{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00490_02-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215797&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "177f9b4b1b4f56be3339f57a47b9ed47"}, "Num": [" VB.2015.00490"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00490"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00490"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00490"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative \"Wasserfurren sinnvoll nutzen\" | [Das streitbetroffene Grundst\u00fcck befindet sich seit Langem im Eigentum einer Schulgemeinde, welche es urspr\u00fcnglich als Landreserve f\u00fcr allf\u00e4lligen k\u00fcnftigen Eigenbedarf erworben hatte. Aufgrund von Abkl\u00e4rungen in den letzten Jahren war man jedoch zum Schluss gekommen, dass aufgrund der r\u00e4umlichen Entwicklung der Gemeinde kein Eigenbedarf bestehe, worauf die Schulgemeinde das Grundst\u00fcck verkaufen wollte. Der beabsichtigte Verkauf an einen privaten Investor scheiterte jedoch an der Urne. Daraufhin reichten die Beschwerdef\u00fchrenden eine Initiative (in der Form der allgemeinen Anregung) des Wortlauts ein, das Grundst\u00fcck solle so genutzt werden, dass ein gemeinn\u00fctziger Wohnbautr\u00e4ger dort Wohnungen nach dem Prinzip der Kostenmiete erstellen und betreiben k\u00f6nne. Die Beschwerdegegnerin erkl\u00e4rte diese Initiative zufolge Verstosses gegen \u00fcbergeordnetes Recht f\u00fcr ung\u00fcltig. Die Gemeinde habe sich an ihren Zweck zu halten bzw. die Sekundarstufe der \u00f6ffentlichen Volksschule zu f\u00fchren und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahrzunehmen.] Die Beschwerdef\u00fchrenden haben bei der Vorinstanz jedenfalls nicht eine raschere Verfahrensabwicklung verlangt, weshalb auf ihr Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverz\u00f6gerung nicht einzutreten ist (E. 2). Das streitbetroffene Grundst\u00fcck geh\u00f6rt - da damit keine \u00f6ffentlichen Interessen mehr verfolgt werden - nicht mehr zum Verwaltungs-, sondern zum Finanzverm\u00f6gen der Gemeinde. Die F\u00f6rderung gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus geh\u00f6rt nicht zu deren Aufgaben, sondern zum Aufgabenbereich der politischen Gemeinden (E. 4.3). Bei der Verwaltung des Finanzverm\u00f6gens ist die Gemeinde insbesondere an die Schranken der Finanzhaushaltsgesetzgebung bzw. die einschl\u00e4gigen finanzrechtlichen Bestimmungen gebunden. Hierzu geh\u00f6ren namentlich Art. 122 Abs. 2 KV sowie \u00a7\u00a7 2, 7 und 15 Abs. 4 FHG (in Verbindung mit \u00a7 165 GG) bzw. die Grunds\u00e4tze der Wirtschaftlichkeit und der Pflicht zur Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlich g\u00fcnstigsten L\u00f6sung. Finanzverm\u00f6gen istfolglich sicher und gewinnorientiert zu bewirtschaften bzw. anzulegen (E. 4.3.1).\rEine Ver\u00e4usserung bzw. eine Abgabe im Baurecht an einen Dritten - auch an einen gemeinn\u00fctzigen Wohnbautr\u00e4ger - k\u00e4me somit nur zu einem (mindestens) dem Verkehrswert entsprechenden Preis respektive einem auf dem Verkehrswert beruhenden bzw. am Markt orientierten Baurechtszins infrage. Unter mehreren solchen Angeboten ist zudem das wirtschaftlich g\u00fcnstigste zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.3.2).\rIm Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf der Parzelle wurde eine breite Ausschreibung durchgef\u00fchrt, auf die hin 26 Offerten eingingen. Die dabei von gemeinn\u00fctzigen Wohnbautr\u00e4gern offerierten Kaufpreise blieben weit unter den seitens privater Investoren gebotenen. Nachweislich sind Erstere somit nicht in der Lage, f\u00fcr die betroffene Parzelle einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis respektive einen markt\u00fcblichen Baurechtszins zu bieten. Selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, w\u00e4re die Gemeinde verpflichtet (wie sie dies auch getan bzw. beabsichtigt hatte), das wirtschaftlich g\u00fcnstigste, mithin das h\u00f6chste Angebot zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.3.4 f.).\rDie Initiative verst\u00f6sst somit gegen \u00fcbergeordnetes Recht und wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt (E. 4.4).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:45", "Checksum": "b98ac469ac7fd2f77666c19084f58d88"}