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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00483
VB.2015.00500
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A und B lernten sich im Sommer 2014 kennen und pflegten
zumindest bis Dezember 2014 eine Beziehung, welche von Ersterem als
partnerschaftlich und von Letzterer als freundschaftlich bezeichnet wurde.
Am 11. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayon- und
Kontaktverbot gegenüber B an, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).
II.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C um Aufhebung der
Schutzmassnahmen.
Mit Urteil vom 18. August 2015 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C die mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2015 angeordneten Schutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbot), womit diese bis am 25. August 2015
fortdauerten. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und es wurde keine
Parteientschädigung zugesprochen (Geschäfts-Nr. 01).
III.
Dagegen erhob A am 21. August 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts C vom 18. August 2015 sei aufzuheben und die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerdeverfahren
VB.2015.00483).
Am 27. August 2015 verzichtete das Bezirksgericht C
auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 31. August
2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. B liess sich nicht
vernehmen.
Die Akten des
Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C wurden
beigezogen.
IV.
Am 18. August 2015 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Überdies stellte sie das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung.
Nach Anhörung von A und B am 21. August 2015
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C mit Urteil vom
21. August 2015 die angeordneten Schutzmassnahmen bis 26. November
2015. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen
zugesprochen (Geschäfts-Nr. 02).
V.
Dagegen erhob A am 27. August 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts C vom 21. August 2015 sei aufzuheben und die
Verfahrenskosten mitsamt den Dolmetscherkosten seien B aufzuerlegen oder auf
die Staatskasse zu nehmen (Beschwerdeverfahren VB.2015.00500).
Am 1. September 2015 verzichtete das Bezirksgericht C
auf Vernehmlassung. B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich
teilte am 22. September 2015 mit, auf die freigestellte Mitbeantwortung
der Beschwerde zu verzichten.
Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C wurden
beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 kann das Gericht
zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen.
Die Beschwerden des Beschwerdeführers in den Verfahren VB.2015.00483 und
VB.2015.00500 richten sich beide gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts C, welche beide Folge der mit Verfügung vom 11. August
2015 von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sind. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 richtet sich gegen das Urteil des
Bezirksgerichts C vom 18. August 2015 betreffend Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen
und die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 gegen das Urteil des
Bezirksgerichts C vom 21. August 2015 betreffend Verlängerung derselben
Gewaltschutzmassnahmen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind deshalb aus
prozessökonomischen Gründen zu vereinigen (vgl. VGr, 4. September
2013, VB.2013.00052, E. 1.2).
3.
Die im Beschwerdeverfahren VB.2015.00500 mit
Präsidialverfügung vom 31. August 2015 der Mitbeteiligten angesetzte
5-tägige Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde fing mit
Empfang der Verfügung am 1. September 2015 an zu laufen und endete am
7. September 2015. Die Mitbeteiligte gab ihre Eingabe jedoch erst am
22. September 2015 und damit verspätet bei der Post auf. Als Folge der Untersuchungspflicht steht es allerdings im
Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen
(vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Da die Eingabe der Mitbeteiligten
vom 22. September 2015 jedoch nur den Verzicht auf die freigestellte
Mitbeantwortung der Beschwerde enthält, ist dies hier nicht angezeigt. Die
verspätete Eingabe ist somit nicht zu beachten und musste auch den Parteien
nicht zur Stellungnahme zugestellt werden.
4.
4.1 Die
Präsidialverfügung vom 31. August 2015, mit welcher der Beschwerdegegnerin
im Verfahren VB.2015.00500 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort
angesetzt wurde, konnte ihr nicht zugestellt werden. Die Schweizerische Post
teilte auf dem retournierten Briefumschlag mit, der Empfänger habe unter der
angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können, da sowohl Briefkasten als
auch Wohnung nicht angeschrieben seien. Dennoch musste die Beschwerdegegnerin
zumindest am 2. September 2015 noch an dieser Adresse angemeldet zu sein.
4.2 Mit
Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten unter
anderem, dafür zu sorgen, dass ihnen Verfahrensentscheide zugestellt werden
können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss
die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige
längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (Julia
Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138
N. 18)
4.3 Im
Verfahren VB.2015.00500 bestand vor der Zustellung der ersten
Präsidialverfügung noch kein Prozessverhältnis in diesem Sinn. Die
Beschwerdegegnerin musste jedoch zumindest aufgrund der bereits erfolgten Anfechtung
der 14-tägigen Gewaltschutzmassnahmen durch den Beschwerdeführer ernsthaft
damit rechnen, dass dieser auch die von ihr beantragte Verlängerung um drei
Monate anfechten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ist im
Gewaltschutzverfahren mit fünf Tagen zudem sehr kurz. Die Beschwerdegegnerin
hätte dem Gericht überdies eine allfällige Adressänderung unaufgefordert
mitteilen müssen, zumal sie auch im Verfahren VB.2015.00483 Partei ist, in
welchem die Zustellung der Präsidialverfügung vom 24. August 2015 an sie
unter der angegebenen Adresse noch erfolgreich erfolgen konnte, womit ein
Prozessverhältnis entstand. Eine erneute postalische Zustellung an die Adresse
der Beschwerdegegnerin kann schliesslich zufolge Aussichtslosigkeit unterbleiben.
5.
Mit dem Urteil vom 18. August 2015 befand die
Vorinstanz über die Zulässigkeit der von der Mitbeteiligten angeordneten und
für 14 Tage geltenden Gewaltschutzmassnahmen. Gleichentags stellte die
Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz das Gesuch um Verlängerung der
Schutzmassnahmen, worüber mit Urteil vom 21. August 2014 befunden wurde.
Da die polizeilichen Schutzmassnahmen bereits am 25. August 2015
abgelaufen sind, ist die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
6.
6.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person
in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, neben anderem durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. b GSG).
6.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
6.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits
die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2;
17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er wehre sich gegen die Verlängerung der
Schutzmassnahmen, da er die Beschwerdegegnerin nicht als Opfer häuslicher
Gewalt betrachte und somit keine gesetzliche Grundlage für die Schutzmassnahmen
bestanden habe. Wie die Beschwerdegegnerin bei der Polizei selbst angegeben und
auch mehrmals beteuert habe, hätten sie keine Beziehung gehabt.
7.2 Damit das
Gewaltschutzgesetz anwendbar ist, müssen sich die gefährdende und die
gefährdete Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung befinden (§ 2 Abs. 1 GSG). Eine
familiäre Beziehung fällt vorliegend ausser Betracht, weshalb zunächst zu
prüfen ist, ob die Art der Beziehung, welche zwischen dem Beschwerdeführer und
der Beschwerdegegnerin bestand, als partnerschaftliche Beziehung bezeichnet
werden konnte und demzufolge Schutzmassnahmen überhaupt gestützt auf das GSG
angeordnet und verlängert werden konnten.
Der Begriff der Beziehung ist unabhängig vom Zivilstand. Vom
Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes wurde weiter abgesehen, um auch jene
Gefährdeten zu schützen, die nie oder noch nicht mit ihrem Partner einen gemeinsamen
Haushalt gründeten und doch eine partnerschaftliche Beziehung leben. Die
partnerschaftliche Beziehung zwischen der gefährdeten und der gefährdenden
Person ist durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit bestimmt. Eine
Ausdehnung des Geltungsbereichs (z. B. auf Gewalt im sozialen Nahraum allgemein) wurde
verworfen, weil etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht durch die besondere
Nähe und die Intimität gekennzeichnet sind, die für familiäre und partnerschaftliche
Beziehungen typisch ist (Weisung des Regierungsrats
vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz [Weisung Regierungsrat],
ABl 2005 S. 762 ff., S. 771 f.).
7.3 Die
Vorinstanz als auch die Mitbeteiligte ging ohne weitere Ausführungen davon aus,
dass zwischen den Parteien eine Beziehung vorgelegen habe, wie sie das
Gewaltschutzgesetz voraussetzt. Die Mitbeteiligte hielt in ihrer Verfügung vom
11. August 2015 unter dem Punkt "Familiäre oder partnerschaftliche
Beziehung" fest, es liege eine "Freundschaft" vor.
7.4 Der
Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 via eine
Dating-Seite im Internet kennengelernt zu haben. Nach einer anfänglichen
Freundschaft hätten sie dann beschlossen, nun ein Paar zu sein. Er führte aus,
es habe sich um eine "On-Off-Beziehung" gehandelt und um sich zu
verabschieden, hätten sie sich geküsst. Er sei auch mit der Beschwerdegegnerin
intim geworden und sie hätten eine Beziehung gehabt, welche Sex und/oder Küssen
beinhaltet hätte. Er machte im vorliegenden Verfahren geltend, dass er eine
Beziehung mit ihr habe haben wollen, dies jedoch einseitig nicht möglich sei.
Die Beschwerdegegnerin bestritt hingegen, mit dem
Beschwerdeführer eine Beziehung geführt zu haben. Bereits in der polizeilichen
Einvernahme gab die Beschwerdegegnerin an, es habe sich nur um eine
Freundschaft gehandelt. Es könne aber sein, dass der Beschwerdeführer dies
anders sehe. Sie habe jedoch keine sexuelle Beziehung zu ihm gehabt, sie hätten
sich nicht einmal geküsst. Es sei eine Freundschaft wie unter Kollegen gewesen,
mehr nicht. Der Beschwerdeführer habe ihr nach der Trennung im Dezember 2014
allerdings immer wieder gesagt, er liebe sie immer noch.
7.5 Der
Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes lässt sich nicht auf jede zwischenmenschliche
Beziehung ausweiten, welche nicht mehr unter eine weite Auslegung von
partnerschaftlich fallen können. Eine partnerschaftliche Beziehung geht zudem
über den Bereich einer rein platonischen oder kameradschaftlichen Verbindung
hinaus. Folgt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist nicht klar, ob
eine besondere Nähe oder Intimität zwischen den Parteien vorhanden war. Dennoch
sprechen das Kennenlernen via eine Dating-Plattform als auch die darauffolgenden
Treffen dafür, dass die Kontaktaufnahme in Bezug auf die Möglichkeit einer –
künftigen – partnerschaftlichen Beziehung hin stattfand und es ist aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers unzweifelhaft, dass zumindest er eine
dahingehende Absicht hegte. Zudem ist aufgrund der Zeitspanne und den Aussagen
von einer Mehrzahl von Treffen auszugehen, wobei der Beschwerdeführer von
bestimmt 30–35 Mal spricht. Weiter sprechen ein gemeinsamer Ausflug,
verschiedene Geschenke, geliehenes Geld, ein gemeinsam geplanter Valentinstag
und das Hüten des Sohnes der Beschwerdegegnerin für eine Beziehung, welche über
eine gewöhnliche Freundschaft hinausgeht. Im Dezember 2014 kam es zwischen den
Parteien zu einem Vorfall, welcher einen Polizeieinsatz zur Folge hatte. Auch
dies lässt den Schluss zu, dass Emotionen im Spiel waren. Demzufolge ist von
einem partnerschaftlich ausgerichteten Beziehungskonstrukt zwischen den
Parteien auszugehen, welches sich unter den Begriff einer Beziehung im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes subsumieren lässt.
8.
8.1 Vorliegend
ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Gefährdungshandlung
und einem Fortbestand der Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist
und die angeordneten Schutzmassnahmen verlängert hat.
8.2 § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der
Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking bezeichnet
werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen
können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei durch
regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht. Untersuchungen
haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes Schutzbedürfnis
gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent eingehaltene
Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des Regierungsrats, S. 772).
Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst
durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (vgl. OGr,
23. Februar 2015, SB140505, E. 1.2.1, www.gerichte-zh.ch).
8.3 Die
Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin wirke nachvollziehbar,
zumal diese bereits im April 2015 bei der Polizei vorstellig geworden sei und angegeben
habe, vom Beschwerdeführer seit einiger Zeit belästigt worden zu sein. Zudem
habe der Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres eingeräumt, die neue Nummer der
Beschwerdegegnerin ausfindig gemacht zu haben, um diese weiter kontaktieren zu
können.
Die Vorinstanz konnte sich in einer persönlichen Anhörung
beider Parteien einen Eindruck verschaffen. Sie konnte sich ausserdem von einer
Vielzahl von Audio-Nachrichten bzw. Anrufen des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin
anlässlich der Anhörung vorzeigte, überzeugen. Auch wenn nicht bei jeder
Nachricht die Stimme des Beschwerdeführers zu hören gewesen sei, so hat er
dennoch diese Anrufe getätigt. Ein Auszug aus den E-Mails, welche der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin geschickt hat, ist zudem aktenkundig.
Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch gar nicht, die Beschwerdegegnerin auf
diese Weise kontaktiert zu haben. Das als klassisches Stalking beschrieben
Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer damit
angebliche Lügen, wie bezüglich des Alters der Beschwerdegegnerin oder
Geldgeschenke, welche sie nicht der Sozialbehörde melde, habe aufdecken wollen.
Der Beschwerdeführer versuchte zu erklären, dass er – wie die Vorinstanz
ausführte – als "pflichtbewusster Bürger" das Verhalten der
Beschwerdegegnerin den entsprechenden Behörden wie der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde habe melden müssen. Ein weiterer Auslöser ist das
angeblich geliehene Geld, welches der Beschwerdeführer zurückverlangte. Wie
jedoch bereits die Vorinstanz festhielt, vermag dies sein Verhalten bzw. die
ausserordentlich grosse Anzahl an Kontaktaufnahmen, sei es via Anrufe,
Audio-Nachrichten oder E-Mails, nicht zu rechtfertigen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn diese das Verhalten des Beschwerdeführers als mehrmaliges
Belästigen bzw. Stalking im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG
wertete, zumal die Beschwerdegegnerin ihn offenbar mehrmals gebeten habe, sie
ihn Ruhe zu lassen. Dementsprechend kann diesbezüglich nach
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG im Weiteren auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
8.4 Sodann ist
auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung
des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete. Nach Erlass der polizeilichen
Schutzmassnahmen habe der Beschwerdeführer Drittpersonen aus dem Umfeld der Beschwerdegegnerin
kontaktiert, obwohl Dritte ebenfalls in den Schutzbereich fallen. Er bestritt
denn auch gar nicht, mit einer Freundin der Beschwerdegegnerin Kontakt gehabt
zu haben, da er das richtige Alter der Beschwerdeführerin habe eruieren wollen.
Nicht er habe diese jedoch kontaktiert, sondern er sei von ihr zurückgerufen
worden. Die Vorinstanz teilte jedoch die polizeiliche Erkenntnis, der
Beschwerdeführer sei weiterhin sehr auf die Beschwerdegegnerin fixiert. Die
Differenzen zwischen den Parteien über die angeblich geschuldeten Geldbeträge
scheinen ausserdem noch nicht vollends ausgeräumt. Es ist deshalb durchaus
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin an die Beschwerdegegnerin
wenden könnte, da er wolle, dass sie sich entschuldige und einsehe, dass ihr
Vorgehen nicht richtig sei. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu
ändern, dass er die Beschwerdegegnerin zumindest seit dem 11. August 2015
nicht mehr direkt kontaktiert habe.
8.5 Neben der
Verlängerung des Kontaktverbots erweist sich sodann diejenige des Rayonverbots
ebenfalls als gerechtfertigt, wird doch damit sichergestellt, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht persönlich an ihrem Wohnort
abfangen und kontaktieren kann. Zweifellos bedeutet ein Rayonverbot einen
Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers. Er machte indessen
nicht geltend, inwiefern er dadurch tatsächlich beeinträchtigt würde. Er führte
allerdings aus, dass dies keine Rechtfertigung für ein Rayonverbot sei. Gemäss
dem Beschwerdeführer sehe zudem nicht einmal die Beschwerdegegnerin selbst eine
Gefährdung. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die
Gewissheit haben muss, dem Beschwerdeführer nicht persönlich an ihrem Wohnort
zu begegnen, zumal dieser zugegebenermassen zwei Mal an ihrem Wohnort aufgetaucht
sei, um mit ihr zu sprechen.
8.6 Demzufolge
ist die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 abzuweisen. Dies führt zur
Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenfolge gemäss Urteil vom 21. August
2015 (Geschäfts-Nr. 02), in welchem es angesichts des Unterliegens des
Beschwerdeführers ohne Weiteres angezeigt war, ihm die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Unter die Verfahrenskosten fallen neben der Gerichtsgebühr auch
weitere anfallende Kosten wie diejenigen für eine Übersetzung (§ 13
Abs. 1 VRG mit Verweis auf die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010).
9.
9.1 Bei diesem
Verfahrensausgang des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00500 sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt (§ 17
Abs. 2 VRG).
9.2 Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens, wie vorliegend dem Beschwerdeverfahren VB.2015.00483, enthält das
Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht
entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische
Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder
welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser
Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 3.1;
VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013,
VB.2013.00222, E. 4.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 ff.). Da die Gegenstandslosigkeit jedoch nur einen geringen
Teil des Verfahrensaufwands des Beschwerdeverfahrens betrifft, sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
9.3 Wird ein
Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung
der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann,
wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist
zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem
Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist
ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid
im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in
solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine
summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003
Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222,
E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen
Hinweisen; Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 8).
Die Vorinstanz fällte ihr Urteil vom 18. August 2015
ohne Anhörung der Parteien und ohne diesen eine Einsprachemöglichkeit gegen den
vorläufigen Entscheid einzuräumen. Im Gewaltschutzverfahren ist hingegen
vorgesehen, dass das Gericht nur vorläufig entscheidet, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10
Abs. 2 GSG). Aufgrund der im Dispositiv des Urteils vom 18. August
2015 (Geschäfts-Nr. 01) fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sind die
Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 2) dieses Entscheids der Vorinstanz aufzuerlegen.
Die Entschädigungsfolgen sind jedoch mangels durch den Beschwerdeführer geltend
gemachter Kosten und Umtriebe zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 4).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Verfahren VB.2015.00483 und VB.2015.00500 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 im Urteil des Bezirksgerichts C vom
18. August 2015 (Geschäfts-Nr. 01) werden dem Bezirksgericht C
auferlegt. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts C vom
18. August 2015 wird bestätigt.
3. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 1'300.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …