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Geschäftsnummer: VB.2015.00506  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin ersuchte beim Haftrichter um Verlängerung des gegenüber ihr und ihren (nicht gemeinsamen) Töchtern angeordneten Kontaktverbots um drei Monate; dieser verlängerte das Kontaktverbot um nur einen Monat.] Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragt, neben der Verlängerung des Kontaktverbots sei zusätzlich ein Rayonverbot anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht bildet Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erstinstanzlich zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Gesuch um Ausweitung der Schutzmassnahmen hätte die Beschwerdeführerin vielmehr bereits beim Haftrichter stellen müssen (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat sich im vorinstanzlichen Verfahren dem Verlängerungsgesuch um drei Monate nicht widersetzt. Zudem tangiert das Kontaktverbot in der vorliegenden Konstellation die Freiheitsrechte des Beschwerdegegners in nur sehr geringem Ausmass. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner innert der fraglichen drei Monate Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihren Töchtern aufnehmen müsste. Demzufolge bestünden keine gewichtigen Interessen für die Nichtgewährung des dreimonatigen Kontaktverbots. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ein gewichtiges Interesse am beantragten dreimonatigen Kontaktverbot (E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots durch den Haftrichter um nur einen Monat - auch unter Berücksichtigung seines Ermessens - als nicht verhältnismässig und demnach rechtsverletzend (E. 4.3). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Verlängerung des Kontaktverbots um insgesamt drei Monate.
 
Stichworte:
DAUER
ERMESSEN
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
FREIHEITSRECHTE
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SPIELRAUM
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00506

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 29. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Stadtpolizei F,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.


hat sich ergeben:

I.  

A. A und B führten bis vor Kurzem eine partnerschaftliche Beziehung und lebten zusammen mit den Töchtern von A – C, geb. 2005 und D, geb. 2010 – in einem gemeinsamen Haushalt. Am 19. Juli 2015 kam es zwischen A und B zu einer verbalen sowie tätlichen Auseinandersetzung. Daraufhin reiste A zusammen mit ihren Töchtern nach Land E. Nach ihrer Rückkehr suchte A die Stadtpolizei F (nachfolgend Stadtpolizei) auf, worauf diese am 19. August 2015 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B ein Kontaktverbot zu A sowie deren Töchter für die Dauer von jeweils 14 Tagen verfügte.

B. Am 25. August 2015 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht G (nachfolgend Bezirksgericht) um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahme um drei Monate. Nachdem A und B getrennt angehört wurden, verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 28. August 2015 die angeordnete Schutzmassnahme um einen Monat, d. h. bis zum 2. Oktober 2015. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Die Kosten fielen ausser Ansatz.

II.  

A. In der Folge gelangte A am 1. September 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahme um drei Monate sowie die Anordnung eines Rayonverbots im Gebiet H in F, in welchem sie und ihre Töchter derzeit wohnen bzw. die Schule und den Kindergarten besuchen. Mit ihrer Eingabe legte sie diverse Beilagen ins Recht.

B. Am 8. September 2015 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei verzichtete am 9. September 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 7. September 2015, 10. September 2015, 14. September 2015 sowie 15. September 2015 reichte A beim Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein. Auch hierzu liess sich B nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragt, neben der Ver­längerung des Kontaktverbots sei zusätzlich ein Rayonverbot anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht bildet Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erst­instanzlich zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Gesuch um Ausweitung der Schutzmassnahmen hätte die Beschwerdeführerin vielmehr bereits beim Haftrichter stellen müssen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 GSG).

1.3 Nicht zu entsprechen ist sodann dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe ihr mitzuteilen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdegegner habe. Das Verwaltungsgericht ist hierfür weder zuständig noch ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren von Relevanz.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; VGr, 17. De­zember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

3.  

3.1 Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin ist es am 19. Juli 2015 zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zu einem vorerst heftigen verbalen Disput in finanziellen Angelegenheiten in der gemeinsamen Wohnung gekommen. Der Beschwerdegegner habe sie daraufhin in der Küche geschubst, wobei sie rückwärts auf den Esstisch gefallen sei. Später sei sie ins Bett gegangen, da sie gedacht habe, dass der Beschwerdegegner sie dann in Ruhe lassen werde. Er habe ihr jedoch die Bettdecke weggenommen und sie auf den Boden gezogen, wo er sie geschüttelt habe. Als sie geschrien habe, habe er ihr ein Kissen auf den Kopf gedrückt.

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe bestätigt, dass es im besagten Zeitraum zu verbalen Auseinandersetzungen in finanziellen Belangen gekommen sei. Jedoch habe er sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch vor dem Zwangsmassnahmengericht bestritten, die Beschwerdeführerin tätlich angegangen zu haben. Die Schilderungen des Beschwerdegegners vermöchten die Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu entkräften. Jedenfalls sei von einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Sodann erscheine es aufgrund der aktuellen Situation als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin vor weiteren Kontaktaufnahmen und Wutausbrüchen des Beschwerdegegners fürchte. Zudem bestehen keine Hinweise, dass sich die Situation innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahmen beruhigen würde. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um einen Monat, bis zum 2. Oktober 2015, erscheine deshalb angezeigt und auch verhältnismässig. Schliesslich sei das Kontaktverbot auch gegenüber den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin um einen Monat zu verlängern, da diese beim besagten Streit anwesend gewesen seien, den Streit mitbekommen hätten und demnach ebenfalls als von Gewalt betroffene Personen anzusehen und damit schutzbedürftig seien.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe grosse Angst, dass der Beschwerdegegner seine nach dem Vorfall gegenüber ihr ausgesprochenen Drohungen mit dem Wortlaut "Gnade Gott, wenn Du Probleme machst" sowie kurz darauf "nehme diese Drohungen sehr ernst" in die Tat umsetzen werde. Der Beschwerdegegner habe anscheinend in all seinen vorherigen Partnerschaften dasselbe gewalttätige und kontrollsüchtige Verhaltensmuster gezeigt. Er sei, wie sie kürzlich erfahren habe, mehrmals wegen häuslicher Gewalt, Stalking etc. vom Strafgericht im Ausland, verurteilt und auch mit Gefängnis bestraft worden. Der Beschwerdegegner habe, als ihr Exmann zusammen mit zwei Polizeibeamten die ehemals gemeinsame Wohnung aufgesucht habe, um – wie vorgängig vereinbart – persönliche Gegenstände von ihr und ihren Töchtern abzuholen, ihnen das Betreten der Wohnung verweigert. Er sei der irrigen Meinung, dass er nach Ablauf des bestehenden einmonatigen Kontaktverbots wieder mit ihr alleine in seiner Wohnung sein dürfe und über alles reden könne, wobei sie dann gegebenenfalls ihre persönlichen Gegenstände mitnehmen dürfe. Der Beschwerdegegner lauere ihr auf und suche überall nach ihr, so zum Beispiel am 12. September 2015 im Gebiet J von F. Sie habe gegen ihn eine Anzeige wegen Stalking eingereicht. Die Verlängerung der Schutzmassnahme um drei Monate gegenüber ihr sowie ihren Töchtern sei daher dringend notwendig.

4.  

4.1 Dass die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist nicht zu beanstanden. Sodann ist dem Haftrichter auch dahingehend zu folgen, wenn er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin sowie ihren Töchtern als glaubhaft erachtete.

4.2 Fraglich ist hingegen, ob der Haftrichter das Kontaktverbot – im Rahmen seines Ermessens (vorstehend E. 2.3) – zu Recht nur um einen Monat statt um die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von drei Monaten verlängert hat.

Wie dargelegt, ersuchte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren um eine dreimonatige Verlängerung des Kontaktverbots. Der Beschwerdegegner hat sich diesem Gesuch nicht widersetzt. Vielmehr hat er in der Anhörung vor dem Haftrichter mit Bezug auf die Frage, wie er sich zur beantragten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahme um drei Monate stelle, angegeben, dass er keinen Kontakt wolle. Dass sich der Beschwerdegegner dem Verlängerungsgesuch nicht widersetzt hat, geht auch aus den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenverlegung hervor, wonach dem Beschwerdegegner keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

Gleichwohl erwog der Haftrichter in seiner Verfügung vom 28. August 2015 – ohne weitere Ausführungen – die Verlängerung des Kontaktverbots um einen Monat (d. h. bis zum 2. Oktober 2015) erscheine angezeigt und auch verhältnismässig.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Kontaktverbot in der vorliegenden Konstellation die Freiheitsrechte des Beschwerdegegners in nur sehr geringem Ausmass tangiert. Die in E. 5a des angefochtenen Entscheids dargelegte Rechtsprechung zum Kontaktverbot gegenüber einem Kind ist vorliegend nicht einschlägig, da das Kontaktverbot nicht eigene Kinder des Beschwerdegegners betrifft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner innert der fraglichen drei Monate Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihren Töchtern aufnehmen müsste. Demzufolge bestehen keine gewichtigen Interessen für die Nichtgewährung des dreimonatigen Kontaktverbots. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ein gewichtiges Interesse am beantragten dreimonatigen Kontaktverbot.

4.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots durch den Haftrichter um nur einen Monat – auch unter Berücksichtigung seines Ermessens (vorstehend E. 2.3) – als nicht verhältnismässig und demnach rechtsverletzend. Offenbleiben kann vorliegend, ob die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle, welche sich nach dem haftrichterlichen Entscheid ereignet haben, auf einen Fortbestand der Gefährdung schliessen lassen und eine Verlängerung des Kontaktverbots rechtfertigen könnten (vgl. hierzu VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]).

5.  

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist insoweit abzuändern, als das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin sowie ihren beiden Töchtern C und D insgesamt um drei Monate, d. h. bis zum 2. Dezember 2015, zu verlängern ist.

6.  

Da sich der Beschwerdegegner dem Verlängerungsgesuch vor Vorinstanz nicht widersetzt und sich auch im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat, sind ihm trotz der Beschwerde­gutheissung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Da im vor­instanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, erübrigt sich diesbezüglich eine Neuregelung der Kostenfolgen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Haftrichters vom 28. August 2015 wird insoweit abgeändert, als das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin sowie ihren beiden Töchtern C und D bis zum 2. Dezember 2015 verlängert wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …