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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00497
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A.
A wird, nachdem nach durchgeführten Observationen eine
Invalidenrente der Unfallversicherung per 5. Oktober 2011 und per 18. Oktober
2012 vorläufig eine Rente der Invalidenversicherung eingestellt worden waren,
seit dem 1. September 2013 von der Gemeinde X ohne
Berücksichtigung von Wohnkosten wirtschaftlich unterstützt. Der erste Beschluss
betreffend das Budget für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August
2014 war am 30. Oktober 2013 erfolgt und in Rechtskraft erwachsen.
B.
Vor Zusprechung der wirtschaftlichen Hilfe hatte A per
31. Oktober 2012 die von ihm bewohnte Liegenschaft in X für Fr. 343'000.-
dem Sohn C verkauft. In Verrechnung von Schulden und Rechnungen hatte der Sohn
noch Fr. 22'500.- zu bezahlen, welcher Betrag gleichentags A gutgeschrieben
wurde. A war im Kaufvertrag rein obligatorisch wirkend ein lebenslanges
Wohnrecht an einem Zimmer sowie das Mitbenützungsrecht am ganzen Haus sowie
Garten und Umschwung mit Schopf eingeräumt worden. Sämtliche Unterhalts- und
Verbrauchskosten würden zulasten des Sohnes gehen. Dieser sei verpflichtet, die
obligatorisch wirkende Vereinbarung einem allfälligen Rechtsnachfolger zu
überbinden, mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung und mit
Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. In der Folge schlossen A und C einen
Mietvertrag ab, wonach Ersterer einen Mietzins von Fr. 1'050.- zu bezahlen
habe mit Mietbeginn "ab Datum von Hypothekübernahme". C hat den
Vertrag noch am selben Tag der Eigentumsübertragung unterschrieben, also am 31. Oktober
2012.
Im Rahmen der Abklärungen bezüglich der
beantragten wirtschaftlichen Hilfe für A hatte C am 21. August 2013 der
Gemeinde X mitgeteilt, von seinem Vater bis und mit Februar 2013 Mietzinse
erhalten zu haben. Per März 2013 habe er Fr. 300.- bekommen und die Schulden
würden sich nun auf Fr. 6'000.- belaufen. Die Gemeinde X verwies mit
an C gerichtetem Schreiben vom 4. September 2013 auf das Wohnrecht gemäss
Kaufvertrag, weswegen die Wohnkosten nicht übernommen würden.
Am 18. August 2014 liess A, nunmehr anwaltlich
vertreten, der Gemeinde X ein Exemplar des Kaufvertrags zukommen, gemäss
welchem er am Rand zu Ziff. 12 handschriftlich (undatiert) auf das
Wohnrecht verzichtet hat.
C. Mit
Beschluss vom 27. August 2014 verlängerte die Gemeinde X die
wirtschaftliche Hilfe für A für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August
2015, wie erwähnt ohne Berücksichtigung von Wohnkosten. Dem Rechtsvertreter wurde
mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 mitgeteilt, der Gemeinde sei beim Antrag
auf wirtschaftliche Hilfe eine Kaufvertragsversion ohne Verzichtserklärung auf
das Wohnrecht vorgelegt worden. Der Verzicht sei erfolgt, als schon
Sozialhilfegelder geflossen seien.
II.
Am 16. Oktober 2014 erhob A beim Bezirksrat D
Rekurs gegen den Beschluss der Gemeinde X vom 27. August 2014. Er
beantragte dessen Aufhebung und die Gemeinde sei zu verpflichten, bei der
Berechnung der Unterstützungsleistung zusätzlich die Wohnkosten zu übernehmen,
unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat wies den
Rekurs am 14. Juli 2015 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, ebenso
wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Am 27. August 2015 ging die Beschwerde von A beim
Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids, in
Wiederholung des vor dem Bezirksrat gestellten Antrags, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren. Die Gemeinde X beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
am 5. Oktober 2015 unter Hinweis auf die vorinstanzlich vorgebrachten Argumente
auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat hatte am 9. September 2015
unter Hinweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
A bewohnt aktuell die betreffende Liegenschaft in X
zusammen mit dem erwachsenen Sohn E.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Vorliegend
geht es um die Frage, ob die Mietzinse von monatlich Fr. 1'050.- ins Sozialhilfebudget
des Beschwerdeführers aufzunehmen seien. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert liegt hier
unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz
fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Grundsätzlich
gilt das Subsidiaritätsprinzip, das heisst es sind andere gesetzliche
Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen an die Hilfe
anzurechnen (§ 2 Abs. 2 SHG). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität
einerseits sowie dem allgemeinen Grundsatz der Eigenverantwortung der
hilfesuchenden Person andererseits (siehe SKOS-Richtlinien, Kap. A.I.)
folgt, dass diese alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu
unternehmen hat. Dazu gehört auch, dass die hilfesuchende Person allfällige
Vermögenswerte in Wahrung der genannten Grundsätze einzusetzen hat und grundsätzlich
nicht eigenmächtig ohne vorgängige Zustimmung der Sozialbehörde, welche über
eine allfällige Kostengutsprache zu befinden hätte (§ 16a SHG), Schulden
begründen darf (vgl. BGr, 4. August 2008, 8C_347/2007, E. 5; Claudia
Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Christoph Häfeli [Hrsg.], Luzern 2008, S. 87 ff.,
insbes. S. 108).
2.2 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitugn, sowie unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts beschränkt. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 70 in
Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 9).
3.
3.1 Die
Vorinstanz lehnte wie die Beschwerdegegnerin die Aufnahme der Wohnkosten des Beschwerdeführers
im Budget ab, weil er im Rahmen des Verkaufs der von ihm zusammen mit dem
erwachsenen Sohn E bewohnten Liegenschaft an den Sohn C ein lebenslanges
Wohnrecht gewährt bekommen habe, wobei Letzterer auch für die Unterhalts- und
Verbrauchskosten aufkommen soll. Den entsprechenden Kaufvertrag mit dem
unentgeltlichen Wohnrecht habe der Beschwerdeführer im Abklärungsverfahren bei
der Beschwerdegegnerin eingereicht. Auch habe er damals angegeben, keine
Mietzinse zu bezahlen. Es sei dann der Mietvertrag eingereicht worden, wobei
sich in den Akten aber keine Belege betreffend bezahlte Mietzinse fänden. Dies
alles sei vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 30. Oktober 2013 geschehen, mit welchem dem Beschwerdeführer zwar wirtschaftliche
Hilfe zugesprochen worden sei, aber ohne Wohnkosten zu vergüten. Der Umstand,
dass er diesen Beschluss bzw. das Budget ohne Wohnkosten akzeptiert habe,
belege, dass er sich darüber im Klaren gewesen sei, aufgrund des Wohnrechts
bezüglich der Wohnkosten nicht bedürftig zu sein. Das Nachreichen einer
Kaufvertragsvariante mit dem Verzicht auf das Wohnrecht im Jahr 2014 lasse den
Schluss zu, dass er durch den Verzicht auf das Wohnrecht bewirken wollte, dass
die Beschwerdegegnerin die Wohnkosten ins Budget aufnehmen solle. Dieses
Verhalten drücke den klaren Willen des Beschwerdeführers aus, durch den
Verzicht auf das Wohnrecht zu mehr wirtschaftlicher Hilfe zu gelangen. Bei
dieser Sachlage habe er seine Notlage im Bereich Wohnkosten einzig (und absichtlich)
zum Zweck verursacht, sich diesbezüglich auf sein Recht auf Hilfe in einer Notlage
berufen zu können bzw. höhere Sozialhilfeleistungen zu erwirken. Dies sei
rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen.
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet den Rechtsmissbrauch, seien doch nicht alle Umstände
berücksichtigt worden. Weder C, welcher für seine Familie mit zwei Kindern aufzukommen
habe, noch E seien in der Lage, die effektiv anfallenden Wohnkosten für den
Beschwerdeführer zu leisten. Die theoretische Abdeckung der Wohnkosten durch
den Sohn C habe nicht zum Tragen kommen können, weshalb die Beschwerdegegnerin
von vornherein verpflichtet gewesen wäre, diese zu berücksichtigen. Es habe vom
Beschwerdeführer angesichts der familiären Situation von C nicht erwartet
werden können, an der theoretischen Verpflichtung zu insistieren. Deswegen sei
auch nicht zu beanstanden, dass er auf die Unentgeltlichkeit des Wohnrechts verzichtet
habe.
4.
4.1 Vorab ist
der Klarheit halber festzuhalten, dass vorliegend die strittige Berücksichtigung
von Wohnkosten im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom
1. September 2014 bis zum 31. August 2015 Streitgegenstand
bildet. Dies war denn auch Verfügungsthema. Der Kaufvertrag vom 31. Oktober
2012 mit dem Wohnrecht bzw. der später vom Beschwerdeführer handschriftlich
angebrachte Verzicht mitsamt dem Mietvertrag und das dazugehörige Verhalten der
Vertragsparteien gehören zum entsprechenden Sachverhalt. Die hier
vorzunehmende Prüfung bzw. Würdigung hat in diesem abgesteckten Rahmen zu
erfolgen, innerhalb welchem wie erwähnt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen gilt (E. 2.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 29 und 46).
4.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet vor allem, dass ihm rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorgeworfen werde. Diese Frage kann vorliegend indessen offenbleiben, da – wie
sich zeigen wird – die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (zum Rechtsmissbrauch
bzw. Prüfungserfordernis vgl. BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,
E. 7.3, 7.4.3).
4.3 Es gilt
hier auf die Tragweite der Abmachung betreffend das im öffentlich beurkundeten
Kaufvertrag vom 31. Oktober 2012 eingeräumte Wohnrecht bzw. des späteren
handschriftlich vermerkten Verzichts auf dasselbe seitens des Beschwerdeführers
einzugehen. Es versteht sich von selbst und ist auch dem rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführer bekannt, dass das – wenn auch nur obligatorisch
wirkende – unentgeltliche Wohnrecht mitsamt Überbindung der Unterhalts- und
Verbrauchskosten an die Käuferschaft bzw. deren Rechtsnachfolger einen finanziellen
Wert darstellt, der sich beispielsweise auf den Kaufpreis mit
entsprechender Handhabung seitens der Steuerbehörde auswirkt (für Näheres vgl.
Merkblatt des kantonalen Steueramts Zürich über die steuerliche Behandlung von
Nutzniessung, Wohnrecht, Dienstbarkeiten oder anderen vorgemerkten persönlichen
Rechten vom 29. April 2013, abrufbar unter www.steueramt.zh.ch).
4.3.1
Der Beschwerdeführer und sein Sohn C hatten beim Abschluss des Vertrages
vor dem Notariat und Grundbuchamt Y gemäss dem dort unterzeichneten
Vertragsexemplar die Absicht, das dem Beschwerdeführer effektiv eingeräumten
Wohnrechts umzusetzen. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage der
Simulation bzw. Ungültigkeit des Kaufvertrages. Dies braucht aber in diesem
Verfahren nicht weiter thematisiert zu werden, zumal der Sohn C nach dem
Eigentumsübertrag – jedenfalls teilweise – unbestrittenermassen auf Zahlungen
seitens des Beschwerdeführers verzichtet hat und insoweit das kostenlose
Wohnrecht umgesetzt worden ist. Entsprechend blieb auch der erste Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2013, wonach im Budget für die Zeit vom
1. September 2013 bis zum 31. August 2014 keine Wohnkosten enthalten
waren, unangefochten (siehe vorn I. A.).
4.3.2
Indem aber zwischen Vater und Sohn die Aufhebung des unentgeltlichen
Wohnrechts – aus welchen Gründen auch immer – abgesprochen wurde, ging
damit zulasten des Beschwerdeführers eine Besserstellung des Sohnes in dessen
Stellung als Eigentümer der nicht mehr gleichermassen belasteten Liegenschaft
einher; im Kaufvertrag war sogar die Überbindung des Wohnrechts an einen
allfälligen Rechtsnachfolger stipuliert worden, was aber mit dem Verzicht auf
das Wohnrecht hinfällig wurde (vorn I. B.; vgl. auch E. 4.3). Die
Aufhebung blieb allerdings in Bezug auf Frage der Berücksichtigung von
Wohnkosten im hier interessierenden Sozialhilfebudget ohne Folgen, machte der
Beschwerdeführer doch beim Antrag auf wirtschaftliche Hilfe keine solchen
geltend. Entsprechend blieb, wie in E. 4.3.1 erwähnt, das mit Beschluss
vom 30. Oktober 2013 festgelegte Budget ohne Wohnkosten unangefochten.
Insoweit und bis dahin wurde die erwähnte Absprache betreffend Aufhebung des
unentgeltlichen Wohnrechts demnach nicht verwirklicht, was letztlich im
Einvernehmen mit dem Sohn C geschah.
4.3.3
Will nun aber das tatsächlich gelebte, unentgeltliche Wohnrecht während
laufender Unterstützung (E. 4.3.2) durch einen entgeltlichen Mietvertrag
zulasten des Sozialhilfebudgets abgelöst werden, so widerspricht dies unter den
gegebenen Umständen diametral den erwähnten Grundsätzen der Eigenverantwortung
und der Subsidiarität (E. 2.1) und verdient keinen Schutz. Zum einen fehlt
es an einer Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin – sie hat denn auch
mehrfach mitgeteilt, dass sie unter den gegebenen Umständen die Miet- bzw.
Wohnkosten nicht übernehme (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 SHG) –, zum
andern kann es nicht angehen, C zulasten der öffentlichen Hand zu begünstigen.
Dem wäre aber so, würden im Budget des Beschwerdeführers Wohnkosten
berücksichtigt, welche letztlich an C als Vermieter weiterfliessen. Es versteht
sich von selbst, dass es nicht Aufgabe der Sozialbehörde ist, zum Erhalt von
Vermögenswerten beizutragen, welche im Eigentum des Hilfesuchenden gestanden
waren und worauf dieser kurz vor bzw. während laufender Unterstützung mittels
innerfamiliärer Rechtsgeschäfte ganz oder teilweise verzichtet hat (siehe den dazu
erwähnten Entscheid BGr, 4. August 2008, 8C_347/2007, E. 5).
Die hier zu beurteilende Situation lässt sich keinesfalls
mit dem Sachverhalt vergleichen, welcher dem BGE 134 I 65 (= Pra 97, 2008, Nr. 86)
zugrunde lag. Dort hatte ein Vater schon mehrere Jahre vor seiner
Fürsorgeabhängigkeit auf einen Teil seines Vermögens verzichtet und dieses
seinen Kindern als Erbvorbezug überlassen, was nach bundesgerichtlicher
Auffassung nicht von vornherein der Zusprechung von Fürsorgeleistungen entgegenstand.
Hier erfolgte die innerfamiliäre Eigentumsübertragung zu entsprechenden Konditionen
indessen kurz nach Einstellung der Renten der Unfall- und der Invalidenversicherung
(I. A.) und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem mit der Inanspruchnahme
von Sozialhilfe gerechnet werden musste. Sodann erfolgte im erwähnten
Bundesgerichtsentscheid der Verzicht auf das Nutzungsrecht an der abgetretenen
Liegenschaft seitens des Vaters erst, als er hilflos war und in einem Pflegeheim
untergebracht werden musste, wohlwissend, dass er das Haus auf jeden Fall nicht
mehr werde bewohnen können. Hier erfolgte die Verzichtsabsprache indessen,
obgleich der Beschwerdeführer nach wie vor das Haus zusammen mit einem anderen
erwachsenen Sohn bewohnt.
Anzumerken ist, dass vorliegend
nicht weiter interessiert, wenn C wegen seiner eigenen familiären
Verpflichtungen nicht für die Kosten der vom Beschwerdeführer und dem Bruder E bewohnten
Liegenschaft aufkommen kann. Als Gegenleistung hat er nämlich das Eigentum an
der Liegenschaft zu entsprechenden Konditionen erhalten (E. 4.3, 4.3.3).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gegebenenfalls die Veräusserung/Vermietung
der Liegenschaft zum Marktwert an einen Dritten eine Option sein könnte. So
oder so wäre dann aus den soeben dargelegten Gründen die Anrechnung des kapitalisierten
Wohnrechts im Budget des Beschwerdeführers zu prüfen.
4.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und es steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit §§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist.
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Dies ist vorliegend der Fall (vgl.
E. 4.3.3.), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …