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Geschäftsnummer: VB.2015.00493  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Beschwerdelegitimation des Ehegatten. Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, vor Verwaltungsgericht die Wegweisung seiner Ehefrau zu verlangen, um den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern zu unterbinden. Der angeblichen Gefährdung der Kinder ist im hängigen Kindesschutzverfahren Rechnung zu tragen (E. 2.3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER
LEGITIMATION
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00493

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

B, vertreten durch RA C,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 B, geboren 1975, ausländische Staatsangehörige, heiratete am 15. April 2001 den Schweizer Bürger A, geboren 1954. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, geboren 2002, 2004 und 2009. Nachdem das Ehepaar zu Beginn eine Fernbeziehung geführt hatte, erhielt B Ende 2012 im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 22. Dezember 2013 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Zwischen den Eheleuten hat es seit der Heirat zahlreiche massive Streitereien gegeben, die mehrere behördliche Verfahren (u. a. Gewaltschutzverfahren und Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) zur Folge hatten. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2013 hielt das Bezirksgericht D fest, dass die Eheleute getrennt lebten, und stellte die Kinder unter die Obhut von A. In der Folge verweigerte das Migrationsamt B am 20. November 2014 den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Es erwog, zwischen den Eheleuten bestehe keine intakte eheliche Beziehung mehr und B habe keine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu ihren Kindern. Zudem werde sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.

1.2 Den dagegen von B erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Juli 2015 vollumfänglich gut. Sie gestattete ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz und teilte Disp.-Ziff. I dieses Entscheids A mit.

1.3 Mit Beschwerde vom 25. August 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht unter Beilage insbesondere des migrationsamtlichen Entscheids, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Wegweisung zu bestätigen. Zudem verlangte er Akteneinsicht und die Zustellung des vollständigen Rekursentscheids, damit er seine Beschwerde näher begründen könne. Er ersuchte weiter um unentgeltliche Prozessführung und um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorausgesetzt wird, dass der Betroffene durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert ist, indem er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen kann (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 10 ff.). Diese Voraussetzung ist beim Adressaten des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres gegeben, soweit er mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich durchgedrungen ist (vgl. Martin Bertschi, a. a. O., § 21 N. 41). Dritte sind dagegen lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die vorher umschriebenen Voraussetzungen in eigener Person erfüllen.

2.2 Im Bereich des Ausländerrechts anerkennt das Verwaltungsgericht eine Beschwerdelegitimation von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen, die das Rechtsmittel zugunsten des Adressaten erheben, wenn sie durch die Wegweisung selber in ihren Grundrechten – etwa in ihrem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – tangiert sind (vgl. Martin Bertschi, a. a. O.,§ 21 N. 83). Im vorliegenden Fall erhebt der Beschwerdeführer seine Beschwerde indessen nicht zugunsten seiner Ehefrau, sondern will im Gegenteil erreichen, dass sie die Schweiz verlassen muss. Zu prüfen ist daher, ob er durch den vorinstanzlichen Entscheid, der seiner Ehefrau den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gestattet, besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Wegweisung seiner Ehefrau besitzt.

2.3 Der rechtskundige Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdelegitimation daraus ab, dass seine Ehefrau ihre elterlichen Pflichten grob vernachlässige und die Persönlichkeitsrechte der gemeinsamen Kinder verletze. Die Kinder seien im Umfeld seiner Ehefrau schwer gefährdet und es gebiete das Kindeswohl, dass die gemeinsamen Kinder keinen Kontakt mehr zu ihr hätten, was mit ihrer Wegweisung gewährleistet wäre.

2.3.1 Mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht anfechtbar ist grundsätzlich lediglich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aber die Begründung alleine, denn nur das Dispositiv erwächst in Rechtskraft. Deshalb muss sich die materielle Beschwer zwingend auf die Anordnungen im Dispositiv beziehen (vgl. BGr, 29. September 2005, 1P.611/2005, E. 3). Im angefochtenen Rekursentscheid wird der Ehefrau des Beschwerdeführers in Disp.-Ziff. I die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Es wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die Rekursabteilung in Bezug auf die Beziehung der Ehefrau zum Beschwerdeführer bzw. ihren gemeinsamen Kindern rechtliche Anordnungen getroffen hätte, wofür sie auch gar nicht zuständig wäre. Der vom Beschwerdeführer als falsch erachtete Kontakt der Ehefrau zu den Kindern ergibt sich vielmehr aus den im Eheschutzverfahren getroffenen Anordnungen. Deshalb ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein soll, dass die Rekursabteilung seiner Ehefrau den weiteren Aufenthalt ge­stattet hat.

2.3.2 Die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern wird durch das Zivilrecht geregelt. Dort sind ausdrücklich Massnahmen vorgesehen, die zur Wahrung des Kindeswohls ergriffen werden können (Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907). Im Eheschutzverfahren ist die Obhut über die Kinder dem Beschwerdeführer für die Dauer des Getrenntlebens zugeteilt worden; seine Ehefrau besitzt ein Besuchsrecht. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, diesen Entscheid anzufechten bzw. es steht ihm frei, jederzeit die Abänderung dieses Entscheids zu verlangen oder um Kindesschutzmassnahmen zu ersuchen, wobei offenbar ein entsprechendes Verfahren bei der KESB hängig ist. Hingegen kann er das Ausländerrecht nicht dazu missbrauchen, um Entscheide betreffend die gemein­sa­men Kinder zu umgehen bzw. vorwegzunehmen oder deren Vollzug faktisch zu vereiteln.

2.3.3 Zusammenfassend besitzt der Beschwerdeführer offensichtlich kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf seine Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.4 Nachdem dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist, ist ihm keine Einsicht in die vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheids oder in die Verfahrensakten zu gewähren, die das Verwaltungsgericht im Übrigen gar nicht beigezogen hat.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Nachdem das Verwaltungsgericht keine Vernehmlassungen eingeholt hat, ist auch der mitbeteiligten Ehefrau mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    810.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …