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Geschäftsnummer: VB.2015.00478  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übertragung der Fallführung an externe Stelle.

Nichteintreten mangels Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts über den Bezirksrat und die Sozialbehörde. Überweisung an den Regierungsrat.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
NICHTEINTRETEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00478

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Nachdem B die Gemeinde A um wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte, lehnte deren Sozialbehörde das Gesuch mit Beschluss vom 18. November 2014 ab. Diesen ablehnenden Beschluss stellte die Sozialbehörde B zusammen mit einem separaten Schreiben vom 20. November 2014 zu. Im Letzteren wurde B darauf aufmerksam gemacht, aufgrund der Komplexität ihrer Situation sei neu die Beratungsfirma C, D, in E, mit der fachlichen Betreuung als externe Stelle beauftragt worden. Zukünftig solle sie sich bei Fragen oder Anliegen direkt mit D in Verbindung setzen. Er werde die notwendige Koordination mit der Sozialbehörde übernehmen oder bei Notwendigkeit auch vor Ort präsent sein.

II.  

B erhob am 18. Dezember 2014 beim Bezirksrat F Rekurs gegen den Beschluss vom 18. November 2014. Gleichzeitig beantragte sie die Prüfung, ob es rechtlich zulässig sei, dass das Sozialamt ihre Akten inklusive Gerichts- und medizinischer Akten einer Consulting-Firma zur Einsicht und weiteren Bearbeitung überlasse. Am 10. Juni 2015 hiess der Bezirksrat das Rechtsmittel hinsichtlich des Beizugs der Beratungsfirma C gut und beauftragte die Sozialbehörde A, die Übertragung des Dossiers von B und dessen Bearbeitung durch die Beratungsfirma C rückgängig zu machen (Dispositiv-Ziffer II lit. b).

III.  

Die Gemeinde A reichte am 20. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II lit. b des Rekursentscheids vom 10. Juni 2015 und die Feststellung, dass die Fallführung durch D, Beratungsfirma C, rechtmässig sei und aufrecht bleiben könne, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von B. Letztere beantragte am 16. September 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat F liess sich am 17. September 2015 (Datum des Poststempels) vernehmen. Es folgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ist die Zuständigkeit nicht gegeben, kann es auf die Beschwerde nicht eintreten.

1.2 Die Beschwerde richtet sich einzig und allein gegen die bezirksrätliche Anordnung der Rückgängigmachung der an die Beratungsfirma C bzw. an D übertragenen Fallführung. Mithin handelt es sich klar und unmissverständlich um eine aufsichtsrechtliche Anordnung des Bezirksrats, und zwar eine erstinstanzliche (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 86). Es spielt keine Rolle, dass der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid auch über den materiellen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe befunden hat, was unangefochten geblieben und nicht Beschwerdegegenstand ist. Es ist daher eine Gabelung des Rechtswegs eingetreten.

1.3 Mangels Aufsichtsfunktion über den Bezirksrat und die Sozialbehörde ist das Ver­waltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde funktionell nicht zuständig (§§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, vgl. VGr, 26. Oktober 2009, VB.2009.00307, E. 1.2). Die Überprüfung weiterer Eintretensvoraussetzungen erübrigt sich demnach. Die Sache ist an den Regierungsrat zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG; betreffend Zuständigkeit des Regierungsrats vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 2927; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 25).

1.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Fallübertragung an die Drittperson im erstinstanzlichen Beschluss vom 18. November 2014 unerwähnt geblieben ist. Auch deswegen ist die strittige Fallübertragung vorliegend nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdegegnerin hat den Rekursentscheid nicht angefochten. Soweit der Bezirksrat den erstinstanzlichen Beschluss vom 18. November 2014 materiell geschützt hat, kann er daher sowieso nicht infrage gestellt werden (siehe Sachverhalt I; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45 f.).

Sodann weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Beschwerdeführerin verlange zu Unrecht die Rückerstattung geleisteter Beiträge; solche waren Ersterer ausserhalb des hier zur Diskussion stehenden erstinstanzlichen Beschlusses geleistet worden. Dies ist unstreitig nicht weiter Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, belegt aber, dass die Parteien nach wie vor in einem Verwaltungsverfahren stehen. Dementsprechend richtet sich die Frage der Rechtmässigkeit der Übertragung des Dossiers nach dem massgeblichen Verfahrensrecht, das heisst insbesondere den sozialhilferechtlichen Bestimmungen, was aber wie erwähnt aufsichtsrechtlich zu entscheiden ist (vgl. § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG] vom 12. Februar 2007).

2.  

Im Rekursentscheid wurde als Rechtsmittel einzig die Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufgeführt, obgleich nebst dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe auch über die genannte aufsichtsrechtliche Frage befunden wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten dieses Verfahrens dem Bezirksrat F aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an den Regierungsrat überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat F auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …