|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
VB.2015.00472
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1976, Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 28. September 2007
in die Schweiz ein und heiratete am 19. Oktober 2007 die Schweizer
Bürgerin C (geboren 1975). Am 9. Februar 2008 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs
die Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen 2008 die Tochter D und 2011 die
Tochter E hervor, welche Schweizer Bürgerinnen sind.
B. Am 6. August
2011 kehrte A nach Ägypten zurück, während seine Ehefrau und die Kinder in der
Schweiz blieben. Im November 2011 und im März 2012 hielt er sich besuchshalber
bei seiner Familie in der Schweiz auf. Am 19. Juni 2013 kehrte er mit
einem Besuchsvisum in die Schweiz zurück und ersuchte um Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 2. Oktober 2013
wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 11. Juni 2014 ersuchte A um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014
teilte ihm das Migrationsamt mit, dass die zwingende zeitliche Voraussetzung
für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt sei und ihm die
Aufenthaltsbewilligung bis am 30. Juni 2015 verlängert werde.
C. Am 4. Juli
2014 trennten sich die Ehegatten. Am 7. Juli 2014 zeigte die Ehefrau den
Beschwerdeführer an, weil dieser ihr ein Messer gegen den Bauch gehalten und
sie mit dem Tode bedroht haben soll. Mit Verfügung der Einzelrichterin des
Bezirksgerichts G vom 10. Juli 2014 betreffend Eheschutz wurde im
Sinn einer einstweiligen superprovisorischen Massnahme der Ehefrau die
alleinige Obhut über die Kinder übertragen, sie ermächtigt mit den Kindern in
ein Drittland zu reisen und sich dort bis auf Weiteres aufzuhalten. Mit Urteil
und Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts G vom 13. Oktober
2014 wurde der Auslandaufenthalt der Ehefrau und der Kinder bis am 1. August
2015 genehmigt. Mit Urteil und Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts G
vom 18. Juni 2015 wurde die Ehefrau für berechtigt erklärt ihren Wohnsitz
mit den Kindern auf unbestimmte Zeit in ein Drittland zu verlegen.
E. Mit Verfügung vom 17. November 2014
widerrief das Migrationsamt die bis am 30. Juni 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung
von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 17. Juli 2015 ab.
III.
Am 19. August 2015 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 17. November
2014 aufzuheben (recte: Rekursentscheid vom 17. Juli 2015
[Devolutiveffekt]) und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu
erteilen. Weiter sei Ziff. III des Rekursentscheids vom 17. November
2014 aufzuheben und festzustellen, dass er Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsbeistand für das verwaltungsrechtliche Verfahren habe.
Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Endentscheid
gegenstandslos.
2.
Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern
haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]
sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m.
Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Beschwerdeführer
lebt unbestrittenermassen seit Ende Juli 2014 von seiner Gattin getrennt, ohne
dass es zu einer Wiedervereinigung gekommen wäre. Er hat somit gestützt auf die
Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er zwischen dem 19. Oktober
2007 bis zum 6. August 2011 mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt
habe. Da das eheliche Zusammenleben in der Schweiz somit mehr als drei Jahre
angedauert habe, stehe ihm auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein
eigenständiger Anspruch auf Verlängerung resp.
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gem.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu.
Insbesondere erfülle er auch die Voraussetzung der erfolgreichen Integration im
Sinn dieser Bestimmung.
3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Zwar hatte der
Beschwerdeführer durch die mehr als dreijährige Dauer der ehelichen
Gemeinschaft in der Schweiz im August 2011 grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Indessen ist seine Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG aufgrund
seiner länger als sechs Monate andauernden Auslandsabwesenheit erloschen, was er denn auch nicht bestreitet.
Insgesamt dauerte die Abwesenheit des Beschwerdeführers sogar rund 22 Monate
an; kurze, ferienbedingte Aufenthalte in der
Schweiz sind praxisgemäss unbeachtlich, da sie keine Integration des Ausländers
zur Folge haben (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_332/2013, E. 2.2; BGr, 26. August
2013, 2C_1224/2012, E. 2.1). Sodann lagen auch keine wichtigen Gründe für
die getrennten Wohnsitze im Sinn von Art. 49 AuG
(Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens) vor: Auch wenn der
Auslandaufenthalt berufliche Gründe gehabt haben mag – der Beschwerdeführer
gibt an, dass er in seinem Heimatland und anderen afrikanischen Ländern
versucht habe, ein Geschäft aufzubauen, um seine Familie ernähren zu können –
ist unbestritten, dass die Ehe während dieser Zeit nicht gelebt wurde.
Art. 49 AuG setzt ein Weiterbestehen der Familiengemeinschaft voraus; die
Anwendung dieser Bestimmung fällt damit ausser Betracht. Es ist somit
festzuhalten, dass nicht nur der formelle Aufenthaltstitel erloschen ist, sondern dass aufgrund des langen
Getrenntlebens des Beschwerdeführers von seiner schweizerischen Gattin auch
materiell nicht von einer ununterbrochen gelebten ehelichen Gemeinschaft
ausgegangen werden kann.
3.4 Nach der
Wiedereinreise des Beschwerdeführers haben die Ehegatten die Ehegemeinschaft am
19. Juni 2013 wiederaufgenommen und bis zur endgültigen Trennung am 4. Juli
2014 rund ein Jahr zusammen in der Schweiz gelebt. Der Beschwerdeführer wendet
hierzu ein, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Dreijahresfrist
auch erreicht werde, wenn das Zusammenleben in der Schweiz durch
Auslandsaufenthalte unterbrochen worden sei, die Ehegatten aber insgesamt drei
Jahre in der Schweiz zusammengelebt hätten (vgl. BGE 140 II 294, E. 3.5.1).
Ein Zusammenzählen mehrerer gelebter Eheperioden in der Schweiz kommt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes von vornherein nur infrage, wenn der
Wille zur ernsthaften Führung eines Ehelebens während der Zeit des Getrenntlebens
tatsächlich weiterbesteht (vgl. BGE 140 II 345, E.4.4 umgekehrter Fall:
Schweizerische Ehegattin begab sich ins Ausland, während der ausländische
Ehegatte in der Schweiz verblieb). Es kann offenbleiben, ob diese
Rechtsprechung auch zur Anwendung gelangt, wenn der ausländische Ehegatte sich
ins Ausland begeben hat. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe während
dieser Zeit nicht gelebt wurde und der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass
der Wille zur ernsthaften Führung eines Ehelebens während der Zeit des
Getrenntlebens tatsächlich weiterbestanden hat. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers ist der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bei der Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft nicht wieder aufgelebt, sondern die Dreijahresfrist hat neu zu
laufen begonnen. Nachdem die Ehe hernach nur rund ein Jahr gelebt wurde, ist
die Dreijahresfrist nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer kann sich somit
nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
stützen; eine Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen,
namentlich des Kriteriums der erfolgreichen Integration, erübrigt sich.
4.
4.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit.b AuG
besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere
in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315, E. 2.1). Der nicht
sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen
pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses
wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht
verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des
Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in
Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum
Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und
das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei namhaften
Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315, E. 2.2;
BGr, 21. September 2015, 2C_766/2015, E. 2.2).
4.2 Der Beschwerdeführer nennt als
wichtigen persönlichen Grund für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz, dass
seine Kinder in der Schweiz aufwachsen sollen. Mit einer Ausschaffung nach
Ägypten bestünde keine hinreichende Gewähr für einen regelmässigen und ausreichenden
Kontakt zwischen Vater und Kindern. Die Ehefrau verunmögliche es ihm, eine
nähere Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Erst mit der Einräumung eines in
der Schweiz durchführbaren Kontakt- und Besuchsrechts werde er überhaupt erst
die Chance erhalten, eine affektive Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen.
4.3 Die Ehefrau lebt seit Juli 2014 mit den
beiden gemeinsamen Kindern in einem Drittland. Mit Eheschutzurteil vom 15. Juni
2015 wurde sie ermächtigt, den Wohnsitz der beiden Kinder auf unbestimmte Zeit ins
Ausland zu verlegen. Der Beschwerdeführer wurde für berechtigt erklärt, einmal
pro Woche per Skype mit den Kindern zu telefonieren und die Kinder drei Mal pro
Jahr für eine Woche im Ausland zu besuchen. Wie dem Eheschutzurteil zu entnehmen
ist, hatte die Ehefrau unter Hinweis auf diverse Daten glaubhaft dargelegt,
dass der Beschwerdeführer die Skype-Kontakte bislang nicht sehr zuverlässig
wahrgenommen hat und es nicht sie gewesen ist, welche einen Kontakt vereitelte.
Der Beschwerdeführer hat zwar den Vorwurf bestritten, er habe die Hälfte der
Skype-Anrufe nicht wahrgenommen, indes auch nur erklärt, er habe immer
versucht, Kontakt aufzunehmen, es habe nicht geklappt. Damit hat er gemäss Feststellung
des Bezirksgerichts G gerade nicht ausgeführt, dass er jeweils zu den
vereinbarten Zeiten bei Skype angemeldet gewesen ist und es wegen seiner
Ehefrau nicht geklappt hat (vgl. E. 3.2 Eheschutzurteil). Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt,
weshalb er den Kontakt zu seinen Kindern nicht auch von Ägypten aus pflegen
kann. Nachdem gerichtlich festgelegt wurde, dass die Ehefrau mit den Kindern im
Ausland bleiben kann und eine Rückkehr in die Schweiz nicht in absehbarer Zeit
zu erwarten ist, gibt es für den Beschwerdeführer keinen "wichtigen
Grund" mehr, in der Schweiz zu verbleiben. Abgesehen davon ist nach dem
Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine enge
Beziehung zu seinen Kindern unterhält und fehlt es damit auch an einem besonderen
Verhältnis in affektiver Hinsicht. Er kann somit auch aus Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG keinen
Anwesenheitsanspruch in der Schweiz ableiten.
5.
5.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen
Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann
(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine
Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde
(Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche
Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen
Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass
infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der
Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE
119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der
Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der
Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn
und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell
unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos
verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
5.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt,
indem sie betreffend des Vorliegens eines Härtefalls "lakonisch"
festgestellt habe, dass dafür keine Gründe ersichtlich seien. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihren Entscheid sehr wohl
begründet. Sie hat sich zu allen nach Art. 31 VZAE genannten Punkten
geäussert. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die
vorinstanzliche Feststellung auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhen
oder gegen Bundesrecht verstossen soll. Er bringt vor, er sei seit vielen Jahren
nicht mehr länger in Ägypten gewesen und will damit wohl geltend machen, dass
seine Wiedereingliederung in Ägypten gefährdet ist. Der Beschwerdeführer hat im
Januar 2012 in Ägypten sein Jus-Studium abgeschlossen. Er ist im September 2007
im Alter von 31 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Davor war er als …
in Ägypten tätig. Von August 2011 bis Juni 2013 hielt er sich in Ägypten oder
in anderen afrikanischen Staaten auf. Seit rund zwei Jahren ist er wieder in
der Schweiz. In Ägypten leben die Familie (Eltern, sechs Brüder und eine
Schwester) sowie zahlreiche Onkel und Tanten. Das Verwaltungsgericht geht im
Licht dieser Umstände mit der Vorinstanz davon aus, dass die Wiedereingliederung
im Heimatland nicht gefährdet ist. Soweit der Beschwerdeführer einen Härtefall
aufgrund der Beziehung zu seinen Kindern geltend machen will, kann auf das
bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Im Übrigen kann auf die
(unbestrittenen) Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Rekursinstanz hat
ihr Ermessen somit nicht unrechtmässig ausgeübt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die
Rechtsbegehren des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers als
offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Der Beschwerdeführer wendet
dagegen ein, dass er im Rekursverfahren fundierte und gehaltvolle
Gegenargumente vorgebracht habe. Wie den Erwägungen zu entnehmen ist, ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer nach klarer gesetzlicher Grundlage und
geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Er konnte daher –
unabhängig davon, wie eingehend sich die Vorinstanz mit den Voraussetzungen von
Art. 50 AuG auseinandergesetzt hat – nicht ernsthaft mit einem
Durchdringen rechnen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Begehren somit zu Recht abgewiesen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
6.2 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …