{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00531_2016-02-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216034&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9438aede76a88aa273f06331edc0b115"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00531"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.02.2016  VB.2015.00531"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.02.2016  VB.2015.00531"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.02.2016  VB.2015.00531"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fristlose Entlassung | [Fristlose K\u00fcndigung wegen strafbaren Verhaltens; Verwirkung des K\u00fcndigungsrechts durch Einleitung eines Verfahrens zur ordentlichen K\u00fcndigung; Entsch\u00e4digungsanspruch, wenn das Verhalten der angestellten Partei eine fristlose K\u00fcndigung gerechtfertigt h\u00e4tte, die Gegenseite ihr Recht hierzu jedoch verwirkt hatte] Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht durch die Kantonspolizei (E. 2.1). Der Beizug der Akten des Strafverfahrens ist zul\u00e4ssig (E. 2.2). Die Kantonspolizei war berechtigt, Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu nehmen (E. 3). Voraussetzungen einer fristlosen Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses (E. 4.2). Ein \u00f6ffentlichrechtliches Anstellungsverh\u00e4ltnis darf nicht auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufgel\u00f6st werden (E. 4.3). Frist, innert der bei \u00f6ffentlichrechtlichen Anstellungsverh\u00e4ltnissen die fristlose K\u00fcndigung erkl\u00e4rt werden muss (E. 4.4). Er\u00f6ffnet der \u00f6ffentlichrechtliche Arbeitgeber aufgrund bestimmter Vorkommnisse ein Verfahren zur ordentlichen statt fristlosen K\u00fcndigung, muss er sich auf diesem Entscheid behaften lassen (E. 5.3). Die Kenntnisnahme der Akten eines Strafverfahrens berechtigte die Kantonspolizei nicht zur nachtr\u00e4glichen fristlosen K\u00fcndigung; die mit dem blossen Verdacht einer strafbaren Handlung begr\u00fcndete fristlose K\u00fcndigung verst\u00f6sst gegen die Unschuldsvermutung (E. 5.4). Die fristlose Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses ist rechtswidrig, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer Schadenersatz im Umfang des Lohns bis zum Ablauf der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist zusteht (E. 5.5). Eine Entsch\u00e4digung im Sinn von \u00a7 22 Abs. 4 PG i. V. m. Art. 337c Abs. 3 OR ist dann zwingend zuzusprechen, wenn auch die Voraussetzungen einer ordentlichen K\u00fcndigung nicht erf\u00fcllt waren. Anders ist dies zu beurteilen, wenn das Verhalten der angestellten Person objektiv eine fristlose K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt h\u00e4tte, die arbeitgebende Partei ihr Recht hierzu im Zeitpunkt der K\u00fcndigung jedoch verwirkt hatte. In diesen F\u00e4llen istaufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob zus\u00e4tzlich zum Schadenersatz auch noch eine Entsch\u00e4digung geschuldet sei (E. 6.2).\rVorliegend ist dem Beschwerdef\u00fchrer keine Entsch\u00e4digung zuzusprechen (E. 6.3).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:40:52", "Checksum": "0fb17ebb8e25a007696d6f8a98006cc1"}