{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00515_2018-04-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218090&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90c27e84a432c8b63ef4460ad30bdd8f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00515"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.04.2018  VB.2015.00515"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.04.2018  VB.2015.00515"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.04.2018  VB.2015.00515"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan (vgl. VB.2011.00093 und VB.2013.00742). Die Entlassung der Grundst\u00fccke der Beschwerdef\u00fchrenden aus dem Quartierplan kann nach dem R\u00fcckweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Insoweit ist auf diese nicht einzutreten (E. 1.2). Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 hatte die Vorinstanz zu pr\u00fcfen, ob die gew\u00e4hlte Stichstrassenvariante auch unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen gewerblichen Interessen der Kr\u00e4uterg\u00e4rtnerei bzw. der Auswirkungen auf deren Betriebsabl\u00e4ufe und die damit verbundenen Verkehrssicherheitsfragen den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdef\u00fchrenden unter Abw\u00e4gung der \u00f6ffentlichen und privaten Interessen rechtfertigt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass eine dezentrale Erschliessung des Quartierplangebiets mittels Zufahrten \u00fcber bereits bestehende Strassen der geplanten Stichstrasse aus raumplanerischen Gesichtspunkten bzw. unter Verkehrsf\u00fchrungsaspekten zwar unterlegen ist, grunds\u00e4tzlich aber ebenso realisiert werden k\u00f6nnte (E. 5.2). Die Stichstrasse w\u00fcrde einen sp\u00fcrbaren Verlust an Gew\u00e4chshausfl\u00e4che bedeuten, der sich erheblich auf den Ertrag bzw. Gewinn des Betriebs auswirken, die Betriebsabl\u00e4ufe behindern und zu einer Verkleinerung des Vorplatzes neben den Gew\u00e4chsh\u00e4usern f\u00fchren w\u00fcrde, der f\u00fcr die Zwischenlagerung der Setzlinge unverzichtbar ist. Ungeachtet des wohl geringen Verkehrs ist zudem von einem erh\u00f6hten Gef\u00e4hrdungspotenzial aufgrund der betriebsbedingten Querungen der Stichstrasse auszugehen (E. 6.2). Demgegen\u00fcber w\u00fcrde die Stichstrasse eine gewisse Verbesserung der bestehenden Erschliessung der Grundst\u00fccke der Beschwerdef\u00fchrenden bewirken (E. 6.3). In einer Gesamtbetrachtung \u00fcberwiegen die tangierten privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden die \u00f6ffentlichen Interessen an einer Erschliessung des quartierplanbed\u00fcrftigen Gebiets mittels der geplanten Stichstrasse (E. 6.4). Es bleibt dem Beschwerdegegner\u00fcberlassen, inwiefern er das Quartierplanverfahren \u2013 unter Verzicht auf die Stichstrasse \u2013 weiterf\u00fchren bzw. zu einem Abschluss bringen will, weshalb die Sache an denselben zur\u00fcckzuweisen ist (E. 7).\r\rTeilweise Gutheissung, soweit Eintreten. R\u00fcckweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:58:26", "Checksum": "8578cacc9f94721878d3d7042c3a5e5a"}