{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00501_28-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215649&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "85c2e40f1d8b42b60c5e8b93c605dc0a"}, "Num": [" VB.2015.00501"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2015.00501"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2015.00501"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2015.00501"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von Schweizer Ehefrau. [Der von der Sozialhilfe abh\u00e4ngige, ecuadorianische Beschwerdef\u00fchrer trennte sich nach kurzer Ehe von seiner Schweizer Ehefrau, mit welcher er zuvor jahrelang eine partnerschaftliche Beziehung pflegte und mit welcher er eine gemeinsame Schweizer Tochter hat. Der Beschwerdef\u00fchrer gibt an, weiterhin den Kontakt zu seiner Ehefrau zu pflegen, mit dieser eine Ehetherapie zu besuchen und sich weiterhin um seine Schweizer Tochter zu k\u00fcmmern.] Nachehelicher Aufenthaltsanspruch: Aufgrund der langen Trennungsdauer ist unabh\u00e4ngig von den vorgebrachten Trennungsgr\u00fcnden und der begonnenen Paartherapie von einem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft vor Erreichung der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen (E. 3).  Auch wenn die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, kann sich ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn keine Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen und wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen. Der Beschwerdef\u00fchrer pflegt zwar auch weiterhin eine enge affektive Beziehung zu seiner Tochter. Seine praktisch ausschliesslich durch Naturalleistungen geleistete wirtschaftliche Unterst\u00fctzung geht jedoch nicht \u00fcber \u00fcbliche Betreuungsaufgaben hinaus, wie sie bei einer tats\u00e4chlich gepflegten affektiven Beziehung ohnehin zu erwarten sind. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdef\u00fchrer bislang nicht m\u00f6glich war, sich dauerhaft auf den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und damit seine Familie auch finanziell zu unterst\u00fctzen. Aufgrund seiner zumindest teilweise selbstverschuldeten mangelhaften wirtschaftlichen Integration und der daraus resultierenden F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit hat er zudem auch einen Widerrufsgrund gesetzt. Da er sodann auch noch wiederholt straff\u00e4llig wurde und seine Reintegration in Ecuador nicht ernsthaft gef\u00e4hrdet erscheint, \u00fcberwiegt in einer Gesamtw\u00fcrdigung das \u00f6ffentlicheFernhalteinteresse seine privaten bzw. famili\u00e4ren Interessen und ein nachehelicher H\u00e4rtefall ist zu verneinen (E. 4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten und Entsch\u00e4digungsfolgen und Bewilligung des Gesuchs um UP/URB, K\u00fcrzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 9 und 10).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:20", "Checksum": "f44ec6f7b4a0bcbcf9a1acf3fa299e7b"}