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Geschäftsnummer: VB.2015.00509  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

nächtliches Trageverbot von Kuhglocken


Nächtliches Trageverbot von Kuhglocken. Ein neuerlicher Augenschein bzw. eine zusätzliche Lärmmessung und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sind erlässlich (E. 2.1 f.). In Landwirtschaftszonen ist mit Immissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben zu rechnen bzw. sind solche bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen, allerdings nicht unbegrenzt. Geräusche, die - wie vorliegend - den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, sollen nach Möglichkeit nicht vollständig untersagt werden; vielmehr sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls zeitliche Beschränkungen der Schallimmissionen anzuordnen. Der Lärm der Kuhglocken ist auch in der Nacht sehr laut und das Interesse der Mitbeteiligten an Nachtruhe überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers daran, im - mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten unwahrscheinlichen - Fall, dass Tiere entlaufen sollten, diese dank Glockengeläut schneller auffinden zu können (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
KUHGLOCKEN
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LÄRMIMMISSIONEN
LÄRMMESSUNG
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
NACHTRUHE
Rechtsnormen:
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 15 USG
§ 54 Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00509

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 17. März 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Gemeinderat Wald,

Beschwerdegegner,

 

und

 

1.    D,

2.    E,

 

beide vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend nächtliches Trageverbot von Kuhglocken,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 20. November 2014 ordnete der Gemeinderat Wald an, dass die Kühe von A nachts von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr im Umkreis von 200 Metern zur Liegenschaft G-Weg 01, Wald, keine Glocken tragen dürfen.

II.  

A gelangte hiergegen an das Baurekursgericht, welches seinen Rekurs am 5. August 2015 abwies.

III.  

Am 31. August 2015 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worauf dieses ihm mit Präsidialverfügung vom 3. September 2015 Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ansetzte. Nachdem sich sämtliche Parteien zwecks Durchführung von Einigungsverhandlungen mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt hatten, wurde eine solche am 15. September 2015 verfügt, jedoch wurde das Verfahren nach dem Scheitern der Verhandlungen am 16. November 2015 wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich am 9. Dezember 2015 innert mit Präsidialverfügung vom 26. No­vem­ber 2015 erstreckter Frist eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, in der neuen Weidesaison Lärmmessungen durchzuführen und anschliessend die Sache neu zu beurteilen.

Der Gemeinderat Wald äusserte sich in einer Stellungnahme vom 14. Januar 2016 sinngemäss dahingehend, dass der angefochtene Beschluss vom 20. November 2016 zu bestätigen sei. Gleichentags beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Am 21. Januar 2016 beantragten auch die Mitbeteiligten D und E die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In einer Stellungnahme vom 5. Februar 2016 hielt dieser an seinen Anträgen fest.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Prozessgegenstand ist der Beschluss des Gemeinderates Wald, mit welchem dem Beschwerdeführer, welcher insgesamt rund 27 Rinder hält, verboten wurde, seinem Vieh nachts von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr im Umkreis von 200 Metern zur Liegenschaft der Mitbeteiligten Glocken anzuziehen. Sowohl die Liegenschaft der Mitbeteiligten als auch das unmittelbar daran angrenzende Weideland sind in der Landwirtschaftszone gelegen. Die Mitbeteiligten stören sich an den Glocken, da es ihnen aufgrund der damit einhergehenden Lärmimmissionen selbst bei geschlossenen Fenstern nachts nicht mehr möglich sei, Schlaf zu finden. Die Lautstärke des Glockengeläuts übersteige in der Nacht zuweilen 80 Dezibel (privater Lärmmessungsbericht). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Glocken seien aus Sicherheitsgründen notwendig, um entlaufene Tiere zeitnah ausfindig machen zu können.

2.  

2.1. Der Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Sachverhaltsfeststellung bzw. der Augenschein des Baurekursgerichts sei nicht korrekt durchgeführt worden, und beantragt die Anordnung einer Lärmmessung. Er bringt vor, dass sich sämtliche Tiere während des Augenscheins in unmittelbarer Nähe der Delegation des Baurekursgerichts versammelt hätten, weshalb ein verfälschter Eindruck von den Lärmimmissionen entstanden sei. Dem Augenscheinprotokoll lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die Vorinstanz in einem Abstand von 80 Metern zu den Tieren einen Eindruck von den Lärmimmissionen verschafft hat. Die Rinder haben sich mithin während des Augenscheins nicht stets in unmittelbarer Nähe zur Gerichtsdelegation befunden. Es bestehen auch keine anderen Hinweise in den Akten, welche weitere Abklärungen angezeigt erscheinen lassen würden. Die Sachverhaltsfeststellung ist mithin nicht zu beanstanden, und auf einen neuerlichen Augenschein bzw. eine zusätzliche Lärmmessung kann verzichtet werden.

2.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sehe von einer ausführlichen schriftlichen Begründung seiner Eingabe ab. Stattdessen beantragt er die Durchführung einer persönlichen Befragung. Ein solches Vorgehen ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) jedoch nicht vorgesehen, und dem Beschwerdeführer wurde wiederholt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Persönliche Befragungen können zwar als Beweismittel beantragt werden, nicht aber zur Begründung der Beschwerde, da die Anträge und deren Begründung gemäss § 54 Abs. 1 VRG in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein müssen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird. Zwar kann gemäss § 59 VRG auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Vorliegend besteht jedoch kein Anlass dazu, da der Beschwerdeführer erstens schon vor der Vorinstanz im Rahmen des Augenscheins Gelegenheit hatte, sich mündlich zu äussern, und der Sachverhalt sich zudem als genügend erstellt erweist; die Akten – namentlich das detaillierte Augenscheinprotokoll der Vorinstanz – geben über die zu beurteilenden Verhältnisse genügend Aufschluss und bieten eine hinreichende Entscheidgrundlage (siehe dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Anzumerken bleibt, dass ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK schon deshalb zu verneinen wäre, weil der Beschwerdeführer vor dem Baurekursgericht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (VGr, 5. August 2009, VB.2008.00595, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Gemeindepräsident habe sich un­korrekt verhalten, indem er im Vorfeld des Beschlusses betreffend die Anordnung des Glockentrageverbots Unwahrheiten verbreitet habe. Es ist jedoch unklar, was der Beschwerdeführer für sich aus diesen Vorbringen ableiten möchte. Sie bleiben zudem pauschal und unsubstanziiert; es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ersichtlich.

3.  

Die Liegenschaft der Mitbeteiligten gehört zu einem Weiler, der sich aus rund acht Wohnhäusern und einigen weiteren Gebäuden zusammensetzt. In der Nähe befinden sich das Dorf bzw. weitere Weiler. Unmittelbar neben dem Wohnhaus der Mitbeteiligten beginnt das Weideland. Die Wohn- und Schlafräume des Hauses sind nach Westen, Norden und Süden gerichtet und auf ebendiesen Seiten umgibt das Weideland das Haus.

In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, es handle sich vorliegend um eine dem Berggebiet zuzuordnende Landwirtschaftszone, in welcher mehr Lärm zu tolerieren sei als in Wohnzonen oder in an Wohnzonen grenzenden Gebieten.

Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt. In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden Erwägungen in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass in der Landwirtschaftszone zwar mit Immissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben zu rechnen ist bzw. solche hinzunehmen sind, dies jedoch – insbesondere in der Nacht – nicht unbegrenzt. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken oder das Musizieren, sollen nicht vollständig untersagt werden; zumeist erweist sich zudem auch eine Reduktion der Schallintensität nicht als zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck vereitelt würde. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls zeitliche Beschränkungen der fraglichen Schallimmissionen anzuordnen.

Das Interesse der Mitbeteiligten an Nacht­ruhe überwiegt vorliegend das vom Beschwerdeführer angeführte Interesse (schnelles Auffinden entlaufener Tiere dank Glockengeläut), da mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten kaum mit entlaufenen Tieren zu rechnen ist und solche gegebenenfalls auch ohne Glocken gut auffindbar wären: Die Umgebung ist nicht vergleichbar mit Weideland in den Bergen; die fraglichen Weiden sind eingezäunt und unweit des Weidelandes liegen das Dorf bzw. kleinere und grössere Weiler. Der Lärm ist demgegenüber gemäss Augenschein der Vorinstanz auch in der Nacht sehr laut und überschreitet das in der Landwirtschaftszone nach Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG zulässige Mass. Zu Recht hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass hierbei keine exakten Lärmgrenzwerte anwendbar sind. Vorliegend kann auf den Augenschein durch das Baurekursgericht als zuständiges Fachgericht abgestellt werden; es ist keine zusätzliche Lärmmessung angezeigt (siehe hierzu auch oben, E. 2.1). Die vom Gemeinderat Wald getroffene Anordnung und der überzeugende Entscheid des Baurekursgerichts erweisen sich als verhältnismässig und rechtens.

Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Entscheid des Bezirksgerichtes Kriens vom 31. März 2014 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern bzw. kommt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, die Frage der Zulässigkeit der Lärmimmissionen wurde durch das Bezirksgericht Kriens nicht materiell geprüft.

Auch die Frage, ob es dem Beschwerdeführer – wie von ihm als Kompromiss vorgeschlagen – zu gestatten sei, kleinere bzw. leisere Glocken zu verwenden, wurde von der Vorinstanz bereits einlässlich geprüft. Es ist davon auszugehen, dass ein nächtlicher anhaltender Glockenklang grundsätzlich auch bei der Verwendung kleinerer Glocken störend wirkt. Zwar ist es an sich denkbar, derart kleine oder leise Glocken zu verwenden, dass die nächtliche Ruhestörung nur mehr vernachlässigbar wäre. Indessen würde bei der Verwendung leiser Glocken das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ziel, die Tiere bei einem Ausbrechen leichter aufzufinden, weitgehend vereitelt. Das Baurekursgericht hat eine solche Lösung deshalb zu Recht als unpraktikable Massnahme abgelehnt. Auch andere mildere Massnahmen, die eine wirksame Lärmreduktion bewirken würden, sind nicht ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Er ist weiter zu verpflichten, die Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGR, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   410.--     Zustellkosten,
Fr. 2'910.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (zuzüglich 8 % MWST) zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …