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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00513
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Meilen Liegenschaftenverwaltung,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
I.
Die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsverwaltung, eröffnete
mit Ausschreibung vom 15. Mai 2015 ein offenes Submissionsverfahren für
den Abbruch, die Baugrubensicherung und den Baugrubenaushub für die Schulanlage
Feldmeilen. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Am 20. August 2015
vergab die Gemeinde Meilen die Leistungen an die C AG zu einem Gesamtpreis
von Fr. 1'599'733.-. Dieses Ergebnis teilte die Gemeinde Meilen der A AG
mit Schreiben vom 22. August 2015 mit.
II.
Dagegen gelangte die A AG am 2. September 2015 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben, die C AG vom Verfahren
auszuschliessen und der A AG den Zuschlag zu erteilen, eventualiter
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neuvergabe
an die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsverwaltung,
zurückzuweisen, subeventualiter, die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2015 festzustellen sowie eine Parteientschädigung. In
prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie zur
Edition verschiedene Unterlagen der Gemeinde Meilen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2015 wurde der Gemeinde Meilen einstweilen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag
abzuschliessen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 beantragte die Gemeinde Meilen, die Beschwerde
abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2015 wurde die
aufschiebende Wirkung gewährt sowie den Editionsbegehren der A AG
teilweise stattgegeben. Am 24. September und 30. Oktober 2015 teilte die C AG mit, dass sie auf die Einreichung
einer Stellungnahme verzichte. Mit Replik vom 16. Oktober 2015 hielt die A AG unverändert an ihren Anträgen fest,
ebenso die Gemeinde Meilen mit Duplik vom 2. November 2015. Am 16. November 2015 verzichtete die A AG auf eine weitere
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des
Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr, 19. Februar
2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014, 2C_380/2014,
E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.2 Die
Beschwerdeführerin, die laut dem Submissionsergebnis das günstigste Angebot
eingereicht hat, rügt den Vergabeentscheid bezüglich der Verletzung eines
wesentlichen Formerfordernisses durch die Mitbeteiligte sowie einer unzulässig
höheren Bewertung der letzteren. Im Falle der Gutheissung besitzt die
Beschwerdeführerin eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
3.
In den
Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin fünf Zuschlagskriterien
festgelegt, nämlich:
A. Angebotspreis
B. Qualität gemäss Referenzen und eigenen
Erfahrungen (technische Qualität, Abläufe,
Verfügbarkeit, Personal, Kundenfreundlichkeit,
Servicequalität)
sowie QM-System
C. Fachpersonal/Verfügbarkeit
D. Lehrlinge
E.
Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme
Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Bewertung
des Kriteriums "B" dahingehend umschrieben, dass nur die ersten drei
aufgeführten Referenzen – wenn mehr angegeben werden – sowie die Erfahrungen
der Beschwerdegegnerin bewertet würden.
Innert Angebotsfrist gingen drei Angebote ein.
Die Mitbeteiligte erhielt den Zuschlag für einen Offertpreis von Fr. 1'599'733.-,
während die Beschwerdeführerin mit dem günstigsten Angebot über Fr. 1'576'949.-
auf Platz 2 rangiert.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, es liege eine Verletzung
eines wesentlichen Formerfordernisses durch die Mitbeteiligte vor, da diese die
Unterschriftszeile auf Seite 6 des Angebots nicht ausgefüllt habe.
4.2 Gemäss § 24
Abs. 3 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) müssen
Angebote mit der rechtsgültigen Unterschrift versehen sein. Nach § 4a lit. b
IVöB-BeitrittsG ist eine Anbieterin, die wesentliche Formerfordernisse
missachtet hat, insbesondere durch fehlende Unterschrift, zwingend aus dem
laufenden Verfahren auszuschliessen. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im
Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ein strenger Massstab anzulegen. Ein solcher Formalismus lässt sich darüber
hinaus mit verfahrensökonomischen Gründen erklären, da der Vergabestelle der
mit den zusätzlichen Abklärungen verbundene Aufwand erspart bleibt.
Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann
adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten
Formalismus gilt es zu vermeiden (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00537,
E. 4.1; 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1;
RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000,
S. 265; RB 2006 Nr. 46 E. 3.2; Herbert Lang, Offertenbehandlung
und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000,
S. 225 ff., 235; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc.
2013, N. 446 ff., 456 ff.). Durch den
Ausschluss von an sich wirtschaftlich günstigen, aber mit kleineren, rein formellen
Mängeln behafteten Angeboten würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche
Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet (Verwaltungsgericht
Aargau, 25. Oktober 2005, AGVE 2005 S. 255). Von einem überspitzten
Formalismus ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine
Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen (vgl. VGr, 21. Dezember 2011,
VB.2011.00537, E. 4.2) oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters
zurückzuführen ist (vgl. VGr, 23. November 2001, VB.2001.00215, E. 7).
4.3 Grundsätzlich
ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass bezüglich der wesentlichen
Formerfordernisse im Vergabeverfahren ein strenger Massstab anzuwenden ist. Im
Sinne der oben genannten Rechtsprechung erscheint es jedoch im konkreten
Einzelfall als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, der Ausschluss
der Mitbeteiligten wäre einem überspitzten Formalismus gleichgekommen.
Erstens ist es –
entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht so, dass die
Unterschrift auf dem Angebot der Mitbeteiligten komplett fehlt, sondern anstatt
in der Unterschriftszeile auf Seite 6 in der Unterschriftszeile auf Seite 14,
der letzten Seite des Angebotsmantels, erfolgt (inklusive Firmenstempel). Auch
der Begleitbrief zum Angebot sowie alle Angebotsbeilagen waren von der
Mitbeteiligten unterschrieben.
Zweitens ist der
Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Unterschriftenzeile auf Seite 6 den
missverständlichen Eindruck hervorrufen kann, sie beziehe sich auf den späteren
Werkvertrag, der erst im Falle des Zuschlags gestützt auf das siegreiche
Angebot erfolgt. Die Formulierung lautet:
"Mit Unterzeichnung des vorliegenden
Werkvertrages bestätigt die Unternehmung […] vom Inhalt der Bestandteile des
Werkvertrags, namentlich auch von den Plänen, in allen Teilen Kenntnis genommen
zu haben."
Hinzu kommt eine
weitere Formulierung auf Seite 6, welche sich auf die Prüfung des
"Vertrags" bezieht:
"Die
ARGE hat diesen Vertrag geprüft und zur Kenntnis genommen."
Eine weitere
Anbieterin hatte die Unterschriftszeile auf Seite 6 ebenfalls freigelassen,
was als Anzeichen dahingehend zu interpretieren ist, dass auch sie diese Zeile
auf den späteren Werkvertrag bezog und es als nicht notwendig erachtete, sie
auszufüllen, solange das gesamte Angebot auf Seite 14 unterzeichnet wurde
(was bei jener dritten Anbieterin wie bei der Mitbeteiligten der Fall war). Es
liegt somit eine Unklarheit in der Ausschreibung seitens der Beschwerdegegnerin
vor (vgl. VGr, 11. Januar 2012, VB.2011.00664,
E. 4.6; 21. Dezember 2011, VB.2011.00537, E. 4.2).
Bei unklaren Ausschreibungsunterlagen besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar eine Fragepflicht der Anbietenden (BGE
130 I 241 E. 4.3). Die unterlassene Nachfrage der Mitbeteiligten
kann jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Folge haben, dass ihr Angebot vom
Verfahren ausgeschlossen wird. Zum einen trägt für die Unklarheit bezüglich der
Unterschriftenzeile auf Seite 6 der Ausschreibung alleine die Vergabebehörde
die Verantwortung. Zum anderen läuft die unterlassene Nachfrage der Mitbeteiligten
nicht auf eine Verletzung der Pflicht zum Verhalten nach Treu und Glauben
hinaus, da ihr aus der Nichtunterzeichnung der Unterschriftenzeile auf Seite 6
keinerlei Vorteile entstanden wären (vgl. insgesamt ähnlich VGr, 11. Januar
2012, VB.2011.00664, E. 4.6, wo der Ausschluss des Angebots der damaligen
Beschwerdeführerin aufgrund der von der Vergabehörde zu vertretenden Unklarheit
in den Ausschreibungsunterlagen als unzulässig erachtet wurde).
Drittens ist zu
beachten, dass die Beschwerdegegnerin bereits frühzeitig ausführlich und
transparent informierte, dass sie die Verantwortlichkeit für die
missverständliche Formulierung auf Seite 6 des Angebots auf ihrer Seite
sah und die Angebote der Mitbeteiligten und der dritten Anbieterin trotz der
nicht ausgefüllten Unterschriftszeile auf Seite 6 des Angebots als
vollständig erachtete. Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Offertöffnungsprotokoll,
wo sich die jeweiligen Hinweise finden, dass die betreffende Unterschrift
fehle, die Eingaben jedoch "vollständig" seien. Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin
bereits in einer E-Mail vom 25. August 2015 an die Beschwerdeführerin –
noch vor Beschwerdeerhebung am 2. September 2015 – ausführlich und
transparent erläutert, dass die Unterschriftszeile auf Seite 6
missverständlich sei und angesichts der ansonsten vollständigen Unterschriften
ein überspitzter Formalismus vorläge, würde die Mitbeteiligte aufgrund der
leeren Unterschriftszeile auf Seite 6 ausgeschlossen.
4.4 Zusammengefasst
ergibt sich somit, dass der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen
zurückzuführen ist, welche zu offensichtlich missverständlichen
Interpretationen auf Seiten der Anbieterinnen geführt hat. Da das Angebot der
Mitbeteiligten auf Seite 14, der Begleitbrief und sämtliche
Angebotsbeilagen jedoch unterschrieben sind und die Beschwerdegegnerin bereits
im Vorfeld der Beschwerdeerhebung transparent über die missverständliche Unterschriftszeile
auf Seite 6 des Angebots kommunizierte, war es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin
auf einen Ausschluss der Mitbeteiligten (und einer dritten Anbieterin) verzichtete,
um einen überspitzten Formalismus zu vermeiden. Somit liegt im konkreten
Einzelfall keine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses vor.
5.
Die
Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es sei unzulässig, dass die Beschwerdeführerin
beim Zuschlagskriterium "B. Qualität und Referenzen" nur 3 Punkte,
die Mitbeteiligte jedoch 4 Punkte erhalten habe.
5.1 Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien
von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags
festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot
in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen
Werts ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber,
welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste
sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015,
VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). Dies
gilt insbesondere auch in Bezug auf die Bewertung von Referenzen (Galli et al.,
S. 241 f.; BGr, 15. September 2014, 2C_380/2014, E. 8.3).
In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50
Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1
lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG).
Im Rahmen dieses Ermessens hat die Vergabebehörde als
Grundlage des vergaberechtlichen Verfahrens den Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Anbieterinnen und Anbieter stets zu beachten (Art. 1 Abs. 3
lit. b und Art. 11 lit. a IVöB). Kriterien, welche einzelne
Anbieter oder Unternehmen diskriminieren, sind folglich unzulässig (vgl.
Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, AJP 2001, S. 1405
ff., S. 1407; Galli et al., N. 402).
5.2 Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin ist es unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin
bei der Bewertung der Referenzen bisherige gute Erfahrungen mit der
Mitbeteiligten berücksichtigt. Dadurch diskriminiere die Vergabebehörde
ortsfremde Anbieterinnen und verstosse sie gegen das submissionsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot.
Die
Beschwerdegegnerin hat bereits in den Ausschreibungsunterlagen transparent festgehalten,
dass eigene Erfahrungen in die Bewertung mit einfliessen würden. Erfahrungen
aus einem früheren Auftragsverhältnis können nach der Rechtsprechung wie
Referenzen von Dritten in die Bewertung einbezogen werden (VGr, 11. Juli
2012, VB.2011.598, E. 5.3; 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 7.3;
28. Juni 2006, VB.2006.00220, E. 5; 23. Februar 2005,
VB.2004.00499, E. 6.2; Josua Raster/Stefan G. Schmid, Referenzen im
Vergabeverfahren, Ein Einblick in die verwaltungsrechtliche Praxis, Kriterium
Nr. 17, Dezember 2005, S. 2 f.). Dies gilt auch im vorliegenden
Fall. Eine Diskriminierung ortsfremder Anbieterinnen ist dadurch jedenfalls
nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, da nebst den eigenen
Erfahrungen auch weitere Referenzen und ein Qualitätsmanagement unter dem
Stichwort Qualität bewertet wurden.
5.3 Die
Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Bewertung des Kriteriums
"B. Qualität und Referenzen" mit nur drei anstatt vier Punkten sei
auch hinsichtlich der weiteren Argumentation der Beschwerdegegnerin unzulässig,
die Beschwerdeführerin habe drei Referenzobjekte im Auftragsvolumen von Fr. 8'000'000.-
bis Fr. 10'000'000.- ausgewiesen, wobei aber im vorliegenden Fall nur ein
Auftrag in der Höhe von Fr. 1'500'000.- zu vergeben sei und somit nicht
Aufträge in einem vergleichbaren Ausmass vorlägen. Die drei von der
Beschwerdeführerin eingereichten Referenzobjekte setzten sich aus verschiedenen
Unterposten zusammen, wobei nur die einzelnen Unterposten für das vorliegende
Projekt relevant seien und auch dem Volumen des hier ausgeschriebenen Auftrages
entsprächen (Replik der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2015).
In den
Ausschreibungsunterlagen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass drei Referenzobjekte
anzugeben seien, die nach Art und Umfang möglichst den ausgeschriebenen
Objekten bzw. Leistungen entsprechen. Die Beschwerdeführerin wies daraufhin
drei Referenzobjekte (Objekt F, Fr. 10'000'000.-; Objekt G, Fr. 8'000'000.-;
Objekt H, Fr. 8'500'000) aus, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
insbesondere hinsichtlich Umfang keine vergleichbaren – weil zu hohe – Auftragssummen
mit der ausgeschriebenen Leistung von Fr. 1'500'00.- aufwiesen. Erfahrungsgemäss
seien Referenzen für grosse Projekte nicht automatisch Garant auch für kleinere
Projekte, da grosse Projekte oft geprägt durch lange Entscheidungswege,
bürokratische Führung und Wechsel beim Personal auf der Baustelle und Nachtragsmanagement
geprägt seien. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin habe die Mitbeteiligte
Referenzen in effektiv vergleichbarem Umfang nachgewiesen.
Diese Feststellungen
sind angesichts der vorliegenden Akten nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin
tatsächlich drei Referenzobjekte eingereicht hat, welche sehr deutlich über dem
Umfang der ausgeschriebenen Leistungen liegen. Gleichzeitig hat die Mitbeteiligte
drei Referenzobjekte in sehr vergleichbarem Umfang mit dem ausgeschriebenen Projekt
eingereicht. Es liegt jedenfalls bei der hier vorliegenden Umschreibung der
verlangten Referenzobjekte im Beurteilungsspielraum der Beschwerdegegnerin,
grosse Projekte aus den von ihr genannten Gründen als nicht optimal
vergleichbar mit den gewünschten, kleineren Projekten zu halten.
Zu Recht weist die
Beschwerdegegnerin schliesslich darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin
erst in der Replik genannten – vergleichbaren – Unterposten der Referenzobjekte
zu spät erfolgten bzw. mit dem Angebot selbst hätten erfolgen müssen und sich
auch nicht ohne Weiteres überprüfen liessen. Diese vergleichbaren Unterposten
können zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.
5.4 Die
Bewertung des Kriteriums "Qualität und Referenzen" erweist sich damit
zumindest als vertretbar.
Selbst wenn die
Beschwerdeführerin bei den Referenzen vier anstelle von drei Punkten erhalten
hätte, würde sich im Übrigen am Endeergebnis nichts Entscheidendes ändern: Mit
einem Total von 15.88 Punkten (anstelle von jetzt 14.88 Punkten) würde
die Beschwerdeführerin weiterhin auf Platz 2 und die Mitbeteiligte mit dem
Total von 16.68 Punkten auf Platz 1 rangieren.
6.
Die
Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Zwar verlangt § 38
Abs. 2 SubmV für Verfügungen der Vergabebehörde eine summarische
Begründung. Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die Behörde die Begründung
eines Vergabeentscheids im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen und damit
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs beheben, die aus dem
ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen kann (VGr, 17. September
2015, VB.2015.00390, E. 3.1; 18. November 2009, VB.2007.00503,
E. 3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 10 N. 36 f.). Der ungenügenden Begründung des Vergabeentscheids
ist im Rahmen der Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 7).
Zudem hatte die Beschwerdeführerin im E-Mailverkehr mit der Beschwerdegegnerin
und vor Verwaltungsgericht genügend Möglichkeiten, sich eingehend zu äussern.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17
VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung:
Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort hat sie im Wesentlichen ihre
Begründungspflicht nachgeholt; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17
Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
8.
Der geschätzte Auftragswert
übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1
lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015 SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.--; Zustellkosten,
Fr. 8'190.--; Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …