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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00536
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr
Müller.
In Sachen
1. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
2. A,
Beschwerdeführende,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Informationszugang,
hat sich ergeben:
I.
B ersuchte die
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) am 2. September
2014 um Informationen betreffend die Dozierenden A, C und D. Die ZHAW nahm mit
Schreiben vom 29. September 2014 zu einem Teil der Fragen, insbesondere
zum Melde- und Bewilligungsverfahren betreffend Nebentätigkeiten und
öffentliche Ämter, in allgemeiner Weise Stellung. Sie wies zudem das Gesuch um
Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad und die Bewilligung
von Nebentätigkeiten der genannten Dozierenden mit Verfügung vom gleichen Tag
ab.
II.
A. B
rekurrierte hiergegen am 14. Oktober 2014 bei der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen und beantragte
"[…] aus den vorangehenden Ausführungen, E, Rektor
der ZHAW, zu bitten, die Rechtmässigkeit betreffend Nebentätigkeit (z.B. das
Vorliegen einer vorgängig erteilten Bewilligung, Rückgabe von Erwirtschaftetem
an die ZHAW) zu bestätigen, das Anstellungsverhältnis der drei Mitarbeitenden
bekannt zu geben und die Rechtmässigkeit betreffend das Anstellungsverhältnis
von D zu bestätigen.
Falls eine Bewilligung zur Nebentätigkeit vorliegt, wird
beantragt, dass die Rekurskommission die Rechtmässigkeit dieser Bewilligung in
Bezug auf § 37 Bst. c PVF (Konkurrenzierung der ZHAW) prüft und das
Ergebnis dieser Prüfung nicht nur den Parteien, sondern auch der Zürcher Hochschulleitung
bekannt gegeben wird."
B. Die
Rekurskommission der Zürcher Hochschule räumte den drei Dozierenden mit Schreiben
vom 6. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Bekanntgabe
der fraglichen Informationen über das Anstellungsverhältnis und die Bewilligung
von Nebentätigkeiten ein. A, C und D stimmten einer Offenlegung der sie
betreffenden Informationen nicht zu. Die "Koordinationsstelle IDG"
nahm am 25. Februar 2015 zum Informationszugangsgesuch Stellung. Mit Schreiben
vom 9. März 2015 informierte D die Rekurskommission darüber, dass er seine
Auffassung geändert und die von B erfragten Informationen auf seiner
offiziellen ZHAW-Website vermerkt habe.
C. Mit
Beschluss vom 9. Juli 2015 hiess die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen den Rekurs in Sinn der Erwägungen gut, soweit darauf eingetreten
werde und er nicht gegenstandslos geworden sei. Die ZHAW wurde angewiesen, B
innert einer Frist von zehn Tagen nach Eintreten der Rechtskraft die
Informationen über den Beschäftigungsgrad von A und C bzw. das Vorliegen einer
Bewilligung für eine Nebentätigkeit zugänglich zu machen.
III.
Die ZHAW sowie A legten am 10. September 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung des
Rekursentscheids, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten worden sei, und die
Abweisung des Gesuchs um Informationszugang.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte
am 21./22. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. B reichte am
2. Oktober 2015 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei
unter Entschädigungsfolge abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.20) von
Amtes wegen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen betreffend
Informationszugang. Dagegen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
grundsätzlich gegeben (§ 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a und §§ 42–44 e contrario VRG
sowie § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
[FaHG, LS 414.10]).
1.2 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer 2
nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den Entscheid der
Rekurskommission berührt und hat ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen
Überprüfung des Zugangs zu seinen Daten. Er ist somit zur Beschwerde
legitimiert, allerdings nur soweit der vorinstanzliche Entscheid den
Informationszugang zu den ihn betreffenden Daten anbelangt.
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeführerin 1 ist eine selbständige öffentlichrechtliche
Anstalt des Kantons Zürich (§ 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG
sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.3.2
Die Frage der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens
ist unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen
sich doch Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am
Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]; zum Ganzen VGr, 25. Juni 2015, VB.2005.00104, E. 1.2;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 99 ff.).
Gemäss Art. 89 Abs. 2
lit. c BGG sind Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften
zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt. Ihre Legitimation kann sich jedoch auch aus der
allgemeinen, in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von Art. 89
Abs. 1 BGG ergeben, wonach zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen
Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Gestützt
auf Art. 89 Abs. 1 BGG werden Gemeinwesen indes nur restriktiv zur
Beschwerdeführung zugelassen. Ihre Legitimation wird dann bejaht, wenn sie
durch einen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer
Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen sind und ein
schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben, das heisst, nicht bloss das allgemeine
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend machen (vgl. BGE 141 II
161 E. 2.1 mit Hinweisen, 138 II 506 E. 2.1.1, 123 II 371 E. 2c;
BGr, 4. März 2014, 1C_780/2013, E. 3; Bertschi, § 21 N. 102 ff.).
Bei spezifischen eigenen
Sachanliegen bejaht die bundesgerichtliche Rechtsprechung die
Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens nur, wenn es in qualifizierter Weise
betroffen ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein Hoheitsakt wesentliche
öffentliche Interessen in einem Politikbereich betrifft, der ihm zur Regelung
zugewiesen wurde. Die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung
hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen
öffentlichen Interessen voraus (BGE 137 IV 269 E. 1.4).
Geht es um Entscheide mit
finanziellen Auswirkungen, so wirkt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse
des Gemeinwesens legitimationsbegründend (BGE 141 II 161 E. 2.3 mit zahlreichen
Hinweisen [auch zum Folgenden], 138 II 506 E. 2.1.3; Bertschi, § 21
N. 122). Die Legitimation ist gegeben, wenn das Gemeinwesen auf
qualifizierte Weise in zentralen hoheitlichen Interessen berührt ist. Eine
solche Betroffenheit ist beispielsweise zu bejahen, wenn die streitigen
finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung
der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung
für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller
Belastung hat (vgl. Bertschi, § 21 N. 125). Verneint wird die Legitimation,
wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche
das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen. In
diesen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens in der
Regel mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht
genügt (vgl. auch Bertschi, § 21 N. 106; BGE 138 II 506
E. 2.3; BGr, 26. April 2010, 1C_220/2009, E. 2.2.2 [nicht publiziert
Erwägung in BGE 136 II 204], und 10. März 2011, 1C_79/2011, E. 1.4).
1.3.3
Die Beschwerdeführerin 1 macht zu Recht nicht geltend, sie sei wie
eine Privatperson betroffen. Sie kann sich sodann nicht auf § 21
Abs. 2 lit. b VRG berufen, da sie als Hochschule zwar in
Teilbereichen über eine gewisse Autonomie verfügt, ihr jedoch im Allgemeinen
keine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie zukommt (vgl. VGr, 19. September
2012, VB.2012.00305, 1.3 mit zahlreichen Hinweisen, und 6. August 2010,
VB.2010.00187, E. 2.3). Ihre Legitimation begründet die Beschwerdeführerin 1
damit, dass der angefochtene Entscheid ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin
berühre. Als solche müsse sie darum besorgt sein, dass die Persönlichkeit ihrer
Arbeitnehmenden geschützt werde und Personendaten nicht unrechtmässig bekannt
gegeben würden. Sie macht weiter geltend, dass der Beschluss der
Rekurskommission zur Folge habe, dass bei jedem Gesuch um Offenlegung von
Personendaten stets eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Der durch die
Anpassung der Verfahren zur Beurteilung eines Gesuchs auf Informationszugang
entstehende Mehraufwand habe finanzielle und organisatorische Auswirkungen von
grossem Gewicht. Sie sei deshalb bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt, weshalb auch sie zur Beschwerde
legitimiert sei.
1.3.4 Wie das in Art. 17 der Zürcher
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankerte
Öffentlichkeitsprinzip zu verwirklichen ist, berührt zwar wichtige öffentliche
Interessen in einem Bereich der hoheitlichen Staatstätigkeit (BGr, 4. März
2014, 1C_780/2013, E. 3 auch zum Folgenden). Die Bejahung
der Legitimation setzt jedoch zusätzlich voraus, dass der angefochtene Entscheid
die Beschwerdeführerin 1 bei der Aufgabenerfüllung in erheblicher
Weise berührt. Eine derartige qualifizierte Betroffenheit ist vorliegend nicht
ersichtlich. Die Pflicht zur Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen ist
Folge des seit dem 1. Oktober 2008 im Kanton Zürich für alle öffentlichen
Organe geltenden Öffentlichkeitsprinzips. Die Beurteilung solcher Gesuche gehört
damit zur normalen Verwaltungstätigkeit. Entsprechend sind die dafür
notwendigen finanziellen Mittel ohnehin zur Verfügung zu stellen und allfällige
organisatorische Anpassungen vorzunehmen. Eine legitimationsbegründende
besondere Betroffenheit ergibt sich daraus noch nicht.
1.3.5
Andere schutzwürdige eigene Interessen an der
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids liegen nicht vor. Insbesondere sind
vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die betroffenen
Dozierenden eines besonderen Schutzes bedürften und es der Beschwerdeführerin 1
deshalb aufgrund ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin möglich sein müsste, anstelle
der unmittelbar Betroffenen Beschwerde zu erheben (vgl. demgegenüber die
Konstellation in VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 1.3.2,
wo es um die Einsichtnahme in den Bericht einer Expertenkommission zur
Qualitätsbeurteilung medizinhistorischer Promotionsarbeiten an der Universität
Zürich ging). Die Beschwerdeführerin 1 ist damit in der Sache nicht selber legitimiert.
1.4 Mit der
genannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
2.1 Die
Beschwerde macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz
habe sich nicht ausreichend mit den Ausführungen in den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten
auseinandergesetzt und sei damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
bedeutet, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2 [je mit Hinweisen]).
Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.
BGE 134 I 83 E. 4.1).
2.3 Diesen
Anforderungen wird der Rekursentscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt,
aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt. Dass sich
die Vorinstanz dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen ausführlich
auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist zu verneinen.
3.
3.1 Art. 17
der KV gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit
nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,
LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den
Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom
Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip
mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom
9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,
Zürich etc. 2012, Rz. 1008; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551,
E. 3.1).
3.2 Das Gesetz
über die Information und den Datenschutz behandelt den Datenschutz und die
Bestimmungen zur Informationstätigkeit in einer aufeinander abgestimmten Weise
und versucht so, ein Gleichgewicht zwischen den beiden Materien zu schaffen
(Rolf H. Weber, Datenschutz v. Öffentlichkeitsprinzip, Zürich etc. 2010,
N. 182).
Im III. Abschnitt
(§§ 14–19 IDG) widmet sich das Gesetz verschiedenen Arten der Bekanntgabe
von Informationen. Zunächst regelt § 14 IDG die Pflicht der öffentlichen
Organe, über ihre Tätigkeit von allgemeinem Interesse zu informieren sowie
Informationen zum allgemeinen Verständnis des
Verwaltungsaufbaus, des Verwaltungshandelns und zum täglichen Umgang mit den
öffentlichen Organen bereitzustellen (vgl. Weisung IDG, ABl 2005, 1310). § 15
IDG betrifft den Umgang mit den Medien. In §§ 16–19 IDG finden sich sodann
neue Bestimmungen wie auch weiterhin geltende Regeln des mittlerweile abgelösten
(kantonalen) Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (OS 52, 452 ff.)
über die Bekanntgabe von Personendaten (vgl. Weisung IDG, ABl 2005, 1301,
1312, auch zum Folgenden). Dabei gelten als Personendaten Informationen, die
sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. § 3 IDG).
Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a IDG erfordert die Bekanntgabe von
Personendaten prinzipiell eine gesetzliche Grundlage. Fehlen Rechtsgrundlagen,
kann im Einzelfall auch auf die Einwilligung der betroffenen Person abgestützt
werden (§ 16 Abs. 1 lit. b IDG). Neu geschaffen wurde eine
Grundlage für die Weitergabe von Personendaten, wenn dies zur Abwendung einer
drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz
anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist (§ 16 Abs. 1
lit. c IDG). In § 17 IDG geht es um die Bekanntgabe besonderer
Personendaten. Um solche handelt es sich, wenn wegen ihrer Bedeutung, der Art
ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen
Informationen die erhöhte Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht (siehe
§ 3 IDG). § 18 IDG regelt sodann die Bekanntgabe von Personendaten
für nicht personenbezogene Zwecke und § 19 IDG die grenzüberschreitende
Bekanntgabe.
Der IV. Abschnitt
des Gesetzes betrifft das Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche.
Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person –
ohne dass sie dafür einen Interessennachweis erbringen müsste – Anspruch auf
Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Nach
§ 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen
Personendaten. Das öffentliche Organ kann indes die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine
rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG, der unter dem Titel
"Einschränkungen im Einzelfall" in Abschnitt V steht). Schliesslich regelt der VI. Abschnitt das Verfahren auf Zugang zu Informationen.
4.
4.1 Die
Beschwerde macht geltend, gegenwärtig komme lediglich § 16 IDG zur Anwendung
und nicht die §§ 20 ff. IDG. Für die Bekanntgabe von Personendaten
verlange § 16 Abs. 1 lit. a IDG eine gesetzliche Grundlage.
§ 20 Abs. 1 IDG könne jedoch nicht als gesetzliche Grundlage im Sinn
dieser Bestimmung herangezogen werden. Da hier keine gesetzliche Grundlage für
die Bekanntgabe der Personendaten vorliege, müsse auch keine Interessenabwägung
gemäss § 23 IDG durchgeführt werden. Dem Informationszugangsgesuch müsse
daher nicht stattgegeben werden.
4.2 Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
4.2.1
Die Koordinationsstelle IDG wie auch die Vorinstanz ordnen von der
Systematik des Gesetzes ausgehend die Bestimmungen im III. Abschnitt des
Gesetzes mit dem Titel "Bekanntgabe von Informationen" (in erster
Linie) der aktiven Information durch die Behörden und die §§ 20–29 IDG der
passiven Information zu (so auch früher VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025,
E. 2.4 ff.; vgl. auch VGr, 22. September 2010, VB.2010.00293,
E. 2.4 ff.). Wie einem neueren Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März
2015 (VB.2014.00341, E. 4.2.2) allerdings zu entnehmen ist, kann diese
Aufteilung nicht streng aufrechterhalten werden: Der Begriff "Bekanntgabe"
umfasst gemäss der Legaldefinition in § 3 IDG alle Formen des
Zugänglichmachens von Informationen, also ausser Weitergeben und Veröffentlichen
auch das Einsichtgewähren, und somit sowohl die aktive als auch die passive
Information. So enthält der III. Abschnitt neben Normen zur
Informationstätigkeit von Amtes wegen auch Bestimmungen, die sich ausdrücklich
oder sinngemäss auf Gesuche um Einsichtnahme beziehen (vgl. namentlich
§ 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 IDG zur Amtshilfe). In den
§§ 16 f. IDG fehlen sodann Verfahrensbestimmungen, weshalb sich die
Frage stellt, ob auf die §§ 24–29 IDG zurückzugreifen wäre. Ferner zählt § 23 IDG in allgemeiner Weise öffentliche
oder private Interessen auf, die einer Bekanntgabe von Informationen (und somit
auch der aktiven Informationstätigkeit) entgegenstehen können (vgl. Weber,
N. 185; so ausdrücklich die Weisung IDG, ABl 2005, 1301, 1309, 1315).
Eine Einteilung der Bestimmungen danach, ob sie die aktive oder die passive
Information betreffen, ist nach dem Gesagten nicht zweckmässig. Vielmehr sind die
Bestimmungen koordiniert anzuwenden, unabhängig davon, in welchem Gesetzesabschnitt
sie sich befinden (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.2.2;
Weisung IDG, ABl 2005, 1312).
4.2.2
Gemäss Weisung IDG stehen die Normen über
den Informationszugang und über die Bekanntgabe von Personendaten nicht einfach
parallel nebeneinander und verweisen womöglich noch gegenseitig aufeinander,
sondern bilden sie ein Gefüge, welches die einzelnen Fälle von
Informationsweitergaben erfasst (siehe zum Problem der gegenseitigen Verweisungen
Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über
das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [BGÖ, SR 152.3], welcher auf
Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [SR 235.1] verweist; Weber, N. 489). Daraus
folgt, dass das Gesetz neben der Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 14
IDG) und dem Informationszugangsrecht (§ 20 IDG) in den §§ 16 ff.
IDG die weiteren Fälle der (aktiven oder passiven) Weitergabe von Personendaten
regelt: die Weitergabe gestützt auf eine (spezial)gesetzliche Grundlage,
gestützt auf die Einwilligung der betroffenen Person, zur Abwendung einer
drohenden Gefahr, aufgrund eines Amtshilfegesuchs etc. (vgl. oben 3.2; Weisung
IDG ABl 2005, 1301, 1315 f., die ebenfalls von drei Hauptkategorien
der Informationsbekanntgabe ausgeht; siehe zu den spezialgesetzlichen
Grundlagen die Beispiele bei Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 16
N. 3; unter anderem § 15 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom
2. April 2007 [LS 810.1; Weitergabe von Informationen zu
aussergewöhnlichen Todesfällen und Wahrnehmungen, die auf die vorsätzliche
Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier
schliessen lassen {aktive Information}] und Art. 8a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung- und Konkurs [SR 271.1;
Recht jeder Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und
Register der Betreibungs- und Konkursämter einzusehen und sich Auszüge daraus
geben zu lassen {passive Information}]). § 16 Abs. 1 lit. a IDG
bezieht sich damit nicht auf die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen eines
Informationszugangsgesuchs (oder der Informationstätigkeit von Amtes wegen).
4.2.3
Es würde zudem Sinn und Zweck des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz widersprechen, wenn Gesuche um
Zugang zu Informationen, welche sich wohl meistens in irgendeiner Form auch auf
mindestens eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, mit dem Hinweis
abgewiesen werden könnten, es fehle eine (spezial)gesetzliche Grundlage für die
Offenlegung der Personendaten.
4.2.4
Schliesslich bedarf es ohnehin schon
der Bundesverfassung wegen einer gesetzlichen Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten.
Art. 13 Abs. 2 BV schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
und damit den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche
Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen. Zur
Bearbeitung in diesem Sinn gehört auch die staatliche Bekanntgabe von Personendaten
(BGE 129 I 232 E. 4.3.2; BGr, 17. Februar 2006, 1P.841/2005,
E. 3.1, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 36 BV bedarf die Einschränkung
von Grundrechten unter anderem einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu Markus
Schefer, Die Beeinträchtigung von Grundrechten, Bern 2006, S. 53 ff.).
Art. 17 KV sieht auf (kantonaler) Verfassungsstufe den
Zugang zu amtlichen Dokumenten – auch solchen, welche Personendaten umfassen – unter der
Voraussetzung vor, dass nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz
konkretisiert dieses verfassungsmässige Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen.
Die verschiedenen Bestimmungen regeln im Zusammenspiel unter
anderem die Art und den Umfang der betreffenden
Informationen, die Zugangsberechtigung, das Verfahren,
den Zweck der Bekanntgabe sowie die Einschränkungen im
Einzelfall, und zwar auf Gesetzesstufe. Das Gesetz stellt damit eine
hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von
Personendaten im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs dar (vgl.
auch Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich,
Leitfaden Zugang zu Personendaten Dritter, Ziff. 5.2 [www.dsb.zh.ch
> Veröffentlichungen > Leitfäden & Checklisten]).
4.3
Im Ergebnis ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass das
Gesuch des Beschwerdegegners nach § 20 Abs. 1 sowie §§ 23 ff.
IDG zu beurteilen ist.
5.
5.1 Der
Beschwerdegegner hat Auskunft über den Beschäftigungsgrad Dozierender bei der
Beschwerdeführerin 1 sowie das Vorliegen einer Bewilligung für
Nebentätigkeiten verlangt. Diese Informationen beziehen sich auf bestimmte
Personen und können auch nicht anonymisiert werden. Die Informationen sind
entsprechend als Personendaten im Sinn von § 3 IDG zu qualifizieren.
Hingegen liegen keine
besonderen Personendaten im Sinn von § 3 IDG vor. Informationen über den
Beschäftigungsgrad sowie Nebentätigkeiten gehören nicht zu den sensitiven und
daher besonders schützenswerten Daten (vgl. hierzu Rudin, § 3
N. 16 ff.).
5.2 Das
öffentliche Organ kann die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise
verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).
Ein öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 IDG insbesondere
vor, wenn die Information Positionen in Verhandlungen betrifft (lit. a),
die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen
Organs beeinträchtigt (lit. b), die Bekanntgabe der Information die
Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet
(lit. c), die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den
Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt
(lit. d) oder die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter
behördlicher Massnahmen beeinträchtigt (lit. e). Ein privates Interesse
liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die
Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).
5.3 Die
Beschwerde bringt vor, durch die Bekanntgabe der Informationen werde in die
Privatsphäre der Dozierenden eingegriffen. Durch die Bekanntgabe des
Beschäftigungsgrads werde Auskunft über einen Teil der Lebensweise gegeben.
Zudem könnten Rückschlüsse auf das effektive Einkommen gemacht werden, da bei
einem öffentlichen Arbeitsverhältnis die Löhne bekannt seien und somit
ermittelt werden könnten. In der heutigen Gesellschaft spielten insbesondere
das Arbeitspensum und das Einkommen eine wichtige Rolle. Diese Informationen
seien oft nicht einmal dem privaten Umfeld bekannt. Eine Bekanntgabe würde
daher Angestellte eines öffentlichen Organs im Vergleich zu Mitarbeitenden
privatrechtlicher Institutionen einem gewichtigen Nachteil aussetzen. Seien
öffentliche Organe dazu verpflichtet, weitreichende und detaillierte
Informationen über ihre Mitarbeitenden bekannt zu geben, würden sie damit ihre
Attraktivität als Arbeitgebende verlieren. Es sei daher auch im Interesse des
öffentlichen Organs, dass dessen Mitarbeitende nicht allein aufgrund ihres
öffentlichen Anstellungsverhältnisses mit der Bekanntgabe wichtiger Personalinformationen
in der Öffentlichkeit rechnen müssten. Wie weitgehend persönliche Informationen
öffentlich preisgegeben würden und damit eine Gewichtung, welche Informationen
für die Öffentlichkeit bestimmt seien und welche nicht, solle in erster Linie
den Betroffenen selbst anheimgestellt werden.
Die Notwendigkeit und
das Erteilen einer Bewilligung für Nebentätigkeiten hingen sodann unter anderem
mit dem Beschäftigungsgrad, dem Umfang der Nebentätigkeit und der Höhe des
Jahreslohns zusammen. Daher lasse die Information über das Vorliegen einer
Bewilligung für Nebentätigkeiten Schlüsse auf weitere persönliche Daten zu.
Diese Informationen könnten jedoch aufgrund des Schutzes der Privatsphäre nicht
ohne Weiteres bekannt gegeben werden, weshalb auch ein berechtigtes Interesse
an der Verweigerung der Offenlegung von Bewilligungen über Nebentätigkeiten
bestehe. Die Bejahung oder Verneinung einer solchen Frage allein vermöge denn
auch nicht den Zweck eines Gesuchs zu erfüllen, die Kontrolle des staatlichen
Handelns zu erleichtern bzw. Vertrauen zur Behörde zu schaffen.
5.4 Personen,
die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln oder Angestellte eines
öffentlichen Organs sind, können grundsätzlich nicht geltend machen, dass ihre
(berufliche) Tätigkeit in den Bereich ihrer Privatsphäre falle (Isabelle Häner,
Basler Kommentar, 2014, Art. 7 BGÖ N. 58). Der
Schutz von Personendaten gilt nicht im gleichen Umfang für Mitarbeitende der
öffentlichen Verwaltung wie für private Dritte. Dies bedeutet, dass der
Transparenzanspruch der Öffentlichkeit in Bezug auf einfache Personendaten
öffentlicher Angestellter wie Namen, Funktionsbezeichnungen usw. im
Zusammenhang mit deren öffentlicher Aufgabe gegenüber ihrem eigenen Anspruch
auf Schutz ihrer Privatsphäre in der Regel überwiegt. Eine Veröffentlichung solcher
Angaben bringt grundsätzlich kein Risiko einer Persönlichkeitsverletzung mit
sich (vgl. zum Ganzen Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
[EDÖB], Empfehlung vom 5. Juni 2014, Ziff. 30 mit Hinweisen [unter www.edoeb.admin.ch]).
Eine Einschränkung des Informationszugangs kann sich aber rechtfertigen, wenn
durch die Bekanntgabe der Personendaten die Gefahr entsteht, dass der oder die
Mitarbeitende Nachteilen ausgesetzt wird. Der Nachteil muss dabei von einigem
Gewicht sein; geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht
aus (vgl. Häner, Art. 7 N. 60).
5.5 Der
Beschäftigungsgrad der an einer staatlichen Fachhochschule Dozierenden betrifft
deren öffentliche Funktion. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist
nicht ersichtlich, inwiefern eine Bekanntgabe des Beschäftigungsgrads die
Privatsphäre der Dozierenden beeinträchtigen könnte. Die Beschwerde macht keine
konkreten Nachteile geltend, und solche sind auch nicht ersichtlich. Aus dem
Beschäftigungsgrad können kaum Rückschlüsse auf die Lebensweise Mitarbeitender
gemacht werden. Die Lohnbandbreite der – durch öffentliche Gelder entlöhnten –
Dozierenden ist ohnehin öffentlich bekannt. Zudem kann anhand des
Vorlesungsverzeichnisses ohne grossen Aufwand herausgefunden werden, ob Dozierende
eher einen hohen oder tiefen Beschäftigungsgrad haben. Ein besonderes
Geheimhaltungsinteresse ist damit nicht ersichtlich. Der blosse Unterschied zum
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis begründet für sich allein noch keinen
Nachteil. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der
Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad
der Dozierenden höher zu gewichten ist als deren Bedenken betreffend Verletzung
der Privatsphäre.
5.6 Einen
direkten Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben hat auch die
Nebenbeschäftigung an einer staatlichen Hochschule Dozierender. Und auch hier
ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe, ob eine Bewilligung für eine
Nebentätigkeit vorliegt, die Privatsphäre der Dozierenden zu gefährden vermag.
Konkrete Nachteile werden nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
dass der Hochschule eine Kontrolle hinsichtlich ihrer
eigenen Arbeitsverhältnisse obliegt, indem sie Gewähr leisten muss, dass weder
Überbelastungen mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden noch
Interessenkonflikte oder eine Konkurrenzierung vorliegen (vgl. EDÖB, Ziff. 35 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden; § 37 der
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 [PVF, LS 414.112]). § 39 Abs. 1 PVF sieht entsprechend vor,
dass Dozierende und Angehörige des Mittelbaus die Hochschulleitung vor der
Übernahme einer Nebentätigkeiten zu informieren haben,
und § 40 PVF, dass unter
bestimmten Umständen eine Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die
Ausübung einer Nebentätigkeit besteht. Die Öffentlichkeit hat ein gewichtiges
Interesse an einer funktionierenden Kontrolle dieser Nebenbeschäftigungen bzw.
der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht, um Unvereinbarkeiten von
Verpflichtungen, Interessenkonflikte und schlimmstenfalls sogar Misswirtschaft
und Korruption zu vermeiden. Selbst wenn also durch die Bekanntgabe der
Nebenbeschäftigungen Dozierender deren Privatsphäre
beeinträchtigt wäre, ist das öffentliche Interesse an einer Offenlegung höher
zu gewichten als das private Interesse an einer Verweigerung des Informationszugangs.
5.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei
sie solidarisch füreinander haften müssen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 14 N. 11).
6.2 Der
Beschwerdegegner beantragt eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2
lit. a VRG kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein, wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte (Plüss, § 17 N. 47).
Als rechtsgenügend erscheint eine
Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache
selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert
erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen
lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse
erfordert, und als schwierig Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person
nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder so kommt es aber nur zu einer
Parteientschädigung, sofern sich daraus ein besonderer
Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um
komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht (zum Ganzen VGr,
20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum
folgenden Absatz).
Die angemessene Parteientschädigung
vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also
meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem
Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des
Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die
besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Zahl,
Umfang und Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob
lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt
umstritten ist und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen
Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen stellen.
Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdegegner – soweit ersichtlich – rechtsunkundig ist,
die sich stellenden Rechtsfragen nicht unerheblich sind und er eine
ausführliche und dienliche Beschwerdeantwort verfasst hat, ist ihm eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint eine solche
in der Höhe von Fr. 500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden unter soldarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet,
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 250.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…