{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00498_04-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215691&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c3652bde28ce191059d4af16bb82c0d5"}, "Num": [" VB.2015.00498"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.04.1  VB.2015.00498"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.04.1  VB.2015.00498"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.04.1  VB.2015.00498"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug | [Status einer ausl\u00e4ndischen Person nach Nichtigerkl\u00e4rung der erleichterten Einb\u00fcrgerung] Wird die Einb\u00fcrgerung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, verliert die eingeb\u00fcrgerte Person die schweizerische Staatsangeh\u00f6rigkeit und wird wieder zu einer ausl\u00e4ndischen Person, auf die das Ausl\u00e4nderrecht erneut anwendbar ist. Besass sie vor der Einb\u00fcrgerung die Niederlassungsbewilligung, so verliert sie diese ausl\u00e4nderrechtlich privilegierte Stellung nicht definitiv und unwiederbringlich. Vielmehr ist ihr im Rahmen der erneut erforderlichen Regelung ihrer Anwesenheitsbewilligung vorbeh\u00e4ltlich inzwischen eingetretener Erl\u00f6schens- oder Widerrufsgr\u00fcnde die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einb\u00fcrgerung zuzuweisen (E. 4.1). Als der Beschwerdef\u00fchrer in den Kanton Z\u00fcrich zog, war er kein Ausl\u00e4nder, weshalb der Beschwerdegegner nach Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung erstmals f\u00fcr die Regelung seines Aufenthalts zust\u00e4ndig war. Es lag damit eine dem Kantonswechsel vergleichbare Situation vor. Auch insofern ist von einem grunds\u00e4tzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung f\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich auszugehen (E. 4.3). Der Beschwerdef\u00fchrer verschwieg den Migrationsbeh\u00f6rden in T\u00e4uschungsabsicht die Geburt seines ausserehelich gezeugten Sohnes (E.4.4f.). Dauer des ordnungsgem\u00e4ssen Aufenthalts (E. 4.6).  Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:35", "Checksum": "0e27b4c70317e5f804010118b6a49af0"}