{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00477_2015-11-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215711&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d44b37a63a988cb0959f8bdfe8c29e1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.11.2015  VB.2015.00477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.11.2015  VB.2015.00477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.11.2015  VB.2015.00477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Vergabe von Friedhofsarbeiten: Bewertung der Zuschlagskriterien. Der Beh\u00f6rde steht beim Urteil dar\u00fcber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich g\u00fcnstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu pr\u00fcfen ist dagegen eine allf\u00e4llige \u00dcberschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (E. 3.1). Im Kriterium Unterhaltsorganisation wurden sowohl der Zuschlagsempf\u00e4nger als auch der Beschwerdef\u00fchrer zu Recht mit der vollen Punktzahl bewertet, da beide \u00fcber die daf\u00fcr erforderliche Schl\u00fcsselperson und die erforderlichen Referenzobjekte verf\u00fcgen (E. 3.2). In der Offerte enthaltene Angaben d\u00fcrfen im Beschwerdeverfahren weder ge\u00e4ndert noch erg\u00e4nzt werden. Die nachgereichten Unterlagen verm\u00f6gen daher an den in der Offerte genannten Reaktionszeiten und an der Ger\u00e4teliste nichts zu \u00e4ndern. Daher ist die Bewertung im Kriterium \u00d6kologie nicht zu beanstanden. Ob der Anfahrtsweg bzw. die Reaktionszeit als Kriterium vorliegend unzul\u00e4ssigerweise ortsans\u00e4ssige Anbieter bevorzugen w\u00fcrde, ist fraglich, musste hier jedoch nicht beurteilt werden (E. 3.3).  Der Beschwerdef\u00fchrer hatte im Zeitpunkt der Offertstellung unverschuldeterweise keinen Lehrling, weshalb die Vergabebeh\u00f6rde zu seinen Gunsten im Kriterium Lehrlingsausbildung s\u00e4mtliche Unternehmen mit der vollen Punktzahl bewertete. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Mitbeteiligte lediglich Schnupperlehren anbietet, h\u00e4tte sich dessen Schlechterbewertung jedenfalls nicht gerechtfertigt (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:38:41", "Checksum": "aeee0800d9257af8a6425b47c81fb38e"}