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Geschäftsnummer: VB.2015.00483  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.10.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutzverfahren: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots bei Stalking.

Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen, da die Beschwerdegegnerin mangels einer partnerschaftlichen Beziehung nicht Opfer häuslicher Gewalt sein könne und das GSG nicht anwendbar sei. Da zwischen den Parteien jedoch mehr als eine rein platonische Freundschaft vorgelegen zu sein schien bzw. zumindest eine diesbezügliche Absicht des Beschwerdeführers vorlag, ist das GSG anwendbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Telefonanten, Nachrichten und E-Mails belästigte als auch deren neue Telefonnummer in Erfahrung brachte, kann als klassisches Stalking qualifiziert werden. Eine weitere Gefährdung war zudem glaubhaft, weshalb sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als rechtmässig erwies.

Vereinigung der Beschwerdeverfahren gegen die Bestätigung und die Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 2). Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Bestätigung der inzwischen abgelaufenen polizeilichen Schutzmassnahmen (E. 5). Begriff der Beziehung im Sinn des GSG (E. 7). Stalking als Gefährdungshandlung und Fortbestand der Gefährdung (E. 8). Abweisung der Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit und Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten (E. 9.2-3).

 
Stichworte:
ANHÖRUNG
BELÄSTIGUNG
BESTÄTIGUNG
BETRETVEBROT
BEZIEHUNG
EINSPRACHE
FREUNDSCHAFT
GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
KOSTENFOLGE
PARTNERSCHAFT
POLICENBELEHNUNG
POLIZEI
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHME
SCHUTZMASSNAHMEN
STALKING
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 1 GSG
Art. 3 Abs. 1 GSG
Art. 6 Abs. 1 GSG
Art. 6 Abs. 3 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Art. 11a Abs. 1 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00483

VB.2015.00500

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 29. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,


hat sich ergeben:

I.  

A und B lernten sich im Sommer 2014 kennen und pflegten zumindest bis Dezember 2014 eine Beziehung, welche von Ersterem als partnerschaftlich und von Letzterer als freundschaftlich bezeichnet wurde.

Am 11. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber B an, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

II.  

Mit Eingabe vom 12. August 2015 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C um Aufhebung der Schutzmassnahmen.

Mit Urteil vom 18. August 2015 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2015 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot), womit diese bis am 25. August 2015 fortdauerten. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Geschäfts-Nr. 01).

III.  

Dagegen erhob A am 21. August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C vom 18. August 2015 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerdeverfahren VB.2015.00483).

Am 27. August 2015 verzichtete das Bezirksgericht C auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 31. August 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. B liess sich nicht vernehmen.

Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C wurden beigezogen.

IV.  

Am 18. August 2015 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Überdies stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Nach Anhörung von A und B am 21. August 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C mit Urteil vom 21. August 2015 die angeordneten Schutzmassnahmen bis 26. November 2015. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Geschäfts-Nr. 02).

V.  

Dagegen erhob A am 27. August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C vom 21. August 2015 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten mitsamt den Dolmetscherkosten seien B aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerdeverfahren VB.2015.00500).

Am 1. September 2015 verzichtete das Bezirksgericht C auf Vernehmlassung. B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich teilte am 22. September 2015 mit, auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde zu verzichten.

Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers in den Verfahren VB.2015.00483 und VB.2015.00500 richten sich beide gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C, welche beide Folge der mit Verfügung vom 11. August 2015 von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sind. Die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts C vom 18. August 2015 betreffend Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen und die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 gegen das Urteil des Bezirksgerichts C vom 21. August 2015 betreffend Verlängerung derselben Gewaltschutzmassnahmen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind deshalb aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen (vgl. VGr, 4. September 2013, VB.2013.00052, E. 1.2).

3.  

Die im Beschwerdeverfahren VB.2015.00500 mit Präsidialverfügung vom 31. August 2015 der Mitbeteiligten angesetzte 5-tägige Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde fing mit Empfang der Verfügung am 1. September 2015 an zu laufen und endete am 7. September 2015. Die Mitbeteiligte gab ihre Eingabe jedoch erst am 22. Sep­tember 2015 und damit verspätet bei der Post auf. Als Folge der Untersuchungspflicht steht es allerdings im Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Da die Eingabe der Mitbeteiligten vom 22. September 2015 jedoch nur den Verzicht auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde enthält, ist dies hier nicht angezeigt. Die verspätete Eingabe ist somit nicht zu beachten und musste auch den Parteien nicht zur Stellungnahme zugestellt werden.

4.  

4.1 Die Präsidialverfügung vom 31. August 2015, mit welcher der Beschwerdegegnerin im Verfahren VB.2015.00500 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt wurde, konnte ihr nicht zugestellt werden. Die Schweizerische Post teilte auf dem retournierten Briefumschlag mit, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können, da sowohl Briefkasten als auch Wohnung nicht angeschrieben seien. Dennoch musste die Beschwerdegegnerin zumindest am 2. September 2015 noch an dieser Adresse angemeldet zu sein.

4.2 Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten unter anderem, dafür zu sorgen, dass ihnen Verfahrensentscheide zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18)

4.3 Im Verfahren VB.2015.00500 bestand vor der Zustellung der ersten Präsidialverfügung noch kein Prozessverhältnis in diesem Sinn. Die Beschwerdegegnerin musste jedoch zumindest aufgrund der bereits erfolgten Anfechtung der 14-tägigen Gewaltschutzmassnahmen durch den Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, dass dieser auch die von ihr beantragte Verlängerung um drei Monate anfechten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ist im Gewaltschutzverfahren mit fünf Tagen zudem sehr kurz. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Gericht überdies eine allfällige Adressänderung unaufgefordert mitteilen müssen, zumal sie auch im Verfahren VB.2015.00483 Partei ist, in welchem die Zustellung der Präsidialverfügung vom 24. August 2015 an sie unter der angegebenen Adresse noch erfolgreich erfolgen konnte, womit ein Prozessverhältnis entstand. Eine erneute postalische Zustellung an die Adresse der Beschwerdegegnerin kann schliesslich zufolge Aussichtslosigkeit unterbleiben.

5.  

Mit dem Urteil vom 18. August 2015 befand die Vorinstanz über die Zulässigkeit der von der Mitbeteiligten angeordneten und für 14 Tage geltenden Gewaltschutzmassnahmen. Gleichentags stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen, worüber mit Urteil vom 21. August 2014 befunden wurde. Da die polizeilichen Schutzmassnahmen bereits am 25. August 2015 abgelaufen sind, ist die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

6.  

6.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. b GSG).

6.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

6.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wehre sich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen, da er die Beschwerdegegnerin nicht als Opfer häuslicher Gewalt betrachte und somit keine gesetzliche Grundlage für die Schutzmassnahmen bestanden habe. Wie die Beschwerdegegnerin bei der Polizei selbst angegeben und auch mehrmals beteuert habe, hätten sie keine Beziehung gehabt.

7.2 Damit das Gewaltschutzgesetz anwendbar ist, müssen sich die gefährdende und die gefährdete Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung befinden (§ 2 Abs. 1 GSG). Eine familiäre Beziehung fällt vorliegend ausser Betracht, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die Art der Beziehung, welche zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestand, als partnerschaftliche Beziehung bezeichnet werden konnte und demzufolge Schutzmassnahmen überhaupt gestützt auf das GSG angeordnet und verlängert werden konnten.

Der Begriff der Beziehung ist unabhängig vom Zivilstand. Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes wurde weiter abgesehen, um auch jene Gefährdeten zu schützen, die nie oder noch nicht mit ihrem Partner einen gemeinsamen Haushalt gründeten und doch eine partnerschaftliche Beziehung leben. Die partnerschaftliche Beziehung zwischen der gefährdeten und der gefährdenden Person ist durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit bestimmt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs (z. B. auf Gewalt im sozialen Nahraum allgemein) wurde verworfen, weil etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht durch die besondere Nähe und die Intimität gekennzeichnet sind, die für familiäre und partnerschaftliche Beziehungen typisch ist (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz [Weisung Regierungsrat], ABl 2005 S. 762 ff., S. 771 f.).

7.3 Die Vorinstanz als auch die Mitbeteiligte ging ohne weitere Ausführungen davon aus, dass zwischen den Parteien eine Beziehung vorgelegen habe, wie sie das Gewaltschutzgesetz voraussetzt. Die Mitbeteiligte hielt in ihrer Verfügung vom 11. August 2015 unter dem Punkt "Familiäre oder partnerschaftliche Beziehung" fest, es liege eine "Freundschaft" vor.

7.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 via eine Dating-Seite im Internet kennengelernt zu haben. Nach einer anfänglichen Freundschaft hätten sie dann beschlossen, nun ein Paar zu sein. Er führte aus, es habe sich um eine "On-Off-Beziehung" gehandelt und um sich zu verabschieden, hätten sie sich geküsst. Er sei auch mit der Beschwerdegegnerin intim geworden und sie hätten eine Beziehung gehabt, welche Sex und/oder Küssen beinhaltet hätte. Er machte im vorliegenden Verfahren geltend, dass er eine Beziehung mit ihr habe haben wollen, dies jedoch einseitig nicht möglich sei.

Die Beschwerdegegnerin bestritt hingegen, mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung geführt zu haben. Bereits in der polizeilichen Einvernahme gab die Beschwerdegegnerin an, es habe sich nur um eine Freundschaft gehandelt. Es könne aber sein, dass der Beschwerdeführer dies anders sehe. Sie habe jedoch keine sexuelle Beziehung zu ihm gehabt, sie hätten sich nicht einmal geküsst. Es sei eine Freundschaft wie unter Kollegen gewesen, mehr nicht. Der Beschwerdeführer habe ihr nach der Trennung im Dezember 2014 allerdings immer wieder gesagt, er liebe sie immer noch.

7.5 Der Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes lässt sich nicht auf jede zwischenmenschliche Beziehung ausweiten, welche nicht mehr unter eine weite Auslegung von partnerschaftlich fallen können. Eine partnerschaftliche Beziehung geht zudem über den Bereich einer rein platonischen oder kameradschaftlichen Verbindung hinaus. Folgt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist nicht klar, ob eine besondere Nähe oder Intimität zwischen den Parteien vorhanden war. Dennoch sprechen das Kennenlernen via eine Dating-Plattform als auch die darauffolgenden Treffen dafür, dass die Kontaktaufnahme in Bezug auf die Möglichkeit einer – künftigen – partnerschaftlichen Beziehung hin stattfand und es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers unzweifelhaft, dass zumindest er eine dahingehende Absicht hegte. Zudem ist aufgrund der Zeitspanne und den Aussagen von einer Mehrzahl von Treffen auszugehen, wobei der Beschwerdeführer von bestimmt 30–35 Mal spricht. Weiter sprechen ein gemeinsamer Ausflug, verschiedene Geschenke, geliehenes Geld, ein gemeinsam geplanter Valentinstag und das Hüten des Sohnes der Beschwerdegegnerin für eine Beziehung, welche über eine gewöhnliche Freundschaft hinausgeht. Im Dezember 2014 kam es zwischen den Parteien zu einem Vorfall, welcher einen Polizeieinsatz zur Folge hatte. Auch dies lässt den Schluss zu, dass Emotionen im Spiel waren. Demzufolge ist von einem partnerschaftlich ausgerichteten Beziehungskonstrukt zwischen den Parteien auszugehen, welches sich unter den Begriff einer Beziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes subsumieren lässt.

8.  

8.1 Vorliegend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Gefährdungshandlung und einem Fortbestand der Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist und die angeordneten Schutzmassnahmen verlängert hat.

8.2 § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei durch regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht. Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes Schutzbedürfnis gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent eingehaltene Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des Regierungsrats, S. 772). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (vgl. OGr, 23. Februar 2015, SB140505, E. 1.2.1, www.gerichte-zh.ch).

8.3 Die Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin wirke nachvollziehbar, zumal diese bereits im April 2015 bei der Polizei vorstellig geworden sei und angegeben habe, vom Beschwerdeführer seit einiger Zeit belästigt worden zu sein. Zudem habe der Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres eingeräumt, die neue Nummer der Beschwerdegegnerin ausfindig gemacht zu haben, um diese weiter kontaktieren zu können.

Die Vorinstanz konnte sich in einer persönlichen Anhörung beider Parteien einen Eindruck verschaffen. Sie konnte sich ausserdem von einer Vielzahl von Audio-Nachrichten bzw. Anrufen des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung vorzeigte, überzeugen. Auch wenn nicht bei jeder Nachricht die Stimme des Beschwerdeführers zu hören gewesen sei, so hat er dennoch diese Anrufe getätigt. Ein Auszug aus den E-Mails, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin geschickt hat, ist zudem aktenkundig. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch gar nicht, die Beschwerdegegnerin auf diese Weise kontaktiert zu haben. Das als klassisches Stalking beschrieben Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer damit angebliche Lügen, wie bezüglich des Alters der Beschwerdegegnerin oder Geldgeschenke, welche sie nicht der Sozialbehörde melde, habe aufdecken wollen. Der Beschwerdeführer versuchte zu erklären, dass er – wie die Vorinstanz ausführte – als "pflichtbewusster Bürger" das Verhalten der Beschwerdegegnerin den entsprechenden Behörden wie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe melden müssen. Ein weiterer Auslöser ist das angeblich geliehene Geld, welches der Beschwerdeführer zurückverlangte. Wie jedoch bereits die Vorinstanz festhielt, vermag dies sein Verhalten bzw. die ausserordentlich grosse Anzahl an Kontaktaufnahmen, sei es via Anrufe, Audio-Nachrichten oder E-Mails, nicht zu rechtfertigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn diese das Verhalten des Beschwerdeführers als mehrmaliges Belästigen bzw. Stalking im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG wertete, zumal die Beschwerdegegnerin ihn offenbar mehrmals gebeten habe, sie ihn Ruhe zu lassen. Dementsprechend kann diesbezüglich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

8.4 Sodann ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete. Nach Erlass der polizeilichen Schutzmassnahmen habe der Beschwerdeführer Drittpersonen aus dem Umfeld der Beschwerdegegnerin kontaktiert, obwohl Dritte ebenfalls in den Schutzbereich fallen. Er bestritt denn auch gar nicht, mit einer Freundin der Beschwerdegegnerin Kontakt gehabt zu haben, da er das richtige Alter der Beschwerdeführerin habe eruieren wollen. Nicht er habe diese jedoch kontaktiert, sondern er sei von ihr zurückgerufen worden. Die Vorinstanz teilte jedoch die polizeiliche Erkenntnis, der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr auf die Beschwerdegegnerin fixiert. Die Differenzen zwischen den Parteien über die angeblich geschuldeten Geldbeträge scheinen ausserdem noch nicht vollends ausgeräumt. Es ist deshalb durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin an die Beschwerdegegnerin wenden könnte, da er wolle, dass sie sich entschuldige und einsehe, dass ihr Vorgehen nicht richtig sei. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass er die Beschwerdegegnerin zumindest seit dem 11. August 2015 nicht mehr direkt kontaktiert habe.

8.5 Neben der Verlängerung des Kontaktverbots erweist sich sodann diejenige des Rayonverbots ebenfalls als gerechtfertigt, wird doch damit sichergestellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht persönlich an ihrem Wohnort abfangen und kontaktieren kann. Zweifellos bedeutet ein Rayonverbot einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers. Er machte indessen nicht geltend, inwiefern er dadurch tatsächlich beeinträchtigt würde. Er führte allerdings aus, dass dies keine Rechtfertigung für ein Rayonverbot sei. Gemäss dem Beschwerdeführer sehe zudem nicht einmal die Beschwerdegegnerin selbst eine Gefährdung. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Gewissheit haben muss, dem Beschwerdeführer nicht persönlich an ihrem Wohnort zu begegnen, zumal dieser zugegebenermassen zwei Mal an ihrem Wohnort aufgetaucht sei, um mit ihr zu sprechen.

8.6 Demzufolge ist die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 abzuweisen. Dies führt zur Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenfolge gemäss Urteil vom 21. August 2015 (Geschäfts-Nr. 02), in welchem es angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers ohne Weiteres angezeigt war, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Unter die Verfahrenskosten fallen neben der Gerichtsgebühr auch weitere anfallende Kosten wie diejenigen für eine Übersetzung (§ 13 Abs. 1 VRG mit Verweis auf die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

9.  

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00500 sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, wie vorliegend dem Beschwerdeverfahren VB.2015.00483, enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 3.1; VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.). Da die Gegenstandslosigkeit jedoch nur einen geringen Teil des Verfahrensaufwands des Beschwerdeverfahrens betrifft, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9.3 Wird ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen; Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 8).

Die Vorinstanz fällte ihr Urteil vom 18. August 2015 ohne Anhörung der Parteien und ohne diesen eine Einsprachemöglichkeit gegen den vorläufigen Entscheid einzuräumen. Im Gewaltschutzverfahren ist hingegen vorgesehen, dass das Gericht nur vorläufig entscheidet, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Aufgrund der im Dispositiv des Urteils vom 18. August 2015 (Geschäfts-Nr. 01) fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sind die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 2) dieses Entscheids der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Entschädigungsfolgen sind jedoch mangels durch den Beschwerdeführer geltend gemachter Kosten und Umtriebe zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 4).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Verfahren VB.2015.00483 und VB.2015.00500 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 im Urteil des Bezirksgerichts C vom 18. August 2015 (Geschäfts-Nr. 01) werden dem Bezirksgericht C auferlegt. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts C vom 18. August 2015 wird bestätigt.

3.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    300.--     Zustellkosten,
Fr. 1'300.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …