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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00532
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Rüschlikon,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verweigerung
der Baubewilligung für Plakatwerbeträger,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 12. März 2015 verweigerte die
Baukommission Rüschlikon die Baubewilligung für drei Plakatwerbeträger auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Eggstrasse auf der Höhe der Wohnhäuser an der Loostrasse
19–23.
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 23. April 2015 Rekurs an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses vom 12. März 2015 sowie die Anweisung an die Baukommission Rüschlikon,
das Baugesuch zu bewilligen sowie eine Parteientschädigung. Der Rekurs wurde
mit Entscheid vom 11. August 2015 abgewiesen.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. September 2015
Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den
Entscheid aufzuheben, die Baukommission Rüschlikon anzuweisen, das Baugesuch zu
bewilligen, einen Augenschein durchzuführen sowie eine Parteientschädigung. Am
29. September 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 stellte die
Baukommission Rüschlikon ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen sowie
auf eine Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 13. Oktober 2015 hielt A
vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 verzichtete
die Baukommission Rüschlikon auf eine Stellungnahme zur Replik. A liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein
Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es
besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die
tatsächliche Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612,
E. 1.3). Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz,
insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vorinstanzlichen
Augenscheins – eines Fachgerichts, im vorliegenden Fall des Baurekursgerichts –
abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt,
dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein
bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 7 N. 81).
2.2 Im
vorliegenden Fall wurde durch das Baurekursgericht am 7. Juli 2015 ein
Augenschein durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive der
getätigten Fotografien, eine Fotomontage sowie weitere Pläne liegen dem
Verwaltungsgericht vor. Aus diesen sowie der Gesamtheit der übrigen Akten
ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, so dass auf einen
weiteren Augenschein verzichtet werden kann.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die ihr zustehende Kognition
nur ungenügend wahrgenommen und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt. Im Wesentlichen habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt, den von
der Beschwerdegegnerin eingenommenen Standpunkt als vertretbar zu bestätigen,
ohne sich selber mit der Angelegenheit zu vertiefen. Der Standpunkt der
Beschwerdegegnerin sei jedoch willkürlich falsch. Die beantragten
Plakatwerbestellen würden sich nämlich befriedigend im Sinne von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom
7. September 1975 (PBG) einordnen. Der Vorgartenbereich des
betroffenen Baugrundstücks sei sehr gross. Die Plakatwerbeträger würden eine
nur kleine Fläche dieses Bereichs einnehmen, sodass die Wirkung und
Wahrnehmbarkeit des Vorgartens in keiner Weise beeinträchtigt werden. Dieser
zeichne sich übrigens nicht durch eine besondere Einheitlichkeit aus, weshalb
diese auch nicht, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, durchbrochen oder in
seiner optischen Wirkung herabgesetzt werden könne.
3.2 Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird.
§ 238 Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische
Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt
eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008, 1C_346/2007, E. 3.3.1;
VGr, 6 Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit
einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002,
E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8.
März 2006, VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgeblicher Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000
Nr. 17 E. 5 und 6b).
Reklameanlagen sind wie andere Bauvorhaben anhand von
§ 238 Abs. 1 PBG einzelfallweise auf ihre Einordnung in die jeweilige
Umgebung hin zu überprüfen. Es ist zulässig, dass die
Gemeinde das Anbringen von Plakatstellen in Form eines generellen Plakatierungskonzepts
den gebotenen ästhetischen Schranken unterwirft, um
eine rechtsgleiche Behandlung verschiedener Gesuchsteller und ferner auch die
Gleichbehandlung von Gesuchen für Anlagen auf öffentlichem und solchen auf
privatem Grund zu ermöglichen (BGE 128 I 3, E. 5b; VGr,
28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2). Diese Kriterien haben sich auf
sachliche Unterscheidungsmerkmale ästhetischer Natur zu beschränken. Eine solche
generelle Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines
"Gesamtkonzepts" entbindet die Bewilligungsbehörden des Weiteren nicht
von einer Einzelfallbeurteilung. Es ist deshalb nicht zulässig, Plakatstellen nur
generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen (VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2).
3.3 Den
Gemeinden steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der
Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm
verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses Ermessensspielraums
der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil VB.2013.00468 vom
17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des Verwaltungsgerichts
allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre gesetzliche
Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei
der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die
angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den
Kriterien aus-einandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden.
Abgesehen von der inso-weit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich
allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition
der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468). Bei unzulässiger
Kognitionsbeschränkung beginge das Gericht eine formelle Rechtsverweigerung im
Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BGr, 21. April 2004, 1/P.401/2003, E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1657).
3.4 Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den
Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung
begangen hat.
3.5 Nach voran
Gesagtem hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der
erwähnten Kognitionspraxis die Untersuchung des Bauentscheids unter gebührender
Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe vornahm.
3.6 Die
Beschwerdeführerin plant drei freistehende, einseitige Plakatwerbeträger des Formats
F200 (1.28 x 1.7 m), die vor bzw. in die begrünte Böschung entlang der
westlichen Parzellengrenze des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zu stehen kommen sollen.
Das in der Wohnzone W2A liegende und mit mehreren Mehrfamilienhäusern
überstellte Baugrundstück grenzt hier an den parallel zur Eggstrasse und von
dieser durch eine Grünrabatte abgetrennten Gehweg an. Die Plakatwerbeträger
sollen in einem Winkel von 45 Grad zur Strasse installiert werden.
3.7 Sowohl die
Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben zunächst Bezug genommen auf
das Plakatierungskonzept der Beschwerdegegnerin, wobei die Vorinstanz hierauf
im Gegensatz zur Einzelfallbeurteilung nur kurz einging. Das Plakatierungskonzept
der Beschwerdegegnerin sieht als möglichen, bewilligungsfähigen Standort die
östliche Grünrabatte zwischen Fussgänger- und Fahrbahnbereich der Eggstrasse
(Grundstück Kat. Nr. 02) westlich der Wohnhäuser Loostrasse 19–23 vor. Der
vorliegend streitbetroffene Standort weist im Konzept jedoch den Status
"K" mit dem Hinweis "Kompensation" auf. Dies bedeutet, dass
gemäss Plakatierungskonzept für den vorliegenden Standort nur eine
baurechtliche Bewilligung in Aussicht gestellt werden kann, wenn der etwas
weiter nördlich bestehende F200 Plakatwerbeträger für wechselnde Fremdwerbung
im gleichen Zuge abgebaut wird, mit der Begründung, dass ansonsten eine
unerwünschte "Massierung" entstehen würde. Nach einer Plakatgruppe
soll ein grösserer plakatfreier Raum erfolgen.
Der Standort des beantragten Werbeträgers der
Beschwerdeführerin befindet sich zwar westlich der Wohnhäuser Loostrasse 19–23,
jedoch nicht am unverkennbar definierten Standort in der Grünrabatte zwischen
Fussgänger- und Fahrbahnbereich der Eggstrasse, wie es das Plakatierungskonzept
vorsieht. Auch einen Rückbau des nördlich bestehenden F200-Plakatwerbeträgers
sieht das Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb insgesamt gleich
zwei Voraussetzungen aus dem Plakatierungskonzept der Beschwerdegegnerin nicht
erfüllt sind.
Das genannte Plakatierungskonzept stellt die Praxis der
Beschwerdegegnerin dar, deren Grundsätze bei der nachfolgenden Einzelfallbeurteilung
zu berücksichtigen sind. Die Plakatierungspraxis der Beschwerdegegnerin erscheint
nachvollziehbar, um eine rechtsgleiche
Behandlung verschiedener Gesuchsteller und ferner auch die Gleichbehandlung von
Gesuchen für Anlagen auf öffentlichem und solchen auf privatem Grund zu
ermöglichen (BGE 128 I 3, E. 5b; VGr, 28. Januar 2004,
VB.2003.00169, E. 2), da sich das Konzept auf sachliche und ästhetische
Kriterien beschränkt, insbesondere die Vermeidung einer "Massierung"
von Plakaten (vgl. dazu ähnlich auch VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 3.6.1).
Zu Recht weist die Vorinstanz kurz auf diese Umstände hin und
hält gleichzeitig fest, dass die Bezugnahme auf das Plakatierungskonzept allein
jedoch kein Bauverweigerungsgrund sei. Die Beschwerdegegnerin habe letztere
aber auch nicht nur so begründet, sondern eine Einzelfallbeurteilung aufgrund
von § 238 Abs. 1 PBG vorgenommen.
4.
4.1 Sowohl die
konkrete Beurteilung der genügenden Einordnung durch die Beschwerdegegnerin als
auch diejenige durch die Vorinstanz erscheinen als rechtmässig.
In der Einzelfallbeurteilung vertrat die Beschwerdegegnerin
den Standpunkt, der zu beurteilende Standort befinde sich direkt im Vorgartengebiet
der Wohnhäuser Loostrasse 19–23, dem bereits der Gesetzgeber eine besondere Bedeutung
zumesse (§ 238 Abs. 3 PBG). Dieser Vorgartenbereich erfülle eine Lärmschutzfunktion,
eine grüne Pufferzone zwischen der verkehrsbelasteten Eggstrasse und der
hofartigen Aussenfläche der erwähnten Wohnhäuser sowie eine Entgegenwirkung zu
einer unerwünschten Asphaltwüste. Die geplanten Plakatträger der
Beschwerdeführerin würden hier als Fremdkörper wirken, die begrünte Pufferzone
herabsetzen und einen unerwünschten anonymen Charakter des Gesamterscheinungsbildes
erzeugen. Die Vorinstanz hat diese Ansicht als vertretbar erachtet und des
Weiteren ausgeführt, dass durch das Bauprojekt der Beschwerdeführerin der
einheitliche Eindruck, welchen der vollständig intakte Grünzug vermittle,
durchbrochen würde. Gerade entlang stark befahrenen Strassen, zu denen auch die
Eggstrasse zähle, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung
von intakten Vorgärten.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Dort, wo die Verhältnisse es zulassen, kann gemäss Wille
des Gesetzgebers verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue
Bäume und Sträucher gepflanzt werden sowie Vorgärten und andere geeignete Teile
des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden
(§ 238 Abs. 3 PBG). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die bis
anhin durchgehende Grünfläche im betroffenen Vorgartengebiet würde durch das
geplante Projekt der Beschwerdeführerin in seiner Einheitlichkeit unterbrochen.
Dass diese Einheitlichkeit bereits durch die Laubbäume im Hintergrund der
Vorgartenfläche nicht gegeben sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht,
vermag als Argument nicht zu überzeugen.
Des Weiteren ist auch die Unterscheidung zwischen der
näher zur Strasse gelegenen Rabatte, wo Plakatträger erlaubt sind, und der
dahinter befindlichen Vorgartenfläche, wo keine solche erlaubt werden,
nachvollziehbar. Bei der Rabatte neben der Strasse handelt es sich um eine
kleine Fläche, welche nicht zu den privilegierten Vorgartengebieten im Sinn von
§ 238 Abs. 3 PBG gehört. Wie die Fotografien des Augenscheins deutlich zeigen,
befindet sich diese kleine Rabattenfläche gleich neben der Strasse und würde
durch Plakattafeln nicht empfindlich unterbrochen, während das grosse und
einheitlich grüne Vorgartengebiet im Hintergrund durch Plakatträger deutlich
gestört würde.
4.2 Somit
ergibt sich, dass die Vorinstanz sich im Rahmen ihrer Kognition mit den wesentlichen
Entscheidbegründungen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt hat und ihre
Beurteilung rechtmässig war. Trotz Erwähnung der "Vertretbarkeit" der
beschwerdegegnerischen Auffassung in E. 6.2 des Entscheids vom 11. August 2015
hat sich die Vorinstanz mit der Einordnungsfrage im Folgenden näher befasst
und damit ihre Kognition in materieller Hinsicht wahrgenommen. Eine ungenügende
Ausschöpfung der Kognition durch die Vorinstanz oder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich; ebenso wenig
liegt ein willkürliches Resultat in Bezug auf die Einordnung gemäss § 238 Abs.
1 PBG vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang
steht der Beschwerdeführerin des Weiteren keine Parteientschädigung im Sinn von
§ 17 VRG zu.
5.2 Ebenso
wenig wird der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Die mögliche
Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 50 ff.). Da
vorliegend kein übermässiger Aufwand des Gemeinwesens vorliegt, sind die
Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.--; Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6. Mitteilung an …