{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00536_2015-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215863&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c26cae1eceb58ce18a242e919a8c7219"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00536"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00536"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00536"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00536"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | [Zugang zu Informationen betreffend den Besch\u00e4ftigungsgrad und die Bewilligung von Nebent\u00e4tigkeiten Dozierender an einer Z\u00fcrcher Hochschule] Legitimation des Gemeinwesens: Eine legitimationsbegr\u00fcndende besondere Betroffenheit oder andere schutzw\u00fcrdige eigene Interessen an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids liegen nicht vor (E. 1.3). Das Gesetz regelt neben der Informationst\u00e4tigkeit von Amtes wegen und dem Informationszugangsrecht in den \u00a7\u00a7 16 ff. IDG die weiteren F\u00e4lle der (aktiven und passiven) Weitergabe von Personendaten (E. 4.2.2). Es stellt eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage f\u00fcr die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs dar (E. 4.2.4). Personen, die in Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe handeln oder Angestellte eines \u00f6ffentlichen Organs sind, k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht geltend machen, dass ihre (berufliche) T\u00e4tigkeit in den Bereich ihrer Privatsph\u00e4re falle. Eine Einschr\u00e4nkung des Informationszugangs kann sich rechtfertigen, wenn durch die Bekanntgabe der Personendaten die Gefahr entsteht, dass der oder die Mitarbeitende Nachteilen ausgesetzt wird. Der Nachteil muss dabei von einigem Gewicht sein; geringf\u00fcgige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus (E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Bekanntgabe des Besch\u00e4ftigungsgrads oder das Vorliegen einer Bewilligung f\u00fcr eine Nebent\u00e4tigkeit die Privatsph\u00e4re eines Dozenten beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte (E. 5.5). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:46", "Checksum": "310cbbe3e04d8e9ec301147cb9cadf1b"}