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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00519
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Die 1974 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste
am 29. Juli 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 28. Oktober 2005
in C den 1961 geborenen Schweizer D, mit welchem sie einen 2010 geborenen
gemeinsamen Sohn, E, hat, welcher ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht
verfügt. Aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer wurde ihr eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis heute regelmässig verlängert. Am
8. Dezember 2011 liessen sich die Eheleute scheiden, wobei der gemeinsame
Sohn E unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde.
Am 16. Mai 2013 heiratete A in C
erneut einen Schweizer, den 1965 geborenen F.
Am 21. Mai 2013 stellte A ein
Familiennachzugsgesuch für ihren in Thailand lebenden Sohn G, welches das
Migrationsamt am 27. Mai 2014 abwies, da die Nachzugsfrist verpasst worden
sei und keine wichtigen Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen
würden.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Oktober 2014 ab.
III.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht am 14. Januar 2015 ab (Urteil VB.2014.00674).
IV.
Das Bundesgericht hiess die dagegen von A
erhobene Beschwerde am 27. August 2015 gut, hob den Entscheid des
Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer
Entscheidung zurück (Urteil 2C_176/2015).
Die Kammer erwägt:
1.
Infolge der Gutheissung der Beschwerde
durch das Bundesgericht und der damit verbundenen Rückweisung an das
Verwaltungsgericht ist das Verfahren VB.2014.00674 unter der Geschäftsnummer VB.2015.00519
wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen
Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar
2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E 3.2).
2.
2.1
In Übereinstimmung mit den Erwägungen des
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids erfolgte
das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist und somit verspätet.
2.2
Ein nachträglicher, d. h. nicht
fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) bzw.
Art. 73 Abs. 3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur bewilligt, wenn hierfür
wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011,
E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger
familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug
gewährleistet werden kann.
Liegen wichtige familiäre Gründe für einen
Nachzug vor, haben Personen mit gefestigtem Aufenthaltsanspruch über den Wortlaut
von Art. 44 AuG einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie mit ihren Kindern zusammenleben wollen (Art. 44 lit. a AuG), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), die Familie keiner Sozialhilfe
bedarf (Art. 44 lit. c AuG) und der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie
der familiären Bindung des Kindes erfolgt. Sodann darf der Anspruch nicht
rechtsmissbräuchlich angerufen werden, es darf kein Widerrufsgrund
im Sinn von Art. 62 AuG bestehen und der
nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge haben (vgl. E. 2.1 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids).
2.3
Das Bundesgericht erwog in seinem
Rückweisungsentscheid, dass im vorliegenden Fall wichtige familiäre Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. 75 VZAE
grundsätzlich zu bejahen, jedoch die weiteren Nachzugsvoraussetzungen zu prüfen seien. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid bereits verbindlich festgestellt hat, steht das Kindswohl
einem Nachzug vorliegend nicht entgegen. Die
Beschwerdeführerin verfügt gemäss der in den Akten liegenden
Scheidungsregistrierung ihres Heimatlandes über das Sorgerecht des nachzuziehenden Kindes. Sodann beabsichtigt sie, mit diesem in einer
Dreizimmerwohnung in C zusammenzuleben, welche sie
gegenwärtig mit ihrem Ehemann und ihrem fünfjährigen Schweizer Kind aus ihrer
früheren Ehe bewohnt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine Wohnung in der
Regel bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Bewohner die Anzahl Zimmer um höchstens 1
überschreitet (BGr, 25. Oktober 2010,
6B_497/2010, E 1.2). Die Wohnung der
Beschwerdeführerin erscheint damit für den beabsichtigten Nachzug gerade noch
bedarfsgerecht. Die Beschwerdeführerin muss weiter seit Mai 2013 nicht mehr
durch die Sozialhilfe unterstützt werden und erzielt mit ihrem Schweizer
Ehemann und den Kinderalimenten für ihren Schweizer Sohn ein Einkommen, dass
auch den Bedarf einer vierköpfigen Familie zu decken vermag. Sodann sind keine
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG ersichtlich. Aufgrund der Umstände erscheint das Nachzugsgesuch auch nicht rechtsmissbräuchlich. Da damit sämtliche
Nachzugsbedingungen erfüllt sind und die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines
Schweizers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, besteht kein
Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörde und das Nachzugsgesuch ist zu
bewilligen.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dieser hat
die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 VRG). Hingegen ist für das Rekursverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen, setzt die Zusprechung einer solchen doch
praxisgemäss ein entsprechendes Begehren voraus und sind Umtriebe bei fehlendem
Beizug eines Rechtsbeistandes gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG nur bei besonderem Aufwand zu entschädigen (vgl. VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst vor Verwaltungsgericht anwaltlich
vertreten lassen und im Rekursverfahren auch noch nicht um eine Entschädigung
für ihre Umtriebe ersucht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, G eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
2. Die
Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …