{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00506_2015-09-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215588&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bdc12b37bf8dea30ccfffa088aa51aee"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00506"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.09.2015  VB.2015.00506"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.09.2015  VB.2015.00506"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.09.2015  VB.2015.00506"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.  [Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte beim Haftrichter um Verl\u00e4ngerung des gegen\u00fcber ihr und ihren (nicht gemeinsamen) T\u00f6chtern angeordneten Kontaktverbots um drei Monate; dieser verl\u00e4ngerte das Kontaktverbot um nur einen Monat.] Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin dem Verwaltungsgericht beantragt, neben der Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots sei zus\u00e4tzlich ein Rayonverbot anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht bildet Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erstinstanzlich zus\u00e4tzliche Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Gesuch um Ausweitung der Schutzmassnahmen h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin vielmehr bereits beim Haftrichter stellen m\u00fcssen (E. 1.2).  Der Beschwerdegegner hat sich im vorinstanzlichen Verfahren dem Verl\u00e4ngerungsgesuch um drei Monate nicht widersetzt. Zudem tangiert das Kontaktverbot in der vorliegenden Konstellation die Freiheitsrechte des Beschwerdegegners in nur sehr geringem Ausmass. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner innert der fraglichen drei Monate Kontakt zur Beschwerdef\u00fchrerin und ihren T\u00f6chtern aufnehmen m\u00fcsste. Demzufolge best\u00fcnden keine gewichtigen Interessen f\u00fcr die Nichtgew\u00e4hrung des dreimonatigen Kontaktverbots. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat demgegen\u00fcber ein gewichtiges Interesse am beantragten dreimonatigen Kontaktverbot (E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots durch den Haftrichter um nur einen Monat - auch unter Ber\u00fccksichtigung seines Ermessens - als nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und demnach rechtsverletzend (E. 4.3).  Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6).  Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots um insgesamt drei Monate."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:37:44", "Checksum": "624a0adb2d448e60ffb4e783322d4d6d"}