{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00504_2015-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215795&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86d4fdc253faed8a4cced7368ec9c8fe"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00504"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00504"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00504"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde | [Der Beschwerdef\u00fchrer rekurrierte gegen einen Beschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners, mit welchem diese einen rund ein Jahr zuvor von ihr gefassten Ausgabenbeschluss aufhob, hinsichtlich dessen das Referendum g\u00fcltig zustande gekommen war. Die Vorinstanz nahm das Rechtsmittel als Stimmrechtsrekurs entgegen und wies es unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdef\u00fchrers ab.] Eintretensvoraussetzungen (E. 1). Abweisung des Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeerg\u00e4nzung (E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschluss, hinsichtlich dessen das Referendum zustande gekommen war, die Volksabstimmung aber noch nicht stattfand, von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde jederzeit wieder zur\u00fcckgenommen werden, wenn sich erweist, dass es angesichts der ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse keinen Sinn mehr hat, ihn dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Vorliegend wurde der Ausgabenbeschluss der Delegiertenversammlung des Beschwerdegegners nach Einreichung des Referendums gegenstandslos. Das damit verfolgte Projekt liess sich nicht mehr in seiner urspr\u00fcnglichen, sondern nur noch in reduzierter Form verwirklichen. Mit dem angefochtenen Beschluss geht daher kein unzul\u00e4ssiger Eingriff in das Stimm- bzw. Referendumsrecht des Beschwerdef\u00fchrers einher (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat zudem kein aktuelles, praktisches Interesse an der Feststellung, dass gegen den urspr\u00fcnglichen Ausgabenbeschluss g\u00fcltig das Referendum ergriffen worden sei und die Betriebskommission des Beschwerdegegners mit der eigenm\u00e4chtigen Umsetzung eines gegen\u00fcber diesem reduzierten Projekts ihre Finanzkompetenz \u00fcberschritten habe (E. 4.1). Die Vorinstanz war in Anbetracht der konkreten Umst\u00e4nde auch nicht gehalten, dem Begehren des Beschwerdef\u00fchrers, es sei ein \u00dcberschreiten der Finanzkompetenz durch die Betriebskommission festzustellen, die Bedeutung eines Leistungsbegehrens zuzumessen (E. 4.2).  In Stimmrechtssachen werden nur dann Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmitteloffensichtlich aussichtslos ist. Dies trifft auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu, weshalb ihm die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hat (E. 5).\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:39:17", "Checksum": "6a4fceb6a153e0c94a4e2063e3428b8f"}