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Geschäftsnummer: VB.2015.00536  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang


[Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad und die Bewilligung von Nebentätigkeiten Dozierender an einer Zürcher Hochschule] Legitimation des Gemeinwesens: Eine legitimationsbegründende besondere Betroffenheit oder andere schutzwürdige eigene Interessen an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids liegen nicht vor (E. 1.3). Das Gesetz regelt neben der Informationstätigkeit von Amtes wegen und dem Informationszugangsrecht in den §§ 16 ff. IDG die weiteren Fälle der (aktiven und passiven) Weitergabe von Personendaten (E. 4.2.2). Es stellt eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs dar (E. 4.2.4). Personen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln oder Angestellte eines öffentlichen Organs sind, können grundsätzlich nicht geltend machen, dass ihre (berufliche) Tätigkeit in den Bereich ihrer Privatsphäre falle. Eine Einschränkung des Informationszugangs kann sich rechtfertigen, wenn durch die Bekanntgabe der Personendaten die Gefahr entsteht, dass der oder die Mitarbeitende Nachteilen ausgesetzt wird. Der Nachteil muss dabei von einigem Gewicht sein; geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus (E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Bekanntgabe des Beschäftigungsgrads oder das Vorliegen einer Bewilligung für eine Nebentätigkeit die Privatsphäre eines Dozenten beeinträchtigen könnte (E. 5.5). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BESCHÄFTIGUNGSGRAD
DATENSCHUTZ
FÜRSORGEPFLICHT
GESETZLICHE GRUNDLAGE
IDG
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ
LEGITIMATION
NEBENBESCHÄFTIGUNG
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP
PERSONENDATEN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SELBSTÄNDIGE ANSTALT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 89 Abs. I BGG
Art. 13 BV
Art. 16 Abs. I lit. a IDG
Art. 20 Abs. I IDG
Art. 23 IDG
Art. 17 KV
§ 21 Abs. I VRG
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00536

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr
Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

 

2.    A, 

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

B ersuchte die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) am 2. September 2014 um Informationen betreffend die Dozierenden A, C und D. Die ZHAW nahm mit Schreiben vom 29. September 2014 zu einem Teil der Fragen, insbesondere zum Melde- und Bewilligungsverfahren betreffend Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter, in allgemeiner Weise Stellung. Sie wies zudem das Gesuch um Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad und die Bewilligung von Nebentätigkeiten der genannten Dozierenden mit Verfügung vom gleichen Tag ab.

II.  

A. B rekurrierte hiergegen am 14. Oktober 2014 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte

 "[…] aus den vorangehenden Ausführungen, E, Rektor der ZHAW, zu bitten, die Rechtmässigkeit betreffend Nebentätigkeit (z.B. das Vorliegen einer vorgängig erteilten Bewilligung, Rückgabe von Erwirtschaftetem an die ZHAW) zu bestätigen, das Anstellungsverhältnis der drei Mitarbeitenden bekannt zu geben und die Rechtmässigkeit betreffend das Anstellungsverhältnis von D zu bestätigen.

Falls eine Bewilligung zur Nebentätigkeit vorliegt, wird beantragt, dass die Rekurskommission die Rechtmässigkeit dieser Bewilligung in Bezug auf § 37 Bst. c PVF (Konkurrenzierung der ZHAW) prüft und das Ergebnis dieser Prüfung nicht nur den Parteien, sondern auch der Zürcher Hochschulleitung bekannt gegeben wird."

 

B. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschule räumte den drei Dozierenden mit Schreiben vom 6. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Bekanntgabe der fraglichen Informationen über das Anstellungsverhältnis und die Bewilligung von Nebentätigkeiten ein. A, C und D stimmten einer Offenlegung der sie betreffenden Informationen nicht zu. Die "Koordinationsstelle IDG" nahm am 25. Februar 2015 zum Informationszugangsgesuch Stellung. Mit Schreiben vom 9. März 2015 informierte D die Rekurskommission darüber, dass er seine Auffassung geändert und die von B erfragten Informationen auf seiner offiziellen ZHAW-Website vermerkt habe.

C. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs in Sinn der Erwägungen gut, soweit darauf eingetreten werde und er nicht gegenstandslos geworden sei. Die ZHAW wurde angewiesen, B innert einer Frist von zehn Tagen nach Eintreten der Rechtskraft die Informationen über den Beschäftigungsgrad von A und C bzw. das Vorliegen einer Bewilligung für eine Nebentätigkeit zugänglich zu machen.

III.  

Die ZHAW sowie A legten am 10. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten worden sei, und die Abweisung des Gesuchs um Informationszugang.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 21./22. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. B reichte am 2. Oktober 2015 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.20) von Amtes wegen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen betreffend Informationszugang. Dagegen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich gegeben (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a und §§ 42–44 e contrario VRG sowie § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]).

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Der Beschwerdeführer 2 nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den Entscheid der Rekurskommission berührt und hat ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung des Zugangs zu seinen Daten. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert, allerdings nur soweit der vorinstanzliche Entscheid den Informationszugang zu den ihn betreffenden Daten anbelangt. 

1.3  

1.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Zürich (§ 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3.2 Die Frage der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; zum Ganzen VGr, 25. Juni 2015, VB.2005.00104, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 99 ff.).

Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Ihre Legitimation kann sich jedoch auch aus der allgemeinen, in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von Art. 89 Abs. 1 BGG ergeben, wonach zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG werden Gemeinwesen indes nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen. Ihre Legitimation wird dann bejaht, wenn sie durch einen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen sind und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, das heisst, nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend machen (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1 mit Hinweisen, 138 II 506 E. 2.1.1, 123 II 371 E. 2c; BGr, 4. März 2014, 1C_780/2013, E. 3; Bertschi, § 21 N. 102 ff.).

Bei spezifischen eigenen Sachanliegen bejaht die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens nur, wenn es in qualifizierter Weise betroffen ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein Hoheitsakt wesentliche öffentliche Interessen in einem Politikbereich betrifft, der ihm zur Regelung zugewiesen wurde. Die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus (BGE 137 IV 269 E. 1.4).

Geht es um Entscheide mit finanziellen Auswirkungen, so wirkt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens legitimationsbegründend (BGE 141 II 161 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen [auch zum Folgenden], 138 II 506 E. 2.1.3; Bertschi, § 21 N. 122). Die Legitimation ist gegeben, wenn das Gemeinwesen auf qualifizierte Weise in zentralen hoheitlichen Interessen berührt ist. Eine solche Betroffenheit ist beispielsweise zu bejahen, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat (vgl. Bertschi, § 21 N. 125). Verneint wird die Legitimation, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen. In diesen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens in der Regel mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (vgl. auch Bertschi, § 21 N. 106; BGE 138 II 506 E. 2.3; BGr, 26. April 2010, 1C_220/2009, E. 2.2.2 [nicht publiziert Erwägung in BGE 136 II 204], und 10. März 2011, 1C_79/2011, E. 1.4).

1.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht zu Recht nicht geltend, sie sei wie eine Privatperson betroffen. Sie kann sich sodann nicht auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen, da sie als Hochschule zwar in Teilbereichen über eine gewisse Autonomie verfügt, ihr jedoch im Allgemeinen keine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie zukommt (vgl. VGr, 19. September 2012, VB.2012.00305, 1.3 mit zahlreichen Hinweisen, und 6. August 2010, VB.2010.00187, E. 2.3). Ihre Legitimation begründet die Beschwerdeführerin 1 damit, dass der angefochtene Entscheid ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin berühre. Als solche müsse sie darum besorgt sein, dass die Persönlichkeit ihrer Arbeitnehmenden geschützt werde und Personendaten nicht unrechtmässig bekannt gegeben würden. Sie macht weiter geltend, dass der Beschluss der Rekurskommission zur Folge habe, dass bei jedem Gesuch um Offenlegung von Personendaten stets eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Der durch die Anpassung der Verfahren zur Beurteilung eines Gesuchs auf Informationszugang entstehende Mehraufwand habe finanzielle und organisatorische Auswirkungen von grossem Gewicht. Sie sei deshalb bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt, weshalb auch sie zur Beschwerde legitimiert sei.

1.3.4 Wie das in Art. 17 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankerte Öffentlichkeitsprinzip zu verwirklichen ist, berührt zwar wichtige öffentliche Interessen in einem Bereich der hoheitlichen Staatstätigkeit (BGr, 4. März 2014, 1C_780/2013, E. 3 auch zum Folgenden). Die Bejahung der Legitimation setzt jedoch zusätzlich voraus, dass der angefochtene Entscheid die Beschwerdeführerin 1 bei der Aufgabenerfüllung in erheblicher Weise berührt. Eine derartige qualifizierte Betroffenheit ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen ist Folge des seit dem 1. Oktober 2008 im Kanton Zürich für alle öffentlichen Organe geltenden Öffentlichkeitsprinzips. Die Beurteilung solcher Gesuche gehört damit zur normalen Verwaltungstätigkeit. Entsprechend sind die dafür notwendigen finanziellen Mittel ohnehin zur Verfügung zu stellen und allfällige organisatorische Anpassungen vorzunehmen. Eine legitimationsbegründende besondere Betroffenheit ergibt sich daraus noch nicht.

1.3.5 Andere schutzwürdige eigene Interessen an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids liegen nicht vor. Insbesondere sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die betroffenen Dozierenden eines besonderen Schutzes bedürften und es der Beschwerdeführerin 1 deshalb aufgrund ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin möglich sein müsste, anstelle der unmittelbar Betroffenen Beschwerde zu erheben (vgl. demgegenüber die Konstellation in VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 1.3.2, wo es um die Einsichtnahme in den Bericht einer Expertenkommission zur Qualitätsbeurteilung medizinhistorischer Promotionsarbeiten an der Universität Zürich ging). Die Beschwerdeführerin 1 ist damit in der Sache nicht selber legitimiert.

1.4 Mit der genannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.  

2.1 Die Beschwerde macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit den Ausführungen in den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt und sei damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bedeutet, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2 [je mit Hinweisen]). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

2.3 Diesen Anforderungen wird der Rekursentscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt. Dass sich die Vorinstanz dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen ausführlich auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen.

3.  

3.1 Art. 17 der KV gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 3.1).

3.2 Das Gesetz über die Information und den Datenschutz behandelt den Datenschutz und die Bestimmungen zur Informationstätigkeit in einer aufeinander abgestimmten Weise und versucht so, ein Gleichgewicht zwischen den beiden Materien zu schaffen (Rolf H. Weber, Datenschutz v. Öffentlichkeitsprinzip, Zürich etc. 2010, N. 182).

Im III. Abschnitt (§§ 14–19 IDG) widmet sich das Gesetz verschiedenen Arten der Bekanntgabe von Informationen. Zunächst regelt § 14 IDG die Pflicht der öffentlichen Organe, über ihre Tätigkeit von allgemeinem Interesse zu informieren sowie Informationen zum allgemeinen Verständnis des Verwaltungsaufbaus, des Verwaltungshandelns und zum täglichen Umgang mit den öffentlichen Organen bereitzustellen (vgl. Weisung IDG, ABl 2005, 1310). § 15 IDG betrifft den Umgang mit den Medien. In §§ 16–19 IDG finden sich sodann neue Bestimmungen wie auch weiterhin geltende Regeln des mittlerweile abgelösten (kantonalen) Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (OS 52, 452 ff.) über die Bekanntgabe von Personendaten (vgl. Weisung IDG, ABl 2005, 1301, 1312, auch zum Folgenden). Dabei gelten als Personendaten Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. § 3 IDG). Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a IDG erfordert die Bekanntgabe von Personendaten prinzipiell eine gesetzliche Grundlage. Fehlen Rechtsgrundlagen, kann im Einzelfall auch auf die Einwilligung der betroffenen Person abgestützt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b IDG). Neu geschaffen wurde eine Grundlage für die Weitergabe von Personendaten, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist (§ 16 Abs. 1 lit. c IDG). In § 17 IDG geht es um die Bekanntgabe besonderer Personendaten. Um solche handelt es sich, wenn wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die erhöhte Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht (siehe § 3 IDG). § 18 IDG regelt sodann die Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke und § 19 IDG die grenzüberschreitende Bekanntgabe.

Der IV. Abschnitt des Gesetzes betrifft das Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche. Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person – ohne dass sie dafür einen Interessennachweis erbringen müsste – Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Nach § 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Das öffentliche Organ kann indes die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG, der unter dem Titel "Einschränkungen im Einzelfall" in Abschnitt V steht). Schliesslich regelt der VI. Abschnitt das Verfahren auf Zugang zu Informationen.

4.  

4.1 Die Beschwerde macht geltend, gegenwärtig komme lediglich § 16 IDG zur Anwendung und nicht die §§ 20 ff. IDG. Für die Bekanntgabe von Personendaten verlange § 16 Abs. 1 lit. a IDG eine gesetzliche Grundlage. § 20 Abs. 1 IDG könne jedoch nicht als gesetzliche Grundlage im Sinn dieser Bestimmung herangezogen werden. Da hier keine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Personendaten vorliege, müsse auch keine Interessenabwägung gemäss § 23 IDG durchgeführt werden. Dem Informationszugangsgesuch müsse daher nicht stattgegeben werden.

4.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

4.2.1 Die Koordinationsstelle IDG wie auch die Vorinstanz ordnen von der Systematik des Gesetzes ausgehend die Bestimmungen im III. Abschnitt des Gesetzes mit dem Titel "Bekanntgabe von Informationen" (in erster Linie) der aktiven Information durch die Behörden und die §§ 20–29 IDG der passiven Information zu (so auch früher VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 2.4 ff.; vgl. auch VGr, 22. September 2010, VB.2010.00293, E. 2.4 ff.). Wie einem neueren Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 (VB.2014.00341, E. 4.2.2) allerdings zu entnehmen ist, kann diese Aufteilung nicht streng aufrechterhalten werden: Der Begriff "Bekanntgabe" umfasst gemäss der Legaldefinition in § 3 IDG alle Formen des Zugänglichmachens von Informationen, also ausser Weitergeben und Veröffentlichen auch das Einsichtgewähren, und somit sowohl die aktive als auch die passive Information. So enthält der III. Abschnitt neben Normen zur Informationstätigkeit von Amtes wegen auch Bestimmungen, die sich ausdrücklich oder sinngemäss auf Gesuche um Einsichtnahme beziehen (vgl. namentlich § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 IDG zur Amtshilfe). In den §§ 16 f. IDG fehlen sodann Verfahrensbestimmungen, weshalb sich die Frage stellt, ob auf die §§ 24–29 IDG zurückzugreifen wäre. Ferner zählt § 23 IDG in allgemeiner Weise öffentliche oder private Interessen auf, die einer Bekanntgabe von Informationen (und somit auch der aktiven Informationstätigkeit) entgegenstehen können (vgl. Weber, N. 185; so ausdrücklich die Weisung IDG, ABl 2005, 1301, 1309, 1315). Eine Einteilung der Bestimmungen danach, ob sie die aktive oder die passive Information betreffen, ist nach dem Gesagten nicht zweckmässig. Vielmehr sind die Bestimmungen koordiniert anzuwenden, unabhängig davon, in welchem Gesetzesabschnitt sie sich befinden (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.2.2; Weisung IDG, ABl 2005, 1312).

4.2.2 Gemäss Weisung IDG stehen die Normen über den Informationszugang und über die Bekanntgabe von Personendaten nicht einfach parallel nebeneinander und verweisen womöglich noch gegenseitig aufeinander, sondern bilden sie ein Gefüge, welches die einzelnen Fälle von Informationsweitergaben erfasst (siehe zum Problem der gegenseitigen Verweisungen Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [BGÖ, SR 152.3], welcher auf Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [SR 235.1] verweist; Weber, N. 489). Daraus folgt, dass das Gesetz neben der Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 14 IDG) und dem Informationszugangsrecht (§ 20 IDG) in den §§ 16 ff. IDG die weiteren Fälle der (aktiven oder passiven) Weitergabe von Personendaten regelt: die Weitergabe gestützt auf eine (spezial)gesetzliche Grundlage, gestützt auf die Einwilligung der betroffenen Person, zur Abwendung einer drohenden Gefahr, aufgrund eines Amtshilfegesuchs etc. (vgl. oben 3.2; Weisung IDG ABl 2005, 1301, 1315 f., die ebenfalls von drei Hauptkategorien der Informationsbekanntgabe ausgeht; siehe zu den spezialgesetzlichen Grundlagen die Beispiele bei Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 16 N. 3; unter anderem § 15 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [LS 810.1; Weitergabe von Informationen zu aussergewöhnlichen Todesfällen und Wahrnehmungen, die auf die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier schliessen lassen {aktive Information}] und Art. 8a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung- und Konkurs [SR 271.1; Recht jeder Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen {passive Information}]). § 16 Abs. 1 lit. a IDG bezieht sich damit nicht auf die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs (oder der Informationstätigkeit von Amtes wegen).

4.2.3 Es würde zudem Sinn und Zweck des Gesetzes über die Information und den Datenschutz widersprechen, wenn Gesuche um Zugang zu Informationen, welche sich wohl meistens in irgendeiner Form auch auf mindestens eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, mit dem Hinweis abgewiesen werden könnten, es fehle eine (spezial)gesetzliche Grundlage für die Offenlegung der Personendaten.

4.2.4 Schliesslich bedarf es ohnehin schon der Bundesverfassung wegen einer gesetzlichen Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten. Art. 13 Abs. 2 BV schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen. Zur Bearbeitung in diesem Sinn gehört auch die staatliche Bekanntgabe von Personendaten (BGE 129 I 232 E. 4.3.2; BGr, 17. Februar 2006, 1P.841/2005, E. 3.1, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 36 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten unter anderem einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu Markus Schefer, Die Beeinträchtigung von Grundrechten, Bern 2006, S. 53 ff.).

Art. 17 KV sieht auf (kantonaler) Verfassungsstufe den Zugang zu amtlichen Dokumenten – auch solchen, welche Personendaten umfassen – unter der Voraussetzung vor, dass nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz konkretisiert dieses verfassungsmässige Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen. Die verschiedenen Bestimmungen regeln im Zusammenspiel unter anderem die Art und den Umfang der betreffenden Informationen, die Zugangsberechtigung, das Verfahren, den Zweck der Bekanntgabe sowie die Einschränkungen im Einzelfall, und zwar auf Gesetzesstufe. Das Gesetz stellt damit eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs dar (vgl. auch Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich, Leitfaden Zugang zu Personendaten Dritter, Ziff. 5.2 [www.dsb.zh.ch > Veröffentlichungen > Leitfäden & Checklisten]).

4.3 Im Ergebnis ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Gesuch des Beschwerdegegners nach § 20 Abs. 1 sowie §§ 23 ff. IDG zu beurteilen ist.

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner hat Auskunft über den Beschäftigungsgrad Dozierender bei der Beschwerdeführerin 1 sowie das Vorliegen einer Bewilligung für Nebentätigkeiten verlangt. Diese Informationen beziehen sich auf bestimmte Personen und können auch nicht anonymisiert werden. Die Informationen sind entsprechend als Personendaten im Sinn von § 3 IDG zu qualifizieren.

Hingegen liegen keine besonderen Personendaten im Sinn von § 3 IDG vor. Informationen über den Beschäftigungsgrad sowie Nebentätigkeiten gehören nicht zu den sensitiven und daher besonders schützenswerten Daten (vgl. hierzu Rudin, § 3 N. 16 ff.).

5.2 Das öffentliche Organ kann die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 IDG insbesondere vor, wenn die Information Positionen in Verhandlungen betrifft (lit. a), die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt (lit. b), die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet (lit. c), die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt (lit. d) oder die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt (lit. e). Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).

5.3 Die Beschwerde bringt vor, durch die Bekanntgabe der Informationen werde in die Privatsphäre der Dozierenden eingegriffen. Durch die Bekanntgabe des Beschäftigungsgrads werde Auskunft über einen Teil der Lebensweise gegeben. Zudem könnten Rückschlüsse auf das effektive Einkommen gemacht werden, da bei einem öffentlichen Arbeitsverhältnis die Löhne bekannt seien und somit ermittelt werden könnten. In der heutigen Gesellschaft spielten insbesondere das Arbeitspensum und das Einkommen eine wichtige Rolle. Diese Informationen seien oft nicht einmal dem privaten Umfeld bekannt. Eine Bekanntgabe würde daher Angestellte eines öffentlichen Organs im Vergleich zu Mitarbeitenden privatrechtlicher Institutionen einem gewichtigen Nachteil aussetzen. Seien öffentliche Organe dazu verpflichtet, weitreichende und detaillierte Informationen über ihre Mitarbeitenden bekannt zu geben, würden sie damit ihre Attraktivität als Arbeitgebende verlieren. Es sei daher auch im Interesse des öffentlichen Organs, dass dessen Mitarbeitende nicht allein aufgrund ihres öffentlichen Anstellungsverhältnisses mit der Bekanntgabe wichtiger Personalinformationen in der Öffentlichkeit rechnen müssten. Wie weitgehend persönliche Informationen öffentlich preisgegeben würden und damit eine Gewichtung, welche Informationen für die Öffentlichkeit bestimmt seien und welche nicht, solle in erster Linie den Betroffenen selbst anheimgestellt werden.

Die Notwendigkeit und das Erteilen einer Bewilligung für Nebentätigkeiten hingen sodann unter anderem mit dem Beschäftigungsgrad, dem Umfang der Nebentätigkeit und der Höhe des Jahreslohns zusammen. Daher lasse die Information über das Vorliegen einer Bewilligung für Nebentätigkeiten Schlüsse auf weitere persönliche Daten zu. Diese Informationen könnten jedoch aufgrund des Schutzes der Privatsphäre nicht ohne Weiteres bekannt gegeben werden, weshalb auch ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung der Offenlegung von Bewilligungen über Nebentätigkeiten bestehe. Die Bejahung oder Verneinung einer solchen Frage allein vermöge denn auch nicht den Zweck eines Gesuchs zu erfüllen, die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern bzw. Vertrauen zur Behörde zu schaffen.

5.4 Personen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln oder Angestellte eines öffentlichen Organs sind, können grundsätzlich nicht geltend machen, dass ihre (berufliche) Tätigkeit in den Bereich ihrer Privatsphäre falle (Isabelle Häner, Basler Kommentar, 2014, Art. 7 BGÖ N. 58). Der Schutz von Personendaten gilt nicht im gleichen Umfang für Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung wie für private Dritte. Dies bedeutet, dass der Transparenzanspruch der Öffentlichkeit in Bezug auf einfache Personendaten öffentlicher Angestellter wie Namen, Funktionsbezeichnungen usw. im Zusammenhang mit deren öffentlicher Aufgabe gegenüber ihrem eigenen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre in der Regel überwiegt. Eine Veröffentlichung solcher Angaben bringt grundsätzlich kein Risiko einer Persönlichkeitsverletzung mit sich (vgl. zum Ganzen Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB], Empfehlung vom 5. Juni 2014, Ziff. 30 mit Hinweisen [unter www.edoeb.admin.ch]). Eine Einschränkung des Informationszugangs kann sich aber rechtfertigen, wenn durch die Bekanntgabe der Personendaten die Gefahr entsteht, dass der oder die Mitarbeitende Nachteilen ausgesetzt wird. Der Nachteil muss dabei von einigem Gewicht sein; geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus (vgl. Häner, Art. 7 N. 60).

5.5 Der Beschäftigungsgrad der an einer staatlichen Fachhochschule Dozierenden betrifft deren öffentliche Funktion. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Bekanntgabe des Beschäftigungsgrads die Privatsphäre der Dozierenden beeinträchtigen könnte. Die Beschwerde macht keine konkreten Nachteile geltend, und solche sind auch nicht ersichtlich. Aus dem Beschäftigungsgrad können kaum Rückschlüsse auf die Lebensweise Mitarbeitender gemacht werden. Die Lohnbandbreite der – durch öffentliche Gelder entlöhnten – Dozierenden ist ohnehin öffentlich bekannt. Zudem kann anhand des Vorlesungsverzeichnisses ohne grossen Aufwand herausgefunden werden, ob Dozierende eher einen hohen oder tiefen Beschäftigungsgrad haben. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ist damit nicht ersichtlich. Der blosse Unterschied zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis begründet für sich allein noch keinen Nachteil. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad der Dozierenden höher zu gewichten ist als deren Bedenken betreffend Verletzung der Privatsphäre.

5.6 Einen direkten Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben hat auch die Nebenbeschäftigung an einer staatlichen Hochschule Dozierender. Und auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe, ob eine Bewilligung für eine Nebentätigkeit vorliegt, die Privatsphäre der Dozierenden zu gefährden vermag. Konkrete Nachteile werden nicht geltend gemacht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine Kontrolle hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitsverhältnisse obliegt, indem sie Gewähr leisten muss, dass weder Überbelastungen mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden noch Interessenkonflikte oder eine Konkurrenzierung vorliegen (vgl. EDÖB, Ziff. 35 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; § 37 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 [PVF, LS 414.112]). § 39 Abs. 1 PVF sieht entsprechend vor, dass Dozierende und Angehörige des Mittelbaus die Hochschulleitung vor der Übernahme einer Nebentätigkeiten zu informieren haben, und § 40 PVF, dass unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die Ausübung einer Nebentätigkeit besteht. Die Öffentlichkeit hat ein gewichtiges Interesse an einer funktionierenden Kontrolle dieser Nebenbeschäftigungen bzw. der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht, um Unvereinbarkeiten von Verpflichtungen, Interessenkonflikte und schlimmstenfalls sogar Misswirtschaft und Korruption zu vermeiden. Selbst wenn also durch die Bekanntgabe der Nebenbeschäftigungen Dozierender deren Privatsphäre beeinträchtigt wäre, ist das öffentliche Interesse an einer Offenlegung höher zu gewichten als das private Interesse an einer Verweigerung des Informationszugangs.

5.7  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei sie solidarisch füreinander haften müssen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11).

6.2 Der Beschwerdegegner beantragt eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte (Plüss, § 17 N. 47).

Als rechtsgenügend erscheint eine Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert, und als schwierig Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder so kommt es aber nur zu einer Parteientschädigung, sofern sich daraus ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht (zum Ganzen VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum folgenden Absatz).

Die angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Zahl, Umfang und Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt umstritten ist und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen stellen.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner – soweit ersichtlich – rechtsunkundig ist, die sich stellenden Rechtsfragen nicht unerheblich sind und er eine ausführliche und dienliche Beschwerdeantwort verfasst hat, ist ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 500.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter soldarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 250.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…