|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00475  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ersatzwahl an das Bezirksgericht Uster (Stimmrechtsbeschwerde)


[Der Beschwerdeführer reichte einen Wahlvorschlag für die Wahl an ein Bezirksgericht ein, ohne in einer Gemeinde im Kanton Zürich angemeldet zu sein. Dies holte er erst nach Ablauf der zweiten Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach. Der Bezirksrat erklärte den Wahlvorschlag daraufhin für ungültig.]

Als Mitglied eines Bezirksgerichts ist wählbar, wer politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Der politische Wohnsitz befindet sich in derjenigen Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer war bei Ablauf der zweiten Frist gemäss § 53 Abs. 1 GPR in keiner politischen Gemeinde des Kantons Zürich angemeldet (E. 2.2).
Wahlvorschläge können innert einer Frist von 40 Tagen eingereicht werden; erweisen sich diese Wahlvorschläge als mangelhaft, können sie innert einer Frist von vier Tagen verbessert werden. Anschliessend wird eine zweite Frist von sieben Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge einereicht werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem klaren Willen des Gesetzgebers können mangelhafte Wahlvorschläge, die erst innert dieser zweiten Frist eingegangen sind, nicht mehr verbessert werden (E. 2.3).
Ein fehlender politischer Wohnsitz kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein Kandidat sich nach Ablauf der Frist rückwirkend auf ein Datum während der Frist in einer politischen Gemeinde des Kantons Zürich anmeldet (E. 2.4).
Abweisung.
 
Stichworte:
ANMELDUNG
NACHFRIST
POLITISCHER WOHNSITZ
VERBESSERUNG
WAHLVORSCHLAG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 1 BPR
Art. 5 GOG
Art. 3 Abs. 2 GPR
Art. 23 Abs. 1 GPR
Art. 52 Abs. 1 GPR
Art. 53 Abs. 1 GPR
Art. 53 Abs. 2 GPR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00475

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Bezirksrat B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Ersatzwahl an das Bezirksgericht B (Stimmrechtsbeschwerde),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der Bezirksrat B beschloss am 11. März 2015, die Ersatzwahl für ein zurückgetretenes teilamtliches Mitglied des Bezirksgerichts B zu veranstalten, und setzte die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 29. April 2015 fest; dieser Beschluss wurde am 20. März 2015 amtlich publiziert. Nachdem innert dieser Frist von zwei Wahlvorschlägen einer umgehend wieder zurückgezogen worden war, publizierte der Bezirksrat den eingegangenen Wahlvorschlag am 15. Mai 2015 und setzte gleichzeitig eine Frist bis 22. Mai 2015, innert der dieser Wahlvorschlag zurückgezogen oder weitere Wahlvorschläge eingereicht werden könnten.

Am 18. Mai 2015 gelangte A unter der Angabe einer Wohnadresse in C an den Bezirksrat und reichte einen von der notwendigen Anzahl Personen unterzeichneten Wahlvorschlag für sich selber ein. Nachdem Abklärungen des Bezirksrats ergeben hatten, dass A nicht in C angemeldet sei, setzte er unter anderem diesem mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 eine Frist von vier Tagen, um einen politischen Wohnsitz im Kanton Zürich nachzuweisen. Am 1. Juni 2015 reichte A dem Bezirksrat eine Anmeldebestätigung der Gemeinde C vom 29. Mai 2015 ein, wonach er sich per 20. Mai 2015 in C angemeldet habe. Die Gemeinde C be­stätigte auf Nachfrage, dass diese Anmeldung am 29. Mai 2015 rückwirkend per 20. Mai 2015 erfolgt sei. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 erklärte der Bezirksrat den Wahlvorschlag für A als ungültig und die verbleibende kandidierende Person als in stiller Wahl gewählt; dieser Beschluss wurde am 12. Juni 2015 amtlich publiziert.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 8. Juli 2015 ab.

III.  

A führte dagegen am 18. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und er sei zu den Ersatzwahlen für das Bezirksgericht B zuzulassen. Der Bezirksrat B und die Direktion der Justiz und des Innern namens des Regierungsrats verzichteten – je unter Hinweis auf die Begründung des jeweiligen Beschlusses – auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Stimmrechtsbeschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen eines Bezirksrats etwa betreffend die Gültigkeit eines Wahlvorschlags nach § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 f. je lit. a, 19a, 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Der Beschwerdeführer ist als Kandidierender für die streitgegenständliche Wahl eines Ersatzmitglieds für das Bezirksgericht B nach § 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG zur Beschwerde berechtigt.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Im Kanton Zürich stehen das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 22 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter werden von den Stimmberechtigten des betreffenden Bezirkes gewählt (Art. 80 Abs. 1 lit. c  in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 KV). Nach § 5 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GPR ist als Mitglied eines Bezirksgerichts wählbar, wer im Kanton politischen Wohnsitz hat. Der politische Wohnsitz befindet sich nach § 3 Abs. 2 GPR in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) in derjenigen Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist (vgl. hierzu VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00381, E. 3.8). Die Stimmberechtigten sind von Amtes wegen ins Stimmregister an ihrem politischen Wohnort einzutragen (Art. 4 Abs. 1 BPR).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sowohl im Zeitpunkt, in dem der Wahlvorschlag zu seinen Gunsten beim Beschwerdegegner eingereicht wurde, als auch bei Ablauf der zweiten Frist gemäss § 53 Abs. 1 GPR in keiner politischen Gemeinde des Kantons Zürich angemeldet war. Jedoch macht er sinngemäss geltend, er habe sich innert der durch den Beschwerdegegner angesetzten Nachfrist in C angemeldet, und zwar per 20. Mai 2015; damit habe er innert der Nachfrist einen politischen Wohnsitz in C begründet.

2.3 Im Rahmen des Vorverfahrens für Mehrheitswahlen setzt die wahlleitende Behörde mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge eingereicht werden können (§ 49 Abs. 1 GPR). Gemäss § 52 Abs. 1 GPR prüft die wahlleitende Behörde anschliessend, ob die während dieser Frist eingegangenen Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen für Verbesserungen an. Anschliessend werden die Namen der Vorgeschlagenen gemäss § 53 Abs. 1 GPR veröffentlicht und eine weitere Frist von sieben Tagen angesetzt, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Nach Ablauf dieser zweiten Frist können Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden (§ 53 Abs. 2 GPR). Gemäss § 53 Abs. 3 GPR prüft die wahlleitende Behörde auch diese definitiven Wahlvorschläge; eine Verbesserungsfrist bei mangelhaften Wahlvorschlägen ist hingegen nicht mehr vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen: Wie sich aus dem Antrag des Regierungsrats vom 28. Februar 2002 ergibt, sollen die definitiven Wahlvorschläge nach Ablauf der zweiten Frist wohl noch einmal einer Prüfung unterzogen, eine Frist zur Verbesserung in diesem Verfahrensstadium aber ausdrücklich nicht mehr angesetzt werden (ABl 2002, 1507 ff., 1588). In den Beratungen des Kantonsrats gab diese Bestimmung keinen Anlass zu Diskussionen (Prot. KR 1999–2003, S. 16402, und 2003–2007, S. 896).

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es entspreche "rechtstaatlichen Gepflogenheiten", dass "Rechtsmissstände" innert einer angesetzten Frist behoben werden könnten, bevor "die entsprechenden Sanktionen greifen". Er legt indes nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung gegen übergeordnetes Recht verstiesse. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass eine Verbesserungsfrist gesetzlich sehr wohl vorgesehen ist. Die gesetzliche Regelung geht aber von der Prämisse aus, dass Wahlvorschläge grundsätzlich innert der ersten Frist von 40 Tagen einzureichen sind (§ 49 Abs. 1 GPR). Erweisen sich während dieser Frist eingereichte Wahlvorschläge als mangelhaft, ist eine Verbesserung ohne Weiteres möglich. Die vom Beschwerdeführer für seine Kandidatur in Anspruch genommene zweite Frist von sieben Tagen nach § 53 Abs. 1 GPR ist indes bereits eine Nachfrist, innert der Wahlvorschläge ein letztes Mal verändert (vgl. § 53 Abs. 2 GPR) und weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können (etwa, um überhaupt eine Auswahl zu ermöglichen); mit Ablauf dieser Frist sind die Wahlvorschläge nicht mehr veränderbar. Wer für Kandidierende erst innert dieser Nachfrist einen Wahlvorschlag einreicht, nimmt deshalb in Kauf, dass dieser wegen Mangelhaftigkeit ungültig erklärt werden könnte, ohne dass eine Frist zur Verbesserung angesetzt würde.

Vorliegend hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer denn auch keine Frist zur Verbesserung des Wahlvorschlags, sondern einzig eine Frist zum Nachweis angesetzt, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Wahlvorschlags zu seinen Gunsten bzw. jedenfalls bei Ablauf der zweiten Frist politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hatte. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge zwar eine Anmeldebestätigung vom 29. Mai 2015 ein, wonach er sich "per 20.05.2015" in C angemeldet hatte. Diese Anmeldung war indes erst am 29. Mai 2015 erfolgt, weshalb er bei Ablauf der Nachfrist am 22. Mai 2015 über keinen politischen Wohnsitz in C verfügte; dies ergibt sich auch aus einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C vom 22. Mai 2015, wonach der Beschwerdeführer sich am 31. Oktober 2013 nach D (ZH) abgemeldet habe. Dort hatte er sich wiederum am 31. Dezember 2013 nach dem ausserkantonalen E abgemeldet.

Den fehlenden politischen Wohnsitz im Kanton Zürich konnte der Beschwerdeführer nicht dadurch heilen, dass er sich rückwirkend in einer Gemeinde im Kanton Zürich anmeldete und damit nachträglich politischen Wohnsitz begründete. Wohl beträgt die Frist für die Anmeldung nach Zuzug in eine Gemeinde gemäss § 34 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) 14 Tage und ist insofern eine nachträgliche Anmeldung zulässig. Die politischen Rechte können jedoch erst ab dem Datum der tatsächlichen Anmeldung ausgeübt werden, weil erst in diesem Zeitpunkt ein Eintrag ins Stimmregister der Gemeinde stattfinden kann. Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, könnten sich nachträgliche Teilnahmerechte für Abstimmungen ergeben, die bereits stattgefunden haben, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte.

Der Beschwerdeführer war somit bei Ablauf der Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für das Amt, für welches er kandidierte, nicht wahlfähig. Demnach widersprach der zu seinen Gunsten eingereichte Wahlvorschlag den gesetzlichen Vorschriften und wurde dieser durch den Beschwerdegegner zu Recht für ungültig erklärt (vgl. auch § 25 lit. a der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 [LS 161.1]).

Es kann damit offenbleiben, ob der fehlende politische Wohnsitz einer Verbesserung im Sinn von § 52 Abs. 1 Satz 2 GPR überhaupt zugänglich wäre. Ebenso braucht nicht näher geprüft zu werden, ob Kandidierende erst bei Ablauf der Nachfrist oder bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlag politischen Wohnsitz im Kanton Zürich haben müssen.

2.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, in einem anderen Fall sei dem Mitglied eines Gerichts, welches seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt habe, eine Frist angesetzt worden, um wieder Wohnsitz im Kanton Zürich zu nehmen, verkennt er, dass es sich dabei um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Bei gewählten Mitgliedern von Gerichten, bei welchen eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt, entsteht ein nachträglicher Mangel, zu dessen Behebung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine angemessene Frist angesetzt wird, bevor als Sanktion eine Abberufung aus dem Amt erfolgt. Im Fall des Beschwerdeführers war der Mangel demgegenüber ursprünglicher Natur: Er erfüllte die Wählbarkeitsvoraussetzungen während der laufenden Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu keinem Zeitpunkt.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

In Stimmrechtssachen sind nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG nur Gerichtskosten zu erheben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …