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Geschäftsnummer: VB.2015.00490  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ungültigerklärung der Initiative "Wasserfurren sinnvoll nutzen"


[Das streitbetroffene Grundstück befindet sich seit Langem im Eigentum einer Schulgemeinde, welche es ursprünglich als Landreserve für allfälligen künftigen Eigenbedarf erworben hatte. Aufgrund von Abklärungen in den letzten Jahren war man jedoch zum Schluss gekommen, dass aufgrund der räumlichen Entwicklung der Gemeinde kein Eigenbedarf bestehe, worauf die Schulgemeinde das Grundstück verkaufen wollte. Der beabsichtigte Verkauf an einen privaten Investor scheiterte jedoch an der Urne.
Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden eine Initiative (in der Form der allgemeinen Anregung) des Wortlauts ein, das Grundstück solle so genutzt werden, dass ein gemeinnütziger Wohnbauträger dort Wohnungen nach dem Prinzip der Kostenmiete erstellen und betreiben könne.
Die Beschwerdegegnerin erklärte diese Initiative zufolge Verstosses gegen übergeordnetes Recht für ungültig. Die Gemeinde habe sich an ihren Zweck zu halten bzw. die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule zu führen und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahrzunehmen.]

Die Beschwerdeführenden haben bei der Vorinstanz jedenfalls nicht eine raschere Verfahrensabwicklung verlangt, weshalb auf ihr Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist (E. 2).
Das streitbetroffene Grundstück gehört - da damit keine öffentlichen Interessen mehr verfolgt werden - nicht mehr zum Verwaltungs-, sondern zum Finanzvermögen der Gemeinde.
Die Förderung gemeinnützigen Wohnungsbaus gehört nicht zu deren Aufgaben, sondern zum Aufgabenbereich der politischen Gemeinden (E. 4.3).
Bei der Verwaltung des Finanzvermögens ist die Gemeinde insbesondere an die Schranken der Finanzhaushaltsgesetzgebung bzw. die einschlägigen finanzrechtlichen Bestimmungen gebunden. Hierzu gehören namentlich Art. 122 Abs. 2 KV sowie §§ 2, 7 und 15 Abs. 4 FHG (in Verbindung mit § 165 GG) bzw. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Pflicht zur Berücksichtigung der wirtschaftlich günstigsten Lösung. Finanzvermögen istfolglich sicher und gewinnorientiert zu bewirtschaften bzw. anzulegen (E. 4.3.1). Eine Veräusserung bzw. eine Abgabe im Baurecht an einen Dritten - auch an einen gemeinnützigen Wohnbauträger - käme somit nur zu einem (mindestens) dem Verkehrswert entsprechenden Preis respektive einem auf dem Verkehrswert beruhenden bzw. am Markt orientierten Baurechtszins infrage. Unter mehreren solchen Angeboten ist zudem das wirtschaftlich günstigste zu berücksichtigen (E. 4.3.2). Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf der Parzelle wurde eine breite Ausschreibung durchgeführt, auf die hin 26 Offerten eingingen. Die dabei von gemeinnützigen Wohnbauträgern offerierten Kaufpreise blieben weit unter den seitens privater Investoren gebotenen. Nachweislich sind Erstere somit nicht in der Lage, für die betroffene Parzelle einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis respektive einen marktüblichen Baurechtszins zu bieten. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Gemeinde verpflichtet (wie sie dies auch getan bzw. beabsichtigt hatte), das wirtschaftlich günstigste, mithin das höchste Angebot zu berücksichtigen (E. 4.3.4 f.). Die Initiative verstösst somit gegen übergeordnetes Recht und wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht für ungültig erklärt (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BEWIRTSCHAFTUNG
FINANZVERMÖGEN
INITIATIVE
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
UNGÜLTIGERKLÄRUNG
VERKEHRSWERT
WIRTSCHAFTLICHKEIT
Rechtsnormen:
§ 2 FHG
§ 7 FHG
§ 15 Abs. IV FHG
§ 165 GemeindeG
Art. 122 Abs. II KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00490

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

5.    E,

 

gemeinsames Zustelldomizil: A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach,

       vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ungültigerklärung der Initiative "Wasserfurren sinnvoll nutzen",

hat sich ergeben:

I.  

Die Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach (nachfolgend: Sekundarschulgemeinde) ist seit 1974 Eigentümerin des in der Gemeinde Dübendorf liegenden Grundstücks "Wasserfurren" (Kat.-Nr. 14719). Da eine Abklärung des mittel- und langfristigen Schulraumbedarfs der Gemeinden Dübendorf und Schwerzenbach ergeben hatte, dass für das Grundstück kein Eigenbedarf der Sekundarschulgemeinde mehr bestehe, klärte diese Möglichkeiten zur weiteren Nutzung des Grundstücks ab. Einen Verkauf an eine Privatperson lehnte das Stimmvolk anlässlich einer Abstimmung vom 9. Februar 2014 ab.

Am 4. Juni 2014 reichten A, B, C, D, E und G die Initiative "Wasserfurren sinnvoll nutzen" in der Form der allgemeinen Anregung ein. Der Initiativtext lautete wie folgt:

" Das schuleigene Grundstück, Kat.-Nr. 14719, Areal Wasserfurren, mit 20'219 m2 Acker- und Wiesland soll so genutzt werden, dass ein gemeinnütziger Wohnbauträger dort Wohnungen nach dem Prinzip der Kostenmiete erstellen und betreiben kann."

 

Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 erklärte die Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzen­bach (nachfolgend: Sekundarschulpflege) die eingereichte Initiative für ungültig, da sie der geltenden Rechtsordnung widerspreche.

II.  

Hiergegen erhoben A, B, C, D und E am 7./8. Juli 2014 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster, der diesen mit Beschluss vom 14. August 2015 abwies.

III.  

A, B, C, D und E erhoben am 23./24. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

" 1.    Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 14. August 2015 betreffend Ungültigerklärung der Initiative 'Wasserfurren sinnvoll nutzen' sei aufzuheben.

2.    Die Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach sei zu verpflichten, die Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen.

3.    Es sei festzustellen, dass im Rekursverfahren das Rechtsverzögerungsverbot verletzt wurde.

4.    Die Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.

5.    Die Sekundarschulpflege sei zur Leistung einer Umtriebsentschädi­gung an die Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 900.- zu verpflichten."

 

Der Bezirksrat Uster liess sich am 31. August 2015 vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2015 beantragte die Sekundarschulpflege, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit weiteren Eingaben vom 9., 16. und 28./29. September sowie 7. und 12. Oktober 2015 äusserten sich abwechslungsweise A, B, C, D und E einerseits sowie die Sekundarschulpflege andererseits und hielten an ihren jeweiligen Anträgen fest, bis Letztere am 19. Oktober 2015 auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). In Stimmrechtssachen der Gemeinde steht gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 19a sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG und § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen. Der Beschwerde in Stimmrechtssachen unterliegen unter anderem Entscheide betreffend die Ungültigerklärung von Initiativen (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00753, E. 1). Die Beschwerdeführenden sind in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden verlangen mit der Beschwerde unter anderem die Feststellung, im Rekursverfahren sei das Rechtsverzögerungsverbot verletzt worden. Gemäss mittlerweile gefestigter Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr, 14. September 2009, 1C_211/2009, E. 2.5; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1 – 21. Oktober 2009, PB.2009.00016, E. 5 – 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.).

Die dispositivmässige Feststellung einer Rechtsverzögerung im Rechtsmittelverfahren setzt aber voraus, dass die betroffene Partei die saumselige Instanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5 mit Hinweis; VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077, E. 5.3 – 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.5, – 28. Mai 2014, VB.2014.00008, E. 2.1; implizit auch VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00331, E. 2.3; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 23).

Die Beschwerdeführenden geben zwar an, zunächst im März und erneut im Juli 2015 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens gefragt zu haben. Die vorin­stanzlichen Akten enthalten jedoch keine Hinweise auf entsprechende Telefonate bzw. Erkundigungen. Zudem ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu schliessen, dass sie – sollten sie sich denn tatsächlich telefonisch an die Vorinstanz gewandt haben – jedenfalls nicht um zügige(re) Behandlung ihres Rekurses gebeten bzw. eine solche verlangt haben.

Nach dem Gesagten ist daher auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten.

3.  

3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. Die betreffenden Bestimmungen zum Initiativrecht finden sich für Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeinden mit Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c GG. Gemäss § 50 Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind damit alle Gegen-stände, über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es in der Gemeindeversammlung oder an der Urne (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 50 N. 3.1; Tobias Jaag in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86 N. 10). Die Initiative gemäss § 50 GG kann Verfassungs- (Änderung der Gemeindeordnung), Rechtsetzungs- oder Verwaltungsinitiative sein (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale Erlasse) wie auch auf Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (bzw. der Stimmbürger an der Urne) beziehen (zur Missverständlichkeit des Begriffs der Verwaltungsinitiative, welcher sich gerade nicht auf Einzelakte der Verwaltung, sondern auf solche der Legislativorgane bezieht, Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. A., Bern 2011, § 50 Rz. 12).

3.2 In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation obliegt die Prüfung der Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG), das heisst bei der Schulgemeinde der Schulpflege (vgl. § 81 GG). Diese hat zu prüfen, ob die Initiative (a) mindestens von einer stimm­berechtigten Person unterstützt wird, (b)  rechtmässig und (c) die Gemeindeversamm­lung für die Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a Abs. 1 GG), wobei ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige Ungültigerklärung der Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten ist (vgl. § 50a Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer kommunalen Initiative ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen (materiellen) Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; ferner Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]). Die Voraussetzung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (oder der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an der Urne) beurteilt sich anhand des übergeordneten Rechts sowie der Gemeindeordnung (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50a N. 3.1). Diese zusätzliche Schranke soll ver­hindern, dass mit dem Initiativrecht die Gewaltenteilung bzw. die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen wird (Thalmann, § 50 N. 3.2).

Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinn der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klar als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 139 I 292 E. 5.7 und 7.2.1, 132 I 282 E. 3.1, 129 I 392 E. 2.2, 111 Ia 303 E. 4 mit Hinweisen; BGr, 9. Juli 2003, 1P.1/2003, E. 2.3 [nicht veröffentlicht in BGE 129 I 232]). Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" (im Zweifel zugunsten der Volksrechte) auszugehen (BGE 134 I 172 E. 2.1, 111 Ia 292 E. 3c/cc, 104 Ia 343 E. 4; BGr, 20. Dezember 2011, 1C_578/2010, E. 3 Ingress [nicht veröffentlicht in BGE 138 I 131]; vgl. auch Peter Saile/Marc Burgherr, Das Initiativrecht der zürcherischen Parlamentsgemeinden, Zürich/St. Gallen 2011, N. 106; Bénédicte Tornay, La démocratie directe saisie par le juge, Genf etc. 2008, S. 69 f.; differenziert: Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative, ZBl 83/1982, S. 43 ff.; kritisch: Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 428 ff., insbesondere N. 432).

4.  

Beim streitbetroffenen Grundstück, welches im Eigentum der Sekundarschulgemeinde steht, handelt es sich um ein solches von 20'219 m2 Acker- und Wiesland auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Dübendorf. Die Parzelle ist rechtskräftig der dreigeschossigen Wohnzone zugeordnet, befindet sich jedoch am Rand der Landwirtschaftszone. Der
(S-)Bahnhof Stettbach, die Glattalbahn und Tram- und Bushaltestellen befinden sich in der (teils unmittelbaren) Nähe.

4.1 Vermögenswerte des Gemeinwesens werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. Ersteres dient der Erfüllung staatlicher Aufgaben nur mittelbar durch seinen Vermögenswert oder die daraus fliessenden Erträge. Es handelt sich um realisierbare Aktiven des Staats (beispielsweise Wertschriften, Bargeld, Liegenschaften). Sie können veräussert, gepfändet und verpfändet werden. Nicht zum Finanzvermögen gehören daher zum Beispiel Strassen, Schulhäuser oder Verwaltungsgebäude, solange sie ihren Zweck erfüllen und daher nicht veräussert werden können. Im Aussenverhältnis untersteht das Finanzvermögen dem Privatrecht. Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern (beispielsweise bei öffentlichen Anstalten) unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2330 ff.). Gemäss § 11 Abs. 2 f. des aufgehobenen Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 (FHG [GS 6, 193]), welcher gemäss § 165 GG für die Gemeinden noch gilt, besteht das Finanzvermögen aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können, während das Verwaltungsvermögen jene Vermögenswerte umfasst, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (vgl. den gleichlautenden § 49 Abs. 2 des das Finanzhaushaltsgesetz ablösenden Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]).

Beim infrage stehenden Grundstück, welches – anders als beim Kauf im Jahr 1974 erwartet – aufgrund der seitherigen räumlichen Entwicklung der Gemeinde für Schulraum nicht mehr benötigt wird, handelt es sich nunmehr bzw. aktuell um Finanzvermögen. Hierin stimmen Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführende überein.

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführenden stimmen mit der Beschwerdegegnerin auch darin überein, dass die Aufgaben der Sekundarschulgemeinde eng umschrieben seien und die Wohnbauförderung nicht dazu gehöre. Sie halten jedoch dafür, dass sich die Initiative gerade nicht auf den Aufgabenbereich der Sekundarschulgemeinde, sondern auf die Bewirtschaftung von deren Finanzvermögen beziehe. Hierbei habe sie sich lediglich an die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Art. 122 Abs. 2 KV zu halten sowie daran, dass gemäss § 15 Abs. 4 FHG Vermögenswerte nur zum Verkehrswert an Dritte veräussert werden dürften. Weitere Einschränkungen sehe das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht vor. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Sekundarschulgemeinde habe auch bei der Bewirtschaftung ihres Finanzvermögens innerhalb ihres Aufgabenbereichs gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach vom 17. Mai 2009 [im Folgenden: GO; vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 1498/2009, unter www.zh.ch > Regierungsratsbeschlüsse]) zu handeln, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Bewirtschaftung des infrage stehenden Grundstücks mit der verlangten Zweckbindung erfolgen könne, sofern dabei der Verkehrswert erzielt werde.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits führt aus, aufgrund des Wortlauts der Initiative wären zwei Szenarien denkbar: Das Grundstück wäre entweder im Baurecht an einen gemeinnützigen Wohnbauträger abzugeben oder – unter entsprechenden Auflagen – an einen solchen zu verkaufen. Beides stelle eben nicht lediglich eine Bewirtschaftung des Finanzvermögens dar, sondern würde zur Übernahme einer neuen öffentlichen Aufgabe, verbunden mit der Subventionierung von Privaten (eines gemeinnützigen Wohnbauträgers) führen. Im einen Fall (der Abgabe im Baurecht) würde das Grundstück zu Verwaltungsvermögen umgewidmet bzw. diesem dauerhaft zugeführt: Dem Willen der Beschwerdeführenden entsprechend wäre es nicht mehr dem Finanzvermögen zuzuordnen (keine gewinnorientierte Anlage, kein frei realisierbares Aktivum mehr), sondern würde der Förderung gemeinnützigen Wohnungsbaus und damit einer nicht der Sekundarschulgemeinde (vgl. Art. 3 GO), sondern der Politischen Gemeinde zukommenden öffentlichen Aufgabe dienen.

Im anderen Fall (der Veräusserung) müsste die Sekundarschulgemeinde, um der Initiative Nachachtung zu verschaffen, durch entsprechende vertragliche oder dingliche Auflagen sicherstellen, dass auf dem Grundstück Wohnungen nach dem erwähnten Prinzip der Kostenmiete erstellt und betrieben würden. Im Vergleich zur heute an sich möglichen Nutzung des Grundstücks sei für einen Käufer, der das unter einer solchen Auflage stehende Grundstück erwerbe, lediglich eine eingeschränkte Nutzung möglich. Zudem wäre der Kreis der Bietenden auf gemeinnützige Wohnbauträger beschränkt. Wie die von der Sekundarschulgemeinde Ende 2012/Anfang 2013 durchgeführte Ausschreibung gezeigt habe, seien jedoch die Angebote solcher gemeinnütziger Wohnbauträger bzw. der öffentlichen Hand weit unter denjenigen "des freien Marktes" geblieben (höchstens bzw. ungefähr 50 % des Höchstgebots). Da diese nicht bereit bzw. in der Lage seien, den Marktpreis zu bezahlen, könnte ein solcher Käufer nur zum Zug kommen, wenn er indirekt subventioniert würde. Eine derartige Subventionierung, welche die Initiative mithin verlange, wäre jedoch vom Zweck der Sekundarschulgemeinde nicht gedeckt und folglich rechtswidrig.

4.3 Nach Art. 3 GO führt die Sekundarschulgemeinde die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gehört die Förderung gemeinnützigen Wohnungsbaus folglich unzweifelhaft nicht zu den Aufgaben der Sekundarschulgemeinde, sondern in den Aufgabenbereich der politischen Gemeinden (vgl. Art. 83 Abs. 2 e contrario sowie Art. 110 KV, § 15 GG).

4.3.1 Auch bei der Verwaltung des Finanzvermögens ist das Gemeinwesen selbstredend an das öffentliche Recht und dabei insbesondere an die Schranken der Finanzhaushaltsgesetzgebung bzw. die einschlägigen finanzrechtlichen Bestimmungen gebunden (vgl. Stefan Vogel, Der Staat als Marktteilnehmer, Zürich 2000, S. 265 f.). Dazu gehören insbesondere folgende Grundsätze: Nach Art. 122 Abs. 2 KV – den, wie angegeben, auch die Beschwerdeführenden erwähnen – haben (auch) die Gemeinden ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Gemäss § 165 GG gelten für die Gemeinden zudem folgende – hier interessierende – Bestimmungen des aufgehobenen Finanzhaushaltsgesetzes weiter: Die Gemeinde ist bei der Haushaltführung namentlich auch den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichtet (§ 2 FHG). Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet (§ 7 FHG). Nach § 15 Abs. 4 FHG erfolgt die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte sodann zum Verkehrswert, sofern damit keine öffentlichen Interessen verbunden sind.

Finanzvermögen ist mithin sicher und gewinnorientiert zu bewirtschaften bzw. anzulegen (vgl. Vogel, S. 65 und 266; VGr, 10. Februar 2011, VK.2010.00002, E. 2.3.1). Handelt es sich nicht um Barmittel, ist erforderlich, dass eine gewinnbringende, wertsteigernde oder jedenfalls werterhaltende Anlage vorliegt. Da das Finanzvermögen definitionsgemäss nicht zur (direkten) Verwirklichung öffentlicher Interessen beiträgt, sondern diesen lediglich mittelbar durch seinen Vermögenswert oder die anfallenden Erträge dient, darf das Gemeinwesen somit nicht aus sozialpolitischen Gründen auf einen Teil eines sich abzeichnenden Gewinns verzichten. Zu weit ginge es auch, eine positive Verpflichtung auf Zielnormen oder Förderungskompetenzen anzunehmen und auf diese Weise öffentliche Interessen ins Finanzvermögen zu "importieren" (zum Ganzen vgl. Vogel, S. 262 ff.).

4.3.2 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Sekundarschulgemeinde bei der Bewirtschaftung des streitbetroffenen Grundstücks, mit dem sie nach übereinstimmender Auffassung der Parteien unmittelbar eben keine öffentlichen Interessen (mehr) verfolgt, nicht an den Zweck gebunden ist, den sie im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungsvermögen zu verfolgen hat. Beim Finanzvermögen steht vielmehr die gewinnorientierte Anlage bzw. Bewirtschaftung im Vordergrund.

Eine Veräusserung des streitbetroffenen Grundstücks bzw. eine Abgabe im Baurecht an einen Dritten – mithin auch an einen gemeinnützigen Wohnbauträger – käme somit nur zu einem (mindestens) dem Verkehrswert entsprechenden Preis respektive einem auf dem Verkehrswert beruhenden bzw. am Markt orientierten Baurechtszins infrage (vgl. im Zusammenhang mit einem solchen bzw. mit einem entsprechenden Baurechtsvertrag VGr, 10. Februar 2011, VK.2010.00002, insbesondere E. 2.3.1 und E. 3.4.1). Unter mehreren Angeboten, die einen dem Verkehrswert mindestens entsprechenden Preis bzw. einen sich am Verkehrswert orientierenden, marktüblichen Baurechtszins bieten, ist sodann das wirtschaftlich günstigste zu berücksichtigen.

4.3.3 Gemäss der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein verwendeten Umschreibung stellt der Verkehrswert den mittleren Preis dar, für den Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit wie die streitigen in der betreffenden Gegend unter normalen Verhältnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen Dritten verkauft werden können (BGr, 30. Januar 2013, 5A_670/2012, E. 3.2.1.2, mit Verweis auf BGE 103 Ia 103 E. 3a; vgl. Martina Fierz, Der Verkehrswert von Liegenschaften aus rechtlicher Sicht, Zürich 2001, S. 98 ff.; Kaspar Fierz, Immobilienökonomie und Bewertung von Liegenschaften, 6. A., Zürich etc. 2011, S. 256 ff.).

Vorliegend wurde keine Schätzung des Verkehrswerts des infrage stehenden Grundstücks vorgenommen. Im Rahmen der Ausschreibung, welche im Hinblick auf den zunächst beabsichtigten Verkauf stattfand, wurden allerdings auch vonseiten zahlreicher privater Investoren Offerten eingereicht. Diese unterscheiden sich zwar sehr wohl hinsichtlich der Höhe des gebotenen Kaufpreises, bewegen sich allerdings dennoch in einer gewissen Bandbreite (wobei namentlich kein Angebot erheblich obenaus schwingt). Daher lässt sich vorliegend nichtsdestotrotz von einem im Hinblick auf die Beurteilung der Beschwerde hinreichend bestimmbaren Verkehrswert des Grundstücks ausgehen.

4.3.4 Anlässlich einer ersten breiten Ausschreibungsrunde Ende 2012 wurden 26 Offerten eingereicht. Diese bewegten sich innerhalb einer Bandbreite von rund Fr. 14 Mio. bis rund Fr. 41 Mio. Zwei Offerten (mindestens) stammten dabei von Wohnbaugenossenschaften: Das eine Angebot belief sich auf rund Fr. 20 Mio., das andere auf rund Fr. 23 Mio. Eine dritte Interessentin – mit einem Angebot in der Höhe von rund Fr. 26 Mio. – plante für ca. 40 % des Mietwohnungsanteils eine Kooperation mit einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft. Die acht Interessenten mit den höchsten Angeboten aus dieser Runde (alle Angebote lagen dabei über Fr. 26 Mio.) sowie die Stadt Dübendorf (mit einem Angebot von lediglich Fr. 20 Mio.) wurden eingeladen, an einer zweiten Runde teilzunehmen. Die daraufhin eingegangenen Angebote beliefen sich – abgesehen von demjenigen der Stadt Dübendorf, die nach wie vor Fr. 20 Mio. bot – auf Beträge wiederum zwischen rund Fr. 26 Mio. und rund Fr. 41 Mio.

Die Sekundarschulgemeinde beabsichtigte, mit den Interessentinnen und Interessenten mit den drei höchsten Angeboten (Fr. 41 Mio., Fr. 36 Mio. und Fr. 35 Mio.) in entsprechender Prioritätenfolge Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge gediehen dabei die Verhandlungen mit dem Interessenten mit dem höchsten Angebot deshalb nicht weiter, weil dieser, politischen Widerstand vorausahnend, sein Angebot letztlich zurückzog. Daher kam der Vertrag mit dem Interessenten mit dem dritthöchsten Angebot (Fr. 35 Mio.) zustande, welcher anschliessend am 9. Februar 2014 der Gemeindeversammlung vorgelegt – und von dieser wie erwähnt abgelehnt – wurde.

4.3.5 Die erfolgte Ausschreibung zeigt somit, dass die von gemeinnützigen Wohnbauträgern offerierten Kaufpreise weit unter den seitens privater Investoren gebotenen blieben. Nachweislich sind Erstere somit nicht in der Lage, für die infrage stehende Parzelle einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis respektive einen auf diesem beruhenden, marktüblichen Baurechtszins zu bieten. Im Übrigen ist die Sekundarschulgemeinde, selbst wenn gemeinnützige Wohnbauträger noch ein Angebot in (mindestens) dieser Höhe abgäben, wie dargelegt verpflichtet (wie sie dies auch getan bzw. beabsichtigt hatte), das wirtschaftlich günstigste, mithin das höchste Angebot bzw. den Höchstbietenden zu berücksichtigen.

4.4 Zusammenfassend erweist sich, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichte Initiative "Wasserfurren sinnvoll nutzen" gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Be­schwerdegegnerin hat sie folglich im Ergebnis zu Recht für ungültig erklärt.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Beschwerdeführende wie Beschwerdegegnerin haben die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Gemeinwesen haben jedoch – zumindest im Fall des § 17 Abs. 2 lit. a VRG – in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und leistungsfähigere sind gehalten, sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Plüss, § 17 N. 51).

Den Beschwerdeführenden steht somit ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.

Der seitens der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht (noch) zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Im Übrigen hätte sie sich auf Darlegungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Ausschreibung beschränken können. Dementsprechend ist (auch) ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    300.--     Zustellkosten,
Fr. 2'300.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…