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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00521
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
beide vertreten
durch M,
gegen
Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Die Schulpflege C teilte D am 30. April 2015 für den
Besuch der ersten Primarklasse dem Schulhaus E zu. Am 4. Mai 2015
ersuchten die Eltern von D, B und A, die Schulpflege darum, D einer ersten Klasse
im Schulhaus F zuzuteilen. Die Schulpflege wies das Gesuch am 8. Mai 2015
ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat H mit
Beschluss vom 3. August 2015 ab, wobei er einer Beschwerde dagegen die
aufschiebende Wirkung entzog.
III.
B und A liessen am 4. September 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Schulpflege zu verpflichten, D einer ersten
Klasse im Schulhaus F zuzuteilen; zudem liessen sie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ersuchen. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom
9. September 2015 abgewiesen. Der Bezirksrat H verzichtete am
5. Oktober 2015 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf
eine Vernehmlassung; die Schulpflege C verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend eine Schulhauszuteilung nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, Beschwerdegegnerin und
Vorinstanz hätten den besonderen Problemen, die sich für ein hörendes Kind
gehörloser Eltern ergäben, nicht genügend Rechnung getragen. Aufgrund der
Einteilung ihrer Kinder in unterschiedliche Schulhäuser sei es ihnen faktisch
unmöglich, ihr Rechte und Pflichten als Eltern und Erziehungsberechtigte
gegenüber der Schule für beide Kinder wahrzunehmen.
2.2 Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss
entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen und
geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE
133 I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Der Anspruch
auf ausreichenden Grundschulunterricht, wie er sich aus Art. 19 BV ergibt,
umfasst jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung,
das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche
Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3 mit
Hinweisen).
2.3 Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. BGE 133 I
156 E. 3.1; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1). Die
Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den konkreten Umständen im
Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz und Gefährlichkeit
des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils
betroffenen Kindes (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und
14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen; Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.; Regula
Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
2014, Art. 19 N. 52 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Bezüglich des Schulwegs in das Schulhaus E, wohin die
Beschwerdegegnerin D eingeteilt hat, bringen die Beschwerdeführenden nichts
vor, was darauf schliessen liesse, dieser Schulweg sei D nicht zumutbar. Solche
Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Schulweg beträgt rund einen Kilometer.
Zwar muss dabei die G-Strasse überquert werden; dies kann aber über einen mit
Lichtsignalanlage gesicherten Fussgängerstreifen mit Mittelinsel geschehen. Im
Übrigen führt der Schulweg entlang von Quartier- und Nebenstrassen, die ein
Trottoir aufweisen (vgl. www.google.ch/maps, Routenplaner).
2.4 Gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV darf unter anderem niemand wegen einer körperlichen
Behinderung diskriminiert werden. Eine Diskriminierung in diesem Sinn liegt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, "wenn eine Person
ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit
tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung
stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren
Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als
Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen
anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil
der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot
auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare
Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche
Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen
enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe
besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre" (BGE 139
I 169 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
2.5 Die
Kommunikation hörbehinderter Personen mit den Verantwortlichen der Schule ist
zweifellos anspruchsvoller als für hörende Personen, weil eine Angelegenheit
nicht per Telefon besprochen werden kann, sondern die Kommunikation im
persönlichen Kontakt oder auf schriftlichem Weg erfolgen muss. Diese
Schwierigkeiten bestehen aber unabhängig davon, ob die Kinder der
Beschwerdeführenden dem gleichen Schulhaus oder verschiedenen Schulhäusern
zugeteilt werden: Wichtigste Ansprechpersonen der Eltern sind die Lehrpersonen.
Mit diesen kann die Kommunikation vorliegend aus den genannten Gründen
tatsächlich erschwert sein. Aufgrund des unterschiedlichen Alters der Kinder
der Beschwerdeführenden haben diese jedoch unabhängig von der Schulhauseinteilung
mit unterschiedlichen Lehrpersonen zu tun. Allfällige Vereinfachungen durch
Kontakt zur immer gleichen Person sind deshalb von vornherein nicht möglich.
Die Einteilung ins gleiche Schulhaus führt nur insofern zu
einer Vereinfachung, als sich das Bedürfnis eines Gesprächs mit der
Schulleitung ergibt. Erfahrungsgemäss sind solche Fälle indes selten, weil die
Schulleitung für die administrative, personelle und finanzielle Führung und
zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung der Schule,
hingegen nicht für die individuelle Betreuung einzelner Schüler und
Schülerinnen zuständig ist (vgl. § 44 Abs. 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). In der Regel
kommuniziert die Schulleitung nur über allgemeine, die gesamte Schuleinheit
betreffende Angelegenheiten mit den Eltern. Diese Kommunikation erfolgt auf
schriftlichem Weg, weshalb die Zuständigkeit unterschiedlicher Schulleiter
nicht zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführenden gegenüber hörenden
Eltern führt.
Demnach wiegen die mit der Einteilung ihrer Kinder in
unterschiedliche Schulhäuser einhergehenden Nachteile nicht derart schwer, dass
eine Einteilung in das gleiche Schulhaus verfassungsrechtlich geboten wäre.
Die Beschwerdeführenden
beschränken sich im Übrigen darauf, im Allgemeinen auf die schwierige Situation
hörbehinderter Eltern und deren hörender Kinder hinzuweisen, ohne darzutun,
inwiefern es im konkreten Fall an einem den individuellen Bedürfnissen angemessenen
und geeigneten Unterricht fehlen bzw. eine unzulässige Diskriminierung vorliegen
sollte.
Schliesslich bleibt
anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin angeboten hat, dem geltend gemachten
organisatorischen Mehraufwand der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und ein
kleineres Geschwister von D ebenfalls ins Schulhaus E einzuteilen. Ob bzw. wie
die Beschwerdeführenden auf dieses Angebot reagiert haben, lässt sich den Akten
nicht entnehmen.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…