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Geschäftsnummer: VB.2015.00510  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB


Bestimmung des Vollzugsorts einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.

[Das Amt für Justizvollzug hat den Beschwerdeführer just in derjenigen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht, welche von dem im Strafverfahren bestellten Gutachter mit der Begründung, das dortige Anforderungsprofil sei im konkreten Fall nicht angezeigt, explizit als nicht geeignet bezeichnet wurde.]

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeeinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen. Die Vollzugsbehörden dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen. Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (E. 3.3).

Das Amt für Justizvollzug kann die Platzierung des Beschwerdeführers auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt vorliegend nicht mit einer abweichenden Diagnosestellung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) begründen (E. 8.1). Der Gutachter hat einleuchtend aufgezeigt, weshalb eine zu starke milieutherapeutische Komponente vermieden werden sollte und der Schwerpunkt der deliktpräventiven Therapie einerseits in der optimalen medikamentösen Einstellung und anderseits in der Einbettung dieser in eine psychotherapeutische Behandlung liegen sollte (E. 4.1). Dass der PPD von Beginn an eine andere Gewichtung der Therapie (Schwerpunkt Milieutherapie) als angezeigt erachtete, stellt keinen triftigen Grund dar und vermag daher kein Abweichen von dem im Gutachten empfohlenen Behandlungsansatz zu begründen (E. 8.2).

Gesamthaft ist darauf zu schliessen, dass das Amt für Justizvollzug die eigene Auffassung betreffend den geeigneten Therapieansatz und Vollzugsort an die Stelle derjenigen der sachverständigen Person im Sachurteil gesetzt hat. Auch wenn die Bestimmung derkonkreten Einrichtung als Teil des Massnahmevollzugs zu den Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden zählt (E. 3.3), liegt darin vorliegend - nachdem keine triftige Gründe bzw. neu gewonnene Erkenntnisse aus bereits länger andauernder Therapie des Beschwerdeführers eine Abweichung rechtfertigen - eine klare Ermessensüberschreitung (E. 8.5). Von einem weiteren Vollzug auf der FPA ist abzusehen (E. 8.9). Ob der Beschwerdeführer nach wie vor in einem geschlossenen Setting unterzubringen ist, hat die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der aktuellen Flucht- sowie Rückfallgefahr zu entscheiden (E. 8.7). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde: Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der erstinstanzlichen Verfügung, soweit darin implizit über den Vollzugsort entschieden wurde. Anweisung an das Amt für Justizvollzug, in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlungen sowohl zum Vollzugsort als auch zum angezeigten Behandlungsansatz im Sinn der Erwägungen zu verfahren. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ERMESSENSÜBERSCHREITUNG
FLUCHTGEFAHR
GUTACHTEN
MILIEUTHERAPIE
PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG
RÜCKFALLGEFAHR
THERAPEUTISCHE MASSNAHME
THERAPIE
TRIFTIGE GRÜNDE
VOLLZUGSORT
Rechtsnormen:
§ 74 JVV
Art. 56 Abs. III StGB
Art. 56 Abs. IV StGB
Art. 59 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00510

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA Pöschwies,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB,


hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Bezirksgericht) verurteilte A am 20. August 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (abzüglich 126 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch sowie die angeordnete Massnahme mit Urteil vom 3. September 2015. Gegen dieses Urteil ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig.

B. A befindet sich bereits seit dem 28. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug, ab dem 9. Dezember 2013 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Verfügung vom 1. September 2014 bewilligte das Bezirksgericht den vorzeitigen Massnahmeantritt.

C. Am 25. Februar 2015 erliess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Straf- und Massnahmevollzug 3, eine Verfügung, mit welcher der am 1. September 2014 bewilligte vorzeitige Antritt der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend per 11. November 2014 in der JVA Pöschwies in Vollzug gesetzt wurde (Ziff. I.). Zudem wurde festgehalten, dass die Massnahme mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils vom 20. August 2014 bzw. ab Datum der Aufnahme der stationären therapeutischen Behandlung als ordentlich in Vollzug gesetzt gelte und die 5-jährige Höchstdauer der Massnahme mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils beginne (Ziff. II. und III.). Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) wurde beauftragt, die stationäre Massnahme durchzuführen.

D. Auf das von A am 18. März 2015 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Februar 2015 trat das Amt für Justizvollzug nicht ein.

II.  

Mit Eingabe vom 30. März 2015 liess der anwaltlich vertretene A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) gegen die Verfügung vom 25. Februar 2015 erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei davon abzusehen, den vorzeitigen Antritt der Massnahme nach Art. 59 StGB in der JVA Pöschwies, insbesondere in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA), zu vollziehen; stattdessen sei unverzüglich die Versetzung in die Massnahmestation in D in die Wege zu leiten. Am 28. Mai 2015 stellte er den Eventualantrag, es sei unverzüglich eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. E einzuholen, welche sich zum Bericht des PPD vom 22. April 2015 und unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Vorbringen nochmals zur geeigneten Massnahmeinstitution zu äussern habe.

Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, und die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen.

III.  

Dagegen erhob A, wiederum anwaltlich vertreten, am 1. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Justizdirektion vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben (Ziff. 1). Es sei davon abzusehen, den vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in der JVA Pöschwies, insbesondere der FPA, zu vollziehen (Ziff. 2). Die Sache sei an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen zur umgehenden Vornahme weiterer Abklärungen bzw. umgehenden Versetzung in eine geeignete Vollzugseinrichtung (Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die Sache zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte er den Antrag, es seien sämtliche Akten der JVA Pöschwies, insbesondere jene der FPA, sowie sämtliche ihn betreffenden Akten des PPD beizuziehen.

Die Justizdirektion beantragte am 8. September 2015 unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 30. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom 29. September 2015 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei ein Obergutachten zur Frage des Unterbringungsorts und zur Klärung der Diagnosestellung bei med. pract. Ramon Vettiger in Auftrag zu geben. Sub­eventualiter sei das Verfahren unter Rücksendung der Akten zu sistieren, damit die Vollzugsbehörde selber ein solches Gutachten einholen könne. Hierzu liess sich A am 16. Oktober 2015 vernehmen, wobei er an den Antrhen in der Sache vollumfänglich festhielt. Die vom Amt für Justizvollzug eventualiter gestellten Verfahrensanträge seien abzuweisen, und das Amt sei unverzüglich und ohne Weiterungen anzuweisen, ihn umgehend in eine geeignete Vollzugseinrichtung zu versetzen. Er legte seiner Eingabe einen Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug, JVA Pöschwies, vom 31. August 2015 sowie ein Urteil des Obergerichts vom 3. September 2015 bei. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote über Fr. 5'555.60 für seine Leistungen im Rekursverfahren sowie eine Honorarnote über Fr. 6'929.85 für jene im Beschwerdeverfahren ein. Am 13. Oktober 2015 (Eingang 16. Oktober 2015) kam das Amt für Justizvollzug auf den Eventualantrag um Einholung eines Obergutachtens zurück und beantragte stattdessen die Sistierung des Verfahrens, um bei den behandelnden Therapeuten des PPD einen Bericht über den Therapieverlauf einzuholen und diesen Bericht anschliessend dem Gutachter Dr. med. E zur Stellungnahme hinsichtlich der Indikation der derzeitigen Unterbringung von A auf der FPA zuzustellen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 hielt das Amt für Justizvollzug unter Verweis auf die Stellungnahme des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 vom 26. Oktober 2015 an den gestellten Anträgen fest. Am 11. November 2015 nahm A erneut Stellung. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess sich das Amt für Justizvollzug hierzu vernehmen. Am 7. Dezember 2015 reichte es die in Aussicht gestellte Stellungnahme des Gutachters Dr. med. E vom 30. November 2015 ins Recht. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 nahm A hierzu Stellung, reichte weitere Beilagen ein und präzisierte seine Anträge insofern, als er ohne Verzug in die Klinik G oder in die Klinik D zu versetzen sei; von einer Versetzung in das Massnahmezentrum I sei abzusehen. Am 9. Februar 2016 liess sich das Amt für Justizvollzug erneut vernehmen, wobei es am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt und weitere Beilagen einreichte. A reichte am 16. Februar 2016 eine weitere Eingabe ein und nahm am 22. Februar 2016 zur Eingabe des Amtes für Justizvollzug vom 9. Februar 2016 Stellung. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote über Fr. 13'446.55 für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren ein. Das Amt für Justizvollzug liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorlie­genden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele eigentlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

Aus der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2015 geht hervor, dass die Massnahme rückwirkend per 11. November 2014 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vorzeitig in Vollzug gesetzt wurde. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Verfügung erging, bereits auf der FPA der JVA befunden hatte, wurde – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch implizit darüber verfügt, auf welcher Abteilung der vorzeitige Massnahmevollzug durchzuführen ist. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2016 ausführt, der Beschwerdeführer befinde sich nicht seit dem 11. November 2014, sondern erst seit dem 19. Februar 2015 auf der FPA. Wie es sich damit verhält, ist indessen nicht entscheidrelevant und kann daher offenbleiben.

3.  

3.1 Gemäss Art. 59 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahme-vollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

3.2 Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese hat sich zu äussern über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56 Abs. 4).

3.3 Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeneinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen (VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 2.3; vgl. auch § 74 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV); Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 56 N. 19). Die Vollzugsbehörden dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 4.3 [betreffend die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung], bestätigt mit BGr, 22. Oktober 2015, 6B_708/2015, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. BGr, 17. Juli 2015, 6B_1028/2014, E. 3.5 [betreffend die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit]). Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (vgl. Heer, Art. 56 N. 93).

4.  

4.1 Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens von Dr. med. E, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachten vom 29. Juli 2013 werden dem Beschwerdeführer akzentuierte, dissoziale Persönlichkeitszüge und ein ADHS (des Erwachsenenalters) mit ausgeprägter Impulsivität (ICD-10: F90) diagnostiziert, wobei die Diagnosen im Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014, welches aufgrund zweifacher Rückfälligkeit des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens erging, bestätigt wurden. Im Bericht vom 27. August 2014 führte Dr. med. E mit Bezug auf die Frage nach der optimalen Ausgestaltung der vom Gericht angeordneten Massnahme aus, der Schwerpunkt der deliktpräventiven Therapie sei beim Beschwerdeführer einerseits in der optimalen medikamentösen Einstellung und andererseits in der Einbettung dieser in eine psychotherapeutische Behandlung zu sehen. Eine zusätzliche Medikation mit mood-stabilizer und zudem möglicherweise eine Einstellung auf Neuroleptika in einer Dosierung, welche antiaggressiv wirke, sei angezeigt. Gesamthaft werde die Medikation bezüglich ADHS als nicht ausreichend erachtet, und eine spezifisch auf die Impuls-kontrollproblematik ausgerichtete Medikation sei dringend erforderlich. Bei der psychotherapeutischen Behandlung solle eine zu intensive, abstrakt theorielastige Ausrichtung vermieden werden, ebenso eine zu starke milieutherapeutische Komponente. Nach medikamentöser Einstellung sollten frühzeitig Lockerungen bewilligt werden, da im Sinn von Belastungserprobungen die Medikation und damit die Impulskontrollfähigkeit getestet werden solle. Dieser zentrale Teil der Massnahme sei in deutlich gelockertem Rahmen bzw. in der ambulanten Weiterführung zu sehen. Daher sollte bei günstigem Verlauf die fünfjährige "Standard"-frist einer stationären Massnahme nicht ausgereizt werden müssen. Als Vollzugsort kämen beispielsweise das Massnahmezentrum I oder die Massnahmestation in D in Frage, weniger jedoch das Psychiatriezentrum Rheinau aufgrund des dort anderen Fokus. Die JVA Pöschwies sei geeignet, wobei der Beschwerdeführer explizit nicht auf der FPA platziert werden sollte. Das dortige Anforderungsprofil sei im konkreten Fall nicht angezeigt.

4.2 Der Beschwerdegegner beruft sich demgegenüber auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme des PPD, Risiko- und Interventionsabklärungen, vom 22. April 2015, in welcher sich dessen stellvertretende Chefärztin, Dr. med. K, nach entsprechender Aufforderung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Frage äussert, ob und weshalb eine Platzierung des Beschwerdeführers im Setting der FPA aus therapeutischer Sicht eher indiziert sei als eine Unterbringung beispielweise im Massnahmezentrum I.

Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F61.0) und eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenenalters (ICD-10: F90) diagnostiziert wurde. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe eine von den Empfehlungen des Gutachters abweichende Einschätzung der notwendigen Therapie zur Folge. Zusammengefasst würden die im Gutachten vorab als wenig geeignet bezeichneten Behandlungsansätze – abstrakt theorielastige Ausrichtung sowie Milieutherapie und damit milieutherapeutische Interventionen – wesentliche Elemente der ihres Erachtens zwingend notwendigen Therapie einer Persönlichkeitsstörung darstellen. Die FPA sei auf die stationäre Behandlung insbesondere persönlichkeitsgestörter Sexual- und Gewaltstraftäter im Sinn von Art. 59 StGB eingerichtet. Da der Beschwerdeführer Gewalt- bzw. Sexualdelikte begangen habe, eine Persönlichkeitsstörung bestehe und ihre Abklärungen keine Anhaltspunkte ergeben hätten, welche eine Behandlung auf der FPA kontraindiziert erscheinen liessen, sei die FPA bestens für die Behandlung des Beschwerdeführers eingerichtet. Entgegen der Auffassung des Gutachters seien die Anlassdelikte zudem geplant und nicht impulsiv erfolgt, weshalb der im Gutachten einzig empfohlene Behandlungsansatz – eine medikamentöse Behandlung der Impulsivität – zur Verhinderung weiterer Delikte nicht als ausreichend beurteilt werde. Aufgrund der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Probleme bzw. Diagnosen sei für die Behandlung mit dem Ziel der Besserung der Legalprognose ein Setting notwendig, das für die Behandlung persönlichkeitsgestörter Gewalt- und Sexualstraftäter eingerichtet sei. Dies sei in der Regel im Fall psychiatrischer Kliniken nicht gegeben, jedoch sowohl auf der FPA der JVA Pöschwies als auch im Massnahmezentrum I, wobei nicht beurteilt werden könne, ob letzteres den Beschwerdeführer auch aufnehmen würde.

5.  

5.1 Die Vorinstanz stellte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner fest, da die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb der JVA auf der FPA nicht begründet sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. März 2015 erklärt worden, dass gemäss telefonischer Abklärung beim PPD und bei der zuständigen Therapeutin der FPA eine Platzierung auf der FPA aus therapeutischer Sicht (entgegen den Empfehlungen von Dr. med. E) als in hohem Mass indiziert erscheine. In der in der Folge eingeholten Stellungnahme des PPD vom 22. April 2015 werde detailliert und klar aufgezeigt, weshalb der Massnahmevollzug auf der FPA vorliegend angezeigt sei und weshalb in diesem Punkt von der Meinung des Gutachters abgewichen werde. Der Beschwerdeführer habe sodann Gelegenheit gehabt, sich dazu einlässlich zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit als geheilt zu betrachten.

5.2 In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, der vorzeitige Massnahmevollzug in der JVA Pöschwies sei aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers innerhalb der JVA auf die FPA führte sie aus, der Bericht des PPD vom 22. April 2015 sei ausführlich, überzeugend, klar und nachvollziehbar. Es werde aufgezeigt, weshalb die Diagnosestellung anders ausfalle als im Gutachten von Dr. med. E und weshalb darum auch die Therapie etwas anders zu gewichten sei. Daraus erhelle, dass die FPA für den Vollzug der Massnahme des Beschwerdeführers geeignet sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme bereits seit fünf Monaten auf der FPA aufgehalten; der PPD habe somit im Nachhinein bzw. nach Therapiebeginn bestätigen können, dass sich der Beschwerdeführer dort am richtigen Ort befinde. Demgegenüber habe der Gutachter Dr. med. E in seiner nachträglichen Stellungnahme und auf entsprechende Nachfrage nach dem geeigneten Vollzugsort nicht näher erklärt, weshalb die FPA für den Beschwerdeführer nicht der richtige Ort sei bzw. was er unter falschem "Anforderungsprofil" verstehe. Auch der Beschwerdeführer habe nicht begründet, weshalb er die Massnahmestation D als geeigneten Ort erachte. Es sei vorliegend im Ermessen der Vollzugsbehörden, den Beschwerdeführer für den vorzeitigen Massnahmevollzug auf die FPA der JVA Pöschwies zu versetzen. Da der PPD ausführlich und nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb den gutachterlichen Empfehlungen zum Vollzugsort nicht gefolgt werden könne, seien auch keine weiteren Abklärungen wie die beantragte ergänzende Stellungnahme von Dr. med. E bzw. eine Zweitbegutachtung angezeigt.

6.  

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es dürfe nicht auf den Bericht des PPD vom 22. April 2015 abgestellt werden. Es sei unklar, auf welche Akten sich der PPD stütze und ob Dr. med. K überhaupt Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Der Bericht vermöge zudem schon deshalb nicht zu überzeugen, weil eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehle bzw. keine differenzialdiagnostischen Überlegungen darin enthalten seien. Die von Dr. med. K gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Umso weniger vermöge sie mit ihrem Bericht die Ausführungen des Gutachters zu widerlegen. Die vorinstanzliche Feststellung, der Bericht sei ausführlich, überzeugend, klar und nachvollziehbar, sei willkürlich. Zudem habe sich die Vorinstanz mit den von ihm vorgebrachten, gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sprechenden Argumenten nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle.

Selbst wenn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zutreffen sollte, könne entgegen der Vorinstanz daraus nicht geschlossen werden, die FPA sei für den Vollzug der Massnahme geeignet. Eine Persönlichkeitsstörung müsse offenkundig nicht zwingend in einem Gefängnis behandelt werden, vielmehr sei dies in diversen anderen Massnahmeinstitutionen möglich. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits fünf Monate auf der FPA aufgehalten habe, könne – da in dieser Zeit nicht einmal ansatzweise eine therapeutische Behandlung stattgefunden habe – keineswegs auf die Geeignetheit der Einrichtung geschlossen werden. Demgegenüber seien die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nicht begründet habe, weshalb er die Massnahmestation D als geeigneten Ort erachte, befremdlich. Die Geeignetheit ergebe sich aus den Empfehlungen des Gutachters, zudem aus der Tatsache, dass die Einrichtung eben kein Gefängnis sei. Die Ausübung des Ermessens habe sich auf ausreichende Akten zu stützen, gutachterliche Empfehlungen zu berücksichtigen und das Willkürverbot zu beachten, weshalb von pflichtgemässem Ermessen der Vollzugsbehörden bei der Wahl des Vollzugsorts keine Rede sein könne.

7.  

Während des laufenden Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner einen Bericht von Dr. med. E vom 30. November 2015, in welchem zum bisherigen Behandlungsverlauf des Exploranden im Sinn einer gutachterlichen Stellungnahme auf Basis der zugestellten Akten Bezug genommen wird, ins Recht gelegt.

Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im konkreten Fall des Beschwerdeführers eine besondere sei; ein Instrument, um mit ausreichender Dauer in geschütztem Rahmen ein Therapieprogramm zu absolvieren, wie es sonst Art. 63 StGB (ambulante Behandlung) ausreichend ermögliche. Als Vollzugsorte seien die Massnahmeneinrichtungen I und D sowie die Pöschwies genannt worden, falls der Explorand den Insassen mit Art. 59 StGB im Normalvollzug zugerechnet werden würde, die sich nicht auf der FPA befinden, sondern ein Behandlungssetting nutzen, das wie bei einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf Einzel- und Gruppentherapie sowie Medikation fokussiere. Mit Bezug auf die vom PPD als notwendig bezeichnete Milieutherapie hielt Dr. med. E fest, eine solche könne ergänzend Sinn machen, wobei diese entgegen dem PPD nicht als zwingend zu bezeichnen sei, vor allem nicht in intensiver Form nach jahrelanger milieutherapeutischer Prägung. Hinsichtlich der Einstellung der Medikation während der Delikte führte Dr. med. E aus, der Explorand sei bezüglich ADHS medikamentös eingestellt gewesen, doch ziele die Medikation mehr auf Hyperaktivität und Konzentrationsprobleme ab als auf eine antiaggressive Wirkung. Der empfohlene Ansatz mit Moodstabilizern evt. in Kombination mit Neuroleptika weise ein anderes Wirkspektrum auf. Die Behauptung des PPD, die Medikation sei der "einzig empfohlene" Behandlungsansatz, sei unzutreffend; vielmehr habe er dargelegt, dass die Basis eine deliktpräventive Therapie darstelle, die aber durch eine optimale Medikation ergänzt werden solle. Des Weiteren führte er aus, die diagnostische Einschätzung zwischen Gutachten und PPD unterscheide sich kaum und sei nicht ernsthaft von Relevanz. Nachdem im Gutachten noch von einer ausgeprägten Akzentuierung als Vorläufervariante ausgegangen worden sei, könne mittlerweile ebenso nachvollziehbar vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, wobei er einzig die narzisstischen Merkmale nicht nachzeichnen könne, was aber in der therapeutischen Ausgestaltung ohne merkliche Konsequenz bleibe. Dr. med. E führte schliesslich aus, dem Beschwerdeführer sei sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch in den zwei Jahren in der Pöschwies (davon ein Jahr in der Massnahme) ein knappes Jahr Einzeltherapie mit einer Stunde pro Woche zuteil geworden. Dieser Umstand sei mit der Umstrukturierung der FPA begründet worden und werde hierdurch auch nachvollziehbar. Dennoch habe man früh deklariert, dass der Explorand von der FPA profitieren könne und am richtigen Ort sei. Es sei vorstellbar, dass der Beschwerdeführer auch von anderen Behandlungsorten und -ansätzen profitiert hätte. Der empfohlene Schwerpunkt bzw. die noch vor Gericht vorgeschlagene Massnahmenplanung, die auch Basis für das damalige Aussprechen einer Massnahme nach Art. 59 StGB (und nicht eine solche nach Art. 63 StGB) gewesen sei, sei jedenfalls nicht umgesetzt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie lange die Umstrukturierung andauere bzw. ob sie sich bewähre oder ob sie zu weiteren Verzögerungen führen könne. Das Ausmass der Milieutherapie erscheine aber nicht derart indiziert wie eine intensivere Psychotherapie. Er schlage vor, eine Versetzung in eine der Einrichtungen D, G oder I durchzuführen. Es handle sich hierbei um forensisch spezialisierte Einrichtungen, die aufgrund ihres stationären Charakters auch in der Lage seien, milieutherapeutische Interventionen setzen zu können, deren Indikation der PPD sehe. Es solle zukünftig auf die Schwerpunktsetzung mit deliktpräventiver Einzel- und je nach Angebot und Bedarf auch Gruppentherapie geachtet und der medikamentöse Vorschlag nochmals geprüft werden. Im Rahmen von Lockerungen nach entsprechenden rückfallpräventiven Erfolgen könne dann auch die berufliche Förderung wieder aufgenommen werden. So werde das derzeitige Spannungsfeld der aktuellen Platzierung gelöst, zumal im konkreten Fall durchaus ebenbürtige Alternativen bestünden. Bis dahin habe der Explorand ohnehin bereits seit über einem Jahr von intensiver Milieutherapie als Vorbereitung auf die nächsten Interventionsschwerpunkte profitiert.

8.  

8.1 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, just in derjenigen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht, welche von dem im Strafverfahren bestellten Gutachter mit der Begründung, das dortige Anforderungsprofil sei im konkreten Fall nicht angezeigt, explizit als nicht geeignet bezeichnet wurde.

Soweit der Beschwerdegegner die Unterbringung des Beschwerdeführers mit einer vom Gutachten E abweichenden Diagnose rechtfertigen will, ist ihm nicht zu folgen. Zwar äussert sich das Gutachten vom 29. Juli 2013 insofern etwas zurückhaltend, als darin von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch abgesehen und bloss von einer ausgeprägten Akzentuierung dissozialer Persönlichkeitszüge ausgegangen wird. Immerhin – im damaligen Zeitpunkt waren dem Gutachter die weiteren zwei Delikte des Beschwerdeführers noch nicht bekannt – hielt der Gutachter fest, dass die Grundproblematik des ADHS bzw. die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens im weiteren Verlauf in eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus oder auch in eine dissoziale Persönlichkeitsstörung münden könnten. Im Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014 hielt der Gutachter – nach Bekanntwerden der zwei weiteren Übergriffe des Beschwerdeführers auf Frauen – fest, die Gesamtproblematik des Beschuldigten sei derart ausgeprägt, dass sie bereits mit einer deutlichen Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden könne. Insbesondere sei die Störungsschwere gegenüber dem Hauptgutachten als etwas deutlicher ausgeprägt zu erachten. Der Gutachter konnte sich sodann der Diagnose der Persönlichkeitsstörung des PPD anschliessen, wenngleich er in seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 die narzisstischen Züge nicht zu erkennen vermochte, was er aber therapeutisch als nicht von wesentlicher Bedeutung erachtete. Auch die ADHS-Diagnose wurde vom Gutachter geteilt. Nachdem die Diagnosen weitgehend übereinstimmen, kann der Beschwerdegegner die Unterbringung des Beschwerdeführers in der FPA der Strafanstalt Pöschwies demnach nicht mit einer abweichenden Diagnosestellung des PPD begründen.

8.2 Aber auch die weiteren Vorbringen zur Begründung der Unterbringung des Beschwerdeführers auf der erwähnten Abteilung der Justizvollzugsanstalt überzeugen nicht. Dem Bericht des PPD, welcher erst nach der Platzierung des Beschwerdeführers auf der FPA der JVA erstellt wurde, ist vorab zu entnehmen, dass trotz der anderslautenden Empfehlung des Gutachters die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Massnahmevollzug in der Abteilung FPA gewünscht hätten. Weiter geht daraus im Wesentlichen hervor, dass gestützt auf eine leicht abweichende Diagnosestellung eine andere Ausgestaltung der Therapie angezeigt erscheine, die im Gutachten vorab als wenig geeignet bezeichneten Behandlungsgrundsätze wesentliche Elemente der zwingend notwendigen Therapie einer Persönlichkeitsstörung darstellten und die FPA aufgrund der dortigen Ausrichtung auf die stationäre Behandlung insbesondere von persönlichkeitsgestörten Sexual- und Gewaltstraftätern als bestens geeignet erachtet werde (vorn E. 4.2). Der genannte Bericht lässt indessen eine vertiefte Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen vermissen. Was den Therapieansatz einer – vom Gutachter nicht empfohlenen – Milieutherapie anbelangt, ist auf das Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014 zu verweisen. Danach zeige der Beschwerdeführer zwar eine Fassade von Stabilität, Problemeinsicht und distanziere sich von der damaligen Tathandlung. Dabei werde das Geschick des Beschwerdeführers deutlich, das er über viele Jahre hinweg durch sozialpädagogische Interventionen in professionellen Betreuungssettings erworben habe. Der Beschwerdegegner äussert sich hierzu nicht. Zudem hat Dr. med. E schlüssig dargelegt, weshalb eine Medikation mit Moodstabilizern evt. in Kombination mit Neuroleptika angezeigt ist. Im Bericht des PPD werden demnach – entgegen der Vorinstanz – keine triftigen Gründe genannt, welche ein Abweichen von dem im Gutachten empfohlenen Behandlungsansatz notwendig erscheinen liessen. Dass der PPD von Beginn an eine andere Gewichtung der Therapie als angezeigt erachtete, stellt keinen triftigen Grund dar und vermag daher kein Abweichen von den gutachterlichen Em­pfehlungen zu begründen (vgl. E. 3.3). Der Vorinstanz ist daher nicht zu folgen, wenn sie ausführt, aus dem Bericht des PPD erhelle, dass die FPA für den Vollzug der Massnahme geeignet sei.

8.3 Sodann ergibt sich aus Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB, welche die sachverständige Begutachtung im Hinblick auf eine Massnahmeanordnung zum Inhalt haben (vorstehend E. 3.2), dass an die Unabhängigkeit von sachverständigen Personen hohe Anforderungen zu stellen sind (Heer, Art. 56 N. 60). Gemäss dem (vor Bundesgericht) angefochtenen Urteil des Obergerichts hat der Beschwerdeführer eine (versuchte) schwere Körperverletzung und damit ein Delikt begangen, welches die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB erlaubt. Demzufolge kommt überdies die Regelung gemäss Art. 56 Abs. 4 StGB zum Zug, wonach die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Der Bericht des PPD vermag daher das umfassende sowie schlüssige Gutachten des Dr. med. E nicht zu ersetzen oder zu entkräften (vgl. auch Heer, Art. 56 N. 48, 60 ff.).

8.4 Allerdings sind tatsächlich Gegebenheiten denkbar, in denen aufgrund eines Berichts des PPD eine Anpassung der Diagnose und damit verbunden des Behandlungssettings denkbar wäre, etwa dann, wenn sich der PPD während längerer Dauer therapeutisch mit einem Verurteilten befasst hätte und sich im Laufe dieser therapeutischen Arbeit gewisse Erkenntnisse ergeben hätten, die auf eine geänderte Diagnose und Anpassungen der therapeutischen Vorgaben schliessen liessen. Eine solche Situation liegt indessen hier nicht vor, hatte sich doch der PPD mit dem Beschwerdeführer tatsächlich noch nicht intensiv therapeutisch befasst, als der Beschwerdegegner die Platzierung des Beschwerdeführers auf der FPA vornahm. Das Gleiche trifft auch auf die Stellungnahme des PPD an den Beschwerdegegner vom 22. April 2015 zu. Allfällige weitere Erkenntnisse aus seither noch erfolgten therapeutischen Behandlungen sind allenfalls in die vom Beschwerdegegner erbetene Stellungnahme des Gutachters Dr. E vom 30. November 2015 eingeflossen, der darin gerade keinen Anlass für ein Abweichen von den Empfehlungen seines Ergänzungsgutachtens sah.

8.5 Das Vorgehen des Beschwerdegegners lässt gesamthaft darauf schliessen, dass die eigene Auffassung betreffend den geeigneten Therapieansatz und Vollzugort an die Stelle der sachverständigen Person gestellt wurde. Auch wenn die Bestimmung der konkreten Einrichtung als Teil des Massnahmenvollzugs zu den Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden zählt (vorn E. 3.3), liegt darin vorliegend nach dem Dargelegten eine klare Ermessenüberschreitung. Es ist unzulässig, gestützt auf eine eigene Einschätzung ohne triftige Gründe bzw. neu gewonnene Erkenntnisse aus bereits länger andauernder Therapie des Beschwerdeführers (vorn E. 8.4) von gutachterlichen Beurteilungen abzuweichen. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, die Behörde habe (bloss) ihre Kompetenzen wahrgenommen, als sie die sich widersprechenden gutachterlichen Empfehlungen zum Vollzugsort kritisch gewürdigt habe, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Auch die Vorbringen des Beschwerdegegners, ein Arzt sei verpflichtet, vor jeder medizinischen Behandlung eine Diagnose zu stellen sowie ein alleiniges Abstellen auf die Diagnose eines vorbehandelnden Arztes oder Gutachters verstosse gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten und sei nicht mit der ärztlichen Unabhängigkeit, Kompetenz und persönlichen Verantwortung (Schadenshaftung) zu vereinbaren, stehen dem nicht entgegen. Gleiches gilt für die Ausführungen, der behandelnde Arzt sei für die Ausgestaltung der Therapie zuständig, und er sei verpflichtet, die gutachterliche Diagnose zu überprüfen und unter Anwendung der ärztlichen Sorgfaltspflichten allenfalls zu anderen Ergebnissen zu gelangen.

8.6 Soweit sich der Beschwerdegegner mit der Begründung, die in der wöchentlichen Einzeltherapie bewirkten positiven Therapie- und Nachreifungsprozesse würden zum Stagnieren gebracht, gegen eine Versetzung des Beschwerdeführers ausspricht, ist anzumerken, dass die Akten – insbesondere die vom Beschwerdeführer eingereichte Verlaufsdokumentation PPD/FPA – auf eine noch nicht weit fortgeschrittene Einzeltherapie schliessen lassen. Eine solche wird erst seit Oktober 2015 wöchentlich durchgeführt. Dr. med. E hat in seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 denn auch zutreffend ausgeführt, der schleppende bisherige Behandlungsverlauf sei bedauerlich, der medikamentöse Behandlungsvorschlag sei nicht versucht bzw. nicht ausgereizt, der empfohlene Schwerpunkt bzw. die noch vor Gericht vorgeschlagene Massnahmenplanung sei jedenfalls nicht umgesetzt worden, und es sei auch nicht ersichtlich, wie lange die zu Verzögerungen führende Umstrukturierung der FPA andauere bzw. sich bewähre oder zu weiteren Verzögerungen führen könne.

8.7 In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 führt der Beschwerdegegner sodann aus, in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 22. Januar 2014 werde ein geschlossener Rahmen von ausreichender Dauer als notwendig erachtet. Selbst bei einer Versetzung sei daher eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung notwendig. Sollte der Beschwerdeführer innert der auf maximal ein Jahr beschränkten Aufenthaltsdauer im Massnahmezentrum I nicht die Fortschritte in der Therapie erzielen, die eine Versetzung in die offene Abteilung erlaubten, müsste er zurück auf die FPA verlegt werden, was zu einem nachteiligen Therapiebruch führen würde. Die geschlossenen Abteilungen der Kliniken seien zudem bei allfälligen Impulsausbrüchen zu wenig ausbruchsicher. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch über zu wenige Copingstrategien verfüge und daher bei einer Flucht ein erhöhtes Rückfallrisiko bestünde.

Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, hat Dr. med. E in seinem Gutachten vom 22. Januar 2014 einen geschlossenen Rahmen von ausreichender Dauer als notwendig bezeichnet. Bei der Frage, ob zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor ein geschlossenes Setting notwendig ist, ist zumindest zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 28. November 2013 im geschlossenen Vollzug befindet. Wie es sich damit verhält, ist durch die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der Flucht- sowie Rückfallgefahr zu entscheiden. Nachdem den Akten keine diesbezüglichen Vorfälle zu entnehmen sind, ist entgegen dem Beschwerdegegner zumindest nicht davon auszugehen, allfällige Impulsausbrüche stünden der Unterbringung des Beschwerdeführers sogar in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik entgegen. Zudem ist aus der Stellungnahme des Gutachters vom 30. November 2015 zu schliessen, dass in den von ihm empfohlenen Einrichtungen die als notwendig erachteten Sicherheitsstandards gewährleistet sind. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Unterbringung auf der FPA bisher mit dem dortigen Behandlungssetting und nicht mit den Sicherheitsstandards bzw. der Fluchtgefahr begründet worden ist.

8.8 Der Beschwerdeführer stellt sodann in seiner Eingabe vom 12. Januar 2016 im Sinn einer Präzisierung den Antrag, er sei ohne Verzug in die Klinik G oder in die Klinik D zu versetzen; von einer Versetzung in das Massnahmezentrum I sei abzusehen. Soweit er anführt, die Unterbringung im Massnahmezentrum I sei in Anbetracht der institutionalisierten Nähe zum PPD aufgrund der überaus belasteten Vorgeschichte die ungünstigste Variante, und es sei bekannt, dass ein regulärer Verlauf einer stationären Behandlung im Anschluss an den Aufenthalt in der FPA regelmässig eine Fortsetzung im I vorsehe, ist dies nicht geeignet, eine Unterbringung im Massnahmezentrum I von vornherein auszuschliessen. Der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

8.9 Nach dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Justizdirektion vom 30. Juni 2015 sowie die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 25. Februar 2015, soweit darin implizit über den Vollzugsort entschieden wurde, aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, in Nachachtung der gut­achterlichen Empfehlungen sowohl zum Vollzugsort als auch zum angezeigten Behandlungsansatz zu verfahren. Demnach ist er einzuladen, die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers in der Klinik D, dem Massnahmezentrum I oder der Klinik G zu vollziehen, soweit diese Einrichtungen bereit sind, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Andernfalls ist im Sinne der gutachterlichen Empfehlungen eine andere geeignete Institution zu wählen. Von einem weiteren Vollzug in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ist dagegen abzusehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Da der Beschwerdeführer weitgehend obsiegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 9'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juni 2015 sowie die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 25. Februar 2015, soweit darin implizit über den Vollzugsort entschieden wurde, aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, in Nachachtung der gut­achterlichen Empfehlungen sowohl zum Vollzugsort als auch zum angezeigten Behandlungsansatz im Sinn der Erwägungen (insb. E. 8.9) zu verfahren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    280.--     Zustellkosten,
Fr. 5'280.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zusammen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …