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Geschäftsnummer: VB.2015.00495  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Fremdplatzierungskosten


Fremdplatzierungskosten: Tariffestlegung nach den kantonalen Pflegegeld-Richtlinien für eine sozialpädagogische Institution ohne kantonale Heimbewilligung. Die Beschwerdeführenden zogen mit ihrer sozialpädagogischen Kleininstitution, welche maximal vier Pflegeplätze für Kinder und Jugendliche anbietet, aus einem anderen Kanton in den Kanton Zürich. Bisher verfügten sie über eine Bewilligung als heimähnliche Institution und beabsichtigten, auch im Kanton Zürich um eine entsprechende Heimbewilligung zu ersuchen. Diese konnte ihnen jedoch mangels Erfüllung der kantonalen Voraussetzungen nicht erteilt werden. Demzufolge können sie nicht nach dem für Jugendheime geltenden Tarif entschädigt werden. Die Vorinstanz bestätigte die von der Sozialbehörde, welche für die nicht gedeckten Fremdplatzierungskosten aufzukommen hat, vorgenommene Festlegung des Tarifs nach den Pflegegeld-Richtlinien. Sie hielt jedoch fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden aufgrund von deren Ausbildungen nicht um eine gewöhnliche Pflegefamilie handle. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse legte die Vorinstanz einen angemessenen Mittelwert fest, was nicht zu beanstanden ist (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
BEWILLIGUNG
BILDUNGSDIREKTION
FREMDPLATZIERUNG
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
HEIMTAXEN
INSTITUT
JUGENDHEIM
KIND/-ER
KINDERHEIM
PFLEGEELTERN
PFLEGEGELD (KIND)
SOZIALHILFE
TARIF
VERSORGERTAXE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
§ 1 lit. d JugendheimeG
§ 2 JugendheimeG
Art. 276 ZGB
Art. 327a ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00495

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind die Betreiber der sozialpädagogischen Kleininstitution C in D. Vor ihrem Zuzug im Januar 2014 in den Kanton Zürich betrieben sie ihre Institution in E (Kanton F). A verfügte im Kanton F über eine kantonale Betriebsbewilligung zur Führung der Institution C als sozialpädagogische Pflegefamilie mit maximal vier Plätzen für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum Abschluss einer Erstausbildung.

B. G wurde ab seiner Geburt im November 2008 bis im Frühjahr 2009 in der Neonatologie des Stadtspitals H betreut. Daraufhin lebte er in einem Kinderhaus, bis er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) mit Zirkularbeschluss vom 17. April 2013 unter Aufhebung der elterlichen Obhut bei A und B in deren Institution in E (Kanton F) untergebracht wurde. Seit 19. April 2013 lebte G dort.

C. Das Sozialzentrum I schloss am 29. April 2013 mit A und B eine Aufenthaltsvereinbarung ab, nachdem die Kostengutsprache der Zentrumsleitung für die ausserkantonale Platzierung in E (Kanton F) erfolgt war. Für den Zeitraum vom 19. April 2013 bis vorerst 30. November 2015 wurde ein Betrag von Fr. 195.- pro Tag zuzüglich Fr. 90.- pro Monat zugesprochen und eine Neuüberprüfung im November 2015 angekündigt.

D. G erhält seit seiner Geburt eine ordentliche IV-Kinderrente zur Rente seiner Eltern und seit Februar 2009 Zusatzleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, welches Heimkosten in Höhe von Fr. 70'200.- pro Jahr (einer Tagespauschale von Fr. 195.- entsprechend) sowie persönliche Auslagen von Fr. 2'136.- pro Jahr berücksichtigte. Damit waren die Unterbringungskosten von G bei A und B in E (Kanton F) durch die IV-Kinderrente und die Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt.

E. Am 15. Dezember 2013 erhöhte das Sozialzentrum I auf Antrag von A und B die Tagespauschale auf Fr. 220.- plus Ausrichtung von Nebenkosten gemäss SKOS-Richtlinien.

F. Nach dem Umzug im Januar 2014 erhielten A und B im März 2014 vom Kanton Zürich eine Pflegeplatzbewilligung für G. Eine Heimbewilligung des Kantons Zürich liegt bis heute nicht vor. Per Februar 2014 kürzte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV die Zusatzleistungen für G aufgrund der fehlenden Anerkennung der Institution von A und B als Heim, wonach nun der für private Pflegefamilien geltende Ansatz gemäss Pflegegeld-Richtlinien des kantonalen Amts für Jugend und Berufsberatung (AJB) zur Anwendung gelange und damit noch Fr. 20'040.- (entsprechend einer Tagespauschale von Fr. 56.-) angerechnet wurden. Seit Februar 2014 bezahlten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ergänzend zur IV-Kinder­rente und den Zusatzleistungen mit wirtschaftlicher Hilfe die anfallenden ungedeckten Unterbringungskosten von G.

G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2014 hielt die Zentrumsleitung des Sozialzentrums I fest, dass für die Fremdplatzierung von G in der Institution von A und B in D für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis längstens 31. Juli 2014 eine Kostengutsprache in Höhe von Fr. 220.- Tagespauschale zuzüglich Fr. 362.- Grundbedarf pro Monat erteilt werde sowie dass ab 1. August 2014 nur noch die Tarife gemäss Pflegegeld-Richtlinien vergütet würden, wenn A und B dannzumal für ihre Institution über keine Bewilligung als heimähnliche Institution oder als Kinder- und Jugendheim verfügten.

H. Die Zentrumsleitung des Sozialzentrums I verlängerte mit Verfügung vom 7. August 2014 die Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Fr. 362.- pro Monat bis am 31. Dezember 2014 und wies A und B daraufhin, dass ab 1. Januar 2015 nur noch die Tarife gemäss Pflegegeld-Richtlinien vergütet würden, wenn sie dannzumal für ihre Institution über keine Bewilligung als heimähnliche Institution oder als Kinder- und Jugendheim verfügten.

I. Dagegen erhoben A und B am 24. September 2014 Einsprache an die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) und beantragten die unbefristete Gewährung der Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Fr. 153.- für Nebenauslagen pro Monat. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab, wobei die Kostengutsprache bis am 1. September 2015 verlängert wurde.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 8. April 2015 beim Bezirksrat Zürich und beantragten, die bisherige Kostengutsprache für G in der Höhe von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Nebenauslagen sei ab 1. März 2015 neu zu beurteilen und auf Fr. 300.- pro Tag zuzüglich Nebenauslagen zu erhöhen sowie bis zur Neubeurteilung der Sachlage am 1. September 2015 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Er wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich an, in ihrem Entscheid über die weitere Kostengutsprache im September 2015 eine über dem gemäss Pflegegeld-Richtlinien anwendbaren Tarif liegende Entschädigung in der Höhe von Fr. 152.- pro Tag festzulegen, falls A und B dann noch keine Heimbewilligung für ihre Institution vorweisen könnten.

III.  

Dagegen erhoben A und B am 26. August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, G sei bis zu seinem Austritt am 30. November 2015 mit Fr. 220.- monatlich [recte wohl: täglich] zu unterstützen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 1. September 2015 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 24. September 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Entscheid der SEK vom 26. Februar 2015 und den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 25. Juni 2015.

A und B nahmen am 1. Oktober 2015 Stellung und teilten mit, das Pflegeverhältnis über G werde aufgelöst. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich verzichtete auf weitere Vernehmlassung.

Am 19. Oktober 2015 reichten A und B zudem die Unterlagen zu einer von ihnen erhobenen Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführenden verlangen die weitere Übernahme der Fremdplatzierungskosten von täglich Fr. 220.- sowie Nebenkosten ab 1. September 2015 bis zur Beendigung des Pflegeverhältnisses betreffend G per 30. November 2015. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens liegt folglich unter Fr. 20'000.-, womit die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund (Art. 327a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Der Vormund wird gesetzlicher Vertreter des Kindes und nimmt dessen Interessen wahr. Er hat dafür zu sorgen, dass das Kind an einem geeigneten Ort untergebracht ist. Es handelt sich bei der Minderjährigenvormundschaft um eine Kindesschutzmassnahme (Bettina Lienhard/Kurt Affolter in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014 [BSK ZGB], Art. 327a N. 2, 34 ff.). Die Kosten der Kindesschutzmassnahme gehören zum Unterhalt und sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen (Art. 276 Abs. 1 ZGB; Peter Breitschmid, BSK ZGB, Art. 276 N. 22).

2.2 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Ver­wandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird in erster Linie auf die kantonalen Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. Breitschmid, Art. 293 ZGB N. 1). Kann die Kindesschutzmassnahme nicht durch die Eltern oder Staatsbeiträge finanziert werden, muss die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz Kostengutsprache leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte Leistung übernehmen (VGr, VB.2014.00054, E. 6.7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10, Fassung vom 14. August 2014). Zu beachten ist, dass die Sozialbehörde an den rechtskräftigen Entscheid der Kindesschutzbehörde, mit welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden ist (vgl. BGE 135 V 134 E. 3–4). Falls das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf dieses über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Breitschmid, Art. 289 N. 10; vgl. ferner § 27 Abs. 3 SHG, der die Rückerstattungspflicht von Jugendlichen für Kosten des Aufenthaltes in einem Jugendheim bis zum 22. Altersjahr ausschliesst).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid, vorläufig die Fremdplatzierungskosten von Fr. 220.- pro Tag zzgl. Fr. 362.- monatlich Grundbedarf zu bezahlen, mit der Annahme, die Beschwerdeführenden verfügten weiterhin über eine Bewilligung bzw. bemühten sich innert nützlicher Frist um eine solche. Wenn die Beschwerdeführenden über keine Bewilligung des AJB für ihre Institution oder lediglich über eine Pflegeplatzbewilligung verfügten, würde die Kostengutsprache auf die Ansätze der kantonalen Pflegegeld-Richtlinien reduziert werden. In Institutionen, welche über keine Bewilligung verfügten, dürfe zudem keine Platzierung durch die Sozialbehörde erfolgen. Der Beschwerdeführer 1 habe sie jedoch informiert, dass das Bewilligungsverfahren beim AJB noch nicht abgeschlossen sei.

3.2 Die SEK, welche die befristete Übernahme der Fremdplatzierungskosten prüfte, hielt fest, die Beschwerdeführenden hätten sich schon vor und auch nach dem Kantonswechsel um die nötigen Bewilligungen für ihre Institution bemüht. Die Institution sei aufgrund ihrer heimähnlichen Strukturierung sowie der Ausbildungen der Leiter und des Personals nicht als eine herkömmliche Pflegefamilie zu qualifizieren. Dies auch deshalb, weil die Leiter aus der Institution ihren Lebensunterhalt bestritten. Eine Umplatzierung von G erscheine vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte und dem Umstand, dass er bereits seit zwei Jahren in der Institution lebe als unverhältnismässig. Vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips sei den Beschwerdeführenden zu empfehlen, sich weiterhin um eine Heimbewilligung zu bemühen, wonach ihnen dann die vollen Heimkosten durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV vergütet würden.

3.3 Die Vorinstanz erwog, es stehe der Beschwerdegegnerin zu, bei der Kostengutsprache auf die Pflegegeld-Richtlinien der Bildungsdirektion abzustellen resp. die Tagespauschalen in der Aufenthaltsvereinbarung zu bestimmen. Es gebe keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit eine Umstrukturierung vornehmen würden, und es sei nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich überhaupt zu einer heimähnlichen Institution umgestalten wollten. Der Entscheid, die bisherige Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- nur befristet zu gewähren und ab 1. September 2015 einen tieferen Tarif zu entschädigen, sei nicht zu beanstanden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden als private Pflegefamilie mit erhöhten fachlichen Qualifikationen und Mehraufwand zu qualifizieren seien. Eine Tagespauschale von Fr. 152.-, welche einen Mittelwert zwischen den Tagespauschalen der Pflegegeld-Richtlinien von Fr. 58.- in der Dauerpflege eines 7–12 Jahre alten Kindes und derjenigen von Fr. 245.- für ein anerkanntes Jugendheim gemäss Versorgertaxen der Bildungsdirektion darstelle, erscheine angemessen.

3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bis zum Austritt von G per 30. November 2015 seien sie weiterhin mit dem Tarif von Fr. 220.- zu entschädigen. Der Umstand, dass die kantonale Betriebsbewilligung aus dem Kanton F in Zürich keine Gültigkeit habe, erschwere ihre Betriebsführung existenziell. Da bezüglich der Berechnungsgrundlage keine gesetzliche Grundlage bestehe, obliege die Tarifierung den Institutionen. Ihr Pflegegeld hätten sie nach wirtschaftlichen Kriterien berechnet. Die Umplatzierung von G sei nun schnellstmöglich umgesetzt worden, wobei dies aus ökonomischen Überlegungen entschieden worden sei.

4.  

4.1 Streitig ist, ob die Beschwerdeführenden ihre Leistungen für die verbleibende Zeit der Unterbringung von G in ihrer Institution vom 1. September 2015 bis 30. Novem­ber 2015 gemäss dem für Jugendheime geltenden Tarif, gemäss den für private Pflegefamilien massgebenden Pflegegeld-Richtlinien oder nach einem von ihnen selbst festzulegenden Tarif entschädigt erhalten. Die Erteilung der Kostengutsprache an sich ist nicht strittig.

4.2 Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge des Kantons Zürich vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz) sieht vor, dass ein Heim dann ein Jugendheim im Sinn des Gesetzes sei, wenn es dazu bestimmt sei, mehr als fünf Kinder zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen (§ 2). Um als Jugendheim zu gelten, ist zudem eine Bewilligung notwendig (Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Okto­ber 1977 [Pflegekinderverordnung, PAVO]).

Im Kanton F verfügten die Beschwerdeführenden über eine Betriebsbewilligung als sozialpädagogische Pflegefamilie. Diese kantonale Betriebsbewilligung wird im Kanton F gemäss § 5 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 erteilt, wenn a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist, b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist und c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Betriebsbewilligung erlosch jedoch bei Schliessung der Einrichtung.

Im Kanton Zürich ist eine entsprechende Betriebsbewilligung nicht vorgesehen. Es wird vielmehr zwischen einer Heimbewilligung für ein Jugendheim im Sinn des Jugendheimegesetzes oder zwischen Pflegekindbewilligungen im Sinn der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 unterschieden. Für heimähnliche Einrichtungen verweist § 1 lit. d ZLV auf § 2 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962, wonach darunter alle Einrichtungen fallen, welche dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder zu betreuen, insbesondere auch Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.

Das Konzept der Institution der Beschwerdeführenden ist darauf ausgerichtet, maximal vier bis fünf Kinder zu betreuen, weshalb sie definitionsgemäss nicht unter das Jugendheimegesetz fallen. Nach dem Umzug der Beschwerdeführenden in den Kanton Zürich konnte zunächst aufgrund von deren Verhalten und Äusserungen davon ausgegangen werden, dass sie die Erlangung einer solchen Heimbewilligung anstrebten, weshalb die Beschwerdegegnerin ihnen weiterhin den entsprechenden Tarif vorläufig gut­sprach. Aufgrund der letzten Mitteilungen der Beschwerdeführenden ist nun jedoch davon auszugehen, dass diese derzeit nicht weiter das Ziel verfolgen, eine Heimbewilligung zu erlangen, da sie diverse organisatorische und strukturelle Änderungen vorzunehmen hätten. Auch aus den Angaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht nicht hervor, dass weiterhin eine Heimbewilligung angestrebt würde. Die Ausführungen, dass sie sich einem bestehenden Heim anschliessen könnten, sind zudem eher vage und es liegen noch keine konkreten Hinweise auf solch eine Umstrukturierung vor.

Die Beschwerdeführenden halten zudem fest, keinen nahtlosen Betrieb mit Vollbesetzung garantieren zu können, was ebenfalls gegen den Heimcharakter spricht. Es ist demzufolge – wie von der Vorinstanz festgehalten – nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Übergangsfrist zur Klärung der Rechtslage als Pflegefamilie und nicht als Jugendheim betrachtet werden. Da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sie derzeit keine Heimbewilligung mehr anstreben bzw. die Erteilung einer solchen in Kürze nicht absehbar ist, ist bei ihrer Institution tatsächlich nicht von einem Jugendheim auszugehen. Sie machen auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, sich nun tatsächlich zu einer heimähnlichen Institution umgestaltet zu haben. Folglich bleibt nur zu prüfen, ob sie dennoch nach den für Jugendheime massgebenden Versorgertaxen oder eben nach den Pflegegeld-Richtlinien des AJB zu entschädigen sind.

4.3 Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Kanton F für ihre Institution über eine Heimbewilligung verfügten, können sie aufgrund des Kantonswechsels nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, dass es den Beschwerdeführerenden frei gestanden hätte, im Kanton F zu bleiben. Die unterschiedliche Entschädigung verschiedener Institutionen hänge von deren Angebot, Qualitätssicherung und anfallenden Kosten ab, wobei ein Jugendheim selbstredend mehr Kosten verursache als eine Pflegefamilie ohne externe Angestellte und mit maximal fünf Betreuungsplätzen. Eine heimähnliche Struktur bestehe jedoch darin, dass die Beschwerdeführenden als Leiter mit dem Betrieb der Institution ihren Lebensunterhalt verdienten. Dies rechtfertige jedoch keine Tagespauschale in Höhe von Fr. 300.-, wie sie die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren verlangten (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden liegt auch keine Verletzung der Rechtsgleichheit vor, wenn das kantonale Recht von Kanton zu Kanton verschieden ist und selbst gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen verschieden gehandhabt werden (BGE 91 I 480 E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 767).

4.4 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Erteilung von Kostengutsprachen im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen wurde von der Direktorin der Sozialen Dienste in einer Handlungsanweisung betreffend "Finanzierung von ambulanten und stationären erzieherischen Hilfen" vom 1. Mai 2012 konkretisiert. Danach ist eine Kostengutsprache zu erteilen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kindesschutzmassnahme angeordnet hat (E. 2 der Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Pflegefamilien seien die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien des AJB massgebend (E. 5.2 der Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Heimen wird auf die Verfügung der Bildungsdirektion betreffend Versorgertaxen in Kinder- und Jugendheimen etc. vom 26. Juli 2013 verwiesen. Die Handlungsanweisung steht in keinem Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht, und ihr Zweck liegt gerade eben in der Gleichberechtigung der Institutionen im Rahmen der Kostengutsprachen. Das danach gerichtete Vorgehen ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.5 Gemäss den Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze in Pflegefamilien des AJB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung beträgt die Tagespauschale für die Dauerpflege eines Kindes im 1.–6. Altersjahr Fr. 56.- bzw. ab dem 7.–12. Altersjahr Fr. 58.-. Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Entschädigung in besonderen Fällen höher oder tiefer angesetzt werden könnte, z. B. bei ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand oder bei besonderer Qualifikation der Pflegeeltern, z. B. dank einschlägiger Fortbildung. Für Kinder- und Jugendheime (ohne internes Schulangebot) hingegen hat die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 26. Juli 2013 betreffend Versorgertaxen eine solche von Fr. 245.- pro Tag festgelegt.

4.6 Es ist unbestritten, dass bei den Beschwerdeführenden aufgrund von deren Ausbildung und des Konzepts ihrer Institution nicht von einer gewöhnlichen Pflegefamilie ausgegangen werden kann und dass die Minimalbeträge nicht ausreichen können. Die Beschwerdeführenden verfügen über fachliche Qualifikationen und beschäftigen teilweise eine Angestellte in Ausbildung. Der Beschwerdeführer 1 ist dipl. Sozialpädagoge FH und hat nach eigenen Angaben langjährige Erfahrung in Bereich der Betreuung. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, eine Weiterbildung zur qualifizierten Begleiterin von Pflegekindern absolviert zu haben und ebenfalls über Erfahrung in Heimen zu verfügen. Es liegen unbestritten besondere Verhältnisse vor.

Die Vorinstanz hat deshalb erwogen, dass eine höhere Tagespauschale als die für eine reguläre private Pflegefamilie vorgesehene auszurichten sei. Demzufolge legte sie einen Mittelwert zwischen den Pflegegeld-Richtlinien und den Versorgertaxen fest, welchen die Beschwerdegegnerin bei der nächsten Kostengutsprache nach Klärung der Situation im September 2015 zuzusprechen habe. Der festgelegte Mittelwert von Fr. 152.- liegt Fr. 43.- unter dem den Beschwerdeführenden bisher als Kinder- und Jugendheim im Kanton F zugestandenen Tarif von Fr. 195.- bzw. Fr. 68.- unter dem während dem Bewilligungsverfahren zugestandenen Tarif von Fr. 220.-. Angesichts der infrastrukturellen und organisatorischen Beschaffenheit der Institution ist die Einschätzung, dass die Kosten geringer als in einem Jugendheim sind, welches zudem mehrere externe Angestellte beschäftigt und mehr Auflagen zu erfüllen hat, im Lichte der kantonalen Gesetzgebung nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und überdies nicht völlig fern von einer angemessenen Tagespauschale. Mit ihrer Anweisung an die Beschwerdegegnerin, diesen Betrag als angemessene Tagespauschale auszurichten, hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien sehen "besondere Fälle" vor, was einem unbestimmten Rechtsbegriff gleichkommt und dazu führt, dass der Behörde damit Ermessen eingeräumt wird (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 445 ff.). Die Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich als nicht rechtverletzend und ist demzufolge nicht zu beanstanden.

4.7 Die Beschwerdeführenden standen vor dem Umzug mit dem AJB bezüglich des Bewilligungsverfahrens in Kontakt. Das AJB teilte ihnen mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass im Kanton Zürich keine Heimbewilligung benötigt werde und sie den Status als Pflegefamilie hätten, wenn sie nicht mehr als fünf Minderjährige aufnähmen. Als private sozialpädagogische Pflegefamilie seien die Beschwerdeführenden frei in der Preisgestaltung, und es gebe keine kantonalen Höchstansätze für ein Angebot wie das ihre. Es verstehe sich von selbst, dass die Minimalansätze, wie sie für normale Pflegefamilien im Kanton Zürich vorgesehen seien, ihre Kosten nicht deckten. Selbst wenn jedoch keine gesetzlichen Höchstbeträge festgelegt sind, bedeutet dies nicht, dass jeder frei festgesetzte Betrag auch entsprechend von den Sozialbehörden vollständig getragen werden muss. Eine Finanzierung durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ist überdies mangels Heimbewilligung ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hält sich gemäss ihrer internen Handlungsanweisung – auch im Sinn der Gleichberechtigung – an die Pflegegeld-Richtlinien. Da wie oben ausgeführt die Versorgertaxen in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen, ist dieses Vorgehen als rechtmässig zu bezeichnen. Zudem wurde berücksichtigt, dass vorliegend nicht von einer "gewöhnlichen" Pflegefamilie ausgegangen werden kann.

4.8 Da demzufolge bereits im September 2015 feststand, dass die Beschwerdeführenden über keine Heimbewilligung verfügen bzw. in Kürze verfügen werden, ist der von der Vorinstanz festgelegte Tagestarif von Fr. 152.- (zzgl. Nebenkosten) für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin als auch die Konkretisierung durch die Vorinstanz erweisen sich somit als zulässig und verhältnismässig.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …