{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00472_18-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215764&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d2ddcf0bb53d0271b6a5bbdf0df5e266"}, "Num": [" VB.2015.00472"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.18.1  VB.2015.00472"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.18.1  VB.2015.00472"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.18.1  VB.2015.00472"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdef\u00fchrer hatte durch die mehr als dreij\u00e4hrige Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Indessen ist seine Bewilligung gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 2 AuG aufgrund seiner l\u00e4nger als sechs Monate andauernden Auslandsabwesenheit erloschen. Die Ehegemeinschaft wurde w\u00e4hrend dieser Zeit nicht gelebt. Die Anwendung von Art. 49 AuG (wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr getrennte Wohnsitze) f\u00e4llt damit ausser Betracht (E.3.3).  Ob vorliegend die zwei in der Schweiz gelebten Eheperioden zusammengerechnet werden k\u00f6nnen, kann offenbleiben, da ein Zusammenz\u00e4hlen von vornherein nur infrage kommt, wenn der Wille zur ernsthaften F\u00fchrung eines Ehelebens w\u00e4hrend der Zeit des Getrenntlebens tats\u00e4chlich weiterbesteht (E. 3.4). Nachdem gerichtlich festgelegt wurde, dass die Ehefrau mit den Kindern in Spanien bleiben kann und eine R\u00fcckkehr in die Schweiz nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist, liegt auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit.b AuG aufgrund der Beziehung zu den Kindern vor (E.4.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:38", "Checksum": "b02221b2062c3ac7af0847ef440b0294"}