{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00497_2015-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215857&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "efc7a1d39f11061821cf6cfcea3f942b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00497"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00497"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00497"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00497"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Unentgeltliches Wohnrecht/Grunds\u00e4tze der Eigenverantwortung und Subsidiarit\u00e4t Der Beschwerdef\u00fchrer wird nach vorl\u00e4ufiger Einstellung der Invalidenrente seit September 2013 von der Sozialbeh\u00f6rde ohne Ber\u00fccksichtigung von Wohnkosten wirtschaftlich unterst\u00fctzt. Im Oktober 2012 hatte er die von ihm bewohnte Liegenschaft an einen seiner S\u00f6hne verkauft, wobei ihm rein obligatorisch wirkend ein lebenslanges Wohnrecht einger\u00e4umt wurde. Am selben Tag des Verkaufs schlossen der Beschwerdef\u00fchrer und sein Sohn zudem einen Mietvertrag dar\u00fcber ab, wobei offenbar nur einmal ein Teil eines Mietzinses bezahlt wurde. Im August 2012 reichte der Beschwerdef\u00fchrer der Sozialbeh\u00f6rde ein Exemplar des Kaufvertrags ein, worauf er undatiert und handschriftlich vermerkt hatte, er verzichte auf das Wohnrecht. Die Sozialbeh\u00f6rde machte geltend, der Verzicht sei erfolgt, als bereits wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde, weshalb sie keine Wohnkosten zusprach. Die Vorinstanz lehnte eine Aufnahme von Wohnkosten im Unterst\u00fctzungsbudget ebenfalls ab, da der Beschwerdef\u00fchrer seine Notlage im Bereich Wohnkosten einzig zum Zweck verursacht habe, h\u00f6here Sozialhilfeleistungen zu erwirken (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet den Rechtsmissbrauch und macht geltend, sein Sohn sei nicht in der finanziellen Lage, f\u00fcr die Wohnkosten aufzukommen. Das unentgeltliche Wohnrecht stellt seinen finanziellen Wert dar und der Beschwerdef\u00fchrer und sein Sohn hatten die Absicht, das effektiv einger\u00e4umte Wohnrecht umzusetzen. Das erste von der Sozialbeh\u00f6rde aufgestellte Budget ohne Wohnkosten blieb zudem unangefochten (E. 4.1-4.3). Will nun das tats\u00e4chlich gelebte, unentgeltliche Wohnrecht w\u00e4hrend laufender wirtschaftlicher Unterst\u00fctzung durch einen entgeltlichen Mietvertrag zulasten des Sozialhilfebudgets abgel\u00f6st werden, so widerspricht dies unter den gegebenen Umst\u00e4nden diametral den Grunds\u00e4tzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarit\u00e4t (E. 2.1) und verdient keinen Schutz. Zum einen fehlt es aneiner Kostengutsprache der Sozialbeh\u00f6rde, zum anderen kann es nicht angehen, den Sohn zulasten der \u00f6ffentlichen Hand zu beg\u00fcnstigen (E. 4.3.3).\r\rAbweisung der Beschwerde. Abweisung UP/URV."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:44", "Checksum": "a6826c67579c32878f236b8320f035f6"}