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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00514
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Militär und Zivilschutz,
Beschwerdegegner,
und
C GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Das Amt für Militär und Zivilschutz eröffnete mit Ausschreibung
vom 8. Mai 2015 ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung von
25'000 neuen Schutzhelmen für das Zivilschutzpersonal. Innert Frist gingen
insgesamt fünf Angebote ein, wovon eines unvollständig war und daher
ausgeschlossen wurde. Am 27. August 2015 vergab das Amt für Militär und
Zivilschutz die Leistungen an die Firma C GmbH zu einem Gesamtpreis von
Fr. 502'500.-. Dieses Ergebnis teilte das Amt der A AG mit Verfügung vom
27. August 2015 mit.
II.
Dagegen gelangte die A AG am 3. September 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung
aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen, eventualiter die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtskonformen Vergabe an
das Amt für Militär und Zivilschutz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte die A AG, der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und dem Amt für Militär und Zivilschutz bis zur Erteilung der aufschiebenden
Wirkung umgehend zu untersagen, den Vertrag mit der C GmbH abzuschliessen,
Akteneinsicht, einen zweiten Schriftenwechsel sowie eine Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2015 wurde
dem Amt für Militär und Zivilschutz einstweilen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag
abzuschliessen, ebenso mit Präsidialverfügung vom 22. September 2015, in
welcher des Weiteren das Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise
gutgeheissen wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015
beantragte das Amt für Militär und Zivilschutz, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, dem Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattzugeben, auf einen weiteren
Schriftenwechsel zu verzichten sowie eine Parteientschädigung. Am 6. Oktober
2015 und 9. November 2015 hielt die A AG in ihren Stellungnahmen
umfassend an ihren Anträgen fest, ebenso das Amt für Militär und Zivilschutz
mit Schreiben vom 23. Oktober 2015.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit dem vorliegenden
Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.
2.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
3.
3.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des
Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr, 19. Februar
2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014, 2C_380/2014,
E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
3.2 Die
Beschwerdeführerin, deren Angebot laut dem Submissionsergebnis auf dem dritten
Platz rangiert, rügt den Vergabeentscheid bezüglich der technischen Qualität
des Angebots und der Varianten der Mitbeteiligten bzw. der damit verbundenen
Punkteabzüge. Falls sich ihre Rügen als berechtigt erweisen, würden – entgegen
der Ausführungen der Beschwerdegegner – nicht nur die Varianten 1–2 der
Mitbeteiligten ausgeschlossen, sondern auch die Variante 3. Die
Beschwerdeführerin hätte somit eine realistische Chance, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
4.
4.1 In den
Ausschreibungsunterlagen hat der Beschwerdegegner zwei Zuschlagskriterien festgelegt,
nämlich:
1.
Preis (Gewichtung 60 %)
2. Qualität (Gewichtung 40 %)
Zudem hat der Beschwerdegegner
die Bewertung der Zuschlagskriterien genau umschrieben. Die Preisbewertung
erfolgte nach angegebener Formel. Die Bewertung der Qualität erfolgte anhand
der Unterkriterien Ausgangskomponenten und Konfektion, wobei für verschiedene
Mängel explizit Punkteabzüge in Aussicht gestellt wurden. Varianten wurden
gemäss der Ausschreibung zugelassen.
4.2 Bis zur
Offertöffnung am 23. Juni 2015 waren fünf Angebote eingegangen, wovon
eines unvollständig war und daher ausgeschlossen wurde. Von den verbleibenden
vier Angeboten stammten drei von der Mitbeteiligten (Varianten 1–3) und
eines von der Beschwerdeführerin.
4.3 Gemäss Bewertung
der Zuschlagskriterien durch den Beschwerdegegner erreichte das Angebot der
Beschwerdeführerin mit insgesamt 45 Punkten Rang 3. Die Variante 2 der
erstplatzierten Mitbeteiligten erhielt 59 Punkte, zu einem Gesamtpreis von
Fr. 502'500.-. Auf Rang 2 landete ebenfalls ein Angebot der
Mitbeteiligten, die Variante 1. Variante 3 der Mitbeteiligten erhielt
Rang 4.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte habe die Vorgaben für die
Zuschlagskriterien in der Ausschreibung nicht eingehalten. Die Mitbeteiligte
habe mehrere Varianten angeboten, jedoch keinen Schutzhelm im Sortiment, der
alle Anforderungen gemäss Ziff. 4.1 der Ausschreibungsbedingungen erfülle.
Sie habe hingegen in drei Varianten andere Schutzhelme offeriert, wohl um über
einen viel tieferen Preis trotzdem die Chancen auf den Zuschlag zu wahren. Auch
die Beschwerdeführerin hätte simple Hobbymarkt-Bauhelme im Sinn der Varianten 1
und 2 der Mitbeteiligten zu viel tieferen Preisen offerieren können. Die
Vorgaben gemäss Ziff. 4.1 der technischen Spezifikationen seien jedoch
zwingend einzuhalten, andernfalls sei ein Angebot nicht zu bewerten und allenfalls
auszuschliessen. Die Punkteabzüge bei der Beschwerdeführerin und die zu kleinen
Punkteabzüge bei der Mitbeteiligten seien somit insgesamt willkürlich,
intransparent und nicht nachvollziehbar. Zudem seien die Begründung ungenügend
und intransparent und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht
eingehalten.
5.2 Die
Zuschlagskriterien wurden in Ziff. 3, die technischen Spezifikationen in
Ziff. 4.1 der Ausschreibungsbedingungen beschrieben. Entsprechend der
hauptsächlichen Rügen der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob das berücksichtigte
Angebot der Mitbeteiligten hinsichtlich der Anforderungen ein oder mehrere
sogenannte "Muss-Kriterien" nicht erfüllt hat und deshalb vom
Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. dazu VGr, 28. Juni
2006, VB.2005.00350, E. 4.2). Dabei ist auch zu beachten, dass die
Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zum Ziel haben, einen echten,
fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten, in welchem alle Anbietenden
gleich behandelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 IVöB).
5.2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten
Spezifikationen gemäss Ausschreibung nicht als "Muss-Kriterien" formuliert
sind (1000 V [elektrische Isolation], Helmschale, Kinnbänderung, kurzer
Schirm). Gewisse andere, nicht gerügte Spezifikationen enthalten dagegen den
Zusatz "muss" oder "sollte".
5.2.2
Wie der Beschwerdegegner darlegt, wurde zunächst dennoch in Betracht
gezogen, die Varianten 1 und 2 der Mitbeteiligten auszuschliessen, da sie den
in den technischen Spezifikationen genannten 1000 V-Schutz nicht erfüllten.
In diesem Zusammenhang und gestützt auf § 30 Abs. 1 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) gelangte der
Beschwerdegegner an die Mitbeteiligte und nahm interne Abklärungen vor. Im Zuge
dieser Abklärungen kam der Beschwerdegegner zum Schluss, dass der 1000 V-Schutz
einerseits nicht als "Muss-Kriterium" formuliert war und sich ein
Ausschluss aus formellen Gründen deshalb nicht rechtfertige; andererseits sei
dieser 1000 V-Schutz aus materiellen Gründen nicht zwingend, da auch das
bisherige Produkt keinen solchen aufweise und die Zivilschutzangehörigen bei
erhöhter Gefahr von Stromschlägen einen Elektrikerhelm trügen.
5.2.3
Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die
Ausschreibung mit "muss"-, "sollte"-Formulierungen als relativ
vage erscheint und sich damit nahe an der Grenze zu einer Verletzung des
Transparenzgebots bewegt. Die verschiedenen Formulierungen zu den technischen
Spezifikationen legen nahe, dass gewisse Kriterien zwingend einzuhalten sind,
während andere lediglich Anhaltspunkte für die Einhaltung der zivilschützerischen
Standards bieten. Allerdings wurde in den Ausschreibungsbedingungen
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Feststellung, "die das Aussehen
oder die Funktion beeinträchtigt oder von den Vorgaben abweichen",
Punkteabzüge zur Folge habe. Die Punkteabzüge waren zudem je nach Bedeutung der
Abweichung auf 5 oder 10 Punkte festgesetzt. Damit wurde genügend zum
Ausdruck gebracht, dass Abweichungen von den Vorgaben möglich waren und die
Bewertung der Angebote im Kriterium Qualität grundsätzlich nach dem
Erfüllungsgrad hinsichtlich der technischen Spezifikationen erfolgen würde.
5.2.4
Die Formulierungen in der Ausschreibung führen somit zum Schluss, insbesondere
das Kriterium des 1000-V Schutzes sei nicht als "Musskriterium" zu
qualifizieren. Es bestand kein formeller Mangel, der den Ausschluss der Offerte
der Mitbeteiligten wegen der Nichterfüllung der Spezifikation 1000 V-Schutz
oder anderer Spezifikationen verlangt hätte.
5.2.5
Gemäss § 30 Abs. 1 SubmV war der Beschwerdegegner des Weiteren
berechtigt, an die Mitbeteiligte heranzutreten und sie um Erläuterungen
hinsichtlich der Eignung ihrer Varianten zu bitten. Wenn der Beschwerdegegner
im Zug dieser Erläuterungen und durch interne Abklärungen zum Schluss gelangte,
dass auch Helme, welche den 1000 V-Schutz nicht erfüllen, in materieller Hinsicht
für zivilschützerische Zwecke geeignet seien, so liegt dies – trotz der vagen
Ausschreibung – noch in ihrem Beurteilungsspielraum (vgl. auch VGr, 7. Mai
2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014, VB.2014.00300,
E. 6.4).
Diese Annahme wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass
das bisherige Produkt des Beschwerdegegners ebenfalls keinen solchen 1000 V-Schutz
aufweist. Die Beschwerdeführerin wusste hiervon zweifellos, da sie selbst dieses
Vorgängerprodukt zur jetzigen Ausschreibung zur Verfügung gestellt hatte.
In diesem Zusammenhang als
auch zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Qualität eines 1000 V-Schutzhelmes ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner
die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons ist (§ 3 Abs. 1
der Kantonalen Zivilschutzverordnung vom 17. September 200 8 [KZV]). Es
ist davon auszugehen, dass sie die Bedürfnisse des Zivilschutzes und die
Anforderungen an das Zivilschutzmaterial beurteilen kann. Höhere
Qualitätsstandards als die nötigen können dem Beschwerdegegner nicht auferlegt
werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass die von der
Beschwerdeführerin monierten Mängel bezüglich den 1000 V-Stromschlägen
dadurch aufgefangen werden, dass bei einer erhöhten Gefahr von Stromschlägen
ohnehin spezielle Elektrikerhelme im Einsatz sind.
5.2.6
Des Weiteren ergibt sich weder in materieller noch in formeller Hinsicht
etwas zugunsten der Beschwerdeführerin aus dem Argument, das Vergabeverfahren
aus dem Jahr 2010 habe Auswirkungen auf das jetzige Verfahren. In dem Verfahren
aus dem Jahr 2010 für Zivilschutzhelme seien die technischen Anforderungen zwingend
zu erfüllen gewesen; somit sei dies auch jetzt so zu beurteilen. Wie der Beschwerdegegner
richtig festhält und bereits erwähnt wurde, erhielt im Jahr 2010 ebenfalls ein
Helm – der Beschwerdeführerin – ohne den 1000 V-Schutz den Zuschlag, womit die
materielle Eignung dieses Helms unterstrichen wird. Ausserdem hat das
Vergabeverfahren aus dem Jahr 2010 keinen Zusammenhang mit dem jetzigen
Verfahren; es stand der Vergabebehörde frei, die Ausschreibung und Auswertung
anders zu gestalten als bei der letzten Vergabe.
5.2.7
Somit ist festzuhalten, dass eine klarere Ausschreibung zwar wünschenswert
gewesen wäre. Angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls jedoch,
insbesondere der Ausführungen zu den Punkteabzügen in der Ausschreibung, liegt
im konkreten Fall eine Verletzung des Transparenzgebots nicht vor. Das Angebot
der Mitbeteiligten, für welches sie den Zuschlag erhalten hat, ist mit Recht
nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen worden.
6.
6.1 Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Wie die
Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde
entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt. Bei den
Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder
minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen.
Ob die Bewertung der Angebote im Licht der Vorbringen in der
Beschwerde als mangelhaft erscheint, ergibt sich aus den nachfolgenden materiellen
Ausführungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Behörde beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr,
7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014,
VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG).
6.2 Hinsichtlich
der Bewertung der Angebote ergibt sich Folgendes:
6.2.1
Bei der Mitbeteiligten hat der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit der
Ausschreibung für den hauptsächlich umstrittenen Punkt des 1000 V-Schutzes 10 Punkte
Abzug gemacht, des Weiteren nochmals 5 Punkte bei den "3
Pt-Kinnbänderungen. Insgesamt erhielt die Mitbeteiligte so 15 Punkte Abzug,
was bei einem Punktemaximum von 40 Punkten im Kriterium Qualität zum
Ergebnis von 25 Punkten für die Variante 2 der Mitbeteiligten führte. Die
Beschwerdeführerin erreichte das Maximum von 40 Punkten.
6.2.2
Im Kriterium Gesamtpreis erhielt die Beschwerdeführerin als Firma mit dem
höchsten Angebot 0 Punkte; die Variante 2 der Mitbeteiligten
erreichte 31 Punkte. Auch diese Bewertung ist zulässig, besteht doch bei
den vorliegenden weit auseinander liegenden Angebotspreisen kein Anlass, um
eine grössere realistische Preisspanne anzunehmen. Die Vergabe von 0 Punkten
und der daraus resultierende deutliche Rückstand des Angebots der Beschwerdeführerin
gegenüber Variante 2 der Mitbeteiligten erweist sich als vertretbar.
Somit verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten (Variante 2),
auch unter Berücksichtigung der leicht höheren Punktzahl der Beschwerdeführerin
im Kriterium Zubehörpreis (3 Punkte für die Mitbeteiligte gegenüber 5 Punkten
der Beschwerdeführerin) deutlich vor demjenigen der Beschwerdeführerin.
7.
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ersichtlich ist: Die angefochtene Verfügung erfüllt die Anforderungen
von § 38 Abs. 2 SubmV. Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin in mehreren
Schreiben an die Beschwerdegegner zur Eignung der genannten Schutzhelme
äussern.
Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei
diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist mangels
eines erheblichen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.
Der geschätzte Auftragswert
übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
(Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.--; Zustellkosten,
Fr. 5'210.--; Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …