|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00531  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

fristlose Entlassung


[Fristlose Kündigung wegen strafbaren Verhaltens; Verwirkung des Kündigungsrechts durch Einleitung eines Verfahrens zur ordentlichen Kündigung; Entschädigungsanspruch, wenn das Verhalten der angestellten Partei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, die Gegenseite ihr Recht hierzu jedoch verwirkt hatte] Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kantonspolizei (E. 2.1). Der Beizug der Akten des Strafverfahrens ist zulässig (E. 2.2). Die Kantonspolizei war berechtigt, Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu nehmen (E. 3). Voraussetzungen einer fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses (E. 4.2). Ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis darf nicht auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufgelöst werden (E. 4.3). Frist, innert der bei öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen die fristlose Kündigung erklärt werden muss (E. 4.4). Eröffnet der öffentlichrechtliche Arbeitgeber aufgrund bestimmter Vorkommnisse ein Verfahren zur ordentlichen statt fristlosen Kündigung, muss er sich auf diesem Entscheid behaften lassen (E. 5.3). Die Kenntnisnahme der Akten eines Strafverfahrens berechtigte die Kantonspolizei nicht zur nachträglichen fristlosen Kündigung; die mit dem blossen Verdacht einer strafbaren Handlung begründete fristlose Kündigung verstösst gegen die Unschuldsvermutung (E. 5.4). Die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist rechtswidrig, weshalb dem Beschwerdeführer Schadenersatz im Umfang des Lohns bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zusteht (E. 5.5). Eine Entschädigung im Sinn von § 22 Abs. 4 PG i. V. m. Art. 337c Abs. 3 OR ist dann zwingend zuzusprechen, wenn auch die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung nicht erfüllt waren. Anders ist dies zu beurteilen, wenn das Verhalten der angestellten Person objektiv eine fristlose Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt hätte, die arbeitgebende Partei ihr Recht hierzu im Zeitpunkt der Kündigung jedoch verwirkt hatte. In diesen Fällen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob zusätzlich zum Schadenersatz auch noch eine Entschädigung geschuldet sei (E. 6.2). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
DIENSTPFLICHTVERLETZUNG
ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE
FRISTLOSE ENTLASSUNG
FRISTLOSE KÜNDIGUNG
SCHADENERSATZANSPRUCH
STRAFBARE HANDLUNG
STRAFVERFAHREN
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 337 OR
Art. 337c Abs. 1 OR
Art. 337c Abs. 3 OR
§ 22 Abs. 1 PG
§ 22 Abs. 2 PG
§ 22 Abs. 4 PG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00531

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. Februar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend fristlose Entlassung,

hat sich ergeben:

I.  

A war seit 1991 für die Kantonspolizei Zürich tätig. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 löste diese das Anstellungsverhältnis fristlos auf.

II.  

Mit Rekurs vom 28. Februar 2014 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm Fr. 47'105.20 Schadenersatz (sechs Monatslöhne) sowie Fr. 39'254.35 Entschädigung je zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. Juli 2015 ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach A in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

III.  

A liess am 8. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich MWSt.)" sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Staat Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 50'137.45 Schadenersatz (sechs Monatslöhne) sowie Fr. 39'254.35 Entschädigung je zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2014 zu bezahlen. Die Sicherheitsdirektion mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 und die Kantonspolizei mit Beschwerdeantwort vom 1./2. Oktober 2015 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen von A vom 12. Oktober und 3. November 2015 bzw. der Kantonspolizei Zürich vom 20./21. Oktober und 11./12. November 2015 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. A liess dem Verwaltungsgericht am 26. November 2015 einen Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2015 einreichen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten eines Strafverfahrens gegen A hinzu. Hierzu nahm A am 3. Februar 2016 unaufgefordert Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa betreffend die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Kantonspolizei sich in der Ausgangsverfügung nicht genügend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Der Ausgangsverfügung lässt sich ohne Weiteres entnehmen, aus welchen Gründen die Kantonspolizei das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos auflöste. Sie setzte sich – wenn auch nur kurz – mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Verwirkung auseinander und hielt weiter fest, aufgrund des Inhalts der Strafakten liege ihres Erachtens ein genügender Grund für die fristlose Kündigung vor. Damit hat die Kantonspolizei ihre Begründungspflicht nicht verletzt.

2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, weil diese ihren Entscheid auf Dienstbefehle gestützt habe, die nicht in den Akten seien. Zudem sei er nicht informiert worden, dass die Vorinstanz die Akten des Strafverfahrens beiziehe. In diesem Sinn äusserte er sich mit Stellungnahme vom 3. Februar 2016 auch ablehnend zum Beizug dieser Akten durch das Verwaltungsgericht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch einen Anspruch der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die Akten zu erhalten und zum Inhalt der Akten bzw. zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 135 I 187 E. 2.2, 127 I 54 E. 2b; Albertini, S. 349 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer in diesem Sinn zumindest anzeigen müssen, dass sie die Akten des Strafverfahrens beiziehe. Die Gehörsverletzung wiegt indes nicht schwer: Der Inhalt der Strafakten war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und dem Beschwerdeführer bekannt. Die Kantonspolizei begründete die Ausgangsverfügung im Wesentlichen mit den anlässlich der Akteneinsicht vom 14. Januar 2014 gewonnen Erkenntnissen. Ob die fristlose Kündigung zu Recht erfolgte, lässt sich deshalb nur in Kenntnis des Akteninhalts beurteilen. Die Vorinstanz war aus diesem Grund auch ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers berechtigt, die Strafakten beizuziehen. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Übrigen zum Inhalt der Strafakten sowohl im Rahmen seines rechtlichen Gehörs als auch seiner Rekursschrift ausführlich. Dass die Akten des Strafverfahrens nicht als Kopie in die Akten des vorliegenden Verfahrens übernommen wurden, sondern durch das Verwaltungsgericht erneut beigezogen werden mussten, erscheint angesichts des Umfangs gerechtfertigt. Indem der Beschwerdeführer im Rekursentscheid Kenntnis vom Beizug der Strakten nehmen und sich im Beschwerdeverfahren hierzu äussern konnte, ist die geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).

Nach dem vorgängig Ausgeführten ist auch das Verwaltungsgericht zum Beizug der Akten des Strafverfahrens berechtigt, weil sich nur so überprüfen lässt, ob die Kantonspolizei (erst) aufgrund der Akteneinsicht vom 14. Januar 2014 einen genügenden Grund hatte, um das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos aufzulösen. Jedenfalls, weil der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 zum Beizug der Strafverfahrensakten Stellung genommen hatte, musste er dazu nicht (mehr) angehört werden.

2.3 Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen sodann auf zwei Dienstbefehle. Einer betrifft den Umgang mit dem Polizei-Informationssystem POLIS und war bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Akten. Ein zweiter betrifft die korrekte Durchführung eines Administrativverfahrens; der entsprechende Dienstbefehl wurde erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Ob der Beschwerdeführer zum Inhalt von Letzterem im Rekursverfahren hätte angehört werden müssen, kann indes offenbleiben, weil dieser Dienstbefehl – wie sich sogleich zeigt – für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich ist.

3.  

In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Kantonspolizei hätte keine Einsicht in die Akten des Strafverfahrens nehmen dürfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) für laufende Verfahren keine Anwendung (§ 20 Abs. 3 e contrario IDG). Die Einsichtnahme in Akten eines laufenden Strafverfahrens richtet sich deshalb nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0). Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Für die Feststellung des Sachverhalts sind Verwaltungsbehörden und Gerichte – vorbehältlich besonderer Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz – verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben (§ 7 Abs. 3 VRG); der Umfang der Amtshilfe beurteilt sich nach den Kriterien der Verhältnismässigkeit; dabei ist eine Abwägung zwischen den Interessen an einer Aktenherausgabe und denjenigen an einer Verweigerung vorzunehmen (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 126 f.). Vorliegend hatte das Strafverfahren in wesentlichen Teilen einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Beim überwiegenden Teil der sichergestellten Dokumente handelt es sich um polizeiliche Ermittlungsakten oder andere Auszüge aus polizeilichen Datenbanken. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer privat eine Unmenge polizeilicher Akten aufbewahrte, rechtfertigte jedenfalls die Einleitung eines Verfahrens zur allfälligen Auflösung seines Anstellungsverhältnisses. Um den Sachverhalt in diesem Zusammenhang rechtsgenügend feststellen zu können, war die Kantonspolizei auf eine Einsichtnahme in die Strafakten angewiesen. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass auch die Akten des Hauptverfahrens einen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers hätten, erscheint die Einsichtnahme in das gesamte Dossier als verhältnismässig.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in die Einsichtnahme eingewilligt. Soweit er diesbezüglich nun geltend macht, mit der drohenden Einstellung der Lohnfortzahlung unter Druck gesetzt worden zu sein, muss der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen, dass er eine Einstellung der Lohnfortzahlung auf dem Rechtsmittelweg hätte überprüfen lassen können.

Demnach durfte die Kantonspolizei die Akten des Strafverfahrens beiziehen.

Ob die Staatsanwaltschaft die Amtshilfe zu Recht gewährt hat, muss im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft die Rechtsmittel gemäss Strafprozessordnung ergreifen und die Amtshilfe damit gerichtlich überprüfen lassen können.

4.  

4.1 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.

4.2 Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1; vgl. zur Kritik an der subjektiven Voraussetzung des wichtigen Grunds Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 2 S. 1098). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche eines neu Eingetretenen (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 6 mit Nachweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Staehelin, Art. 337 N. 4; VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6).

4.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig, ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufzulösen, weil nach Art. 32 Abs. 1 BV jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Von der Verdachtskündigung zu unterscheiden ist die Kündigung, welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber unabhängig von dessen noch nicht feststehender strafrechtlicher Würdigung ausgesprochen wird. Diesfalls gilt es zu prüfen, ob diese objektiv feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. Eine Kündigung verstösst somit nur dann gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie gerade mit dem noch ungeklärten Vorwurf der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens begründet wird (VGr, 13. Januar 2010, PB.2009.00013, E. 3.4, und 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 6.1).

4.4 Eine fristlose Kündigung ist nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu erklären, weil der Arbeitgeber andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist für ihn subjektiv zumutbar ist (BGE 138 I 113 E. 6.3, auch zum Folgenden). In der Regel muss der Kündigende innert zwei bis drei Tagen reagieren, bei besonderen Verhältnissen – etwa längeren Entscheidungswegen in einer Gesellschaft – wird ihm eine wenige Tage längere Reaktionsfrist zugestanden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337 N. 17 S. 1125 f. mit zahlreichen Hinweisen).

Aufgrund der verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften lässt sich diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So ist dem Angestellten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu entscheiden (BGr, 30. April 2007, 2A.495/2006, E. 4.1, und 15. Oktober 2007, 2A.656/2006, E. 5.2). Welche Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung der Erklärungsfrist zu entscheiden (BGr, 30. April 2007, 2A.495/2006, E. 4.1). Bei einer fristlosen Kündigung eines öffentlichrechtlichen Arbeits­verhältnisses sind die Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender Frist zur Stellungnahme durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorzubereiten (VGr, 2. Mai 2007, PB.2006.00020, E. 4.2.4 f.; vgl. auch BGr, 10. Februar 2004, 2A.518/2003, E. 5.2).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Kantonspolizei habe ein allfälliges Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt, weil ihr die Umstände, mit welchen die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses begründet worden seien, schon länger bekannt gewesen seien. Die Kantonspolizei hält dem unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Rekursantwort entgegen, sie habe erst aufgrund der ihr am 14. Januar 2014 gewährten Einsicht in das strafrechtliche Hauptdossier den gesamten Umfang der gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Vorwürfe erkennen können; eine frühere Kündigung hätte als Verdachtskündigung betrachtet werden müssen.

5.2 Zu beurteilen ist hier folgender Sachverhalt:

Aufgrund einer Meldung des Bundesamts für Polizei, wonach von einer IP-Adresse, die im fraglichen Zeitraum dem Beschwerdeführer zugewiesen war, Dateien mit mutmasslich kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen worden seien, führte die Kantonspolizei beim Beschwerdeführer am 21. November 2012 eine Hausdurchsuchung durch; dabei beschlagnahmte sie neben zwei Arbeitsstationen, einem Laptop und mehreren Festplatten zwei Fotoalben "mit v.a. ED-Fotos", "div. Kapo-Unterlagen. -Ausdrucke, etc. -ungezählt", sieben Druckerpatronen (welche von der Kantonspolizei stammten) sowie "div. 'Comics für Erwachsene' (allenfalls Gewalt-Pornos) -ungezählt". Gleichentags eröffnete die Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer eine Administrativuntersuchung und stellte ihn von der Arbeitspflicht frei. Am 14. Mai 2013 ersuchte die Kantonspolizei die zuständige Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht, welche ihr am 13. August 2013 bezüglich der Einvernahmen samt Beilagen betreffend das Nebendossier 2 gewährt, hingegen für das Hauptdossier sowie das Nebendossier 1 verweigert wurde. Am 22. August 2013 ersuchte die Kantonspolizei um vollständige Akteneinsicht; der Beschwerdeführer war damit nur einverstanden, soweit die Akten­einsicht die Verfahren betreffend Amtsmissbrauch und Diebstahl betrafen, verweigerte hingegen die Einsichtnahme in Akten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der harten Pornografie. Am 2. Oktober 2013 nahm die Kantonspolizei Einsicht in die Akten der Nebendossiers 1 und 2. In einer Aktennotiz hierzu wird festgehalten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung 14 Bundesordner und diverse lose Unterlagen sichergestellt worden seien; es handle sich dabei um aus dem System ausgedruckte Rapporte, welche die Tatbestände Prostitution, sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie beträfen. Weiter befänden sich in diesen Unterlagen diverse Ausdrucke aus dem Infocar bzw. dem POLIS mit Porträtfotos ausschliesslich von Frauen; darunter befänden sich auch die Unterlagen von drei Polizistinnen. Sodann seien zwei Fotobücher sichergestellt worden, in welchen sich "ED-Fotos" und solche aus dem Infocar befänden. Der Beschwerdeführer wurde am 8. November 2013 zu den Vorwürfen betreffend die bei ihm aufgefundenen Druckerpatronen, die Polizeirapporte und Fotobücher befragt. In der Folge wurde vereinbart, eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft abzuwarten, welche am 22. November 2013 hätte stattfinden sollen, jedoch verschoben werden musste. Deshalb bat die Kantonspolizei den Beschwerdeführer, bei der Staatsanwaltschaft Auskunft darüber verlangen zu dürfen, ob sich auf den sicher­gestellten Datenträgern und übrigen Unterlagen solche mit verbotenem Inhalt befänden und welcher Natur diese bejahendenfalls seien. Der Beschwerdeführer war mit einem solchen Vorgehen jedoch nicht einverstanden. Aus diesem Grund zog die Kantonspolizei in Erwägung, die Lohnzahlung an den Beschwerdeführer ab Januar 2014 einzustellen, und gewährte ihm hierzu am 17. Dezember 2013 das rechtliche Gehör. Gleichentags teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Erwägung gezogen werde. Sie begründete dies damit, dass anlässlich der Hausdurchsuchung Druckerpatronen der Kantonspolizei, 14 Bundesordner und eine lose Sammlung von Rapportausdrucken, Ausdrucke von Porträtfotos aus POLIS und Infocar sowie Fotobücher mit Porträtfotos aus POLIS und Infocar gefunden worden seien. Sodann lasse das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der gewünschten Akteneinsicht kein Interesse an einer baldigen Wiederaufnahme der Arbeit erkennen. Man ziehe deshalb eine ordentliche Kündigung in Erwägung. Im Rekursverfahren führte die Kantonspolizei hierzu aus, das Verhalten des Beschwerdeführers und die ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Unterlagen des Strafverfahrens hätten lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Am 10. Januar 2014 erklärte der Beschwerdeführer sich mit der Akteneinsicht der Kantonspolizei ins Hauptdossier (Verfahren betreffend Pornografie) einverstanden. Die Akteneinsicht erfolgte am 14. Januar 2014. Am 16. Januar 2014 teile die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mit, anlässlich der Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass gemäss Gutachten auf den privaten Datenträgern 1,49 Mio. Dateien mit pornografischem Material hätten sichergestellt werden können, wovon 1'400 Dateien unter das Pornografieverbot oder das Verbot von Gewaltdarstellungen fielen, auf privaten Datenträgern polizeiliche Daten gespeichert gewesen seien und sich bei den anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellten Comics solche mit sexueller Gewalt gegen Frauen, sexuellen Handlungen mit Tieren und Kindern sowie mit menschlichen Ausscheidungen befänden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vertrauliche polizeiliche Daten und Dateien mit sexuellen Gewalttaten abgespeichert habe sowie bei ihm diverse Comics mit gewalttätigem sexuellem Inhalt hätten sichergestellt werden können, bilde zusammen mit den ihm bereits anlässlich der Androhung einer ordentlichen Kündigung vorgeworfenen Handlungen einen wichtigen Grund für die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Dazu werde ihm das rechtliche Gehör bis 22. Januar 2014 gewährt. Der Beschwerdeführer machte davon mit Schreiben vom 22. Januar 2014 Gebrauch. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde das Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst.

Die Staatsanwaltschaft I stellte die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer sowohl bezüglich des Vorwurfs der Pornografie als auch bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses und des Diebstahls mit Verfügungen vom 3. November 2014 ein.

5.3 Eröffnet der öffentlichrechtliche Arbeitgeber aufgrund bestimmter Vorkommnisse ein Verfahren zur ordentlichen statt fristlosen Auflösung eines Anstellungsverhältnisses, gibt er damit zu verstehen, dass ihm die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Darauf muss er sich behaften lassen, sofern keine neuen Gründe für eine fristlose Entlassung hinzutreten (vgl. VGr, 2. Mai 2007, PB.2006.00020, E. 4.4; BGE 123 II 86 E. 2b; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337 N. 15 mit weiteren Hinweisen).

Die Kantonspolizei eröffnete im Dezember 2013 in Kenntnis der Akten der Nebendossiers ein Verfahren, um das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers ordentlich aufzulösen. Damit hat sie ihr Recht verwirkt, wegen des vom Beschwerdeführer zu Hause eingerichteten "Privatarchivs" mit Polizeiakten bzw. der in seiner Wohnung gefundenen Druckerpatronen der Kantonspolizei eine fristlose Kündigung auszusprechen. Es kann deshalb offenbleiben, ob ein allfälliges Recht zur fristlosen Kündigung nicht schon aus zeitlichen Gründen verwirkt war.

5.4 Die Kantonspolizei macht jedoch geltend, sie habe erst im Januar 2014 – nach der vorher nicht möglichen Einsicht in die Akten des Hauptdossiers – "den gesamten Umfang der gegen den Rekurrenten im Raum stehenden Vorwürfe zu erkennen" vermocht. Gemäss diesen Akten seien beim Beschwerdeführer insgesamt 1,49 Mio. pornografische Dateien gefunden worden, worunter sich Darstellungen mit menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten befänden. Dies lasse auf eine Vorliebe des Beschwerdeführers schliessen, welche sich nicht mit seiner Funktion als Polizist vereinbaren lasse. Im Ergebnis begründet die Kantonspolizei die im Januar 2014 ausgesprochene fristlose Kündigung demnach mit dem im damals noch laufenden Strafverfahren abzuklärenden Vorwurf der harten Pornografie. Ob bei Angestellten der Polizei der private Besitz harter Pornografie in Form von (gezeichneten) Gewaltdarstellungen eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, weil die fristlose Kündigung sich schon aus anderen Gründen als unzulässig erweist.

Der private Besitz und Konsum von Pornografie ist in der Schweiz nicht strafbar, soweit es sich nicht um verbotene Pornografie im Sinn von Art. 197 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) handelt. Es besteht auch keine andere gesetzliche Vorschrift, welche Angestellten der Kantonspolizei den privaten Besitz und Konsum von (erlaubter) Pornografie verbietet. Damit kann die fristlose Kündigung jedenfalls nicht mit dem Umstand begründet werden, dass auf privaten Datenträgern des Beschwerdeführers 1,49 Mio. pornografische Dateien gefunden wurden. Die Kantonspolizei begründet die fristlose Kündigung im Wesentlichen denn auch damit, dass der Beschwerdeführer im Besitz harter Pornografie im Sinn von Art. 197 Abs. 5 StGB gewesen sei. Dieser stritt im Strafverfahren jedoch – mit Ausnahme nicht mehr strafbarer Videosequenzen mit mensch­lichen Ausscheidungen – ab, im Besitz harter Pornografie zu sein. Dieser Vorwurf war zunächst im Strafverfahren zu klären, und der Beschwerdeführer hatte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV als unschuldig zu gelten. Die mit dem Verdacht einer Straftat begründete fristlose Kündigung verstösst damit gegen die Unschuldsvermutung und ist rechtswidrig. Anzumerken bleibt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 3. November 2014 eingestellt wurde.

Die fristlose Kündigung wurde sodann auch noch damit begründet, der Beschwerdeführer habe polizeiliche Daten (Aufnahmen von Videobefragungen, Porträtaufnahmen verhafteter Personen, Bilder einer Überwachungskamera, Fotos des Opfers eines aussergewöhnlichen Todesfalls) auf privaten Datenträgern gespeichert und in seiner Wohnung aufbewahrt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um wesentliche neue Erkenntnisse handeln sollte. Dass der Beschwerdeführer zu Hause ein privates Archiv mit polizeilichen Daten führte, war der Kantonspolizei spätestens seit Anfang Oktober 2013 bekannt. Ebenso musste der Kantonspolizei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 8. November 2013 bekannt sein, dass er einen Teil dieser Daten in elektronischer Form bei sich aufbewahre ("Ich habe einen riesigen Datenbestand auf dem Computer"). Weil die Kantonspolizei sich bezüglich dieser Vorwürfe dazu entschieden hatte, das Anstellungsverhältnis auf ordentlichem Weg aufzulösen, bestand kein Raum mehr, gestützt darauf eine fristlose Kündigung auszusprechen.

5.5 Demnach erweist sich die fristlose Kündigung als rechtswidrig. In Anwendung von Art. 337c Abs. 1 OR hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch darauf, als Ersatz für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung den Lohn bis Ende Juli 2014 inklusive des Pro-rata-Anteils am 13. Monatslohn zu erhalten. Der Bruttolohn des Beschwerdeführers betrug zuletzt inklusive einer Dienstzulage Fr. 7'713.45; der Beschwerdegegner hat diesen Lohn bis Ende Januar 2014 bezahlt. Demnach entspricht der dem Beschwerdeführer zustehende Schadenersatz sechs Monatslöhnen. Unter Berücksichtigung des Anteils am 13. Monatslohn hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Schadenersatz im Betrag von Fr. 50'137.45; dies entspricht dem als Schadenersatz geforderten Betrag.

Wegen ihres Lohnersatzcharakters gilt für die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 OR die Beitragspflicht gegenüber den Sozialversicherungen. Der Arbeitgeber hat die Beiträge zu verdoppeln und den entsprechenden Sozialwerken einzubezahlen, da dem Arbeitnehmer nur so der ganze Schaden aus der fristlosen Kündigung ersetzt werden kann. Die Berechnung des Abzugs und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge haben durch den Beschwerdegegner zu erfolgen. Im Übrigen sind dem Beschwerdeführer die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge für die Zeit von 1. Februar bis 31. Juli 2014 zu bezahlen, sofern eine Zahlung auf sein Freizügigkeitskonto nicht mehr möglich sein sollte (vgl. VGr, 8. August 2006, PB.2006.00017, E. 3.3; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2014, Art. 337c OR N. 6).

Der Beschwerdeführer verlangt einen Verzugszins von 5 % ab dem 28. Januar 2014. Praxisgemäss wird der Anspruch auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung mit dem Zugang der Kündigung fällig (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 3 S. 1151 mit Hinweisen). Der Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung schuldet ab dem Datum der Mahnung Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 1 f. VRG). Als Mahnung gilt die gehörige Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 31 B IV). Sie muss die klare Willensäusserung des Gläubigers ausdrücken, die geschuldete Leistung zu bekommen (vgl. Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 OR N. 66 ff.). Dies trifft hier erst auf den Rekurs vom 28. Februar 2014 zu. Dieser ging bei der Vorinstanz am (Montag,) 3. März 2014 ein. Die Zinspflicht beginnt am Tag nach Empfang des Rekurses zu laufen (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 7). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer auf dem diesem zustehenden Betrag demnach ab dem 4. März 2014 einen Verzugszins von 5 % zu leisten.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Entschädigung von Fr. 39'254.35 (netto) zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. Januar 2014.

Gemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann das Gericht bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die den Lohn für sechs Monate nicht übersteigen darf. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei einer ungerechtfertigten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmässig eine Entschädigung geschuldet, von deren Zusprechung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00184, E. 8.2, und 9. Februar 2011, PB.2010.00015 mit zahlreichen Hinweisen [Letzteres nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. zur uneinheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 8 S. 1156 f.).

In der Beratung von Art. 337c Abs. 3 OR im Nationalrat wurde angeführt, dass eine rechtswidrige fristlose Kündigung gegenüber einer rechtswidrigen ordentlichen Kündigung nicht dadurch privilegiert werden könne, dass bei Ersterer die Zusprechung ins Ermessen des Gerichts gestellt werde, bei Letzterer hingegen zwingend eine Entschädigung zugesprochen werden müsse; bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung müsse deshalb zwingend eine Entschädigung zugesprochen werden (Amt. Bull. NR 1987, 1267 ff.); diese Auffassung hat ein Teil der Lehre im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung trotz gegenteiligem Wortlaut der Bestimmung übernommen (insbesondere Rehbinder/Stöckli, Art. 337c N. 8 S. 371; kritisch unter Hinweis auf die gegenteilige Haltung des Ständerats Adrian von Kaenel, Die Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR, Bern 1996, S. 70 ff.).

6.2 Für das öffentliche Dienstrecht erscheint diese Argumentation grundsätzlich überzeugend. Im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht, wo eine Entschädigung nur bei missbräuchlicher Kündigung wegen eines verwerflichen Kündigungsmotivs des Arbeitgebers geschuldet ist (von Kaenel, S. 70), werden öffentlichrechtliche Arbeitgebende bereits dann ent­schädig­ungs­pflichtig, wenn es an einem sachlichen Grund für die Kündigung fehlte (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 PG). Erweist sich die fristlose Kündigung als rechtswidrig, weil es objektiv an einem Kündigungsgrund fehlte, ist deshalb jedenfalls dann zwingend eine Entschädigung zusätzlich zum Schadenersatz zuzusprechen, wenn im Zeitpunkt der (ungerechtfertigten) fristlosen Kündigung auch die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nicht erfüllt waren. Anders ist die Situation allerdings dann zu beurteilen, wenn die oder der Angestellte objektiv einen Grund für eine fristlose Kündigung setzte, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung jedoch erst aussprach, nachdem das Recht hierzu verwirkt war. In solchen Fällen würde der oder die fristlos entlassene Angestellte doppelt privilegiert. Zum einen müssen die Angestellten einzig aufgrund des zögerlichen Verhaltens der Gegenseite oder von deren (einstweiliger) Gutmütigkeit so gestellt werden, wie wenn ihnen ordentlich gekündigt worden wäre; zum anderen erhielten sie eine Entschädigung, obwohl ihr Verhalten grundsätzlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Eine solche Rechtsfolge widerspräche sowohl dem Wortlaut von Art. 337c Abs. 3 OR als auch dem Sinn und Zweck der Entschädigung. Diese hat einerseits pönalen Charakter und anderseits Genugtuungsfunktion (Rehbinder/Stöckli, Art. 337c N. 8 f., auch zum Folgenden). Der Arbeitgeber soll von leichtfertigen fristlosen Entlassungen abgehalten und die Arbeitnehmenden für erlittenes Unrecht entschädigt werden. In der beschriebenen Konstellationen spricht objektiv betrachtet weder die arbeitgebende Partei leichtfertig eine fristlose Kündigung aus noch erleidet die arbeitnehmende Partei ein Unrecht; die Unrechtmässigkeit ergibt sich einzig aus dem Umstand, dass Arbeit­geber oder Arbeitgeberin die fristlose Kündigung nicht umgehend (und damit gerade nicht leichtfertig) ausspricht. Eine ordentliche Kündigung wäre demgegenüber in der Regel noch zulässig, weil dafür die Rechtsprechung zur schnellen Reaktion nicht zur Anwendung kommt. Im Sinn einer Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung muss im Anwendungsbereich von § 22 PG deshalb dann nicht zwingend eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn das Verhalten der oder des Angestellten objektiv eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Auch in solchen Fällen ist jedoch weiterhin anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob zusätzlich zum Schadenersatz eine Entschädigung zuzusprechen sei.

Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten objektiv einen Grund für eine fristlose Kündigung gesetzt hat.

6.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden in den Privaträumen des Beschwerdeführers zahlreiche Dokumente sichergestellt, die einen Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen aufweisen. Die Aktensammlung umfasst 14 Bundesordner sowie lose Dokumente, die einen Stapel von rund 30 cm Höhe ergeben.

Neben polizeilichen Akten in Papierform war der Beschwerdeführer  im Besitz von entwickelten Fotografien sowie Farbausdrucken, welche Begehungsorte von Gewaltverbrechen sowie Suiziden zeigen; auf zahlreichen dieser Fotografien ist die Leiche bzw. die verwundete Person abgebildet – im Fall zweier Suizide auch nackt. Weiter befanden sich in den Unterlagen zwei Fotobücher, welche unter anderem Bilder enthalten, die offenkundig aus einer erkennungsdienstlichen Erfassung der jeweiligen Person stammen.

Unter den Ermittlungsakten befinden sich solche über Personen mit einem gewissen Bekanntheitsgrad sowie Bilder von Personen des öffentlichen Lebens, an die ein Auszug aus dem Infocar angeheftet ist. Einige Auszüge aus dem automatisierten Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) bzw. dem POLIS betreffen andere Angestellte der Kantonspolizei. In den Unterlagen finden sich auch Fotos der Schulklasse des Beschwerdeführers und daran angehängte Auszüge aus polizeilichen Datenbanken über einzelne Schulkolleginnen und
-kollegen. Sodann sind in den Unterlagen zahlreiche Ermittlungsakten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bordells stehen, sowie Auszüge aus dem Infocar, an die offenbar vom Internetauftritt des jeweiligen Bordells stammende Fotografien der Prostituierten angehängt sind. Bei weiteren Auszügen aus dem RIPOL entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich über Personen informieren wollen, bevor er mit diesen privat in Kontakt trat. Ebenso findet sich ein Auszug aus dem Infocar, der eine Person betrifft, mit welcher der Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Streitigkeit hatte. Nur in wenigen Fällen, von denen Akten beim Beschwerdeführer gefunden wurden, war dieser am Ermittlungsverfahren beteiligt. In den meisten Fällen handelt es sich um Akten der Kantonspolizei, welche von anderen Sachbearbeitern erfasst wurden, teilweise auch um Akten der Stadtpolizei Zürich.

Insgesamt entsteht damit der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine dienstlichen Zugriffsmöglichkeiten zur Befriedigung persönlicher Neugier und für andere Zwecke ohne dienstlichen Zusammenhang missbraucht. Der Zugriff auf die im RIPOL, POLIS und Infostar gespeicherten Daten ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet (vgl. die detaillierten Regelungen in der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 2008 [SR 361.0], der POLIS-Verordnung vom 13. Juli 2005 [LS 551.103] sowie der Verordnung vom 23. August 2000 über das Fahrberechtigungsregister [SR 741.53]). Indem der Beschwerdeführer auf diese Datenbestände in erheblichem Ausmass zugriff, ohne dass dafür eine dienstliche Notwendigkeit bestand, verstiess er in schwerer Weise gegen seine Dienstpflichten.

Der Beschwerdeführer beliess es sodann nicht dabei, ohne dienstlichen Zusammenhang und damit unbefugt Einsicht in polizeiliche Daten zu nehmen; er druckte die entsprechenden Informationen zusätzlich aus und legte sich zu Hause ein grosses privates Archiv mit diesen Dokumenten an. Zusätzlich ergänzte er die polizeilichen Informationen mit privaten Rechercheergebnissen, etwa Informationen über Prostituierte mit Bildern, womit jene ihre Dienste im Internet anbieten. Bezüglich der Aufbewahrung von Ausdrucken aus dem POLIS regelt ein Dienstbefehl, dass nicht zur Weitergabe bestimmte "ausgedruckte oder elektronische Auszüge und Auflistungen von Personen- und/oder Geschäftsdaten […] ausschliesslich für fallbezogene, korpsinterne Information bestimmt und nach Gebrauch sofort zu vernichten [sind]; sie dürfen weder Akten beigelegt noch anderweitig Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben werden". Mit seinem Vorgehen verstiess der Beschwerdeführer in schwerer Weise gegen diese Dienstvorschrift. Schliesslich verwendete der Beschwerdeführer Fotos aus der erkennungsdienstlichen Behandlung dieser Personen für zwei Fotobücher.

Angehörige der Polizei haben aufgrund ihrer dienstlichen Stellung Zugriff auf einen grossen Bestand vertraulicher, teilweise auch die Intimsphäre betreffender Daten. Für die Ausübung des Polizeiberufs ist deshalb eine hohe Vertrauenswürdigkeit unabdingbar. Würde die Kantonspolizei in Fällen, in welchen ihre Angehörigen das Zugriffsrecht für dienstfremde Zwecke missbrauchen, nicht umgehend dienstrechtliche Konsequenzen ziehen, riskierte sie, das Vertrauen der Bevölkerung in sie zu erschüttern, was umso schwerer wiegt, als die Polizei in einem Kernbereich staatlicher Machtausübung tätig ist. Jedenfalls bei schweren Verstössen, wie sie dem Beschwerdeführer vorzuwerfen sind, liegt deshalb regelmässig ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses vor (vgl. VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00747 E. 3.4.6 Abs. 2).

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, sein Vorgesetzter C habe von der privaten Datensammlung gewusst. C bestätigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft indes einzig, er habe gehört, dass der Beschwerdeführer einige Arbeiten zu Hause erledigt habe; von einer umfangreichen Privatsammlung polizeilicher Akten hatte demgegenüber auch der Vorgesetzte keine Kenntnis (vgl. Akten des Strafverfahrens).

Demnach hätte die Kantonspolizei nach Kenntnisnahme der privaten Sammlung polizeilicher Daten durch den Beschwerdeführer und damit schon im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens betreffend ordentliche Kündigung diesen fristlos entlassen dürfen. Die fristlose Kündigung ist einzig deshalb rechtswidrig, weil die Kantonspolizei sich bereits darauf festgelegt hatte, das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers ordentlich aufzulösen.

Bei dieser besonderen Sachlage ist dem Beschwerdeführer neben Schadenersatz für den entgangenen Lohn bis Ende Juli 2014 keine Entschädigung im Sinn von § 22 Abs. 2 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR zuzusprechen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. Juli 2015 sind aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers rechtswidrig war. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen Schadenersatz im Betrag von Fr. 50'137.45 zuzüglich 5 % Zins ab dem 4. März 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 2/5 und dem Beschwerdegegner zu 3/5 aufzuerlegen. Aufgrund des für dieses Verfahren notwendigen besonderen Aufwands rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Gerichtsgebühr (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.252]).

8.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Die Entschädigung ist entsprechend dem Umfang des Obsiegens festzulegen bzw. im Umfang des Unterliegens zu reduzieren (Plüss, § 17 N. 21). Da der Beschwerdeführer insgesamt als leicht obsiegend anzusehen ist, ist ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. Juli 2014 aufgehoben und wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers rechtswidrig war.

       Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen Schadenersatz im Betrag von Fr. 50'137.45 zuzüglich 5 % Zins ab dem 4. März 2014 zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    300.--     Zustellkosten,
Fr. 8'300.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/5 und dem Beschwerdegegner zu 3/5 auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …