{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00482_2015-10-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215651&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "175c732872c37dc7c94fe84a4988f36b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.10.2015  VB.2015.00482"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.10.2015  VB.2015.00482"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.10.2015  VB.2015.00482"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei psychisch krankem Straft\u00e4ter. [Der psychisch kranke kenianische Beschwerdef\u00fchrer lebt seit seiner Jugend in der Schweiz und hat sich hier wirtschaftlich kaum integriert. Nachdem er wegen Brandstiftung, sexuellen Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte zu einer 3 1/2-j\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt und zur Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung in eine station\u00e4re therapeutische Massnahme eingewiesen wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung.] Bewilligungswiderruf aufgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe: Der Beschwerdef\u00fchrer ist zu einer mehrj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen entsprechenden Widerrufsgrund gesetzt (E. 2).  Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 3.1):  Aufgrund der ausgesprochenen Strafe, dem Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers sowie general- und spezialpr\u00e4ventiver \u00dcberlegungen besteht ein erhebliches Interesse an einer Wegweisung (E. 3.2). Weder die wirtschaftliche Integration des Beschwerdef\u00fchrers noch seine famili\u00e4ren und sonstigen pers\u00f6nlichen Beziehungen stehen seiner Wegweisung aus der Schweiz entgegen (E. 3.3). Da der Beschwerdef\u00fchrer erst nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Kenia wegzuweisen ist, bildet nicht seine derzeitige psychische Verfassung Ausgangspunkt der fremdenpolizeilichen Interessensabw\u00e4gung. Vielmehr ist zu pr\u00fcfen, ob ihm eine R\u00fcckkehr in seine Heimat voraussichtlich auch dann noch unzumutbar ist. wenn er nach Stabilisierung seiner psychischen Gesamtverfassung aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden kann oder nach Erreichung der Maximaldauer der angeordneten Massnahme entlassen werden muss. Aus ausl\u00e4nderrechtlicher Sicht erscheinen die Lebensbedingungen in seiner kenianischen Heimat jedenfalls nicht derart prek\u00e4r, dass ihm dort auch nach einer Stabilisierung seines psychischen Zustands eine existenzielle medizinische Notversorgung verweigert w\u00fcrde. Dass sein R\u00fcckfallrisiko in Kenia dabeiallenfalls h\u00f6her ausf\u00e4llt als bei einer engmaschigen (Nach-)Betreuung in der Schweiz, ist angesichts des grossen Fernhalteinteresses hinzunehmen, zumal auch hierzulande ein reelles Risiko besteht, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Entlassung gebotenen psychiatrischen und medikament\u00f6sen Behandlungen entzieht und in deliktische Verhaltensmuster zur\u00fcckf\u00e4llt (E. 3.4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Kostenauflage an den Beschwerdef\u00fchrer, Bewilligung UP/URB (E. 5 und 6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:38:13", "Checksum": "4d7c289533cd8e1472b5dfdc62d03ebe"}