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VB.2015.00498
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A, ein 1975 geborener Staatsangehöriger von I, reiste Mitte 1998 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 30. Mai 2000 verheiratete er sich mit einer 1961 geborenen Schweizerin. In der Folge wurde ihm zum Verbleib bei der Ehegattin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G erteilt, worauf er sein Asylgesuch zurückzog. Die Ehegatten nahmen gemeinsamen Wohnsitz in C im Kanton G. Am 1. April 2005 wurde A die Niederlassungsbewilligung für den Kanton G erteilt; am 9. Juni 2005 wurde er in Anwendung von Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Das Ehepaar lebte ab dem 1. September 2006 getrennt. Auf diesen Zeitpunkt hin zog A nach H im Kanton G. Die Ehe wurde am 17. Oktober 2007 geschieden. Inzwischen war A nach D (ZH) gezogen. Am 19. Dezember 2008 heiratete A in I eine 1977 geborene Landsfrau namens E, mit der er das am 2. September 2003 geborene und von ihm am 13. Oktober 2003 anerkannte Kind F hat. Am 5. Februar 2009 ersuchten E und ihr Kind bei der Schweizerischen Botschaft in I um Bewilligung des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 25. November 2009 erklärte das Bundesamt für Migration die am 9. Juni 2005 erfolgte erleichterte Einbürgerung von A für nichtig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2012 ab. A stellte am 10. Januar 2013 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung. Am 16. Januar 2014 ersuchte er das Migrationsamt darum, ihm eine Niederlassungsbewilligung auszustellen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wies das Migrationsamt die Bewilligungsgesuche von A vom 10. Januar 2013 bzw. 16. Januar 2014 sowie die Nachzugsgesuche ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. Februar 2015. II. Dagegen liess A am 21. Januar 2015 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, es sei unter Entschädigungsfolge festzustellen, dass die vor der Einbürgerung bestehende Niederlassungsbewilligung nach ihrer Nichtigerklärung wieder aufgelebt sei und nach wie vor Bestand habe, es seien die Nachzugsgesuche von E und F zu bewilligen bzw. diesen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; eventualiter sei sein Aufenthalt durch Gewährung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung neu zu regeln. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. Juli 2015 im Sinn der Erwägungen in der Hauptsache ab, widerrief die Niederlassungsbewilligung von A, verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Oktober 2015. III. A liess am 26. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MwSt.)" sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen bzw. ihm sei eine solche zu erteilen, E und F seien in Gutheissung der Nachzugsgesuche Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Diese verzichtete am 3. September 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Am 1. Januar 2008 hat das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121) abgelöst. Dem Beschwerdeführer war die Niederlassungsbewilligung von den Behörden des Kantons G gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin im Jahr 2005 noch in Anwendung des früheren Gesetzes erteilt worden. Nach Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ersuchte er den Beschwerdegegner am 10. Januar 2013 bzw. 16. Januar 2014 um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung. Diese Gesuche wie auch jene um Familiennachzug stellte er mithin nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes, weshalb Letzeres vorliegend anwendbar ist (Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario). 3. Zwischen der Schweiz und I besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung vermitteln würde als das schweizerische Landesrecht. 4. 4.1 Ausländer ist, wer nicht über das Schweizerbürgerrecht verfügt (BGE 135 II 1 E. 3.4, auch zum Nachstehenden). Mit der Erteilung des Schweizerbürgerrechts fällt die persönliche Eigenschaft als ausländische Person dahin, selbst wenn damit eine doppelte Staatsangehörigkeit verbunden sein sollte. Die eingebürgerte Person untersteht dann nicht mehr dem Ausländerrecht. Wird die Einbürgerung für nichtig erklärt, verliert die eingebürgerte Person die schweizerische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte. Gleichzeitig wird sie wieder zu einer ausländischen Person, auf die das Ausländerrecht erneut anwendbar ist. Das Bundesgericht hat im genannten Grundsatzentscheid festgehalten, dass eine ausländische Person, welche vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung besass, diese ausländerrechtlich privilegierte Rechtsstellung durch die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht definitiv und unwiederbringlich verliert (BGE 135 II 1 E. 3.6, auch zum Folgenden). Vielmehr ist der ausländischen Person grundsätzlich bzw. vorbehältlich inzwischen eingetretener Erlöschens- oder Widerrufsgründe die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zuzuweisen (BGE 135 II 1 E. 3.7 f.). Entgegen der Beschwerde kann dem Leiturteil des Bundesgerichts indes nicht entnommen werden, eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung sei bis zur Nichtigerklärung der Einbürgerung "suspendiert" oder lebe danach "ohne weiteres" bzw. "von Gesetzes wegen" wieder auf. Vielmehr erfordert das Wiedererlangen der Eigenschaft einer ausländischen Person eine erneute Regelung ihrer ausländerrechtlichen Stellung und namentlich ihrer Anwesenheitsberechtigung; dabei sind frühere Bewilligungsentscheide zu berücksichtigen bzw. dürfen die Betroffenen nicht behandelt werden, als ginge es um die erstmalige Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner hätte ihm nicht die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung verweigern, sondern allenfalls den Widerruf seiner vormaligen Niederlassungsbewilligung prüfen können. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation erweist sich dieser Vorwurf, wie sich aus dem gleich Folgenden ergibt, als unzutreffend: 4.3 Als der Beschwerdeführer seinen Wohnort in den Kanton Zürich verlegte, war er kein Ausländer. Demzufolge wurde sein Aufenthalt im Kanton Zürich ausländerrechtlich nicht geregelt bzw. bewilligt. Infolge der Nichtigerklärung seiner Einbürgerung wurde er wieder zu einer ausländischen Person, deren Aufenthalt folglich ausländerrechtlich zu regeln war (vgl. auch BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Status einer ausländischen Person nach Nichtigerklärung der Einbürgerung durfte die zuständige Behörde dabei wie erwähnt nicht völlig frei über die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung befinden, sondern hatte sie grundsätzlich die ausländerrechtliche Rechtsstellung zu respektieren, welche der Beschwerdeführer vor der Einbürgerung innegehabt hatte. Infolge der inzwischen vollzogenen Verlegung des Wohnorts war der Beschwerdegegner nunmehr (erstmals) für die Regelung der Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich lag bzw. liegt eine Situation vor, welche im Wesentlichen derjenigen entspricht, in der ein Inhaber einer Niederlassungsbewilligung um Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton ersucht. (Auch) insofern hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich bzw. auf Bewilligung des Kantonswechsels, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn des Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 37 Abs. 3 AuG). Auszugehen war bzw. ist somit jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden von einem grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Dass der Beschwerdegegner nicht den Widerruf der dem Beschwerdeführer vormals für den Kanton G erteilten Niederlassungsbewilligung verfügte, ist daher nicht zu beanstanden bzw. erweist sich als richtig, zumal er hierfür gar nicht kompetent gewesen wäre. Vielmehr erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanz als unzulässig. 4.4 Der Beschwerdegegner verweigerte die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG erfüllt. Nach diesen Bestimmungen kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss dabei in der Absicht erfolgen, gestützt darauf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu erhalten (BGr, 14. Februar 2014, 2C_214/2013, E. 2.1 mit Hinweisen). Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AuG). Als wesentlicher Umstand gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein vor- bzw. ausserehelicher Kinder bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2). Der Ausländer ist zwar nicht in jedem Fall verpflichtet, über das Vorhandensein eigener Kinder auch ohne entsprechende Frage seitens der Behörden zu informieren (BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.3, auch zum Nachstehenden). Vielmehr liegt ein "Verschweigen" im Sinn von Art. 62 lit. a AuG nur dann vor, wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung oder anderer von ihm zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein erweckt bzw. aufrechterhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht. Ergibt sich demgegenüber aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, dass die Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung bedürfen, so obliegt es kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes in erster Linie den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. 4.5 Bezüglich des hier infrage stehenden Widerrufsgrunds kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dem Beschwerdeführer wurden die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau bewilligt. Die Ehegatten lebten seit September 2006 getrennt. Der Beschwerdeführer zeugte demnach mit seiner heutigen Ehefrau ein Kind, während er noch mit seiner Schweizer Ehegattin zusammenlebte, von welcher Beziehung sich seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz ableitete. Er macht zwar geltend, bei Ersuchen um eine Niederlassungsbewilligung nicht gewusst zu haben, dass er ein Kind habe. Dies erscheint freilich ausgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer sein Kind bereits rund einen Monat nach der Geburt, mithin bereits im Oktober 2003 anerkannte und seine Aufenthaltsbewilligung am 24. März 2004 erneuert wurde. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die zuständigen Behörden über während des Bewilligungsverfahrens eingetretene wesentliche neue Umstände bzw. über solche, von denen er während des Verfahrens Kenntnis erlangte, zu informieren. Das Verschweigen ausserehelicher Kinder und/oder einer Parallelbeziehung ist sodann, soweit es um die Bewilligung des Familiennachzugs des Ehegatten einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person geht, offenkundig geeignet, die Behörde in der Annahme zu bestärken, mit dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung werde die Begründung bzw. Aufrechterhaltung einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz bezweckt; auch von einer rechtsunkundigen Person kann und darf in dieser Konstellation erwartet werden, dass sie die Migrationsbehörden von sich aus über aussereheliche Kinder informiert (vgl. BGr, 8. Januar 2014, 2C_374/2013, E. 2.5). Der Beschwerdeführer hat sich daher vorwerfen zu lassen, die Geburt seines Kindes gegenüber den zuständigen Migrationsbehörden verschwiegen zu haben. Vor dem geschilderten Hintergrund muss sodann entgegen der Beschwerde auf Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers geschlossen werden (vgl. BGr, 8. Januar 2014, 2C_374/2013, E. 2.5). 4.6 Der Beschwerdeführer wendet freilich ein, der Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG könne in Nachachtung von Art. 63 Abs. 2 AuG vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da von einem ordnungsgemässen Aufenthalt von mehr als 15 Jahren auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Als ordnungsgemäss gilt der Aufenthalt, wenn er durch die Migrationsbehörden bewilligt wurde, wobei bei in der Schweiz geschlossenen Ehen regelmässig auch die Zeit zwischen der Heirat und der darauf gestützten Bewilligungserteilung angerechnet wird (BGE 137 II 10 E. 4.4). Der Aufenthalt während eines Asylverfahrens wird demgegenüber nur angerechnet, wenn das Asylgesuch gutgeheissen bzw. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (BGE 137 II 10 E. 4.6). Demzufolge sind die Vorinstanzen zu Recht von einem ordnungsgemässen Aufenthalt ab 30. Mai 2000 ausgegangen. Über die hier umstrittene Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner am 17. Dezember 2014 und damit noch vor Ablauf der fünfzehnjährigen Frist des Art. 63 Abs. 2 AuG verfügt. Entgegen der Beschwerde hat er dabei wie oben 4.3 dargelegt zu Recht die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung verweigert, weshalb jedenfalls vorliegend ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung abgestellt werden kann (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2). 4.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher gegenüber den Migrationsbehörden sein aussereheliches Kind in der Absicht verschwieg, gestützt auf die Unterdrückung dieses Umstands sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten, den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse des Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration eines Ausländers eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier mithin seit rund 17 Jahren auf. Diese an sich lange Verweildauer ist vorliegend beträchtlich zu relativieren, da sie grösstenteils auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist und ihr daher nur eine sehr beschränkte Integrationswirkung zuerkannt werden kann. Der Beschwerdeführer kommt für seinen Lebensunterhalt selbst auf und ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer erscheint nachvollziehbar, dass er wie geltend gemacht verschiedene soziale Beziehungen zu Freunden und Bekannten sowie den (erwachsenen) Kindern seiner ersten Ehefrau unterhält. Vor der Einreise lebte der Beschwerdeführer in I, wo heute noch sein Kind und seine Ehefrau sowie seine Eltern und Schwestern weilen. Er verbrachte somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines (jungen) Erwachsenenlebens in seinem Herkunftsland und hat dieses während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig besucht. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Beschwerde ohne Weiteres davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Dass die Beschäftigungsaussichten des Beschwerdeführers in I voraussichtlich schlechter sind als in der Schweiz, fällt gegenüber den voranstehenden Elementen nicht ins Gewicht. Insgesamt erscheint es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in Begründung einer Familiengemeinschaft mit seiner Kernfamilie im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Die Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnis- und rechtmässig. 5.3 In Anbetracht der dargelegten Interessenlage erweist sich sodann der Schluss der Vorinstanz, es sei kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG anzunehmen, nicht als rechtsverletzend. 6. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, besteht keine Grundlage für den Nachzug seiner Frau und seines Kindes. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen. 8. Da auch die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz inzwischen abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheides aus dem Land zu entfernen. 9. Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
10. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Januar 2016 bzw. im Sinn der Erwägung 8 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen. 7. Mitteilung an… |