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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00506
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei F,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.
hat sich
ergeben:
I.
A. A und B
führten bis vor Kurzem eine partnerschaftliche Beziehung und lebten zusammen
mit den Töchtern von A – C, geb. 2005 und D, geb. 2010 – in einem gemeinsamen
Haushalt. Am 19. Juli 2015 kam es zwischen A und B zu einer verbalen sowie
tätlichen Auseinandersetzung. Daraufhin reiste A zusammen mit ihren Töchtern nach
Land E. Nach ihrer Rückkehr suchte A die Stadtpolizei F (nachfolgend
Stadtpolizei) auf, worauf diese am 19. August 2015 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B ein Kontaktverbot zu A sowie deren
Töchter für die Dauer von jeweils 14 Tagen verfügte.
B. Am 25. August
2015 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht G (nachfolgend Bezirksgericht)
um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahme um drei Monate. Nachdem A und B
getrennt angehört wurden, verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom
28. August 2015 die angeordnete Schutzmassnahme um einen Monat, d. h. bis zum
2. Oktober 2015. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von
gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien
vorgeladen würden. Die Kosten fielen ausser Ansatz.
II.
A. In der
Folge gelangte A am 1. September 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahme um drei Monate sowie die
Anordnung eines Rayonverbots im Gebiet H in F, in welchem sie und ihre Töchter
derzeit wohnen bzw. die Schule und den Kindergarten besuchen. Mit ihrer Eingabe
legte sie diverse Beilagen ins Recht.
B. Am
8. September 2015 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei
verzichtete am 9. September 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der
Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 7. September 2015,
10. September 2015, 14. September 2015 sowie 15. September 2015
reichte A beim Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein. Auch hierzu liess sich B
nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.
1.2 Soweit die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragt, neben der Verlängerung
des Kontaktverbots sei zusätzlich ein Rayonverbot anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten.
Das Verwaltungsgericht bildet Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erstinstanzlich
zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Gesuch um Ausweitung der
Schutzmassnahmen hätte die Beschwerdeführerin vielmehr bereits beim Haftrichter
stellen müssen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 GSG).
1.3 Nicht zu
entsprechen ist sodann dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht
habe ihr mitzuteilen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdegegner habe. Das
Verwaltungsgericht ist hierfür weder zuständig noch ist die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren von Relevanz.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person
in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,
8. September 2015, VB.2015.00461, E. 2.2 [zur Publikation
vorgesehen]; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; VGr,
17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).
3.
3.1 Gemäss den
Schilderungen der Beschwerdeführerin ist es am 19. Juli 2015 zwischen ihr
und dem Beschwerdegegner zu einem vorerst heftigen verbalen Disput in
finanziellen Angelegenheiten in der gemeinsamen Wohnung gekommen. Der
Beschwerdegegner habe sie daraufhin in der Küche geschubst, wobei sie rückwärts
auf den Esstisch gefallen sei. Später sei sie ins Bett gegangen, da sie gedacht
habe, dass der Beschwerdegegner sie dann in Ruhe lassen werde. Er habe ihr
jedoch die Bettdecke weggenommen und sie auf den Boden gezogen, wo er sie
geschüttelt habe. Als sie geschrien habe, habe er ihr ein Kissen auf den Kopf
gedrückt.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe bestätigt, dass es im besagten Zeitraum
zu verbalen Auseinandersetzungen in finanziellen Belangen gekommen sei. Jedoch
habe er sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch vor dem
Zwangsmassnahmengericht bestritten, die Beschwerdeführerin tätlich angegangen
zu haben. Die Schilderungen des Beschwerdegegners vermöchten die
Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu entkräften. Jedenfalls
sei von einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
lit. a GSG auszugehen. Sodann erscheine es aufgrund der aktuellen
Situation als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin vor weiteren
Kontaktaufnahmen und Wutausbrüchen des Beschwerdegegners fürchte. Zudem bestehen
keine Hinweise, dass sich die Situation innerhalb der zweiwöchigen
Schutzmassnahmen beruhigen würde. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um
einen Monat, bis zum 2. Oktober 2015, erscheine deshalb angezeigt und auch
verhältnismässig. Schliesslich sei das Kontaktverbot auch gegenüber den beiden
Töchtern der Beschwerdeführerin um einen Monat zu verlängern, da diese beim
besagten Streit anwesend gewesen seien, den Streit mitbekommen hätten und demnach
ebenfalls als von Gewalt betroffene Personen anzusehen und damit schutzbedürftig
seien.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe grosse Angst, dass
der Beschwerdegegner seine nach dem Vorfall gegenüber ihr ausgesprochenen
Drohungen mit dem Wortlaut "Gnade Gott, wenn Du Probleme machst"
sowie kurz darauf "nehme diese Drohungen sehr ernst" in die Tat
umsetzen werde. Der Beschwerdegegner habe anscheinend in all seinen vorherigen
Partnerschaften dasselbe gewalttätige und kontrollsüchtige Verhaltensmuster
gezeigt. Er sei, wie sie kürzlich erfahren habe, mehrmals wegen häuslicher
Gewalt, Stalking etc. vom Strafgericht im Ausland, verurteilt und auch mit Gefängnis
bestraft worden. Der Beschwerdegegner habe, als ihr Exmann zusammen mit zwei
Polizeibeamten die ehemals gemeinsame Wohnung aufgesucht habe, um – wie vorgängig
vereinbart – persönliche Gegenstände von ihr und ihren Töchtern abzuholen,
ihnen das Betreten der Wohnung verweigert. Er sei der irrigen Meinung, dass er
nach Ablauf des bestehenden einmonatigen Kontaktverbots wieder mit ihr alleine
in seiner Wohnung sein dürfe und über alles reden könne, wobei sie dann
gegebenenfalls ihre persönlichen Gegenstände mitnehmen dürfe. Der Beschwerdegegner
lauere ihr auf und suche überall nach ihr, so zum Beispiel am 12. September
2015 im Gebiet J von F. Sie habe gegen ihn eine Anzeige wegen Stalking
eingereicht. Die Verlängerung der Schutzmassnahme um drei Monate gegenüber ihr
sowie ihren Töchtern sei daher dringend notwendig.
4.
4.1 Dass die
Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist nicht zu beanstanden. Sodann
ist dem Haftrichter auch dahingehend zu folgen, wenn er den Fortbestand der
Gefährdung der Beschwerdeführerin sowie ihren Töchtern als glaubhaft erachtete.
4.2 Fraglich
ist hingegen, ob der Haftrichter das Kontaktverbot – im Rahmen seines Ermessens
(vorstehend E. 2.3) – zu Recht nur um einen Monat statt um die
gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von drei Monaten verlängert hat.
Wie dargelegt, ersuchte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren um eine dreimonatige Verlängerung des Kontaktverbots. Der Beschwerdegegner
hat sich diesem Gesuch nicht widersetzt. Vielmehr hat er in der Anhörung vor
dem Haftrichter mit Bezug auf die Frage, wie er sich zur beantragten
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahme um drei Monate stelle, angegeben, dass
er keinen Kontakt wolle. Dass sich der Beschwerdegegner dem Verlängerungsgesuch
nicht widersetzt hat, geht auch aus den vorinstanzlichen Erwägungen zur
Kostenverlegung hervor, wonach dem Beschwerdegegner keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind.
Gleichwohl erwog der Haftrichter in seiner Verfügung vom
28. August 2015 – ohne weitere Ausführungen – die Verlängerung des
Kontaktverbots um einen Monat (d. h. bis zum 2. Oktober 2015) erscheine
angezeigt und auch verhältnismässig.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Kontaktverbot in der
vorliegenden Konstellation die Freiheitsrechte des Beschwerdegegners in nur
sehr geringem Ausmass tangiert. Die in E. 5a des angefochtenen Entscheids
dargelegte Rechtsprechung zum Kontaktverbot gegenüber einem Kind ist vorliegend
nicht einschlägig, da das Kontaktverbot nicht eigene Kinder des
Beschwerdegegners betrifft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner
innert der fraglichen drei Monate Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihren
Töchtern aufnehmen müsste. Demzufolge bestehen keine gewichtigen Interessen für
die Nichtgewährung des dreimonatigen Kontaktverbots. Die Beschwerdeführerin hat
demgegenüber ein gewichtiges Interesse am beantragten dreimonatigen Kontaktverbot.
4.3 Vor diesem
Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots durch den
Haftrichter um nur einen Monat – auch unter Berücksichtigung seines Ermessens
(vorstehend E. 2.3) – als nicht verhältnismässig und demnach
rechtsverletzend. Offenbleiben kann vorliegend, ob die von der
Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle, welche sich nach dem
haftrichterlichen Entscheid ereignet haben, auf einen Fortbestand der
Gefährdung schliessen lassen und eine Verlängerung des Kontaktverbots
rechtfertigen könnten (vgl. hierzu VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461,
E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]).
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist insoweit
abzuändern, als das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin sowie ihren beiden
Töchtern C und D insgesamt um drei Monate, d. h. bis zum 2. Dezember 2015, zu verlängern
ist.
6.
Da sich der Beschwerdegegner dem Verlängerungsgesuch vor
Vorinstanz nicht widersetzt und sich auch im Beschwerdeverfahren nicht geäussert
hat, sind ihm trotz der Beschwerdegutheissung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen
wurden keine beantragt. Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten
auferlegt wurden, erübrigt sich diesbezüglich eine Neuregelung der Kostenfolgen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Haftrichters vom 28. August 2015 wird
insoweit abgeändert, als das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin
sowie ihren beiden Töchtern C und D bis zum 2. Dezember 2015 verlängert
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …