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Geschäftsnummer: VB.2015.00517  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen Qualifikationsverfahren


[Lehrabschlussprüfung für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur]

Herabgesetzte Prüfungsdichte bei der Bewertung von Examensleistungen (E. 2.2).
Offengelassen, ob die Note einer der schriftlichen Prüfungen um einen halben Punkt hätte angehoben werden müssen. Im Übrigen dringen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die schriftlichen Prüfungen nicht durch (E. 3.1 f.).
Werden bei mündlichen Prüfungen für einzelne Aufgaben Teilnoten vergeben, so ist der daraus resultierende Notenschnitt nach mathematischen Grundsätzen zu runden; es ist unzulässig, davon unter Hinweis auf Aspekte (Schwierigkeitsgrad, Mithilfe der Experten) abzuweichen, die bereits in die Festsetzung der Teilnoten eingeflossen sind (E. 3.3).
Die Beschwerdegegnerin hätte zwei Noten von mündlichen Prüfungen höher festsetzen müssen; dies führt indes - selbst unter der Annahme, für eine schriftliche Prüfung hätte ebenfalls eine höhere Note vergeben werden müssen - nicht zu einer genügenden Endnote (E. 3.4).
Zur Unterhaltspflicht der Eltern zählen auch die Prozesskosten. Der Beschwerdeführer hat die angebliche Mittellosigkeit seiner Eltern nicht genügend dargetan (E. 5.2).
Abweisung UP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
ABSCHLUSSPRÜFUNG
MÜNDLICHE PRÜFUNG
PRÜFUNG
PRÜFUNGSBEWERTUNG
PRÜFUNGSDICHTE
PRÜFUNGSERGEBNIS
RUNDUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00517

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Januar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Prüfungskommission für Lernende
der Elektroinstallations-Berufe,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens,

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte im Mai/Juni 2014 die Lehrabschlussprüfung für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur. Am 30. Juni 2014 teilte ihm die Kantonale Prüfungskommission für Lernende der Elektroinstallations-Berufe mit, er habe im Fach "Berufskenntnisse" die Note 3,8 erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes nicht bestanden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission mit Verfügung vom 23. September 2014 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 23. Oktober 2014 liess A sinngemäss beantragen, die Abschlussprüfung sei als bestanden zu erklären. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. Juli 2015 ab.

III.  

A liess am 4. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügungen vom 3. Juli 2015 und 30. Juni (recte: 23. September) 2014 aufzuheben und die Abschlussprüfung der Lehre als Elektroinstallateur als bestanden zu erklären, eventualiter sei ihm die Wiederholung der Abschlussprüfung der Lehre als Elektroinstallateur im Fach Berufskenntnisse zu gestatten. Die Prüfungskommission sowie die Bildungsdirektion schlossen mit Beschwerdeantwort vom 5./6. Oktober 2015 bzw. Vernehmlassung vom 28./29. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde, soweit – wie einzig die Bildungsdirektion beifügt – darauf einzutreten sei. A nahm hierzu am 26. Oktober 2015 Stellung, ergänzte seine Anträge um einen auf eventuelle Rückweisung, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2015 wurde A zur ergänzenden Begründung seines Armenrechtsgesuchs sowie Einreichung geeigneter Unterlagen aufgefordert. Dem kam A mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa be-treffend Einspracheentscheide eines Prüfungsorgans über das Ergebnis einer Abschlussprüfung der Grundausbildung zum Elektroinstallateur ist das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG, § 47 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der ersten Instanz  kann das Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

2.2 Steht die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen Entscheids entgegen, so kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte herabsetzt. Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.2, sowie 25. Juni 2008, VB.2008.00125, E. 2.2; BGE 131 I 467 E. 3.1; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.; Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 80).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, verschiedene Prüfungsaufgaben seien fehlerhaft korrigiert worden. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden im Sinn des unter 2.2 Ausgeführten zu prüfen.

Zu Aufgabe 4 der schriftlichen Prüfung über Technologische Grundlagen macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm als Lösung angegebenen Nutzenergieformen "Schlag und Drehung" (Bohrmaschine), "Hitze" (Glaskeramikkochfeld) sowie "Drehung" (Elektromotor) seien mit einer vollen Punktzahl zu bewerten, weil es sich dabei um Synonyme für die gemäss Lösungsskizze richtigen Antworten "mechanische Energie" bzw. "Wärmeenergie" handle. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es habe sich bei dieser Aufgabe um eine Wissensfrage gehandelt und es sei explizit nach Fachausdrücken gefragt worden. Aus diesem Grund seien die Antworten des Beschwerdeführers nicht korrekt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn an einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundausbildung nur die jeweiligen Fachbegriffe als korrekte Antwort gewertet werden. Ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – für die Bohrmaschine und den Elektromotor auch der Begriff "Rotationsenergie" als korrekt hätte gewertet werden müssen, kann hier offenbleiben, weil der Beschwerdeführer auch diesen Begriff nicht verwendet hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist "Hitze" sodann kein Synonym für "Wärme" im Sinn thermischer Energie.

Zur Aufgabe 8 der gleichen Prüfung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm statt der tatsächlich vergebenen zwei Punkte nur einer hätte vergeben werden dürfen. Darauf ist indes nicht näher einzugehen, weil Beschwerdegegnerin und Vorinstanz dies zwar festgestellt, auf eine Korrektur der Gesamtpunktzahl aber verzichtet haben und dem Beschwerdeführer daraus somit kein Nachteil erwachsen ist.

3.2 Zu Aufgabe 1.1 der schriftlichen Prüfung über einen Installationsplan macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm für die saubere Strichführung 1 statt 0,5 Punkte zu erteilen; es sei nicht ersichtlich, weshalb seine Strichführung nicht sauber sein solle. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die saubere Strichführung sei nach folgenden Kriterien bewertet worden: Striche mit Lineal gezogen, Strichdicke auf der ganzen Länge regelmässig (ca. 0,35–0,7 mm), Abstände zu anderen Linien eingehalten, klare Anfangs- und Endpunkte. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist unübersichtlich und teilweise nur schwer entzifferbar. Die Striche wurden erkennbar nicht sauber gezogen und weisen eine Dicke von rund 1 mm auf. Insgesamt erscheint eine Bewertung mit 0,5 Punkten damit als nachvollziehbar.

Zu Aufgabe 1.2 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die fünf LED-Einbau-leuchten korrekt eingezeichnet, ebenso die zwei Lampen und drei Steckdosen im Schlafzimmer. Zudem rechtfertigte selbst eine falsche Einzeichnung von zwei Positionen nur den Abzug von insgesamt einem Punkt. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, dass die Platzierung der LED-Leuchten falsch sei, weil diese einen Schattenwurf auf den Arbeitsplatz ergebe; zudem seien die Symbole teilweise unleserlich eingezeichnet. Sodann sei die Platzierung des Schalters neben dem Bett falsch; die Möblierung sei in der Aufgabe vorgegeben, weshalb nur der Standort nach Lösungsskizze richtig sei. Der Beschwerdeführer macht hierzu wiederum geltend, es sei nicht möglich, die LED-Lampen so zu platzieren, dass kein Schattenwurf entstehe. Aus diesem Grund gebe es in jeder Küche auch Unterschrankbeleuchtungen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind indes nachvollziehbar. Was die Küche betrifft, übersieht der Beschwerdeführer, dass die LED-Leuchten gemäss Plan über der Arbeitsplatzfläche angebracht werden konnten, weil keine Hängeschränke vorgesehen sind. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Punktevergabe davon abhängig machte, ob die Problematik des Schattenwurfs erkannt und die Leuchten entsprechend (auch) über dem Arbeitsplatz angebracht wurden. Sodann ist auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin zur Schalterposition im Schlafzimmer nachvollziehbar. Nach der vom Beschwerdeführer gewählten Lösung kann der Schalter nur von einer Bettseite bedient werden; eine sinnvolle Anordnung müsste jedoch die Bedienung von beiden Seiten her ermöglichen. Schliesslich erscheint auch der Vorwurf der mangelnden Lesbarkeit angebracht. Es ist nur mit grosser Mühe und nach Studium der Aufgabenstellung erkennbar, wo der Beschwerdeführer den Schalter platziert hat. Ein Abzug von einem Punkt für die Küchenbeleuchtung und von einem halben Punkt für die falsche Platzierung des Lichtschalters im Schlafzimmer erscheint damit jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

Zu Aufgabe 1.3 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe lediglich vergessen, die "TD 4 x 1,5" einzuzeichnen, weshalb ihm zwei Punkte statt einem zu vergeben seien. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass nicht nur die fehlenden Storenleitungen (Td-Kabel), sondern auch das Fehlen der entsprechenden Zuleitungen ab Hauptverteilung negativ bewertet wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Storenleitungen auf die gleiche Gruppe wie die Steckdosen und Schalter des Wohnzimmers genommen habe, was technisch die bessere Lösung sei. Es ist indes nicht am Verwaltungsgericht, die technische Machbarkeit der einzelnen Lösungen zu überprüfen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, eine volle Punktzahl hätte nur bei Einzeichnung einer Hauptverteilung gewährt werden können, erscheint jedenfalls nicht geradezu willkürlich. Dass die Hauptverteilung nicht eingezeichnet wurde, ist unbestritten.

Bei Aufgabe 3.1 rügt der Beschwerdeführer, es sei "unverständlich", weshalb er für die Strichführung keinen Punkt erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu nicht. Es ist tatsächlich nicht ohne Weiteres einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer hierfür keinen Punkt erhalten hat; die Beschwerdegegnerin hätte sich deshalb im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zwingend dazu äussern müssen. Allerdings kann offenbleiben, wie es sich damit verhält, weil – wie sich unten 3.4 zeigt – auch die Vergabe eines vollen Punkts und die damit verbundene Anhebung der Note für diese Prüfung auf 4,5 nicht zu einer genügenden Gesamtnote führte.

Zu Aufgabe 3.3 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er "mindestens die Ziffer '6' ganz rechts unten richtig eingezeichnet hat […]"; zudem habe er "mit dem Pfeil richtigerweise die 50 mm2 nach unten verschoben". Die Aufgabe müsse deshalb mindestens mit 0,5 Punkten bewertet werden. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, das Erdungs- und Potenzialausgleichskonzept sei grundsätzlich falsch. Das Einzeichnen nur der horizontalen Linie könne noch nicht bewertet werden. Die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Vergabe von null Punkten ist nachvollziehbar und damit nicht rechtsverletzend.

3.3 Zu den mündlichen Prüfungen macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien in zwei Fällen entgegen mathematischen Rundungsregeln von 3,25 bzw. 4,25 auf die jeweils tiefere Note abgerundet worden. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, die mündlichen Prüfungen würden als Fachgespräch geführt und folgten nicht einem Fragenkatalog. Die Notengebung könne deshalb nicht rein mathematisch erfolgen, sondern es sei das Fachgespräch in seiner Gesamtheit zu beurteilen; dazu sei auch die "Tiefe" zu würdigen. Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Gesamtnote werde nicht nur durch den Schnitt der Unterpositionen ermittelt, sondern es würden weitere Aspekte wie Schwierigkeitsgrad und Mithilfe der Experten berücksichtigt.

Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Das Korrekturschema der Beschwerdegegnerin sieht ausdrücklich vor, dass für die jeweiligen Unterprüfungen Teilnoten vergeben werden. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet diese Noten als "Empfindungsnoten", was sich nur so verstehen lässt, dass die Note den subjektiven Eindruck der prüfenden Person wiedergibt, also nicht einem klaren Punkteschema folgt. In eine solche Notengebung fliessen naturgemäss auch Umstände wie die Schwierigkeit der Prüfung oder die Notwendigkeit von Hilfestellungen ein. Dies ergibt sich auch aus den Bewertungsbemerkungen: So wird etwa zu Aufgabe 5.2 Folgendes ausgeführt: "Kennt Analoge Anschlüsse nur mit sehr viel Hilfe […], Einfache Einstiegsfrage". Werden die Schwierigkeit der Aufgabe und der Umfang der Hilfestellung noch einmal für die Rundung der Gesamtnote herangezogen, führt dies zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung dieser Umstände und damit zu einer Verfälschung der Note. Darüber hinaus findet eine Ungleichbehandlung gegenüber Kandidierenden statt, deren Durchschnitt der Unternoten direkt zu einer vollen oder halben Note führt und bei denen deshalb überhaupt keine Rundung mehr vorgenommen werden muss. Die Rundungsmethode der Beschwerdegegnerin führt damit zu willkürlichen und rechtswidrigen Ergebnissen. Nach dem von der Beschwerdegegnerin praktizierten System mit Unternoten garantiert einzig eine Rundung nach mathematischen Grundsätzen, dass nicht bereits berücksichtigte Umstände noch einmal in die Endnote einfliessen. Ergibt der Durchschnitt der Unternoten nach dem Komma einen Wert von 25 bzw. 75 oder höher, ist die Gesamtnote deshalb auf die nächsthöhere halbe bzw. ganze Note aufzurunden.

3.4 Demnach hätte die Beschwerdegegnerin die Noten für die mündliche Prüfung im Fach "Technische Dokumentation" auf 3,5 und im Fach "Elektrische Systemtechnik" auf 4,5 festsetzen müssen. Dies führt im Fach "Technische Dokumentation" neu zu einer (aufgerundeten) Positionsnote von 4, während die Positionsnote für das Fach "Elektrische Systemtechnik" unverändert bei 4 verbleibt. Der Beschwerdeführer erzielt im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse damit eine Gesamtnotensumme von 27,5; dies ergibt die ungenügende Note 3,9. Demnach führt auch die Aufrundung in den mündlichen Fächern nicht zum Bestehen der Abschlussprüfung. Das gälte auch bei einer Erhöhung der Note für den Installationsplan auf 4,5 (vorn 3.2 Abs. 4). In diesem Fall ergäbe sich für den schriftlichen Teil der Technischen Dokumentation zwar eine aufgerundete Note von 4,5 statt 4. Die schon aufgrund der höheren mündlichen Note erhöhte Positionsnote für die Technische Dokumentation bliebe indes bestehen; sie wäre einzig nicht mehr aufgerundet. Mithin erreichte der Beschwerdeführer weiterhin eine ungenügende Gesamtnotensumme von 27,5.

3.5 Bei diesem Ausgang besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter sinngemäss, es sei ihm die Wiederholung der Prüfung ohne Anrechnung des Fehlversuchs zu ermöglichen. Nachdem die Beschwerdegegenerin im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, besteht indes auch keine Veranlassung, ihm den Fehlversuch nicht anzurechnen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechts­vertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung umfasst nur die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesucheinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 94 f.).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Erstausbildung des Beschwerdeführers, für welche die Unterhaltspflicht der Eltern auch über die Mündigkeit hinaus gilt (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2014, Art. 277 ZGB N. 8 f. und 12 f.). Zum von den Eltern in diesem Rahmen zu tragenden Unterhalt zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22; Plüss, § 16 N. 25). Unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung könnte dem Beschwerdeführer deshalb nur gewährt werden, wenn auch die Eltern mittellos wären. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die Mittellosigkeit der Eltern substanziiert darzutun und zu belegen, hat der Beschwerdeführer einzig Lohnabrechnungen für seinen Vater eingereicht. Gemäss diesen erzielt der Vater einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'740.05. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, weshalb es dem Vater mit diesem Lohn nicht möglich sein soll, für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bzw. die seit dem Armenrechtsgesuch aufgelaufenen Anwaltskosten aufzukommen. Damit ist die Mittellosigkeit der Eltern nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Weil das Armenrechtsgesuch schon aus diesem Grund abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer selber als mittellos anzusehen ist.

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…