{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00510_2016-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216096&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6445487c5e392f97b60e25900eb5bcf3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00510"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00510"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00510"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00510"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme nach Art. 59 StGB | Bestimmung des Vollzugsorts einer station\u00e4ren therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. [Das Amt f\u00fcr Justizvollzug hat den Beschwerdef\u00fchrer just in derjenigen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht, welche von dem im Strafverfahren bestellten Gutachter mit der Begr\u00fcndung, das dortige Anforderungsprofil sei im konkreten Fall nicht angezeigt, explizit als nicht geeignet bezeichnet wurde.] Grunds\u00e4tzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbeh\u00f6rde, in Absprache mit der Massnahmeeinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalit\u00e4ten zu bestimmen. Die Vollzugsbeh\u00f6rden d\u00fcrfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserw\u00e4gungen hierzu abweichen. Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der sachverst\u00e4ndigen Person im Sachurteil zu setzen (E. 3.3).  Das Amt f\u00fcr Justizvollzug kann die Platzierung des Beschwerdef\u00fchrers auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt vorliegend nicht mit einer abweichenden Diagnosestellung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) begr\u00fcnden (E. 8.1). Der Gutachter hat einleuchtend aufgezeigt, weshalb eine zu starke milieutherapeutische Komponente vermieden werden sollte und der Schwerpunkt der deliktpr\u00e4ventiven Therapie einerseits in der optimalen medikament\u00f6sen Einstellung und anderseits in der Einbettung dieser in eine psychotherapeutische Behandlung liegen sollte (E. 4.1). Dass der PPD von Beginn an eine andere Gewichtung der Therapie (Schwerpunkt Milieutherapie) als angezeigt erachtete, stellt keinen triftigen Grund dar und vermag daher kein Abweichen von dem im Gutachten empfohlenen Behandlungsansatz zu begr\u00fcnden (E. 8.2).  Gesamthaft ist darauf zu schliessen, dass das Amt f\u00fcr Justizvollzug die eigene Auffassung betreffend den geeigneten Therapieansatz und Vollzugsort an die Stelle derjenigen der sachverst\u00e4ndigen Person im Sachurteil gesetzt hat. Auch wenn die Bestimmung derkonkreten Einrichtung als Teil des Massnahmevollzugs zu den Kernkompetenzen der Vollzugsbeh\u00f6rden z\u00e4hlt (E. 3.3), liegt darin vorliegend - nachdem keine triftige Gr\u00fcnde bzw. neu gewonnene Erkenntnisse aus bereits l\u00e4nger andauernder Therapie des Beschwerdef\u00fchrers eine Abweichung rechtfertigen - eine klare Ermessens\u00fcberschreitung (E. 8.5). Von einem weiteren Vollzug auf der FPA ist abzusehen (E. 8.9). \r\rOb der Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor in einem geschlossenen Setting unterzubringen ist, hat die Vollzugsbeh\u00f6rde unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Flucht- sowie R\u00fcckfallgefahr zu entscheiden (E. 8.7). \r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 9). \r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde: Aufhebung der vorinstanzlichen Verf\u00fcgung sowie der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung, soweit darin implizit \u00fcber den Vollzugsort entschieden wurde. Anweisung an das Amt f\u00fcr Justizvollzug, in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlungen sowohl zum Vollzugsort als auch zum angezeigten Behandlungsansatz im Sinn der Erw\u00e4gungen zu verfahren. Im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:21", "Checksum": "82afce5f462e2659eca101dfe3b11341"}