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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00493
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
B, vertreten
durch RA C,
Mitbeteiligte,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 B, geboren
1975, ausländische Staatsangehörige, heiratete am 15. April 2001 den
Schweizer Bürger A, geboren 1954. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor,
geboren 2002, 2004 und 2009. Nachdem das Ehepaar zu Beginn eine Fernbeziehung geführt
hatte, erhielt B Ende 2012 im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 22. Dezember
2013 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Zwischen
den Eheleuten hat es seit der Heirat zahlreiche massive Streitereien gegeben,
die mehrere behördliche Verfahren (u. a. Gewaltschutzverfahren und Massnahmen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) zur Folge hatten. Mit Entscheid vom 10. Oktober
2013 hielt das Bezirksgericht D fest, dass die Eheleute getrennt lebten,
und stellte die Kinder unter die Obhut von A. In der Folge verweigerte das
Migrationsamt B am 20. November 2014 den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz. Es erwog, zwischen den Eheleuten bestehe keine intakte eheliche
Beziehung mehr und B habe keine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu
ihren Kindern. Zudem werde sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.
1.2 Den
dagegen von B erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
am 19. Juli 2015 vollumfänglich gut. Sie gestattete ihr den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz und teilte Disp.-Ziff. I dieses Entscheids A mit.
1.3 Mit
Beschwerde vom 25. August 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht unter
Beilage insbesondere des migrationsamtlichen Entscheids, es sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Wegweisung zu bestätigen. Zudem verlangte er
Akteneinsicht und die Zustellung des vollständigen Rekursentscheids, damit er
seine Beschwerde näher begründen könne. Er ersuchte weiter um unentgeltliche
Prozessführung und um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen
Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorausgesetzt
wird, dass der Betroffene durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert
ist, indem er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und
einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids ziehen kann (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 10 ff.).
Diese Voraussetzung ist beim Adressaten des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres
gegeben, soweit er mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht
vollumfänglich durchgedrungen ist (vgl. Martin Bertschi, a. a. O., § 21 N. 41). Dritte sind
dagegen lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die vorher umschriebenen
Voraussetzungen in eigener Person erfüllen.
2.2 Im Bereich
des Ausländerrechts anerkennt das Verwaltungsgericht eine Beschwerdelegitimation
von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen, die das Rechtsmittel
zugunsten des Adressaten erheben, wenn sie durch die Wegweisung selber in ihren
Grundrechten – etwa in ihrem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw.
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – tangiert sind (vgl.
Martin Bertschi, a. a. O.,§ 21 N. 83).
Im vorliegenden Fall erhebt der Beschwerdeführer seine Beschwerde indessen
nicht zugunsten seiner Ehefrau, sondern will im Gegenteil erreichen, dass sie
die Schweiz verlassen muss. Zu prüfen ist daher, ob er durch den
vorinstanzlichen Entscheid, der seiner Ehefrau den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz gestattet, besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
der Wegweisung seiner Ehefrau besitzt.
2.3 Der
rechtskundige Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdelegitimation daraus ab,
dass seine Ehefrau ihre elterlichen Pflichten grob vernachlässige und die
Persönlichkeitsrechte der gemeinsamen Kinder verletze. Die Kinder seien im
Umfeld seiner Ehefrau schwer gefährdet und es gebiete das Kindeswohl, dass die
gemeinsamen Kinder keinen Kontakt mehr zu ihr hätten, was mit ihrer Wegweisung
gewährleistet wäre.
2.3.1
Mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht anfechtbar ist grundsätzlich
lediglich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aber die
Begründung alleine, denn nur das Dispositiv erwächst in Rechtskraft. Deshalb
muss sich die materielle Beschwer zwingend auf die Anordnungen im Dispositiv
beziehen (vgl. BGr, 29. September 2005, 1P.611/2005, E. 3). Im
angefochtenen Rekursentscheid wird der Ehefrau des Beschwerdeführers in
Disp.-Ziff. I die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Es wird vom
Beschwerdeführer weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die Rekursabteilung
in Bezug auf die Beziehung der Ehefrau zum Beschwerdeführer bzw. ihren
gemeinsamen Kindern rechtliche Anordnungen getroffen hätte, wofür sie auch gar
nicht zuständig wäre. Der vom Beschwerdeführer als falsch erachtete Kontakt der
Ehefrau zu den Kindern ergibt sich vielmehr aus den im Eheschutzverfahren
getroffenen Anordnungen. Deshalb ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer
dadurch beschwert sein soll, dass die Rekursabteilung seiner Ehefrau den
weiteren Aufenthalt gestattet hat.
2.3.2
Die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern wird durch das Zivilrecht
geregelt. Dort sind ausdrücklich Massnahmen vorgesehen, die zur Wahrung des
Kindeswohls ergriffen werden können (Art. 307 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907). Im Eheschutzverfahren ist die
Obhut über die Kinder dem Beschwerdeführer für die Dauer des Getrenntlebens
zugeteilt worden; seine Ehefrau besitzt ein Besuchsrecht. Es hätte dem
Beschwerdeführer freigestanden, diesen Entscheid anzufechten bzw. es steht ihm
frei, jederzeit die Abänderung dieses Entscheids zu verlangen oder um
Kindesschutzmassnahmen zu ersuchen, wobei offenbar ein entsprechendes Verfahren
bei der KESB hängig ist. Hingegen kann er das Ausländerrecht nicht dazu
missbrauchen, um Entscheide betreffend die gemeinsamen Kinder zu umgehen bzw.
vorwegzunehmen oder deren Vollzug faktisch zu vereiteln.
2.3.3
Zusammenfassend besitzt der Beschwerdeführer offensichtlich kein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
weshalb auf seine Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten
ist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
2.4 Nachdem
dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist, ist ihm keine
Einsicht in die vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheids oder in
die Verfahrensakten zu gewähren, die das Verwaltungsgericht im Übrigen gar
nicht beigezogen hat.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 VRG). Nachdem das Verwaltungsgericht keine
Vernehmlassungen eingeholt hat, ist auch der mitbeteiligten Ehefrau mangels
Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …