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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00475
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ersatzwahl an das Bezirksgericht B (Stimmrechtsbeschwerde),
hat sich
ergeben:
I.
Der Bezirksrat B beschloss am 11. März 2015, die
Ersatzwahl für ein zurückgetretenes teilamtliches Mitglied des
Bezirksgerichts B zu veranstalten, und setzte die Frist für die
Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 29. April 2015 fest; dieser
Beschluss wurde am 20. März 2015 amtlich publiziert. Nachdem innert dieser
Frist von zwei Wahlvorschlägen einer umgehend wieder zurückgezogen worden war,
publizierte der Bezirksrat den eingegangenen Wahlvorschlag am 15. Mai 2015
und setzte gleichzeitig eine Frist bis 22. Mai 2015, innert der dieser
Wahlvorschlag zurückgezogen oder weitere Wahlvorschläge eingereicht werden könnten.
Am 18. Mai 2015 gelangte A unter der Angabe einer
Wohnadresse in C an den Bezirksrat und reichte einen von der notwendigen Anzahl
Personen unterzeichneten Wahlvorschlag für sich selber ein. Nachdem Abklärungen
des Bezirksrats ergeben hatten, dass A nicht in C angemeldet sei, setzte er
unter anderem diesem mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 eine Frist
von vier Tagen, um einen politischen Wohnsitz im Kanton Zürich nachzuweisen. Am
1. Juni 2015 reichte A dem Bezirksrat eine Anmeldebestätigung der Gemeinde
C vom 29. Mai 2015 ein, wonach er sich per 20. Mai 2015 in C
angemeldet habe. Die Gemeinde C bestätigte auf Nachfrage, dass diese Anmeldung
am 29. Mai 2015 rückwirkend per 20. Mai 2015 erfolgt sei. Mit
Beschluss vom 3. Juni 2015 erklärte der Bezirksrat den Wahlvorschlag für A
als ungültig und die verbleibende kandidierende Person als in stiller Wahl gewählt;
dieser Beschluss wurde am 12. Juni 2015 amtlich publiziert.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 8. Juli 2015 ab.
III.
A führte dagegen am 18. August 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom
3. Juni 2015 sei aufzuheben und er sei zu den Ersatzwahlen für das
Bezirksgericht B zuzulassen. Der Bezirksrat B und die Direktion der Justiz und
des Innern namens des Regierungsrats verzichteten – je unter Hinweis auf die
Begründung des jeweiligen Beschlusses – auf eine Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Stimmrechtsbeschwerden
gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen eines Bezirksrats
etwa betreffend die Gültigkeit eines Wahlvorschlags nach § 146 Abs. 1
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Gesetzes
über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) und
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 f. je lit. a, 19a,
19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Der Beschwerdeführer ist als Kandidierender für die
streitgegenständliche Wahl eines Ersatzmitglieds für das Bezirksgericht B nach
§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG zur Beschwerde
berechtigt.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Im Kanton
Zürich stehen das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in
Kantons- und Gemeindeangelegenheiten allen Schweizerinnen und Schweizern zu,
die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in
eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 22 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]).
Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter werden von den Stimmberechtigten des
betreffenden Bezirkes gewählt (Art. 80 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 KV). Nach § 5 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010 (LS 211.1) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GPR
ist als Mitglied eines Bezirksgerichts wählbar, wer im Kanton politischen
Wohnsitz hat. Der politische Wohnsitz befindet sich nach § 3 Abs. 2
GPR in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) in
derjenigen Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet
ist (vgl. hierzu VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00381, E. 3.8). Die
Stimmberechtigten sind von Amtes wegen ins Stimmregister an ihrem politischen
Wohnort einzutragen (Art. 4 Abs. 1 BPR).
2.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sowohl im Zeitpunkt, in dem der Wahlvorschlag
zu seinen Gunsten beim Beschwerdegegner eingereicht wurde, als auch bei Ablauf
der zweiten Frist gemäss § 53 Abs. 1 GPR in keiner politischen
Gemeinde des Kantons Zürich angemeldet war. Jedoch macht er sinngemäss geltend,
er habe sich innert der durch den Beschwerdegegner angesetzten Nachfrist in C
angemeldet, und zwar per 20. Mai 2015; damit habe er innert der Nachfrist
einen politischen Wohnsitz in C begründet.
2.3 Im Rahmen
des Vorverfahrens für Mehrheitswahlen setzt die wahlleitende Behörde mit
amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher
Wahlvorschläge eingereicht werden können (§ 49 Abs. 1 GPR). Gemäss
§ 52 Abs. 1 GPR prüft die wahlleitende Behörde anschliessend, ob die
während dieser Frist eingegangenen Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen; bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen für
Verbesserungen an. Anschliessend werden die Namen der Vorgeschlagenen gemäss
§ 53 Abs. 1 GPR veröffentlicht und eine weitere Frist von sieben
Tagen angesetzt, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen
oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Nach Ablauf dieser zweiten
Frist können Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden (§ 53 Abs. 2
GPR). Gemäss § 53 Abs. 3 GPR prüft die wahlleitende Behörde auch
diese definitiven Wahlvorschläge; eine Verbesserungsfrist bei mangelhaften
Wahlvorschlägen ist hingegen nicht mehr vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht
um ein gesetzgeberisches Versehen: Wie sich aus dem Antrag des Regierungsrats
vom 28. Februar 2002 ergibt, sollen die definitiven Wahlvorschläge nach
Ablauf der zweiten Frist wohl noch einmal einer Prüfung unterzogen, eine Frist
zur Verbesserung in diesem Verfahrensstadium aber ausdrücklich nicht mehr
angesetzt werden (ABl 2002, 1507 ff., 1588). In den Beratungen des
Kantonsrats gab diese Bestimmung keinen Anlass zu Diskussionen (Prot. KR
1999–2003, S. 16402, und 2003–2007, S. 896).
2.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es entspreche "rechtstaatlichen
Gepflogenheiten", dass "Rechtsmissstände" innert einer
angesetzten Frist behoben werden könnten, bevor "die entsprechenden
Sanktionen greifen". Er legt indes nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern diese Regelung gegen übergeordnetes Recht verstiesse.
Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass eine Verbesserungsfrist gesetzlich
sehr wohl vorgesehen ist. Die gesetzliche Regelung geht aber von der Prämisse
aus, dass Wahlvorschläge grundsätzlich innert der ersten Frist von 40 Tagen
einzureichen sind (§ 49 Abs. 1 GPR). Erweisen sich während dieser
Frist eingereichte Wahlvorschläge als mangelhaft, ist eine Verbesserung ohne
Weiteres möglich. Die vom Beschwerdeführer für seine Kandidatur in Anspruch
genommene zweite Frist von sieben Tagen nach § 53 Abs. 1 GPR ist
indes bereits eine Nachfrist, innert der Wahlvorschläge ein letztes Mal
verändert (vgl. § 53 Abs. 2 GPR) und weitere Wahlvorschläge
eingereicht werden können (etwa, um überhaupt eine Auswahl zu ermöglichen); mit
Ablauf dieser Frist sind die Wahlvorschläge nicht mehr veränderbar. Wer für
Kandidierende erst innert dieser Nachfrist einen Wahlvorschlag einreicht, nimmt
deshalb in Kauf, dass dieser wegen Mangelhaftigkeit ungültig erklärt werden
könnte, ohne dass eine Frist zur Verbesserung angesetzt würde.
Vorliegend hat der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer denn auch keine Frist zur Verbesserung
des Wahlvorschlags, sondern einzig eine Frist zum Nachweis angesetzt, dass der
Beschwerdeführer bei Einreichung des Wahlvorschlags zu seinen Gunsten bzw. jedenfalls
bei Ablauf der zweiten Frist politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hatte. Der Beschwerdeführer
reichte in der Folge zwar eine Anmeldebestätigung vom 29. Mai 2015 ein,
wonach er sich "per 20.05.2015" in C angemeldet hatte. Diese
Anmeldung war indes erst am 29. Mai 2015 erfolgt, weshalb er bei Ablauf
der Nachfrist am 22. Mai 2015 über keinen politischen Wohnsitz in C
verfügte; dies ergibt sich auch aus einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C
vom 22. Mai 2015, wonach der Beschwerdeführer sich am 31. Oktober
2013 nach D (ZH) abgemeldet habe. Dort hatte er sich wiederum am
31. Dezember 2013 nach dem ausserkantonalen E abgemeldet.
Den fehlenden politischen
Wohnsitz im Kanton Zürich konnte der Beschwerdeführer nicht dadurch heilen,
dass er sich rückwirkend in einer Gemeinde im Kanton Zürich anmeldete und damit
nachträglich politischen Wohnsitz begründete. Wohl beträgt die Frist für die
Anmeldung nach Zuzug in eine Gemeinde gemäss § 34 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) 14 Tage und ist insofern eine
nachträgliche Anmeldung zulässig. Die politischen Rechte können jedoch erst ab
dem Datum der tatsächlichen Anmeldung ausgeübt werden, weil erst in diesem
Zeitpunkt ein Eintrag ins Stimmregister der Gemeinde stattfinden kann. Würde
der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, könnten sich nachträgliche
Teilnahmerechte für Abstimmungen ergeben, die bereits stattgefunden haben, was
zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte.
Der Beschwerdeführer war
somit bei Ablauf der Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für das
Amt, für welches er kandidierte, nicht wahlfähig. Demnach widersprach der zu
seinen Gunsten eingereichte Wahlvorschlag den gesetzlichen Vorschriften und wurde
dieser durch den Beschwerdegegner zu Recht für ungültig erklärt (vgl. auch
§ 25 lit. a der Verordnung über die politischen Rechte vom
27. Oktober 2004 [LS 161.1]).
Es kann damit offenbleiben,
ob der fehlende politische Wohnsitz einer Verbesserung im Sinn von § 52
Abs. 1 Satz 2 GPR überhaupt zugänglich wäre. Ebenso braucht nicht
näher geprüft zu werden, ob Kandidierende erst bei Ablauf der Nachfrist oder
bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlag politischen Wohnsitz
im Kanton Zürich haben müssen.
2.5 Soweit der
Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, in einem anderen Fall sei dem Mitglied
eines Gerichts, welches seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt habe,
eine Frist angesetzt worden, um wieder Wohnsitz im Kanton Zürich zu nehmen, verkennt
er, dass es sich dabei um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Bei gewählten
Mitgliedern von Gerichten, bei welchen eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,
entsteht ein nachträglicher Mangel, zu dessen Behebung nach dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine angemessene Frist angesetzt wird, bevor als
Sanktion eine Abberufung aus dem Amt erfolgt. Im Fall des Beschwerdeführers war
der Mangel demgegenüber ursprünglicher Natur: Er erfüllte die
Wählbarkeitsvoraussetzungen während der laufenden Fristen für die Einreichung
von Wahlvorschlägen zu keinem Zeitpunkt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
In Stimmrechtssachen sind nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG nur Gerichtskosten zu erheben, wenn
das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Dies trifft vorliegend nicht
zu, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …