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Geschäftsnummer: VB.2015.00519  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Familiennachzug / Wiederaufnahme des Verfahrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Nachdem das Verwaltungsgericht in einem ersten Rechtsgang das Familiennachzugsbegehren der Beschwerdeführerin noch abgewiesen hatte, ist dieses nunmehr aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts zu bewilligen, da auch die bundesgerichtlich noch nicht verbindlich beurteilten Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 2). Während die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist die Beschwerdeführerin lediglich für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen, da sie vor Rekursinstanz weder anwaltlich vertreten war noch um eine Entschädigung für ihre Umtriebe ersuchte (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEDARFSGERECHTE WOHNUNG
FAMILIENNACHZUG
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSKOSTEN
RÜCKWEISUNG (BGER)
UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 44 lit. a AuG
Art. 44 lit. b AuG
Art. 44 lit. c AuG
Art. 62 AuG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Art. 73 Abs. III VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00519

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. September 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Die 1974 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste am 29. Juli 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 28. Oktober 2005 in C den 1961 geborenen Schweizer D, mit welchem sie einen 2010 geborenen gemeinsamen Sohn, E, hat, welcher ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis heute regelmässig verlängert. Am 8. Dezember 2011 liessen sich die Eheleute scheiden, wobei der gemeinsame Sohn E unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde.

Am 16. Mai 2013 heiratete A in C erneut einen Schweizer, den 1965 geborenen F.

Am 21. Mai 2013 stellte A ein Familiennachzugsgesuch für ihren in Thailand lebenden Sohn G, welches das Migrationsamt am 27. Mai 2014 abwies, da die Nachzugsfrist verpasst worden sei und keine wichtigen Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Oktober 2014 ab.

III.  

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 14. Januar 2015 ab (Urteil VB.2014.00674).

IV.  

Das Bundesgericht hiess die dagegen von A erhobene Beschwerde am 27. August 2015 gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung zurück (Urteil 2C_176/2015).

Die Kammer erwägt:

1.  

Infolge der Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht und der damit verbundenen Rückweisung an das Verwaltungsgericht ist das Verfahren VB.2014.00674 unter der Geschäftsnummer VB.2015.00519 wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundes­gerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E 3.2).

2.  

2.1 In Übereinstimmung mit den Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungs­entscheids erfolgte das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin nach Ablauf der gesetz­lichen Nachzugsfrist und somit verspätet.

2.2 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) bzw. Art. 73 Abs. 3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann.

Liegen wichtige familiäre Gründe für einen Nachzug vor, haben Personen mit gefestigtem Aufenthaltsanspruch über den Wortlaut von Art. 44 AuG einen Anspruch auf Familien­nachzug, wenn sie mit ihren Kindern zusammenleben wollen (Art. 44 lit. a AuG), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), die Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44 lit. c AuG) und der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindung des Kindes erfolgt. Sodann darf der Anspruch nicht rechtsmiss­bräuchlich angerufen werden, es darf kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG bestehen und der nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge haben (vgl. E. 2.1 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids).

2.3 Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid, dass im vorliegenden Fall wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. 75 VZAE grundsätzlich zu bejahen, jedoch die weiteren Nach­zugsvoraussetzungen zu prüfen seien. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungs­entscheid bereits verbindlich festgestellt hat, steht das Kindswohl einem Nachzug vor­liegend nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss der in den Akten liegenden Scheidungsregistrierung ihres Heimatlandes über das Sorgerecht des nachzu­ziehenden Kindes. Sodann beabsichtigt sie, mit diesem in einer Dreizimmerwohnung in C zusammenzuleben, welche sie gegenwärtig mit ihrem Ehemann und ihrem fünfjährigen Schweizer Kind aus ihrer früheren Ehe bewohnt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine Wohnung in der Regel bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Bewohner die Anzahl Zimmer um höchstens 1 überschreitet (BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E 1.2). Die Wohnung der Beschwerdeführerin erscheint damit für den beabsichtigten Nachzug gerade noch bedarfsgerecht. Die Beschwerdeführerin muss weiter seit Mai 2013 nicht mehr durch die Sozialhilfe unterstützt werden und erzielt mit ihrem Schweizer Ehemann und den Kinderalimenten für ihren Schweizer Sohn ein Einkommen, dass auch den Bedarf einer vierköpfigen Familie zu decken vermag. Sodann sind keine Widerrufs­gründe im Sinn von Art. 62 AuG ersichtlich. Aufgrund der Umstände erscheint das Nach­zugsgesuch auch nicht rechtsmissbräuchlich. Da damit sämtliche Nachzugsbedingungen erfüllt sind und die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Schweizers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, besteht kein Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörde und das Nachzugsgesuch ist zu bewilligen.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dieser hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, setzt die Zusprechung einer solchen doch praxisgemäss ein entsprechendes Begehren voraus und sind Umtriebe bei fehlendem Beizug eines Rechtsbeistandes gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG nur bei beson­derem Aufwand zu entschädigen (vgl. VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten lassen und im Rekursverfahren auch noch nicht um eine Entschädigung für ihre Umtriebe ersucht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, G eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …