|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2015.00484
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Maya Beeler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug
(verkehrsmedizinische Abklärung),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf
unbestimmte Zeit ab dem 3. März 2015 bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen und ordnete eine Abklärung der Fahreignung am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog
es die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen erhob A am 31. März 2015 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs mit Entscheid vom 21. Juli 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos
war.
III.
Hiergegen erhob A am 20. August 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte neben einer
Parteientschädigung die Aufhebung des Rekursentscheids vom 21. Juli 2015
und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung.
Eventualiter sei eine Entzugsdauer von vier Monaten auszufällen. Weiter
beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu geben und die Vorakten
bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.
Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2015 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 16. November 2015 nicht ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015
beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2015 auf
eine Vernehmlassung.
Am 4. Oktober 2015 reichte A eine freigestellte
Vernehmlassung ein. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine weitere
freigestellte Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer
wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b
Abs. 2 VRG).
1.2 Der
vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf
dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich
einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die
Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist
vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September 2013,
VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Polizeirapport lenkte die Beschwerdeführerin am
3. Januar 2015 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0,57 Promille)
und verursachte einen Selbstunfall mit Sachschaden, indem sie die Kontrolle
über das Fahrzeug verlor und mit der linken Fahrzeugseite über eine
Fussgängerinsel fuhr. Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2015 wurde die
Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls zu einer Busse verurteilt. Unter
Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände (3. Verkehrsunfall seit
Anfang 2013, fortgeschrittenes Alter [Jahrgang 1939]) bejahte das Strassenverkehrsamt
das Bestehen einer ernsthaften Wahrscheinlichkeit, dass die Fahreignung der
Beschwerdeführerin aufgrund einer Gesundheitsproblematik eingeschränkt ist. Es
entzog ihr deshalb den Führerausweis vorsorglich.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie
macht geltend, sie sei vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2015
nicht angehört worden.
3.2 Mit Schreiben
vom 26. Januar 2015 gab das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin
Gelegenheit, sich zum vorsorglichen Führerausweisentzug zu äussern. Wie die Beschwerdeführerin
selbst vorbringt, liess sie sich wegen einer längeren Ferienabwesenheit im
Ausland nicht vernehmen. In ihrem Rekurs vom 31. März 2015 wies sie auf
diesen Umstand hin und erklärte, das rechtliche Gehör nun im Rahmen des
Rekurses wahrzunehmen. Aus dem von der Beschwerdeführerin am Unfalltag
unterzeichneten Polizeiprotokoll ergibt sich weiter, dass das Strassenverkehrsamt
auf dem Verteiler des Protokolls war und über den Vorfall informiert wurde. Ob
tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, braucht vorliegend
nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich im
Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion, welche über die gleiche Kognition
wie das Strassenverkehrsamt verfügt, zum vorsorglichen Führerausweisentzug
äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anordnung
des vorsorglichen Führerausweisentzugs wäre damit im Rekursverfahren geheilt
worden (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 38). Von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ist unter diesen Umständen abzusehen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der vorsorgliche Führerausweisentzug sei unverhältnismässig
und rechtswidrig. Es gebe keine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass ihre Fahreignung
aufgrund einer Gesundheitsproblematik eingeschränkt sei.
4.2 Nach
Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG) wird einer Person der Lernfahr- oder Führerausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu
führen. Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]) kann der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person bestehen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gemäss
Art. 30 VZV stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Aufgrund des grossen
Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist,
genügen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden
erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für
den Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung
ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011,
1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,
VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;
BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände
abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001,
E. 3c/dd).
4.3 Die Beschwerdeführerin
(Jahrgang 1939) war innerhalb von zwei Jahren (2013-2015) in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei sie zum
Zeitpunkt der drei Unfälle bereits über 70 Jahre alt war. Zuletzt führte
sie am 3. Januar 2015 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (0,57 Promille),
verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug und überfuhr zwei Inselschutzpfosten.
Zur Unfallursache erklärte sie gegenüber der Polizei, es sei ihr während der
Fahrt ein wenig schwindlig geworden, vermutlich weil sie etwas Alkohol getrunken
habe. Weiter missachtete die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2013 ein
Rotsignal und stiess mit einem anderen Personenwagen zusammen. Am 25. Januar
2013 verursachte sie einen Verkehrsunfall infolge Nichtgewährens des Vortritts
bei Wegfahrt ab einer Hofausfahrt in eine vortrittsberechtigte Nebenstrasse.
Aufgrund dieser beiden Vorfälle entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 9. Juli 2013 den Führerausweis gestützt auf
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG für drei Monate. Sie beurteilte den ersten Vorfall als leichte
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a
SVG und den zweiten Vorfall als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c
SVG. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Auf eine
hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.
4.4 Die
Beschwerdeführerin wendet bezüglich des Vorfalls vom 25. Januar 2013 ein,
die Vorinstanz halte die Tatsachen falsch fest, indem sie von einem
(alleinigen) Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgehe, selbst wenn dieses
bloss leicht gewesen sein soll. Die Vorinstanz weist korrekt darauf hin, dass
die Beschwerdegegnerin das Fehlverhalten als leichte Widerhandlung im Sinn von
Art. 16a SVG beurteilte. Im Übrigen ist die Verfügung vom 9. Juli
2013 wie gesehen in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Vorfalls vom
5. Mai 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Lichtunterschiede am
Lichtsignal seien aufgrund der erheblichen Sonneneinblendung nicht mehr
ersichtlich gewesen. Diesen Einwand brachte die Beschwerdeführerin bereits
anlässlich des Verfahrens VB.2013.00811 vor (VGr, 27. Februar 2014,
VB.2013.00811, E. 4). Wie das Verwaltungsgericht bereits in diesem
Verfahren aufzeigte, vermindert die durch schlechte Lichtverhältnisse bewirkte
Unsicherheit hinsichtlich der Farbe des Lichtsignals das Verschulden des
Lenkers nicht, sondern macht im Gegenteil eine besondere Vorsicht erforderlich
(VGr, 27. Februar 2014, VB.2013.00811, E. 4.2.3 mit Verweis auf BGr,
1C_27/2012, E. 3.5). Mit der Weiterfahrt trotz bestehender Unsicherheit
über die Farbe des Lichtsignals hat die Beschwerdeführerin somit grob
fahrlässig gehandelt, eine seitliche Kollision verursacht und eine schwere Widerhandlung
nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen (VGr, 27. Feburar
2014, VB.2013.00811, E. 4.3).
4.5 Insgesamt
bestehen mit den drei Verkehrsunfällen innerhalb von zwei Jahren und den
dargelegten Begleitumständen Anhaltspunkte im Sinn von Art. 30 VZV, welche
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin erwecken. Zu
prüfen bleibt nachfolgend, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund deren von
einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises abzusehen ist.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne mögliche Zweifel an ihrer Fahreignung
durch positive Beweisführung entkräften. Zum Nachweis ihrer Fahreignung reichte
sie dem Verwaltungsgericht eine Kursbestätigung des TCS vom 29. Juni 2015
sowie ein TCS-Testbericht vom 1. Juli 2015 ein. Weiter beruft sie sich auf
einen ärztlichen Bericht zur Fahreignung vom 12. März 2015, wonach sie die
medizinischen Mindestanforderungen ohne Auflagen erfülle. Nach ihrer Ansicht
erweist sich eine zusätzliche medizinische Abklärung der Fahreignung am IRMZ
damit als unverhältnismässig.
5.2 Bestehen - wie vorliegend - Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird sie nach
Art. 15d Abs. 1 einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Gemäss
Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV ordnet die kantonale Behörde bei
Zweifeln an der Fahreignung einer Person bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen
eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt mit dem Titel
"Verkehrsmediziner SGRM" oder einen Arzt mit einem von der SGRM als
gleichwertig anerkannten Titel an. Die Anforderungen an Fahreignungsgutachten
gemäss Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV können damit nur noch durch
entsprechend ausgebildete Fachpersonen durchgeführt werden und das Gutachten
muss umfassend und nachvollziehbar belegt und begründet sein. Es sind die
persönlichen Verhältnisse des Untersuchten abzuklären und darzulegen, die
konkrete Fahrt in fahrunfähigem Zustand einlässlich aufzuarbeiten und eine
verkehrsmedizinische Anamnese durchzuführen (Philippe Weissenberger, Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d
Rz. 9). Die vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Art. 15d
Abs. 2 SVG bzw. Art. 27 VZV erstreckt sich dahingegen auf die im
ärztlichen Zeugnis im Anhang 2 zur VZV genannten Punkte (vgl. Art. 27
Abs. 3 VZV). Sie ist nicht mit einer Fahreignungsuntersuchung gemäss
Art. 28a VZV gleichzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte
ärztliche Bericht vom 12. März 2015 wurde von einer Fachärztin für
Allgemeinmedizin/Akupunktur verfasst. Den Akten lässt sich nicht entnehmen,
dass es sich bei der Ärztin um eine Verkehrsmedizinerin SGRM handelt. Zudem
fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Verkehrsunfällen
der Beschwerdeführerin. Der ärztliche Bericht vom 12. März 2015 erfüllt
die Voraussetzungen von Art. 28a VZV damit nicht. Auch die Kursbestätigung
des TCS vom 29. Juni 2015 sowie der TCS-Testbericht vom 1. Juli 2015
vermögen eine Fahreignungsuntersuchung im Sinn von Art. 28a VZV nicht zu ersetzen.
Der Kurs vom 29. Juni 2015 war der Auffrischung der Regeltheorie und der
praktischen Fahranalyse gewidmet. Der Fahrtest vom 1. Juli 2015 betraf
insbesondere die Fahrweise der Beschwerdeführerin. Die TCS-Kurse hatten damit
vielmehr die Fahrkompetenz (Art. 14 Abs. 3 SVG) als die Fahreignung
(Art. 14 Abs. 2 SVG) zum Gegenstand. Insgesamt sind das erfolgreiche
Bestehen der TCS-Kurse und der ärztliche Bericht vom 12. März 2015 der
Beschwerdeführerin zugutezuhalten. Sie vermögen die ernsthaften Zweifel an
ihrer Fahreignung jedoch nicht zu beseitigen.
5.3 Nach dem
Gesagten sind besondere Umstände, aufgrund deren von einem vorsorglichen Entzug
des Führerausweises abzusehen ist, zu verneinen. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung
am IRMZ erweist sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder als
obsolet noch als unverhältnismässig.
5.4 Über vorsorgliche
Massnahmen - wie hier - ist ohne Verzug und grundsätzlich ohne
Beweiserhebungen gestützt auf die vorhandenen Akten zu befinden (BGr,
31. März 2004, 1A.250/2003 und 1A.262/2003, E. 4). Bei Entscheiden
über vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29). Vorliegend wurden die Akten der
Beschwerdegegnerin beigezogen. Auf die von der Beschwerdeführerin angebotene
Zeugen- und Parteibefragung ist angesichts der vorsorglichen Natur des
Führerausweisentzugs sowie der vorliegenden Akten zu verzichten.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, sie fühle sich im Vergleich zu jüngeren
Personen diskriminiert. Es würden ihr gesundheitliche Probleme unterstellt,
obwohl medizinisch per Urkunde das Gegenteil bewiesen sei.
6.2 Motorfahrzeugführer
müssen jederzeit über die für den Strassenverkehr erforderliche Fahreignung
verfügen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SVG). Die kantonale Behörde bietet
Personen ab dem vollendeten 70. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer
vertrauensärztlichen Untersuchung auf (Art. 15d Abs. 2 SVG;
Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV). Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die allgemeinen psychischen und
physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im
Strassenverkehr abnehmen können. Auch das Bundesgericht hielt in seiner
Rechtsprechung bereits fest, dass die körperliche Fahreignung mit dem Alter
erfahrungsgemäss abnimmt (vgl., mutatis mutandis, BGr, 14. März
2014, 1C_759/2013, E. 2.2 und 2.3).
6.3 Vorliegend
wurde der Führerausweis nicht wegen des Alters an sich vorsorglich entzogen,
sondern gestützt auf die drei Verkehrsunfälle innerhalb von zwei Jahren, den
unklaren Grund für das Unwohlsein als Unfallursache sowie unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die körperliche Fahreignung mit fortschreitendem Alter
abnehmen kann. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) ist nicht ersichtlich.
7.
Der Rekursentscheid erweist sich somit als rechtmässig. Der
Führerausweis wurde zu Recht vorsorglich entzogen. Von der Zurückweisung an die
Beschwerdegegnerin sowie der eventualiter beantragten Ausfällung einer Entzugsdauer
von vier Monaten ist damit abzusehen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG
nicht zu.
9.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …