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Geschäftsnummer: VB.2015.00513  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Wesentliche Formvorschriften. Fehlende Unterschrift. Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen. Bewertung der Referenzen.

Im vorliegenden Fall kann nicht von einer Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gesprochen werden. Zwar fehlt auf einer Seite des Angebots eine Unterschrift der Mitbeteiligten. Dies ist jedoch auf eine Unklarheit in den Ausschreibungsunterlagen bezüglich dieser Unterschriftszeile zurückzuführen. Sodann liegt zum Schluss des gesamten Angebots eine Unterschrift vor und hat die Vergabebehörde noch vor Beschwerdeerhebung transparent kommuniziert, dass die Verantwortung für die Unklahreit der Unterlagen auf ihrer Seite liege. Ein Ausschluss der Mitbeteiligten wäre somit überspitztem Formalismus gleichgekommen (E. 4).

Auch liegt keine unzulässige Bewertung der Referenzen vor. Bereits getätigte Erfahrungen mit einer Anbieterin dürfen in den Bewertungsprozess miteinfliessen und führen nicht pauschal zu einer Diskriminierung ortsfremder Anbieterinnen (E. 5.2). Des Weiteren lag es im Ermessen der Vergabebehörde, umfangmässig mit dem ausgeschriebenen Projekt nicht vergleichbare Referenzobjekte der Beschwerdeführerin tiefer zu bewerten als umfangmässige vergleichbare Objekte der Mitbeteiligten (E. 5.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
DISKRIMINIERUNG
ERFAHRUNGSWERT
FORMERFORDERNIS
FORMFEHLER
REFERENZOBJEKT
SUBMISSIONSRECHT
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNTERSCHRIFT
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. 3 Ziff. b IVöB
Art. 4a Ziff. b IVöB
Art. 11 Ziff. a IVöB
§ 24 Abs. 3 SubmV
§ 33 SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00513

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 10. Dezember 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde Meilen Liegenschaftenverwaltung,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

C AG, vertreten durch RA D,

Mitbeteiligte,

 

betreffend Submission,


hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsverwaltung, eröffnete mit Ausschreibung vom 15. Mai 2015 ein offenes Submissionsverfahren für den Abbruch, die Baugrubensicherung und den Baugrubenaushub für die Schulanlage Feldmeilen. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Am 20. August 2015 vergab die Gemeinde Meilen die Leistungen an die C AG zu einem Gesamtpreis von Fr. 1'599'733.-. Dieses Ergebnis teilte die Gemeinde Meilen der A AG mit Schreiben vom 22. August 2015 mit.

II.  

Dagegen gelangte die A AG am 2. September 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben, die C AG vom Verfahren auszuschliessen und der A AG den Zuschlag zu erteilen, eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neuvergabe an die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsverwaltung, zurückzuweisen, subeventualiter, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2015 festzustellen sowie eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie zur Edition verschiedene Unterlagen der Gemeinde Meilen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2015 wurde der Gemeinde Meilen einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 beantragte die Gemeinde Meilen, die Beschwerde abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2015 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt sowie den Editionsbegehren der A AG teilweise stattgegeben. Am 24. September und 30. Oktober 2015 teilte die C AG mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte. Mit Replik vom 16. Oktober 2015 hielt die A AG unverändert an ihren Anträgen fest, ebenso die Gemeinde Meilen mit Duplik vom 2. November 2015. Am 16. November 2015 verzichtete die A AG auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014, 2C_380/2014, E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2 Die Beschwerdeführerin, die laut dem Submissionsergebnis das günstigste Angebot eingereicht hat, rügt den Vergabeentscheid bezüglich der Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses durch die Mitbeteiligte sowie einer unzulässig höheren Bewertung der letzteren. Im Falle der Gutheissung besitzt die Beschwerdeführerin eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

3.  

In den Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin fünf Zuschlagskriterien festgelegt, nämlich:

A.        Angebotspreis

B.        Qualität gemäss Referenzen und eigenen

Erfahrungen (technische Qualität, Abläufe,

Verfügbarkeit, Personal, Kundenfreundlichkeit,

Servicequalität) sowie QM-System

            C.        Fachpersonal/Verfügbarkeit

            D.        Lehrlinge

            E.        Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme

Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Bewertung des Kriteriums "B" dahingehend umschrieben, dass nur die ersten drei aufgeführten Referenzen – wenn mehr angegeben werden – sowie die Erfahrungen der Beschwerdegegnerin bewertet würden.

Innert Angebotsfrist gingen drei Angebote ein. Die Mitbeteiligte erhielt den Zuschlag für einen Offertpreis von Fr. 1'599'733.-, während die Beschwerdeführerin mit dem günstigsten Angebot über Fr. 1'576'949.- auf Platz 2 rangiert.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, es liege eine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses durch die Mitbeteiligte vor, da diese die Unterschriftszeile auf Seite 6 des Angebots nicht ausgefüllt habe.

4.2 Gemäss § 24 Abs. 3 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) müssen Angebote mit der rechtsgültigen Unterschrift versehen sein. Nach § 4a lit. b IVöB-BeitrittsG ist eine Anbieterin, die wesentliche Formerfordernisse missachtet hat, insbesondere durch fehlende Unterschrift, zwingend aus dem laufenden Verfahren auszuschliessen. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Ein solcher Formalismus lässt sich darüber hinaus mit verfahrensökonomischen Gründen erklären, da der Vergabestelle der mit den zusätzlichen Abklärungen verbundene Aufwand erspart bleibt.

Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00537, E. 4.1; 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1; RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265; RB 2006 Nr. 46 E. 3.2; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff., 235; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 446 ff., 456 ff.). Durch den Ausschluss von an sich wirtschaftlich günstigen, aber mit kleineren, rein formellen Mängeln behafteten Angeboten würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet (Verwaltungsgericht Aargau, 25. Oktober 2005, AGVE 2005 S. 255). Von einem überspitzten Formalismus ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen (vgl. VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00537, E. 4.2) oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist (vgl. VGr, 23. November 2001, VB.2001.00215, E. 7).

4.3 Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass bezüglich der wesentlichen Formerfordernisse im Vergabeverfahren ein strenger Massstab anzuwenden ist. Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung erscheint es jedoch im konkreten Einzelfall als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, der Ausschluss der Mitbeteiligten wäre einem überspitzten Formalismus gleichgekommen.

Erstens ist es – entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht so, dass die Unterschrift auf dem Angebot der Mitbeteiligten komplett fehlt, sondern anstatt in der Unterschriftszeile auf Seite 6 in der Unterschriftszeile auf Seite 14, der letzten Seite des Angebotsmantels, erfolgt (inklusive Firmenstempel). Auch der Begleitbrief zum Angebot sowie alle Angebotsbeilagen waren von der Mitbeteiligten unterschrieben.

Zweitens ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Unterschriftenzeile auf Seite 6 den missverständlichen Eindruck hervorrufen kann, sie beziehe sich auf den späteren Werkvertrag, der erst im Falle des Zuschlags gestützt auf das siegreiche Angebot erfolgt. Die Formulierung lautet:

"Mit Unterzeichnung des vorliegenden Werkvertrages bestätigt die Unternehmung […] vom Inhalt der Bestandteile des Werkvertrags, namentlich auch von den Plänen, in allen Teilen Kenntnis genommen zu haben."

Hinzu kommt eine weitere Formulierung auf Seite 6, welche sich auf die Prüfung des "Vertrags" bezieht:

"Die ARGE hat diesen Vertrag geprüft und zur Kenntnis genommen."

Eine weitere Anbieterin hatte die Unterschriftszeile auf Seite 6 ebenfalls freigelassen, was als Anzeichen dahingehend zu interpretieren ist, dass auch sie diese Zeile auf den späteren Werkvertrag bezog und es als nicht notwendig erachtete, sie auszufüllen, solange das gesamte Angebot auf Seite 14 unterzeichnet wurde (was bei jener dritten Anbieterin wie bei der Mitbeteiligten der Fall war).  Es liegt somit eine Unklarheit in der Ausschreibung seitens der Beschwerdegegnerin vor (vgl. VGr, 11. Januar 2012, VB.2011.00664, E. 4.6; 21. Dezember 2011, VB.2011.00537, E. 4.2).

Bei unklaren Ausschreibungsunterlagen besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar eine Fragepflicht der Anbietenden (BGE 130 I 241 E. 4.3). Die unterlassene Nachfrage der Mitbeteiligten kann jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Folge haben, dass ihr Angebot vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zum einen trägt für die Unklarheit bezüglich der Unterschriftenzeile auf Seite 6 der Ausschreibung alleine die Vergabebehörde die Verantwortung. Zum anderen läuft die unterlassene Nachfrage der Mitbeteiligten nicht auf eine Verletzung der Pflicht zum Verhalten nach Treu und Glauben hinaus, da ihr aus der Nichtunterzeichnung der Unterschriftenzeile auf Seite 6 keinerlei Vorteile entstanden wären (vgl. insgesamt ähnlich VGr, 11. Januar 2012, VB.2011.00664, E. 4.6, wo der Ausschluss des Angebots der damaligen Beschwerdeführerin aufgrund der von der Vergabehörde zu vertretenden Unklarheit in den Ausschreibungsunterlagen als unzulässig erachtet wurde).

Drittens ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bereits frühzeitig ausführlich und transparent informierte, dass sie die Verantwortlichkeit für die missverständliche Formulierung auf Seite 6 des Angebots auf ihrer Seite sah und die Angebote der Mitbeteiligten und der dritten Anbieterin trotz der nicht ausgefüllten Unterschriftszeile auf Seite 6 des Angebots als vollständig erachtete. Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Offertöffnungsprotokoll, wo sich die jeweiligen Hinweise finden, dass die betreffende Unterschrift fehle, die Eingaben jedoch "vollständig" seien. Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin bereits in einer E-Mail vom 25. August 2015 an die Beschwerdeführerin – noch vor Beschwerdeerhebung am 2. September 2015 – ausführlich und transparent erläutert, dass die Unterschriftszeile auf Seite 6 missverständlich sei und angesichts der ansonsten vollständigen Unterschriften ein überspitzter Formalismus vorläge, würde die Mitbeteiligte aufgrund der leeren Unterschriftszeile auf Seite 6 ausgeschlossen.

4.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen zurückzuführen ist, welche zu offensichtlich missverständlichen Interpretationen auf Seiten der Anbieterinnen geführt hat. Da das Angebot der Mitbeteiligten auf Seite 14, der Begleitbrief und sämtliche Angebotsbeilagen jedoch unterschrieben sind und die Beschwerdegegnerin bereits im Vorfeld der Beschwerdeerhebung transparent über die missverständliche Unterschriftszeile auf Seite 6 des Angebots kommunizierte, war es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin auf einen Ausschluss der Mitbeteiligten (und einer dritten Anbieterin) verzichtete, um einen überspitzten Formalismus zu vermeiden. Somit liegt im konkreten Einzelfall keine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses vor.

5.  

Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es sei unzulässig, dass die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "B. Qualität und Referenzen" nur 3 Punkte, die Mitbeteiligte jedoch 4 Punkte erhalten habe.

5.1 Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beur­teilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Bewertung von Referenzen (Galli et al., S. 241 f.; BGr, 15. September 2014, 2C_380/2014, E. 8.3). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Im Rahmen dieses Ermessens hat die Vergabebehörde als Grundlage des vergaberechtlichen Verfahrens den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter stets zu beachten (Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a IVöB). Kriterien, welche einzelne Anbieter oder Unternehmen diskriminieren, sind folglich unzulässig (vgl. Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, AJP 2001, S. 1405 ff., S. 1407; Galli et al., N. 402).

5.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Referenzen bisherige gute Erfahrungen mit der Mitbeteiligten berücksichtigt. Dadurch diskriminiere die Vergabebehörde ortsfremde Anbieterinnen und verstosse sie gegen das submissionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Die Beschwerdegegnerin hat bereits in den Ausschreibungsunterlagen transparent festgehalten, dass eigene Erfahrungen in die Bewertung mit einfliessen würden. Erfahrungen aus einem früheren Auftragsverhältnis können nach der Rechtsprechung wie Referenzen von Dritten in die Bewertung einbezogen werden (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.598, E. 5.3; 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 7.3; 28. Juni 2006, VB.2006.00220, E. 5; 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2; Josua Raster/Stefan G. Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, Ein Einblick in die verwaltungsrechtliche Praxis, Kriterium Nr. 17, Dezember 2005, S. 2 f.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Eine Diskriminierung ortsfremder Anbieterinnen ist dadurch jedenfalls nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, da nebst den eigenen Erfahrungen auch weitere Referenzen und ein Qualitätsmanagement unter dem Stichwort Qualität bewertet wurden.

5.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Bewertung des Kriteriums "B. Qualität und Referenzen" mit nur drei anstatt vier Punkten sei auch hinsichtlich der weiteren Argumentation der Beschwerdegegnerin unzulässig, die Beschwerdeführerin habe drei Referenzobjekte im Auftragsvolumen von Fr. 8'000'000.- bis Fr. 10'000'000.- ausgewiesen, wobei aber im vorliegenden Fall nur ein Auftrag in der Höhe von Fr. 1'500'000.- zu vergeben sei und somit nicht Aufträge in einem vergleichbaren Ausmass vorlägen. Die drei von der Beschwerdeführerin  eingereichten Referenzobjekte setzten sich aus verschiedenen Unterposten zusammen, wobei nur die einzelnen Unterposten für das vorliegende Projekt relevant seien und auch dem Volumen des hier ausgeschriebenen Auftrages entsprächen (Replik der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2015).

In den Ausschreibungsunterlagen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass drei Referenzobjekte anzugeben seien, die nach Art und Umfang möglichst den ausgeschriebenen Objekten bzw. Leistungen entsprechen. Die Beschwerdeführerin wies daraufhin drei Referenzobjekte (Objekt F, Fr. 10'000'000.-; Objekt G, Fr. 8'000'000.-; Objekt H, Fr. 8'500'000) aus, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere hinsichtlich Umfang keine vergleichbaren – weil zu hohe – Auftragssummen mit der ausgeschriebenen Leistung von Fr. 1'500'00.- aufwiesen. Erfahrungsgemäss seien Referenzen für grosse Projekte nicht automatisch Garant auch für kleinere Projekte, da grosse Projekte oft geprägt durch lange Entscheidungswege, bürokratische Führung und Wechsel beim Personal auf der Baustelle und Nachtragsmanagement geprägt seien. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin habe die Mitbeteiligte Referenzen in effektiv vergleichbarem Umfang nachgewiesen.

Diese Feststellungen sind angesichts der vorliegenden Akten nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin tatsächlich drei Referenzobjekte eingereicht hat, welche sehr deutlich über dem Umfang der ausgeschriebenen Leistungen liegen. Gleichzeitig hat die Mitbeteiligte drei Referenzobjekte in sehr vergleichbarem Umfang mit dem ausgeschriebenen Projekt eingereicht. Es liegt jedenfalls bei der hier vorliegenden Umschreibung der verlangten Referenzobjekte im Beurteilungsspielraum der Beschwerdegegnerin, grosse Projekte aus den von ihr genannten Gründen als nicht optimal vergleichbar mit den gewünschten, kleineren Projekten zu halten.

Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin schliesslich darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin erst in der Replik genannten – vergleichbaren – Unterposten der Referenzobjekte zu spät erfolgten bzw. mit dem Angebot selbst hätten erfolgen müssen und sich auch nicht ohne Weiteres überprüfen liessen. Diese vergleichbaren Unterposten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.

5.4 Die Bewertung des Kriteriums "Qualität und Referenzen" erweist sich damit zumindest als vertretbar.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei den Referenzen vier anstelle von drei Punkten erhalten hätte, würde sich im Übrigen am Endeergebnis nichts Entscheidendes ändern: Mit einem Total von 15.88 Punkten (anstelle von jetzt 14.88 Punkten) würde die Beschwerdeführerin weiterhin auf Platz 2 und die Mitbeteiligte mit dem Total von 16.68 Punkten auf Platz 1 rangieren.

6.  

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Zwar verlangt § 38 Abs. 2 SubmV für Verfügungen der Vergabebehörde eine summarische Begründung. Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die Behörde die Begründung eines Vergabeentscheids im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs beheben, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen kann (VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390, E. 3.1; 18. November 2009, VB.2007.00503, E. 3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 36 f.). Der ungenügenden Begründung des Vergabeentscheids ist im Rahmen der Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 7). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im E-Mailverkehr mit der Beschwerdegegnerin und vor Verwaltungsgericht genügend Möglichkeiten, sich eingehend zu äussern.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung: Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort hat sie im Wesentlichen ihre Begründungspflicht nachgeholt; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.

8.  

Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--;    Zustellkosten,
Fr. 8'190.--;    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …