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Geschäftsnummer: VB.2015.00482  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei psychisch krankem Straftäter.

[Der psychisch kranke kenianische Beschwerdeführer lebt seit seiner Jugend in der Schweiz und hat sich hier wirtschaftlich kaum integriert. Nachdem er wegen Brandstiftung, sexuellen Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte zu einer 3 1/2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und zur Behandlung seiner psychischen Störung in eine stationäre therapeutische Massnahme eingewiesen wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung.]

Bewilligungswiderruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe: Der Beschwerdeführer ist zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen entsprechenden Widerrufsgrund gesetzt (E. 2).

Verhältnismässigkeit (E. 3.1):

Aufgrund der ausgesprochenen Strafe, dem Verschulden des Beschwerdeführers sowie general- und spezialpräventiver Überlegungen besteht ein erhebliches Interesse an einer Wegweisung (E. 3.2).

Weder die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers noch seine familiären und sonstigen persönlichen Beziehungen stehen seiner Wegweisung aus der Schweiz entgegen (E. 3.3).

Da der Beschwerdeführer erst nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Kenia wegzuweisen ist, bildet nicht seine derzeitige psychische Verfassung Ausgangspunkt der fremdenpolizeilichen Interessensabwägung. Vielmehr ist zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat voraussichtlich auch dann noch unzumutbar ist. wenn er nach Stabilisierung seiner psychischen Gesamtverfassung aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden kann oder nach Erreichung der Maximaldauer der angeordneten Massnahme entlassen werden muss. Aus ausländerrechtlicher Sicht erscheinen die Lebensbedingungen in seiner kenianischen Heimat jedenfalls nicht derart prekär, dass ihm dort auch nach einer Stabilisierung seines psychischen Zustands eine existenzielle medizinische Notversorgung verweigert würde. Dass sein Rückfallrisiko in Kenia dabeiallenfalls höher ausfällt als bei einer engmaschigen (Nach-)Betreuung in der Schweiz, ist angesichts des grossen Fernhalteinteresses hinzunehmen, zumal auch hierzulande ein reelles Risiko besteht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung gebotenen psychiatrischen und medikamentösen Behandlungen entzieht und in deliktische Verhaltensmuster zurückfällt (E. 3.4). Ausgangsgemässe Kostenauflage an den Beschwerdeführer, Bewilligung UP/URB (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEHANDLUNGSKOSTEN
BRANDSTIFTUNG
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSPROBLEME
KENIA
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
LEGALPROGNOSE
MASSNAHMENVOLLZUG
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
PSYCHISCHE PROBLEME
RÜCKFALLRISIKO
SCHIZOPHRENIE
SEXUELLE HANDLUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 10 Abs. III BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. III BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 2 EMRK
Art. 3 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 59 Abs. I StGB
Art. 59 Abs. IV StGB
Art. 66a StGB
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00482

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Klinik D,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Der 1981 geborene kenianische Staatsangehörige A wurde zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester am 14. März 1992 von seiner Mutter in die Schweiz nachgezogen und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. In der Schweiz lebt auch noch eine 2004 geborene Halbschwester des Beschwerdeführers.

Ab dem Jahr 2000 wurde A wegen psychischer Auffälligkeiten wiederholt und teilweise zwangsweise in psychiatrische Kliniken eingewiesen. Aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft wurde eine Beistandschaft am 6. September 2011 wieder aufgehoben. Sodann ging A seit vielen Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, war zeitweise ohne festen Wohnsitz bzw. obdachlos und lebte überwiegend von der Sozialhilfe.

Strafrechtlich fiel A zunächst aufgrund minderschwerer Übertretungsstrafen wegen Schwarzfahrens und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Februar 2013 wurde A sodann der Brandstiftung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Erschleichens einer Leistung für schuldig befunden und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 200.- Busse verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen Störungen aufgeschoben.

Aufgrund der Delinquenz von A widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 dessen Niederlassungsbewilligung und ordnete an, er habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Juli 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Demnach sollte A die Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verlassen müssen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. August 2015 liess A dem Verwaltungs­gericht sinngemäss beantragen, es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unent­geltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2015 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und lud das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung ein. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliess­lich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Nieder­lassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Subsidiär zu diesem Widerrufsgrund kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Ein Widerruf ist in diesen Fällen selbst dann mög­lich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). Im Gegensatz dazu ist ein Bewilligungswiderruf wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nach einem mehr als 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2 Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufs­grund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG einen Widerruf nicht aus. 

Hingegen ist ein Widerruf wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits aufgrund seiner langen Landesanwesenheit nicht mehr möglich und auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund seiner subsidiären Natur vorliegend nicht mehr näher zu prüfen.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

3.2  

3.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremden­polizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). Bei Freiheitsstrafen von über drei Jahren ist zumindest bei ledigen und kinderlosen Delinquenten das öffentliche Fernhalteinteresse tendenziell höher zu gewichten als die entgegenstehenden privaten Interessen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

3.2.2 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sie liegt sodann aber auch über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll. Da bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt wurde, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer bei seinen Taten nur vermindert schuldfähig gewesen ist, deutet die Strafhöhe bereits deutlich auf ein überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse hin.

3.2.3 Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind sodann als schwerwiegend zu bezeichnen: So hat er unter anderem seine damals 5-jährige Halbschwester wiederholt zum Oralsex mit ihm animiert. Weiter ist er wissentlich eine Intimbeziehung mit einem zumindest zu Beginn der Beziehung noch nicht dem Schutzalter entwachsenen Mädchen eingegangen, hat diese sowie weitere Personen zum Teil massiv bedroht, vorsätzlich mehrere Brände gelegt und weitere, minderschwere Delikte begangen.

3.2.4 Die sexuellen Handlungen gegenüber seiner Halbschwester sind auch als schwere Sexualdelikte zu betrachten, welche nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des hiesigen Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV]). In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird sodann auch die Brandstiftung ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der geplanter Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Damit legen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Deliktskategorien einen Bewilligungswiderruf nahe.

3.2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht davon aus, dass vom Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der laufenden Massnahme "nur noch ein relativ geringes und tragbares Rückfallrisiko" ausgehe. Dies mag im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls zutreffen, solange der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung engmaschig betreut wird. Inwiefern eine derartige engmaschige Nachbetreuung jedoch auch über Jahre und allenfalls gegen Widerstände des Beschwerdeführers aufrechterhalten werden kann, wird von der Vorinstanz zu Recht infrage gestellt. Damit besteht auch aus spezialpräventiver Sicht ein erhebliches Interesse daran, ihn zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Schweiz zu weisen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörigen handelt und bei schweren Straftaten bereits ein geringes Risiko weiterer schwerer Rechtsgüterverletzungen einen Widerruf rechtfertigt, muss eine konkrete Rückfallgefahr indes nicht nachgewiesen sein.

3.2.6 Aufgrund der ausgesprochenen Strafe, dem Verschulden des Beschwerdeführers sowie general- und spezialpräventiver Überlegungen besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.

3.3  

3.3.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen die persönlichen bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers und dessen langer Aufenthalt in der Schweiz entgegen. Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen: Auf die Garantie des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Eltern, Ehegatte, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1). Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Geschwistern oder Eltern fällt bei volljährigen Personen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5). Auf das Grundrecht auf Privatleben kann sich wiederum berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

3.3.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seinem 10. Altersjahr in der Schweiz, hat sich hier jedoch – gerade auch als Folge seiner psychischen Erkrankung – nur unzureichend integriert. So hat er keine Ausbildung abgeschlossen, geht seit Jahren keinem Erwerb nach und lebte bislang weitgehend von Sozialhilfeleistungen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer unterhält gemäss eigenen Angaben nur relativ lose Beziehungen zu seiner Mutter und seinen beiden Schwestern in der Schweiz, ohne dass konventionsrechtlich geschützte, besondere Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich sind. Seine jüngere (Halb-) Schwester ist von ihm zudem sexuell missbraucht worden. Seine hiesige Sozialisation ist – wohl auch wegen seiner psychischen Erkrankung – unvollständig geblieben und konzen­trierte sich in der Vergangenheit vor allem auf das Drogenmilieu. Zudem wird er sich nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ohnehin neu sozialisieren müssen, zumal er seine früheren sozialen und familiären Kontakte im Massnahmenvollzug nur eingeschränkt pflegen konnte und auch nicht pflegen wollte. Damit stehen weder seine wirtschaftliche Integration noch seine familiären und sonstigen persönlichen Beziehungen seiner Wegweisung aus der Schweiz entgegen.

3.3.3 Der Beschwerdeführer hat zumindest seine ersten Jugendjahre in Kenia verbracht, seine Heimat wiederholt besucht und beherrscht offenbar auch die dortige Landessprache einigermassen. Sodann lebt dort noch sein Vater, mit welchem er gemäss früheren Aussagen zumindest in der Vergangenheit in regelmässigem telefonischem Kontakt stand. Auch wenn der Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers inzwischen eine neue Familie gegründet haben könnte und selbst in ungünstigen finanziellen Verhältnissen leben soll, ist dennoch anzunehmen, dass dieser den Beschwerdeführer bei seiner Reintegration in Kenia unterstützen kann. Eine Reintegration in Kenia sollte dem noch jungen Beschwerdeführer damit grundsätzlich zumutbar sein, zumal er sich auch in der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu eingliedern müsste. Weiterer Erläuterungen bedürfen jedoch die gesundheitlichen Auswirkungen seiner Wegweisung nach Kenia.

3.4  

3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seinen somatischen Beschwerden sei ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten, da dort keine hinreichende psychiatrische Versorgung gewährleistet und deshalb sein Leben unmittelbar und ernsthaft bedroht sei.

3.4.2 Gemäss den in den Akten liegenden Berichten und Gutachten leidet der eher unterdurchschnittlich intelligente Beschwerdeführer an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie und einer psychischen Störung durch Cannabinoide (Anhängigkeitssyndrom) bzw. an einer schizophrenen Psychose, welche schon seit vielen Jahren seine soziale Funktionsfähigkeit beeinflusst und zu den Zeitpunkten seiner Straftaten wieder akut aufgeflammt war. Weiter leidet er an Diabetes mellitus Typ II und entwickelte 2011 unter der medikamentösen Behandlung mit Clozapin eine akute Pankreatitis. Als Nebenwirkung zur derzeitigen Medikamentation mit Paliperidon (Invega retard©) treten juckende Hauteffloreszenzen auf. Anfang 2014 ist zudem aus ungeklärten Ursachen ein Guillain-Barré-Syndrom aufgetreten.

3.4.3 Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BGr, 23. August 2002, 2A.214/2002, E. 3.4). Der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, vermag für sich genommen grund­sätzlich keine Ausnahme von Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen. Namentlich ist darin auch noch kein Verstoss gegen die Garantien von Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV (Recht auf Leben, Folterverbot, Verbot unmenschlicher Behandlung) zu sehen (vgl. BVGr, 18. Mai 2012, D-6664/2011, E. 4.4).

3.4.4 Etwas anderes gilt, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte (BGE 128 II 200 E. 5.3; EMARK, 2003 Nr. 24, E. 5b). Von einer konkreten Gefährdung ist auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK, 2004 Nr. 32, E. 7.1; BVGr, 2. November 2007, D-7298/2006, E. 4.1; VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00475, E. 4.2; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00018, E. 2.4 [jeweils nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.4.5 Bei psychischen Erkrankungen kann mitberücksichtigt werden, inwiefern der betroffene Ausländer bei ungenügender psychiatrischer Versorgung in seinem Heimatland Dritte oder sich selbst gefährden könnte. Dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland in einer erhöhten Selbst- oder Fremdgefährdung gipfeln könnten, ist jedoch für sich genommen noch kein hinreichender Grund, von der Abschiebung eines Schizophrenen Abstand zu nehmen (vgl. EGMR, 6. Februar 2001, Bensaid vs. Grossbritannien, 44599/98 sowie Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, Der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, ZBl 107/2006, S. 566 f.). Vielmehr wird ein deliktischer Rückfall im Heimatstaat fremdenpolizeilich eher in Kauf genommen als eine fortwährende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, vermögen in der Praxis doch gerade eine hohe Rückfallgefahr oder die Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter einen Widerruf zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 I 33 E. 2.1).

Steht ein direkter Wegweisungsvollzug nach dem Vollzug einer Strafe oder strafrechtlichen Massnahme zur Diskussion, ist immerhin zu beachten, dass es vorab den Vollzugsbehörden des Straf- und Massnahmenvollzugs obliegt, einen auch hinsichtlich der Legalprognose im Heimat- oder Herkunftsstaat vertretbaren Entlassungstermin zu bestimmen: Eine strafrechtliche Massnahme rechtfertigt sich durch ihren Zweck und ist grundsätzlich aufrechtzuerhalten, bis der Anordnungszweck entfällt oder die weitere Aufrechterhaltung der Massnahme unverhältnismässig erschiene. Zweck einer strafrechtlichen Massnahme ist hierbei nicht nur die Vermeidung weiterer Delinquenz im Inland, sondern auch die Vermeidung delinquenten Verhaltens im Ausland, weshalb bei einer direkten Entlassung in den Heimatstaat die dortigen Lebensbedingungen in den Entlassungsentscheid miteinzubeziehen sind (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00015, E. 8 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00140, E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig]).

3.4.6 Gemäss den vom Migrationsamt eingereichten Belegen und Stellungnahmen bestehen in Kenia hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen: Kenia soll demnach eine der besten psychiatrischen Grundversorgungen Afrikas aufweisen, wenngleich diese verglichen mit westlichen Standards prekär bleibt. Weiter sollen inzwischen mehr als die Hälfte aller staatlichen Krankenhäuser ihre Türen auch für Psychiatriepatienten geöffnet haben. Der gravierende Mangel an Psychiatern soll durch Ausbildungsprogramme für medizinisches Pflegepersonal teilweise kompensiert worden sein und es sollen auch im privaten Sektor zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

Dem widersprechen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen: Die auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfasste E-Mail-Auskunft der Hilfsorganisation E zeichnet mit Verweis auf diverse externe Quellen ein durchwegs kritisches Bild von der psychiatrischen Versorgungssituation in Kenia. Gemäss der eingereichten Auskunft der Organisation F an das deutsche Bundesamt für Migration vom 30. September 2013 soll lediglich in Nairobi ein staatliches Krankenhaus Psychiatriepatienten behandeln, die den Zugang zur Wirklichkeit verloren hätten.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind jedoch nur bedingt geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen: Bei der Auskunft der Hilfsorganisation E handelt es sich weder um eine umfassende noch um eine neutrale Beurteilung, räumt die Hilfsorganisation E doch selbst ein, die Situation nicht ausführlich abklären zu können, da Kenia kein Schwerpunktland ihrer Tätigkeit sei. Die Auskunft der Organisation F bezieht sich sodann weder auf den Beschwerdeführer noch auf dessen Krankheitsbild und bestätigt zudem zumindest das Vorhandensein einer spezialisierten staatlichen Einrichtung in Nairobi. Dass die psychiatrische Versorgung in Kenia bei Weitem nicht westliches Niveau erreicht und teilweise prekär ist, entspricht hingegen bereits den vorinstanzlichen Einschätzungen.

Die vorinstanzlichen Erwägungen werden somit durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege nicht grundsätzlich infrage gestellt. Demnach dürften in Kenia sowohl notwendige Psychopharmaka als auch rudimentäre ambulante Betreuungen und kurzfristige stationäre Kriseninterventionen grundsätzlich verfügbar sein.

Der Beschwerdeführer wird eine rudimentäre, existenzsichernde Versorgung mit Medikamenten und sonstigen Behandlungen zumindest bei einer weiteren Stabilisierung seines psychischen Zustands wohl auch in Kenia finanzieren können: Zwar mag es zutreffen, dass ihn seine Eltern und seine erwachsene Schwester aufgrund ihrer eigenen finanziellen Situation nur sehr beschränkt mit Geldüberweisungen unterstützen können. Die Konsultationskosten sind in seiner Heimat jedoch (zumindest im staatlichen Sektor) auch dem dortigen Einkommensniveau entsprechend tief und betragen gemäss der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Auskunft der Organisation F gerade einmal KES 500.- (ca. Fr. 4.70) pro Konsultation bzw. KES 700.- (ca. Fr. 6.60) pro Tag stationären Aufenthalts mit Krankenbett (Kurse gemäss Währungsrechner www.kantonalbank.ch). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer vor Ort allenfalls auch von kostenlosen staatlichen Gesundheitsprogrammen profitieren und Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen beziehen könnte, sind doch zahlreiche NGO und kirchliche Hilfswerke in Kenia tätig.

3.4.7 Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohnehin erst nach einer gewissen Stabilisierung seines psychischen Zustands aus dem Straf- und Massnahmenvollzug in seine Heimat entlassen werden kann: Gemäss dem angefochtenen Rekursentscheid hat der Beschwerdeführer "die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen". Umgekehrt formuliert ist der Vollzug der Wegweisung damit bis zur Entlassung aus dem Massnahmenvollzug aufgeschoben. Die Vollzugsbehörden des Straf- und Massnahmenvollzugs haben den Beschwerdeführer jedoch nach bereits Ausgeführtem erst dann aus dem Massnahmenvollzug in seine Heimat zu entlassen, wenn das von ihm ausgehende (Rückfall-)Risiko auch angesichts der ihn in Kenia erwartenden Situation vertretbar erscheint. Damit ist grundsätzlich bereits aufgrund strafrechtlicher Vollzugsvorschriften gewährleistet, dass der Beschwerdeführer erst nach einer (zumindest hinsichtlich seiner Legalprognose) hinreichenden Stabilisierung seiner psychischen Situation aus dem Massnahmenvollzug in seine kenianische Heimat entlassen wird. Allerdings ist der mit einer stationären therapeutischen Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel auf höchstens fünf Jahre (im vorliegenden Fall maximal bis Februar 2018) befristet und eine entsprechende Massnahme kann nur ausnahmsweise verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB).

3.4.8 Somit ist nicht die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdeführers als Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Interessensabwägung zu nehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat voraussichtlich auch dann noch unzumutbar ist, wenn er nach einer Stabilisierung seiner psychischen Gesamtverfassung aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden kann oder nach Erreichung der Maximaldauer der angeordneten Massnahme entlassen werden muss. Aus ausländerrechtlicher Sicht erscheinen die Lebensbedingungen in seiner Heimat jedenfalls nicht derart prekär, dass ihm nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug voraussichtlich ein menschenwürdiges Leben und eine existenzielle medizinische bzw. psychiatrische Grundversorgung verwehrt würden. Dass sein Rückfallrisiko in Kenia dabei allenfalls höher ausfällt als bei einer engmaschigen (Nach-)Betreuung in der Schweiz, ist angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses hinzunehmen. Dies zumal auch in der Schweiz ein reelles Risiko besteht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung gebotenen psychiatrischen und medikamentösen Behandlungen entzieht und in deliktische Verhaltensmuster zurückfällt.

3.4.9 Sollten die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch noch im Entlassungszeitpunkt fortbestehen und sich sein psychischer Zustand bis dahin nicht hinreichend stabilisiert haben, wäre hierüber allenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs (erneut) zu befinden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nur eine medizinische Notlage den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lässt. Die vorläufige Aufnahme aufgrund einer medizinischen Notlage ist sodann gemäss Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG ausdrücklich nicht zu verfügen, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Damit kommen lediglich noch Vollzugshindernisse infrage, welche aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der schweizerischen Rechtsordnung vorgehen. Diese schliesst wiederum nur die geradezu existenzielle medizinische Notversorgung mit ein, welche in Kenia grundsätzlich gegeben sein dürfte.

3.5 Damit vermögen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung von dessen voraussichtlichem Gesundheitszustand zum Entlassungs- bzw. Wegweisungsvollzugszeitpunkt das grosse öffentliche Fernhalteinteresse derzeit nicht zu überwiegen. Während dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallrisiko vorab beim Entscheid über die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug Rechnung zu tragen sein wird, wird anlässlich seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug fremdenpolizeilich zu prüfen sein, ob eine fortbestehende (existenzielle) medizinische Notlage den Wegweisungsvollzug hindert. Aus gegenwärtiger Sicht ist jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohnehin erst nach hinreichender Stabilisierung aus dem Massnahmenvollzug in seine Heimat entlassen werden kann und die medizinische Versorgungslage in Kenia zumindest für seinen dannzumal zu erwartenden Gesundheitszustand hinreichend sein wird.

4.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG entgegen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Gemäss § 16 VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein unent­geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

6.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der seit Jahren von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführer ist zudem offenkundig mittellos und aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sowie der Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte selbst zu wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung er­scheint deshalb sachlich notwendig, weshalb sein Rechtsvertreter für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

6.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    RA B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. … zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. …) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …