{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00520_2016-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216832&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2891b1360805fea68ae2368953eb2144"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00520"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2015.00520"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2015.00520"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2015.00520"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Verweigerung der Bau- und Ausnahmebewilligung f\u00fcr das Anbringen einer Solaranlage an einem Zaun auf einem Grundst\u00fcck in der Landwirtschaftszone. Die projektierte Solaranlage soll nicht auf dem Dach des rechtm\u00e4ssig erstellten, heute aber zonenwidrigen Wohnhauses, sondern an einem rund 18 bis 28 Meter von diesem entfernten Maschendrahtzaun errichtet werden. Damit kommen das Meldeverfahren bei Solaranlagen gem\u00e4ss Art. 18a Abs. 1 RPG und die Ausnahme vom Einordnungsgebot gem\u00e4ss Art. 18a Abs. 4 RPG nicht zur Anwendung. Die gesetzgeberischen Bestrebungen, Solaranlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu f\u00f6rdern, sind bei der Auslegung und Anwendung anderer Bestimmungen des RPG zu beachten (E. 3.1 und E. 3.2). Rechtsgrundlagen zur teilweisen \u00c4nderung bzw. massvollen Erweiterung von bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (E. 4.2-4.5). Der Maschendrahtzaun wird vorliegend durch die Erstellung der Solaranlage in der Zweckbestimmung, der \u00e4usseren Erscheinung sowie in der Konstruktion derart ver\u00e4ndert, dass isoliert betrachtet seine Identit\u00e4t  nicht gewahrt wird (E. 4.6). Es ist aber auch zu pr\u00fcfen, ob durch die Erstellung der Solaranlage die Identit\u00e4t des Wohnhauses unter Einschluss seiner Nebenbauten und Nebenanlagen, welchen der Maschendrahtzaun zuzuordnen ist, in den wesentlichen Z\u00fcgen gewahrt wird. Dies ist angesichts der gew\u00e4hlten baulichen Ausf\u00fchrung bzw. des gew\u00e4hlten Standorts in einer Entfernung von 18 bis 28 Metern zum Wohngeb\u00e4ude zu verneinen. Das Erstellen der Anlage in der vorgesehenen Entfernung hat zur Folge, dass sich die zonenwidrige besitzstandsgesch\u00fctzte Baute mit ihren Nebenanlagen im Nichtsiedlungsgebiet mehr als notwendig ausdehnt (E. 4.7-4.9).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:50", "Checksum": "5bc9194b1c31a4efe83b51ef3e09e3ed"}