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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00523
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Klassenzuteilung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Präsident der Schulpflege C ordnete für D mit
Verfügung vom 17. Juni 2015 ein Time-Out von zwölf Wochen in der Privatschule E
in X an.
II.
Dagegen erhob A, die Mutter von D, am 19. Juni 2015 Rekurs beim Bezirksrat F. Dessen Präsident wies den Rekurs
mit Verfügung vom 12. August 2015 ab und entzog einer Beschwerde dagegen
die aufschiebende Wirkung.
III.
A liess am 7. September 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und
die Verfügung vom 17. Juni 2015 aufzuheben, eventualiter sei
festzustellen, dass die Anordnung des Time-Outs sowie die Versetzung nach X rechtswidrig gewesen seien; sodann ersuchte sie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung. Der Präsident des Bezirksrats F verwies
am 14. September 2015 auf seinen angefochtenen Entscheid
und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung; die Schulpflege äusserte sich erst am 17. September 2015 und damit
nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht angesetzten Antwortfrist.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa über Anordnungen einer Schulpflege betreffend eine vorübergehende externe Schulung nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a,
19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die Vorinstanz hat statt der Beschwerdeführerin deren Sohn als
Rekurrenten rubriziert, obwohl der Rekurs nur im Namen der Beschwerdeführerin
erhoben worden war. Es steht nicht im Belieben der Vorinstanz, bestimmte Personen
als Partei zu rubrizieren, obwohl eindeutig nicht in deren Namen Rekurs erhoben
worden ist. In diesem Sinn ist auch das Rubrum des vorliegenden Entscheids
dahingehend zu korrigieren, dass nur die Beschwerdeführerin, hingegen nicht
deren Sohn Beschwerde führt.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Aus dem Anspruch auf ein
faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101) fliesst ein Anspruch der
Verfahrensbeteiligten auf richtige und vollständige Zusammensetzung der
entscheidenden Verwaltungsbehörde. Eine Behörde, die in einer Besetzung
entscheidet, welche den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, begeht eine
formelle Rechtsverweigerung und verletzt damit den Anspruch auf ein gerechtes
Verfahren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 5 N. 10; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N. 34; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34). Der
aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der
Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b; VGr, 2. August
2007, PB.2007.00014, E. 2.2, und 18. März 2009, VB.2008.00608,
E. 2.2.4).
3.2
Vorliegend hat statt des Bezirksrats als
Kollegialbehörde dessen Präsident allein den Sachentscheid gefällt. Woraus der
Präsident diese Entscheidkompetenz ableitete, lässt sich dem Rekursentscheid
nicht entnehmen.
Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1
VSG können Anordnungen der Schulpflege beim Bezirksrat
angefochten werden; dessen Präsident wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt.
Auch die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sehen keine Kompetenz
der Präsidentin oder des Präsidenten von Rekursbehörden vor, in bestimmten
Fällen Sachentscheide zu fällen. Ob sich eine solche Kompetenz allenfalls aus
§ 4 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985
(LS 173.1) in Verbindung mit § 67 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) ableiten liesse,
kann vorliegend offenbleiben: Solches setzte jedenfalls voraus, dass es sich um
eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelte oder der Entscheid dringlich
wäre. Beides trifft hier nicht zu. In der Sache geht es um eine
disziplinarische Massnahme gegenüber einem Schüler, die mit einem erheblichen
Eingriff in dessen Rechtsstellung verbunden ist. Derart dringlich, um nicht in
ordentlicher Besetzung entscheiden zu können, war ein Entscheid in der Sache
sodann nicht, weil der Bezirksrat angesichts der Beschwerdemöglichkeit ans
Verwaltungs- und Bundesgericht nicht endgültig entscheiden konnte und – soweit
die Absicht bestand, die Umsetzung des Time-Outs auf Anfang des Schuljahrs zu
gewährleisten – er den Vollzug der Ausgangsverfügung stattdessen auch durch
Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hätte
ermöglichen können.
3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz über den Rekurs nicht in
richtiger Zusammensetzung entschieden, was eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt. Der Rekursentscheid ist schon aus diesem
Grund aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materielle Prüfung des
Rekursentscheids kann bei dieser Sachlage unterbleiben. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
Anzumerken bleibt, dass mit der Aufhebung des
Rekursentscheids das Rekursverfahren in den Zustand vor diesem Entscheid
zurückversetzt wird, was insbesondere zur Folge hat, dass die (bisher nicht
entzogene) aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder auflebt.
4.
4.1
Da die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde auf
einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der
Parteien einen Einfluss hatte, sind die Gerichtskosten der Vorinstanz
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13
N. 59 mit Hinweisen).
4.2
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin – und aus
sich noch herausstellendem Grund nicht der Beschwerdeführerin selbst
(vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3) – ist
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss,
§ 17 N. 26).
4.3
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist angesichts der offenkundigen
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach
ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin zu bestellen.
4.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252)
wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV,
LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde. Die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gewährte
Parteientschädigung wird an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand angerechnet.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
macht einen Aufwand von 8
Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 60.- geltend. Davon
entfällt allerdings ein Aufwand von 15 Minuten auf die Kenntnisnahme des
Rekursentscheids und das Verfassen einer entsprechenden Mitteilung an die
Beschwerdeführerin. Diese Aufwendungen betreffen das Rekursverfahren und können
deshalb hier nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint der Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses als angemessen. Der Rechtsvertreter ist
demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 2'044.80 (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung
verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 424.80.
4.5
Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9
Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Bezirksrats F
vom 12. August 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung in
richtiger Zusammensetzung an den Bezirksrat F zurückgewiesen.
2. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat F auferlegt.
6. Der
Bezirksrat F wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total
Fr. 2'044.80 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung
mit Fr. 424.80 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …