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VB.2015.00491
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A reiste im August 2007 erstmals in die Schweiz ein und wurde am 23. Januar 2009 nach rechtswidrigem Aufenthalt ausgewiesen. Am 23. April 2010 heiratete sie den Schweizer Bürger C und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Am 27. Juni 2012 nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Affoltern vom Getrenntleben der Ehegatten Vormerk. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr Frist bis zum 3. September 2014, um die Schweiz zu verlassen. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Juni 2015 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. August 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Scheidungsgerichts über den Scheidungspunkt zu sistieren und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). 2. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3. 3.1 Für die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltgemeinschaft und nicht die formelle Ehedauer massgebend (vgl. BGr, 30. April 2010, 2C_711/2009, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange, als kein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens vorliegt (vgl. BGr, 17. Januar 2011, 2C_682/2010, E. 3.1). Nicht erforderlich ist ein ununterbrochener dreijähriger Aufenthalt (vgl. BGE 140 II 345). Allerdings sind sporadische gemeinsame Aufenthalte nach monatelanger Trennung zur Dreijahresfrist nicht hinzuzurechnen (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6). 3.2 Die Beschwerdeführerin heiratete am 23. April 2010 den Schweizer Bürger C. Mit Urteil vom 27. Juni 2012 nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Affoltern vom Getrenntleben der Ehegatten Vormerk. Infolge des eheschutzrichterlichen Entscheids verliess die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die eheliche Wohnung am 31. Dezember 2012. 3.3 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Beziehung der Ehegatten kurze Zeit nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung wieder aufgelebt. Die Ehegatten hätten regelmässig wieder beieinander übernachtet, bis sie schliesslich wieder zusammen gewohnt hätten. Das Paar habe in erster Linie wieder in der ehelichen Wohnung, teilweise aber auch bei der Beschwerdeführerin gelebt. Die Ehegatten hätten zwar formell beide ihren Wohnsitz behalten und seien separat angemeldet gewesen, hätten aber in den zwei Wohnungen wieder als Ehepaar zusammengelebt. Der Ehemann habe das mehrfache Ersuchen der Beschwerdeführerin, die Versöhnung gegenüber den Migrationsbehörden zu bestätigen, abgelehnt. Am 27. Januar 2015 habe der Ehemann die Scheidungsklage eingereicht und dabei geltend gemacht, die Eheleute lebten seit zwei Jahren getrennt. Er habe offenkundig die Beziehung zur Beschwerdeführerin aufrechterhalten, sich aber seinen damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen entziehen wollen. 3.4 Aufgrund dieser Ehegeschichte könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin noch nicht von einer definitiven Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Zwar bestehe derzeit kein Kontakt mehr, es sei aber nicht auszuschliessen, dass die Beziehung bald wieder aufgenommen werde. Der heutige Kontaktabbruch sei daher gemäss Art. 76 VZAE als wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens i. S. v. Art. 49 AuG zu werten. Die Beschwerdeführerin habe daher gemäss Art. 42 i. V. m. Art. 49 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 3.5 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält in einer Stellungnahme zuhanden des Bezirksgerichts Affoltern a. A. fest, die Beschwerdeführerin sei am 31. Dezember 2012 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Seitdem lebten die Ehegatten ununterbrochen getrennt und hätten sich in den zweieinhalb Jahren seit Aufnahme des Getrenntlebens maximal vier Mal gesehen. Der Ehemann lebe seit längerem in einer neuen Beziehung und es könne nicht die Rede davon sein, dass die Ehegatten das eheliche Zusammenleben nach der Trennung wieder aufgenommen hätten. 3.6 Bereits am 26. August 2012 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem Schreiben an das Migrationsamt erklärt, er habe die eheliche Gemeinschaft schon Ende Juli 2011 aufgegeben, es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen und er habe eine neue Partnerin kennengelernt, mit welcher er in Zukunft sein Leben verbringen wolle. 3.7 Gemäss Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, SR 142.201) besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn die Familiengemeinschaft weiterhin besteht und für getrennte Wohnorte wichtige Gründe bestehen, insbesondere berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme. Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, der Ehepartnerin eines Schweizer Bürgers das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille anhand der zwischen den Ehegatten gepflegten Kontakte und ihren Anstrengungen zur gemeinsamen Überwindung der Schwierigkeiten ablesen lassen. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; VGr. 2. Dezember 2015, VB.2015.00550, E. 2.1). 3.8 Die Beschwerdeführerin reichte betreffend den Fortbestand ihrer ehelichen Beziehungen insgesamt fünf Aussagen von Bekannten oder Nachbarn ein. Bei genauerer Betrachtung sagen diese Stellungnahmen jedoch lediglich aus, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann bei wenigen Gelegenheiten zusammen gesehen zu haben, bzw. aus Erzählungen der Beschwerdeführerin über die Beziehung Bescheid zu wissen. Aufgrund dieser Belege kann lediglich geschlossen werden, dass es zu vereinzelten Treffen kam, sie eignen sich jedoch nicht, zu untermauern, dass eine eigentliche eheliche Beziehung bestand bzw. dass die Beschwerdeführerin gar mit ihrem Ehemann zusammenwohnte. 3.9 Es ist insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann die vollumfängliche Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung mit gemeinsamem Wohnsitz wünschen, sich andererseits aber weigern soll, dies gegenüber dem Migrationsamt zu äussern und damit in Kauf nimmt, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz mehr erhält und somit die Beziehung ohnehin faktisch beendet wäre. Dass seinem Verhalten finanzielle Interessen zugrunde liegen sollen, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist ebenfalls nicht schlüssig, zumal er derzeit gemäss eheschutzrichterlichem Urteil Unterhalt bezahlen muss und ein gemeinsamer Wohnsitz finanziell weniger belastend wäre. Zudem spräche die vollständige Weigerung des Ehemanns, den Lebensbedarf gemeinsam zu bestreiten, bzw. sich "sowohl seiner ehelichen als auch seiner nachehelichen Unterhaltspflicht" zu entledigen, ebenfalls gegen seinen Ehewillen. 3.10 Insgesamt bestehen keine genügenden Indizien dafür, dass die Eheleute trotz eheschutzrichterlicher Verfügung des Getrenntlebens sowie entgegen der klaren Aussagen des Ehemanns die ehelichen Beziehungen wieder aufnahmen oder einen faktischen gemeinsamen Wohnsitz hatten. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Scheidungsgerichts über den Scheidungspunkt zu sistieren und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie begründet dies damit, dass die umfangreicheren Beweiserhebungen – zum Beispiel die Befragung von Zeugen – im Scheidungsverfahren zutage bringen würden, dass die eheliche Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2012 wieder aufgenommen worden sei. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen reichen nicht aus, um zur Annahme zu führen, dass die erwähnten Zeugen eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen – über gelegentliche Kontakte hinaus – belegen könnten. 5. 5.1 Nach Auflösung der Ehe kann der Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG fortbestehen, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungserteilung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Der nacheheliche Härtefall knüpft an den von der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsanspruch an und setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus. Entscheidend ist insgesamt, ob die Wiedereingliederung im Heimatland als stark gefährdet erscheint, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3).Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie der Gesundheitszustand der Betroffenen zu berücksichtigen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich zunächst von August 2007 bis Januar 2009 in der Schweiz auf; ab November 2007 trotz Wegweisung. Einem solchen illegalen Aufenthalt ist praxisgemäss kein Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 14. Juni 2011, 2C_803/2010, E. 2.3.4; VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00550, E. 4.2). Anfang des Jahres 2010 reiste sie, im Alter von rund 44 Jahren, wiederum in die Schweiz ein und heiratete am 23. April 2010 den Schweizer Bürger C. Sie hält sich somit seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz beruflich integriert, verfügt über mehrere positive Referenzen und ist in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Sie hat soweit ersichtlich keine Schulden. Dies entspricht jedoch den üblichen Erwartungen, welche an die Integration einer Ausländerin gestellt werden können. Besondere Bemühungen, sich sozial zu integrieren, sind überdies nicht ersichtlich. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz in Brasilien über eine langjährige Anstellung und ein gesichertes Einkommen verfügt habe, welche sie für ihre Ehe mit ihrem heutigen Ehemann aufgegeben habe. Aufgrund ihres Alters von fast 50 Jahren und ihrer nunmehr fünf Jahre dauernden Landesabwesenheit habe sich ihre Chance auf Wiedereingliederung im Heimatland stark verschlechtert. 5.5 Die Annahme eines nachehelichen Härtefalls kann nach der zitierten Rechtsprechung nicht schon dann angenommen werden, wenn eine Person in der Schweiz beruflich integriert ist und der Verbleib in der Schweiz für sie persönlich einfacher wäre als eine Rückkehr ins Heimatland. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem vierundvierzigsten Altersjahr in Brasilien gelebt und gearbeitet und ist auch nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz noch im erwerbsfähigen Alter. Zudem geht die Vorinstanz in ihrem Entscheid gestützt auf einen Polizeirapport vom 22. Januar 2009 davon aus, dass in Brasilien zwei Kinder der Beschwerdeführerin leben, was jedenfalls von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. 5.6 Ein Neuanfang im Heimatland kann nach sechsjähriger Abwesenheit zwar immer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, dies reicht jedoch nicht aus, dass eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben und damit ein nachehelicher Härtefall anzunehmen ist. 6. 6.1 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihr im Rahmen der ermessensweisen Bewilligungserteilung ein solcher Aufenthaltstitel zu verleihen ist (Art. 96 AuG). Bei diesem Entscheid haben die Migrationsbehörden den öffentlichen Interessen, den persönlichen Verhältnissen und dem Integrationsgrad des betroffenen Ausländers Rechnung zu tragen (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG im Interesse der Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz, wobei praxisgemäss auch dem schweizerischen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik Rechnung zu tragen ist (BVGer, 13. Februar 2008, C-1028/2007, E. 6.). Aufenthaltsbewilligungen werden nach einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, sodann in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). 6.2 Solche besonderen Umstände werden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (vgl. E. 3.3.2). Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |