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Geschäftsnummer: VB.2015.00501  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von Schweizer Ehefrau. [Der von der Sozialhilfe abhängige, ecuadorianische Beschwerdeführer trennte sich nach kurzer Ehe von seiner Schweizer Ehefrau, mit welcher er zuvor jahrelang eine partnerschaftliche Beziehung pflegte und mit welcher er eine gemeinsame Schweizer Tochter hat. Der Beschwerdeführer gibt an, weiterhin den Kontakt zu seiner Ehefrau zu pflegen, mit dieser eine Ehetherapie zu besuchen und sich weiterhin um seine Schweizer Tochter zu kümmern.] Nachehelicher Aufenthaltsanspruch: Aufgrund der langen Trennungsdauer ist unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen und der begonnenen Paartherapie von einem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft vor Erreichung der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen (E. 3). Auch wenn die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, kann sich ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen. Der Beschwerdeführer pflegt zwar auch weiterhin eine enge affektive Beziehung zu seiner Tochter. Seine praktisch ausschliesslich durch Naturalleistungen geleistete wirtschaftliche Unterstützung geht jedoch nicht über übliche Betreuungsaufgaben hinaus, wie sie bei einer tatsächlich gepflegten affektiven Beziehung ohnehin zu erwarten sind. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich war, sich dauerhaft auf den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und damit seine Familie auch finanziell zu unterstützen. Aufgrund seiner zumindest teilweise selbstverschuldeten mangelhaften wirtschaftlichen Integration und der daraus resultierenden Fürsorgeabhängigkeit hat er zudem auch einen Widerrufsgrund gesetzt. Da er sodann auch noch wiederholt straffällig wurde und seine Reintegration in Ecuador nicht ernsthaft gefährdet erscheint, überwiegt in einer Gesamtwürdigung das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten bzw. familiären Interessen und ein nachehelicher Härtefall ist zu verneinen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Bewilligung des Gesuchs um UP/URB, Kürzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 9 und 10). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT
BETREUUNGSÜBERNAHME
EHETHERAPIE
EHETRENNUNG
FAMILIENLEBEN
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GETEILTE OBHUT
GETRENNT LEBEND
GETRENNTE EHE
GETRENNTLEBEN
HÄRTEFALL
HONORAR
HONORARNOTE
KAUSALITÄT
KINDERBETREUUNG
KONTINUITÄT
KOPIE
KÜRZUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
NATURALLEISTUNG
OBHUT
OBHUTS- UND SORGERECHT
PRIVATLEBEN
SCHWEIZER KINDER
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
§ 3 AnwGebV
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 9 Abs. I GebV VGr
§ 16 VRG
§ 29 Abs. III VRG
Art. 31 VZAE
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00501

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1974 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A heiratete am 11. Dezember 2001 in seinem Heimatland die Schweizerin D. Am 18. Februar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 21. März 2002 aufgrund seiner Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Am 1. Dezember 2002 gaben die Eheleute die eheliche Wohngemeinschaft auf und lebten fortan getrennt.

Zwischen März 2003 und März 2004 war A mit der Schweizerin E liiert; aus dieser Beziehung ist 2003 der Sohn F hervorgegangen. Der Sohn lebt bei der allein sorgeberechtigten Kinds­mutter, während A lediglich über ein eingeschränktes und begleitetes Besuchsrecht verfügt.

Die A gestützt auf seine Ehe mit D erteilte Aufenthaltsbewilligung lief am 17. Februar 2004 ab. Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 wies das Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch ab, da sich A rechtsmiss­bräuchlich auf seine nur noch formell bestehende Ehe mit D berufe. Noch während des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens erfolgte am 1. September 2005 die Scheidung. Am 19. Oktober 2007 wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_207/2007 das Verlängerungsgesuch von A letztinstanzlich ab.

Im März 2006 kam A mit einer neuen Lebenspartnerin, der 1964 geborenen Schweizerin G, zusammen. Im Jahr  2007 wurde das gemeinsame Kind H geboren. Ein aufgrund des neuen Sachverhalts (faktische Lebensgemeinschaft mit einer Schweizerin und gemeinsame Schweizer Tochter) gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion am 8. Januar 2013 zweitinstanzlich abgewiesen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Weil A und G am 20. Februar 2013 heirateten, erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2013 gleichwohl noch eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau, zuletzt befristet bis 19. Februar 2015.

Nachdem sich die Eheleute getrennt und der Beschwerdeführer sich aus der ehelichen Wohnung abgemeldet hatte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. März 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und wies diesen per 2. Mai 2015 aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. September 2015.

III.  

Mit Beschwerde vom 31. August 2015 liess A dem Verwaltungs­gericht sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und ersuchte um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, beantragte die Sicherheitsdirek­tion die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, dem Ehepartner einer Schweizer Bürgerin so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die frühere Rechtslage). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin regelmässige persönliche Kontakte pflegen und gemeinsam eine Ehetherapie besuchen (Marc Spescha in: derselbe [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 3).

2.2 Am 3. April 2014 wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau nach unbekannt abgemeldet. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts I vom 6. Mai 2014 wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 1. März 2014 getrennt leben. Der Beschwerdeführer bestätigte in seinem Verlängerungsgesuch vom 31. Januar 2015, seit dem 15. Juli 2014 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Es wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht bestritten, räumlich getrennt von seiner Ehefrau zu leben, wenngleich er sich auch weiterhin regelmässig in der ehelichen Wohnung aufhalten will und die Eheleute vor wenigen Monaten eine Paartherapie begonnen haben. Aufgrund der langen Trennungsdauer ist unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen und der begonnenen Paartherapie nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auszugehen und die Ehe ist im Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit dem im Frühjahr 2014 erfolgten Auszug des Beschwerdeführers als aufgehoben zu betrachten.

3.  

3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

3.2 Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers hat lediglich vom 20. Februar 2013 bis zur Trennung der Ehegatten Anfang März 2014 und somit weniger als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Ob der Beschwerdeführer zuvor schon eine Liebesbeziehung zu seiner späteren Ehefrau unterhielt und mit dieser ein Kind zeugte, spielt für die Fristberechnung ebenso wenig eine Rolle wie die Dauer seiner vorangegangenen Ehe.

4.  

4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

4.2  

4.2.1 Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) Rechnung zu tragen. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135 I 153 E. 2.2.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_327/2010).

4.2.2 Nach der ständigen Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten, vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012, 2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen).

4.2.3 Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht besteht, wenn das Besuchsrecht grosszügig geregelt ist und regelmässig, spontan und ungehindert ausgeübt wird (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013, AuG, Ziff. 6.17.4.2). Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundes­gerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen, die schon eine Aufenthalts­bewilligung besassen, bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist indes nur insoweit massgebend, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Auf die tatsächlichen persönlichen Kontakte zum Kind ist auch abzustellen, wenn die Besuchszeiten von den Eltern bislang informell abgesprochen wurden und noch überhaupt nicht gerichtlich oder behördlich festgesetzt werden mussten (vgl. BGE 140 I 145 E. 4).

4.2.4 Für eine enge wirtschaftliche Verbundenheit spricht die Leistung von angemessenen Unterhaltszahlungen oder das Erbringen anderer vermögenswerter Dienstleistungen für das gemeinsame Kind, insbesondere wenn diese freiwillig und bereits unmittelbar nach der Geburt erbracht werden. Die angemessene Höhe des geleisteten Unterhaltsbeitrags bestimmt sich anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers. Auch wenn damit nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen auch Naturalleistungen oder Leistungen in eher "symbolischer Höhe" von Bedeutung sein können, begründet die Übernahme einzelner Betreuungsaufgaben während der Besuchsrechtsausübung in aller Regel noch keine enge wirtschaftliche Verbundenheit zum Kind: Vielmehr geht mit der effektiven Besuchsrechtsausübung regelmässig auch die Übernahme von Betreuungsaufgaben während der Dauer des Besuchs einher. Da das bundesgerichtliche Kriterium der wirtschaftlichen Beziehung zum Kind eigenständiger Natur ist und zur notwendigen Beziehung in affektiver Hinsicht hinzutritt, kann es nicht einfach dadurch substituiert werden, dass der besuchsberechtigte Elternteil im Rahmen seiner Besuchsausübung auch gewisse Betreuungsaufgaben übernimmt. Gegenteiliges könnte allenfalls dann gelten, wenn der besuchsberechtigte Elternteil den anderen Elternteil regelmässig derart mit Erziehungs- und Betreuungsaufgaben entlastet, dass dieser zum Beispiel seinerseits sein Arbeitspensum erhöhen oder sich anderen Betreuungsaufgaben usw. widmen könnte (in diese Richtung wohl auch BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.1 mit Hinweisen). Analoges muss auch bei Kontakten zum Kind ausserhalb eines formell geregelten Besuchsrechts gelten.

4.2.5 Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. In Konstellationen, wo ein Ausländer weiterhin die elterliche Sorge über sein (Schweizer) Kind ausübt, jedoch nicht mehr die Obhut über dasselbe innehat und nicht mehr mit dem ebenfalls sorgerechtsberechtigten (Schweizer) Elternteil zusammenlebt, stellen derartige Verstösse gegen die öffentliche Ordnung zwar noch "keine unabhängige Bedingung dar, die zwangsläufig zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" führen müssen, sind aber bei der abschliessenden Interessensabwägung gleichwohl zu berücksichtigen (BGE 140 I 145 E. 3 f. sowie BGE-Regeste; VGr, 12. Dezember 2014, VB.2014.00579, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig]). Hierbei ist mit­einzubeziehen, dass das Kind in der Regel beim ebenfalls sorgeberechtigten (Schweizer) Obhutsinhaber verbleibt und die Wegweisung des sich nicht tadellos verhaltenden ausländischen Elternteils somit den weiteren Aufenthalt des (Schweizer) Kindes in der Schweiz nicht gefährdet (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 5.3).

4.3  

4.3.1 Aus der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren (zweiten) Schweizer Ehefrau ging 2007 eine gemeinsame Tochter hervor. Auch wenn die Eheleute zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren, steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter doch in hinreichend engem Konnex zur später begründeten Ehegemeinschaft und ist deshalb nach dem Zerbrechen der ehelichen Gemeinschaft (auch) unter dem Gesichtspunkt eines nachehelichen Härtefalls zu prüfen.

4.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt – neben seiner Ehefrau bzw. der Kindsmutter – weiterhin über das Sorgerecht für seine Tochter. In der Beschwerdeschrift behauptet er sodann erstmals explizit, dass die Obhut zwischen den Eltern geteilt sei. Hierfür finden sich in den Akten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr lebt die Tochter gegenwärtig bei ihrer Mutter. Gemäss übereinstimmenden und konstanten Angaben der Eheleute pflegt der Beschwerdeführer aber weiterhin ein enges Verhältnis zu seiner Tochter und steht fast täglich mit dieser in persönlichem oder telefonischem Kontakt. Damit ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer engen affektiven Beziehung zu seiner Tochter auszugehen.

4.3.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, seine Tochter zwar nicht regelmässig finanziell alimentieren zu können, jedoch stattdessen stets Betreuungsaufgaben übernommen und diese damit im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen unterstützt zu haben. So lässt er in der Beschwerdeschrift behaupten, praktisch die Hälfte der Zeit in der Familienwohnung mit der Tochter zu verbringen.

Wenngleich grundsätzlich auch durch Naturalleistungen ein angemessener Unterhaltsbeitrag geleistet werden kann, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht schlüssig hervor, inwieweit seine übernommenen Betreuungsaufgaben über das bei einer tatsächlich gepflegten affektiven Beziehung ohnehin Übliche hinausgegangen sind. So ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter bzw. in der Familienwohnung die Hälfte seiner Zeit verbracht haben will, keineswegs, dass er in dieser Zeit auch die (alleinige) Kinderbetreuung übernommen und die Kindsmutter damit massgeblich entlastet hat. Letzteres ist aufgrund der Trennungssituation und der Aktenlage zu bezweifeln (vgl. hierzu bereits E. 4.3.2 vorstehend). So ergeben sich aus den Akten lediglich Hinweise auf praktisch tägliche (teilweise telefonische) Kontakte zu seiner Tochter, jedoch keine Hinweise darauf, dass er tatsächlich einen grossen oder gar hälftigen Anteil der Betreuung übernommen hat. In einem Brief der Kindsmutter vom 20. Juni 2015 wird der Beschwerdeführer zwar als liebevoller Vater beschrieben, der auch im Haushalt mithelfe. Gleichwohl sieht die Kindsmutter auch weiterhin die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung bei sich. Insgesamt dürften die vom Beschwerdeführer übernommenen Betreuungsaufgaben damit kaum ein Ausmass erreicht haben, welches eine massgebliche Anrechnung als Naturalleistungen rechtfertigen würde. Dies erst recht, nachdem der Beschwerdeführer sich offenbar erst in jüngerer Zeit vermehrt im Haushalt zu engagieren scheint.

Da der Beschwerdeführer seine Tochter ansonsten gemäss seinen eigenen Angaben kaum finanziell unterstützt und seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit auch selbstverschuldet ist (vgl. auch E. 4.4 nachstehen), ist eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter zu verneinen.

4.3.4 Aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration vermag der Beschwerdeführer auch seinen eigenen Lebensunterhalt nur unzureichend zu bestreiten und musste bislang mit rund Fr. 200'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Auch gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe ist er seiner Unterhaltspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Weiter ist er verschuldet und hatte per 10. November 2010 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 10'367.60.

Der Beschwerdeführer hat sodann während seines hiesigen Aufenthalts zu weiteren Klagen Anlass gegeben und folgende strafrechtliche Verurteilungen gegen sich erwirkt:

-       Bestrafung mit 2 Monaten Gefängnis wegen mehrfacher Drohung gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft J vom 6. Juli 2004;

-       Bestrafung mit 75 Tagen Gefängnis wegen Gebrauchsentwendung und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,80 ‰), unzulässiger Begleitung auf Lernfahrt und Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft O vom 23. Mai 2006;

-       Bestrafung mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen mehrfacher Drohung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 5. Mai 2010.

Die Drohungen richteten sich jeweils gegen frühere Partnerinnen des Beschwerdeführers und hatten auch Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer zur Folge. Auch wenn die Vorstrafen des Beschwerdeführers noch nicht besonders schwerwiegender Natur sind und er sich in den letzten fünf Jahren keine weiteren strafrechtlichen Verfehlungen mehr hat zuschulden kommen lassen, handelt es sich dabei keineswegs um Bagatelldelikte. Da die Delikte teilweise in Zusammenhang mit seiner noch nicht überwundenen Alkoholsucht stehen, besteht die Gefahr weiterer Delikte fort.

Damit mangelt es auch an einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt dabei weniger seine bereits einige Jahre zurückliegende Straffälligkeit, sondern seine jahrelange und zumindest teilweise selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit, welche im Sinn nachstehender Erwägung für sich genommen bereits einen Widerrufsgrund setzt.

4.4  

4.4.1 Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen.

4.4.2 Der Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers ist mit rund Fr. 200'000.- erheblich. Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht dauerhaft in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und war seit Jahren nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Seine diesbezüglichen Integrationsbemühungen beschränkten sich in den letzten Jahren auf die Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen. Er begründet seine mangelhafte wirtschaftliche Integration hierbei hauptsächlich damit, dass er aufgrund seiner prekären Bewilligungssituation nicht habe arbeiten dürfen bzw. auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt sei. Gleichwohl verfügte er während einem Grossteil seines hiesigen Aufenthalts über eine Arbeitsbewilligung und nach seiner Heirat mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau auch wieder über eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrati­onsamt teilte ihm sodann mit Schreiben vom 3. Juni 2011 ausdrücklich, dass er zur bewilligungsfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Der Beschwerdeführer war somit auch während der Behandlung seines damals vor Rechtsmittelinstanz hängigen Wiedererwägungsgesuchs arbeitsberechtigt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es ihm selbst nach seiner erneuten Heirat mit einer Schweizerin nie richtig gelungen ist, auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und wenigstens im Niedriglohnsektor auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Entsprechende Suchbemühungen sind sodann in der jüngeren Vergangenheit auch nicht belegt. Der Beschwerdeführer erklärt auch nicht, weshalb er gemäss eigenen – ebenfalls unbelegt gebliebenen – Angaben im Jahr 2015 gleich zwei Arbeitsstellen nur mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung nicht habe antreten können, zuvor aber trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung während 2 ½ Jahre keine einzige Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Auch seine gesundheitlichen Probleme vermögen den beruflichen Misserfolg des Beschwerdeführers nicht schlüssig zu erklären: So wurden bei ihm zwar eine Alkoholabhängigkeit sowie eine anamnestisch depressive Episode und ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dies alles deutet darauf hin, dass die unzureichende wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise selbstverschuldet ist.

Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist weiter nicht absehbar: Soweit es in der gegenwärtigen Situation nicht ohnehin auch am Beschwerdeführer läge, seine Familie zu unterstützen, sind aufgrund der nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und der gegenwärtigen Trennungssituation auch keine dauerhaften Unterstützungsleistungen durch seine Ehefrau zu erwarten.

Damit liegt eine schuldhafte, dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor, welche im Sinn der zitierten Bundesgerichtspraxis nicht nur die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung während einer gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin rechtfertigen würde (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. l lit. b AuG; vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2.d mit Hinweisen). Ein derart dauerhafter, erheblicher und schuldhafter Sozialhilfebezug rechtfertigt zudem selbst bei enger Beziehung zu einem hier lebenden Schweizer Kind Eingriffe in das konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Achtung des Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). Es ist hierbei hinzunehmen, dass der Kontakt zum Kind diesfalls nur noch sehr eingeschränkt über die Distanz gepflegt bzw. nur mehr mittels elektronischer Mittel oder Telefonate aufrechterhalten werden kann.

4.5 Da der Beschwerdeführer demnach einen Widerrufsgrund gesetzt hat, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung zu seiner Tochter unterhält und sich während seinem hiesigen Aufenthalt nicht tadellos verhalten hat, ist unter dem Aspekt der Kindsinteressen und des konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Familienleben ein persönlicher nachehelicher Härtefall zu verneinen. Dies zumal der hiesige Aufenthalt der Schweizer Tochter des Beschwerdeführers durch dessen Wegweisung nicht infrage gestellt wird, kann diese doch auch zukünftig in der Obhut ihrer Schweizer Mutter aufwachsen und ist nicht gezwungen, ihrem Vater in dessen Heimat zu folgen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 mit Hinweisen).

4.6 Die familiären Beziehungen üben gemäss einem Bericht des Instituts P vom 14. August 2015 einen stabilisierenden Einfluss auf den alkoholabhängigen Beschwerdeführer aus. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass sich dessen gesundheitliche Situation bei seiner Wegweisung verschlechtern könnte. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere seine Alkoholabhängigkeit, bestanden jedoch grösstenteils bereits vor seiner Ehe und sind damit nicht Folge seines ehebedingten Aufenthalts. Zudem ist der stabilisierende Einfluss seiner Ehefrau angesichts der gegenwärtigen Trennungssituation der Eheleute zu relativieren. Weiter hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren offenbar deutlich verbessert, weshalb ihm die Rückkehr in seine Heimat unter diesem Aspekt heute eher zuzumuten ist als noch vor ein paar Jahren. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen damit keinen (nachehelichen) Härtefall zu begründen, geschweige denn den gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit aufzuwiegen, zumal praktisch jede Wegweisung und Familientrennung psychologische Belastungen für die Betroffenen mit sich bringt.

4.7 Der Beschwerdeführer wurde in Ecuador geboren, ist dort zur Schule gegangen und ins Erwerbsleben eingestiegen. Sodann hat er enge familiäre Verbindungen zu seiner Heimat, leben doch dort zwei weitere, bereits volljährige Kinder von ihm. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass er seine Beziehung zu seiner Schweizer Tochter bislang weitaus stärker pflegte als zu seinen übrigen Kindern, würde ihm eine Rückkehr nach Ecuador zumindest auch ermöglichen, den gemäss seinen eigenen Angaben "ausgezeichneten" Kontakt zu den dort verbliebenen Kindern weiter auszubauen (vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 2C_207/2007, E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend]). Aufgrund dieser Umstände ist auch nicht anzunehmen, dass er sich seiner Heimat bereits derart entfremdet hat, als dass ihm die dortige Reintegration nicht mehr zumutbar wäre. In die Schweiz ist er erst im Erwachsenenalter gekommen. Weder seine sprachliche noch seine wirtschaftliche Integration ist derart fortgeschritten, dass ihm eine Rückkehr nach Ecuador nicht mehr zuzumuten wäre. Zudem durfte er sich während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel hier aufhalten und musste in dieser Zeit mit einer Wegweisung in seine Heimat rechnen.

Auch die Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat scheint damit nicht ernsthaft gefährdet. Ferner ist sein hiesiger Aufenthalt erst ab dem 20. Februar 2013 Folge der mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau geschlossenen Ehe, weshalb die ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat treffenden Nachteile ohnehin nur teilweise in Konnex zu seiner zweiten Ehe und dem damit verbundenen Aufenthalt stehen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.5).

Die Reintegration in seiner ecuadorianischen Heimat sollte dem Beschwerdeführer damit möglich sein. In einer Gesamtwürdigung aller Interessen und seiner familiären Beziehungen überwiegen damit die öffentlichen Fernhalteinteressen und ein persönlicher, nachehelicher Härtefall ist zu verneinen.

5.  

Es sind keine weiteren engen und in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Familienmitglieder ersichtlich, zu welchen der Beschwerdeführer eine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung pflegen könnte. So kann er seinen 12-jährigen Schweizer Sohn aus einer früheren Beziehung nach wie vor nur eingeschränkt und begleitet besuchen und unterhält mit diesem keine gelebte Beziehung, welche mit seinem Verhältnis zu seiner Schweizer Tochter vergleichbar wäre. Weitere Kinder leben im Ausland (u.a. in Ecuador und in den Ländern M und N). Von seiner derzeitigen Ehefrau lebt er getrennt.

Aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen misslungener wirtschaftlichen Integration sind auch keine über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich, welche ihm allenfalls einen Aufenthaltsspruch aus dem ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben vermitteln könnten (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

6.  

Aus den dargelegten Gründen ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.

7.  

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.

8.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.  

10.1 Gemäss § 16 VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

10.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann angesichts der unbestrittenen affektiven Beziehung zu seiner Tochter nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der seit Jahren von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführer ist zudem offenkundig mittellos und aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte selbst zu wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb sachlich notwendig, weshalb sein Rechtsvertreter für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte per 15. Oktober 2015 eine Honorarnote ein, bei welcher er einen Stundenansatz von Fr. 250.- geltend machte. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der entsprechende Stundensatz gilt grundsätzlich für die anwaltliche Vertretung, während bei Praktikanten, Substituten und Volontären tiefere Ansätze zulässig sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]. Zürich etc. 2014, § 16 N. 99). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nicht im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen und verfügt offenbar auch nicht über das Anwaltspatent. Da der geltend gemachte Zeitaufwand jedoch moderat erscheint, rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Stundensatzes lediglich auf den Regelsatz von Fr. 220.- zu kürzen.

Weiter machte der Rechtsvertreter Barauslagen für "Fotokopien, Porti, Telefone, Fahrkosten etc." in Höhe von Fr. 103.80 geltend, wovon gemäss Leistungsrapport Fr. 6.30 auf Portokosten und der Rest offenbar auf die Kosten von 65 erstellten Kopien (bzw. Fr. 1.50 pro Kopie) entfallen. Ein Aufwand von Fr. 1.50 pro Fotokopie erscheint jedoch übersetzt und ist entsprechend auf einen gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie zu kürzen. Damit sind das geltend gemachte Honorar auf Fr. 1'562.- (7,1 x Fr. 220.-) und die geltend gemachten Barauslagen auf Fr. 38.80 (65 x Fr. 0.50 + Fr. 6.30) zu kürzen, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'600.80 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'728.85, resultiert.

10.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'600.80 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'728.85) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …