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Geschäftsnummer: VB.2015.00538  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Eröffnung einer Verfügung und Nichtigkeit. Motivsubstitution. Genügende Einordnung. Verkehrssicherheit. Die fehlende Eröffnung der Verfügung an die Miteigentümerin führt im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, da die Miteigentümerin im Baugesuch nicht ausgewiesen war. Des Weiteren erwuchs weder dem Beschwerdeführer noch der Miteigentümerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein rechtlicher Nachteil, da die Miteigentümerin die im gleichen Haushalt lebende Partnerin des Beschwerdeführers ist und somit Kenntnis des streitbetroffenen Entscheids hatte (E. 2.). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz durfte im Rahmen des Streitgegenstands eine Motivsubstitution vornehmen (E. 4). Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich ungenügender Einordnung nach § 238 PBG ist nicht zu beanstanden. Der betroffene Abstellplatz ist von aussen einsehbar und verhindert in seiner Wuchtigkeit einen freien Vorgarten (E. 5.) Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Hinsicht auf die Verkehrssicherheit ist ebenfalls nicht festzustellen. Die technischen Anforderungen für Ausfahrten, namentlich die Sichtweiten, sind unbestritten nicht eingehalten und die Argumentation der Vorinstanz, es handle sich um eine gefährliche Situation, welche sich nicht mit milderen Mitteln als einem Parkplatzverbot beseitigen lasse, ist nachvollziehbar (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
MOTIVSUBSTITUTION
NICHTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
TREU UND GLAUBEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 237 Abs. 1 PBG
§ 238 Abs. 1 PBG
§ 10 Abs. 3 lit. a VRG
Art. 6 Abs. 2 lit. b VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00538

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Hittnau, vertreten durch Gemeinderat Hittnau,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 untersagte der Gemeinderat Hittnau A, den Vorplatz im Norden des Gebäudes C-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Hittnau als Abstellfläche für Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen zu nutzen. A wurde gleichzeitig befohlen, sämtliche auf dem Vorplatz abgestellten Fahrzeuge innert Monatsfrist ab Rechtskraft des Beschlusses zu entfernen und an einem anderen Ort regelkonform abzustellen.

II.  

Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Beschluss vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. August 2015 abgewiesen.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 11. September 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid vom 5. August 2015 aufzuheben und ihm die Bewilligung zu erteilen, den Vorplatz als Abstellplatz für Anhänger und Wohnwagen – ev. unter Anordnung von geeigneten Auflagen, insbesondere der Anbringung eines Spiegels und/oder eines Warnschildes – zu benützen; eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, zu prüfen, ob die Bewilligung unter Anordnung von Massnahmen, die einen geringeren Eingriff in seine Rechte darstellen, erteilt werden kann bzw. zu erteilen, sowie eine Parteientschädigung.

Mit Vernehmlassung vom 30. September 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Hittnau und A liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass sich der streitbetroffene Beschluss vom 10. Dezember 2014 (und das Urteil der Vorinstanz) nur an ihn, aber nicht an seine Lebenspartnerin, Frau D, gerichtet hätte. Sie sei jedoch hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft und habe auch das Baugesuch als Gesuchstellerin und Grundeigentümerin mitunterzeichnet. Damit richte sich der Beschluss an den falschen Verfügungsadressaten. Er sei deshalb nichtig, da Frau D mangels Eröffnung keine Gelegenheit hatte, am laufenden Verfahren gegen sie teilzunehmen. Schon aus diesem Grund sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.

2.2 § 10 VRG auferlegt den Behörden als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs eine Mitteilungspflicht in Bezug auf erstinstanzliche Anordnungen. Mitteilungsberechtigt sind in erster Linie die Verfahrensbeteiligten, das heisst Gesuchsteller, Gesuchsgegner und Beigeladene, sowie die Vorinstanz (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 10 N. 64 f.). Gemäss § 10 Abs. 3 lit. a VRG sind des Weiteren andere Personen auf Gesuch hin mitteilungsberechtigt, wenn sie durch die Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Eröffnung hat somit nicht von Amtes wegen zu erfolgen, es sei denn, die in schutzwürdigen Interessen betroffene Drittperson habe den Behörden im Voraus zu erkennen gegeben, dass sie möglicherweise an der Erhebung eines Rechtsmittels interessiert sein werde (Plüss, § 10, N. 70).

Aus einer fehlenden oder fehlerhaften Eröffnung darf einer betroffenen Person – soweit sie gutgläubig ist – kein Nachteil entstehen. Dasselbe gilt für eine fehlende oder fehlerhafte Zustellung einer erstinstanzlichen Anordnung. Dies ergibt sich aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV). Eröffnungs- bzw. Zustellungsmängel dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, eingeschränkt oder vereitelt wird. Wird eine Anordnung einer empfangsberechtigten Partei zu Unrecht nicht zugestellt, so beginnt die Rechtsmittelfrist für diese Partei grundsätzlich erst mit effektiver Kenntnisnahme zu laufen (Plüss, § 10 N. 13 f., N. 108 ff.).

Schwere Eröffnungsfehler haben in der Regel die Nichtigkeit, weniger gravierende Eröffnungs- und Zustellungsfehler die Anfechtbarkeit des betreffenden Akts zur Folge. Kein Rechtsnachteil erwächst den Verfahrensbeteiligten aus einer mangelhaft eröffneten Anordnung, wenn sie diese problemlos auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten können. Nach Treu und Glauben darf eine Partei mit der Anfechtung einer mangelhaft eröffneten bzw. zugestellten Verfügung nicht beliebig zuwarten, sondern ist gehalten, sich innert angemessener Frist ab Kenntnis des für sie nachteiligen Entscheids mit geeigneten Vorkehren dagegen zur Wehr zu setzen  (BGE 139 IV 228, E. 1.3; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.3). Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Partei die Anordnung oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt bekannt war oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Hat die verfügungsadressierte Person nach den gesamten Umständen übermässig lange mit der Rechtsmitteleingabe zugewartet, so gilt die Frist als nicht mehr gewahrt. Welche Schritte von einer Person ansonsten erwartet werden, der ein Entscheid nicht oder nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, hängt von den Umständen des Falles ab (BGr, 3. Februar 2011, 1C_217/2010, E. 2.3.2; Plüss, § 10 N. 13 f., N. 108 ff.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Vergrösserung des Platzes vor dem Gebäude C-Strasse 01. Das bewilligte Bauvorhaben umfasste eine Aufschüttung vor dem Eingang des Wohngebäudes, eine neue Stützmauer aus Naturstein und das Kiesen des Vorplatzes im Norden der Parzelle Kat.-Nr. 02.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der Vorplatz nicht als Parkplatz benutzt werden dürfe. In seinem Antwortschreiben vom 6. November 2013 erklärte der Beschwerdeführer, auf dem Vorplatz nicht weiter Autos abzustellen, die Beschwerdegegnerin möge ihm jedoch eine Bewilligung für das Abstellen eines Wohnwagens und eines Anhängers erteilen. Die Beschwerdegegnerin beschied ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2014 und 16. April 2014, dass auf dem Vorplatz die erforderlichen Sichtweiten für Ausfahrten nicht eingehalten und deshalb die dort abgestellten Fahrzeuge wegzustellen seien. Mit Eingabe vom 30. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Prüfung seines Gesuchs, welches am 30. September 2014 erneut abschlägig beantwortet wurde. Der unterdessen durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 4. November 2014 um eine gemeinsame Besichtigung der Örtlichkeit und, im Falle der Ablehnung einer neuerlichen Prüfung, um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Hierauf erging der mit Rekurs angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2014 an den Beschwerdeführer.

Der Dorfteil I ist ab der übergeordneten E-Strasse zweiseitig über die C-Strasse erschlossen. Das heisst, die Fahrzeuge gelangen entweder von Norden über das Gebiet F oder von Süden her über das Gebiet G ins Zentrum dieser Aussenwacht von Hittnau. Als Zentrum ist die Verzweigung der C-Strasse mit der H-Strasse zu bezeichnen. Das streitbetroffene Grundstück, Kat. Nr. 02, grenzt nordöstlich davon an diesen Dorfmittelpunkt. Die strittige Ausfahrt befindet sich nördlich des Wohngebäudes C-Strasse 01 zwischen der Nordfassade des Gebäudes und der Grundstücksgrenze.

2.4 Im vorliegenden Fall ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht von einem gravierenden Fehler auszugehen, sodass eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit des Entscheids vom 10. Dezember 2014 vorliegen würde.

Zunächst hat der Beschwerdeführer das Baugesuch vom 24. Januar 2012 – entgegen seiner Ausführungen – allein gestellt. Es trifft zwar zu, dass D das Gesuch mitunterschrieben hat. Ohne Kenntnis der Person von D ergibt sich jedoch aus dieser – nicht entzifferbaren – Unterschrift nicht, um wen es sich hier handelt. Der Name von D findet sich – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers – weder unter der Sparte "Gesuchsteller/in" noch unter der Sparte "Grundeigentümer/in sofern nicht mit Gesuchsteller/in identisch". Zumindest in der letzten dieser zwei Sparten hätte der Name von D jedoch zwingend eingetragen werden müssen, damit sie als Adressatin bzw. Verfahrensbeteiligte für die Beschwerdegegnerin erkennbar gewesen wäre (vgl. Plüss, § 10, N. 70). Es besteht keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, bei fehlender Eintragung aller Gesuchsteller oder Miteigentümer aus einer unleserlichen Unterschrift eine allfällige weitere Verfahrensbeteiligte zu ersehen. Unter "Gesuchsteller/in" hat sich nur der Beschwerdeführer eingetragen, ebenso unter "Projektverfasser". Somit ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass Adressat bzw. Verfahrensbeteiligter nur der Beschwerdeführer war. D hatte damit keinen Anspruch auf Mitteilung von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin (§ 10 Abs. 3 lit. a VRG).

Die anschliessende Kommunikation fand in der Konsequenz immer nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt in dieser Kommunikation geltend, D müsse in das Verfahren mit einbezogen werden. Deshalb richtete sich auch der hier strittige Entscheid vom 10. Dezember 2014 nur an den Beschwerdeführer. In Anbetracht der gesamten genannten Umstände erscheint dies als zulässig und keinesfalls nichtig.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer selbst der Entscheid vom 10. Dezember 2014 in korrekter Weise schriftlich eröffnet und zugestellt. Ihm gegenüber ist der Entscheid somit mit keinerlei Mängel behaftet.

Weiter erwächst dem Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der Entscheid vom 10. Dezember 2014 D nicht eröffnet wurde, kein zusätzlicher rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil, den er nicht bereits schon trägt. Es wurde ihm insbesondere in keiner Weise verunmöglicht, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er ist somit durch die fehlende Eröffnung an D in keiner Weise negativ betroffen.

Schliesslich hätte höchstens D in benachteiligender Weise durch die fehlende Eröffnung betroffen sein können. Dies scheidet jedoch im vorliegenden Fall auch aus. Denn D ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und lebt mit diesem zusammen. Es ist aus den Akten evident, dass sie vom ganzen Baubewilligungsverfahren als auch vom Entscheid vom 10. Dezember 2014 Kenntnis hatte. D hätte somit bei allfälligem Bedarf seit über einem Jahr gemäss § 10 Abs. 3 lit. a VRG mit Gesuch die Eröffnung dieses Entscheids an sie selbst verlangen können, was sie jedoch unterlassen hat. Dass sie diesen Bedarf nicht hatte, da der Entscheidadressat ihr im gleichen Haushalt lebender Partner war, erscheint nachvollziehbar – unter dem Stichwort von Treu und Glauben kann dies aber nun umgekehrt nicht mehr im Nachhinein geltend gemacht werden und erscheint die ursprünglich zu wahrende Frist für ein solches Gesuch aufgrund übermässigen Zuwartens als nicht mehr gewahrt.

Ein sie benachteiligender Rechtsmangel erwuchs D auch zu keinem weiteren Zeitpunkt; aufgrund Kenntnis des Entscheids wäre es ihr als betroffener Person ohne Weiteres möglich gewesen, Rekurs zu ergreifen. Den Rekurs vom 16. Januar 2015 erhob jedoch ebenfalls nur der Beschwerdeführer. Da dieser hier bereits anwaltlich vertreten war (notabene vom gleichen Rechtsvertreter wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren), wäre es spätestens zu diesem Zeitpunkt angebracht gewesen, die fehlende Partizipation von D vorzubringen. Dies wurde unterlassen; im Gegenteil sprach auch die Rekursschrift nur davon, dass "der Rekurrent am 22. Januar 2012 ein Baugesuch zur Erweiterung des nördlich an die Liegenschaft grenzenden Vorplatzes" stellte.

In Anbetracht dieses gesamten Verhaltens sowohl von D als auch des Beschwerdeführers und aufgrund keinerlei ersichtlicher rechtlicher Nachteile für beide Personen erschiene es somit auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich, sich zum jetzigen Zeitpunkt auf die fehlende Eröffnung an D zu berufen.

Zusammengefasst liegt somit angesichts der gesamten konkreten Umstände des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Nichtigkeit des streitbetroffenen Entscheids vor.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe am 23. Februar 2012  eine baurechtliche Bewilligung für seinen Vorplatz erhalten. Zwar habe er sich in seinem Baugesuch nicht explizit über die konkrete Nutzung seines Vorplatzes geäussert. Es sei jedoch auf der Hand gelegen, dass dieser Platz als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt werden sollte. In der Baubewilligung vom 23. Februar 2012 sei das Bauvorhaben als von "seiner Nutzung her zonenkonform" anerkannt worden. Der Beschwerdegegnerin sei dabei bewusst gewesen, dass die Nutzung in einem Fahrzeugabstellplatz hätte bestehen sollen, da sie in Erwägung 4 festgehalten habe, dass zur Vermeidung von Kiesaustrag auf die C-Strasse die ersten 3.00 m mit einem festen Belag zu versehen seien. Kiesaustrag erfolge aber ausschliesslich bei der Nutzung als Abstellplatz. Die Vorinstanz irre daher, wenn sie festhalte, für die Abstellplätze sei kein Baugesuch eingereicht worden.

3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst räumt der Beschwerdeführer selbst ein, in seinem Baugesuch vom 24. Januar 2012 keinen Abstellplatz für Fahrzeuge beantragt zu haben, sondern lediglich einen "neuen Vorplatz mit Kies". Gemäss der Baubewilligung vom 23. Februar 2012 besteht das Bauvorhaben des Weiteren ebenfalls in einer Vorplatzerweiterung mittels Aufschüttung und Stützmauer. Die Zonenkonformität wird für diese Erweiterung eines Vorplatzes festgestellt. Weitere Schlussfolgerungen können aus dem Entscheid vom 23. Februar 2012 nicht gezogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich auch in der näheren Umgebung Vorplätze befinden, welche nicht als Fahrzeugabstellplätze dienen und die Beschwerdegegnerin somit keineswegs davon ausgehen musste, die Nutzung des Vorplatzes des Beschwerdeführers würde ohnehin in einem Abstellplatz für Fahrzeuge liegen. Diese Annahme wird noch verstärkt dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Baugesuchs möglicherweise selbst nicht sicher war, wie er den Vorplatz nutzen würde.

Wenn die Beschwerdegegnerin des Weiteren festhält, Kiesaustrag auf die Strasse solle vermieden werden, so ergibt sich auch hieraus nicht, dass sie damit sinngemäss einen dauerhaften Fahrzeugabstellplatz bewilligt hat. Kiesaustrag kann auch durch Fussgänger, Tiere oder nur kurzfristig abgestellte Fahrzeuge (z. B. zwecks Lieferdiensten) verursacht werden.

Somit hat die Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2012 lediglich einen neuen Vorplatz mit Kies, nicht aber einen Fahrzeugabstellplatz bewilligt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen dürfen, der weder von der Beschwerdegegnerin noch der rekurrierenden Person (dem Beschwerdeführer) geltend gemacht worden sei. Damit würde die Bindung an den Streitgegenstand missachtet. Des Weiteren seien die Parteien zu diesem Rechtsgrund in ungenügender Weise angehört worden. Mit der Begründung der fehlenden Zonenkonformität bzw. der ungenügenden Einordnung nach § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) habe die Vorinstanz somit insgesamt das rechtliche Gehör verletzt.

4.2 Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 3 VRG ist die Verwaltungsbehörde an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren nicht gebunden. Die Durchsetzung des richtigen Rechts geniesst grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7 N. 164, 173). Im Rechtsmittelverfahren gilt es zu differenzieren. Auch hier gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die geltend gemachten Rügen (vgl. z. B. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7 N. 172). Zu unterscheiden ist jedoch zwischen Prüfungspflicht und Prüfungsrecht: Durch das Rügeprinzip im Rechtsmittelverfahren wird in erster Linie die Überprüfungspflicht der Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt, nicht jedoch das Überprüfungsrecht (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3; 13. April 2000, VB.1999.00400, E. 3; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 31).

Was die Rekursmittelinstanz – in casu das Baurekursgericht – betrifft, besteht somit grundsätzlich ein Überprüfungsrecht nicht vorgebrachter Rügen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in einem konkreten Fall offensichtliche Rechtsmängel vorliegen oder wenn nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Parteivorbringen stehen (vgl. auch VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00361, E. 1.b). Die Vorinstanz ist dabei in keiner Weise an die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung gebunden. Sie darf im Rahmen des Streitgegenstands eine Motivsubstitution vornehmen, das heisst sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der vorangehenden Behörde rechtlich vorgebrachten Gründen bestätigen. Dabei darf sie lediglich die beantragte Rechtsfolge nicht aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden mit einem anderen Rechtssatz, ableiten. Damit würde die Bindung an den Streitgegenstand missachtet (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 29 ff.). Bei einer Motivsubstitution müssen die Parteien zudem vorgängig angehört werden, wenn sich die Rekursinstanz auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (VGr, 19. März 2015, VB.2014.00424, E. 4.3).

4.3 Im vorliegenden Fall trifft zwar zu, dass die ungenügende Einordnung nach § 238 PBG nicht explizit Teil des angefochtenen Entscheids oder im Rekursverfahren explizit gerügt worden war. Jedoch ist es dem Baurekursgericht nach oben erwähnter Rechtsprechung und Lehre erlaubt, die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der vorangehenden Behörde rechtlich vorgebrachten Gründen zu bestätigen, solange es sich dabei nicht auf einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt stützt und das rechtliche Gehör der Parteien berücksichtigt.

Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung auf denselben Sachverhalt des Entscheids der Beschwerdegegnerin und auch der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser hatte in seiner Rekursschrift darauf hingewiesen, dass die umstrittene Ausfahrt in der Kernzone liege. Daraufhin hatte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 erklärt, es sei ihr ein grosses Anliegen, in den Kernzonen die dörflichen Strukturen mit ihren typischen Vorgärten, Bepflanzungen und Freiflächen zu erhalten. Am 25. März 2015 fand ein Augenschein statt, wo die Parteien explizit eingeladen waren, sich zur Einordnung der umstrittenen Abstellplätze zu äussern. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierbei kritisch, da I ein ländliches Erscheinungsbild aufweise. In seiner anschliessenden Eingabe vom 20. Mai 2015 hatte sich der Beschwerdeführer nochmals zum Thema Einordnung geäussert.

Das Thema der ungenügenden Einordnung stand somit in direktem Zusammenhang mit den Parteivorbringen. So brachte die Beschwerdegegnerin das Thema in ihrer Stellungnahme zum Rekurs explizit und von sich aus ein. Vertieftere anschliessende Stellungnahmen wären zwar wünschbar gewesen; jedoch lag die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nach § 26b Abs. 3 VRG im Ermessen der Vorinstanz und musste nicht zwingend erfolgen. Was den fehlenden Einbezug von D anbelangt, kann auf Erwägung 2.4 dieses Urteils verwiesen werden.

Somit erfolgte die rechtliche Begründung der Vorinstanz nach § 238 PBG innerhalb des Streitgegenstands, im Zusammenhang mit Parteivorbringen und wurde auch das rechtliche Gehör der Rekursparteien in genügender Weise gewahrt. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, selbst wenn die rechtliche Begründung nach § 238 PBG berücksichtigt würde, läge keine Störung des Ortsbildes bzw. keine zonenwidrige Nutzung durch den Beschwerdeführer vor. Das streitbetroffene Grundstück liege nur teilweise in der Kernzone. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hittnau (BZO Hittnau) schreibe keine Vorgärten mit Blumenbeeten vor. Auch ein Kiesplatz erfülle die Anforderungen einer traditionellen Umgebungsgestaltung. Bei Bauernhäusern entspreche es der Tradition, dass Geräte, Anhänger und Werkzeuge auf Vorplätzen der Häuser abgestellt würden. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass auch in der Umgebung zahlreiche Autos, Container, Mulden etc. auf Vorplätzen stünden. Das Ortsbild würde somit nicht gestört. Zudem sei nach Art. 2.6.1 BZO Hittnau in Kernzonen mässig störendes Gewerbe zulässig. Der Beschwerdeführer betreibe durch seinen Heimwerkermarkt ein solches.

5.2 Fahrzeugabstellplätze, wie die umstrittenen zwei Parkplätze für Wohnwagen und Anhänger, sind baurechtlich relevante Anlagen, die eine Baubewilligung erfordern (§ 309 Abs. 1 lit. i PBG). Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.

§ 238 Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008, 1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006, VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b).

Den Gemeinden steht seit bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der Gemeindeautonomie zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Das Baurekursgericht hat die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe ihrerseits gebührend zu berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde entwickelt wurden. Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme besteht nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3, auch zum Folgenden). Die Vorinstanz ist insbesondere auch ermächtigt, eine Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

5.3 Nach voran Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwar in ihrem Entscheid vom 10. Dezember 2014 keine einordnungsrelevanten Gesichtspunkte miteinbezogen, solche jedoch im Rekursverfahren vorgebracht hat. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 erwog sie, dass es ihr ein grosses Anliegen sei, die dörflichen Strukturen in den Kernzonen mit ihren typischen Vorgärten, Bepflanzungen und Freiflächen zu erhalten. Ebenso hielt sie fest, dass nicht einzusehen sei, weshalb in der ohnehin engen dörflichen Siedlungsstruktur der Aussenwacht I auf Biegen und Brechen noch mehr Fahrzeugabstellplätze hineingepfercht werden sollten. Des Weiteren äusserte sie sich anlässlich des Augenscheins aufgrund des ländlichen Erscheinungsbilds im streitbetroffenen Gebiet kritisch hinsichtlich genügender Einordnung.

Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit diesen Argumenten der Beschwerdegegnerin auseinander, indem sie erwog, dass Vorgärten und Plätze mit Bäumen und Rabatten das dörfliche Ortsbild von I prägten. Wie sich am Augenschein gezeigt habe, erweckten die vor dem Hauseingang abgestellten Fahrzeuge den Anschein eines hineingezwängten Fuhrparks. Diese Gefährte seien von Norden her frontal einsehbar und in ihrer Wuchtigkeit einzigartig in I. Auch wenn eingehendere Begründungen der Beschwerdegegnerin wünschbar gewesen wären, geht aus dem Rekursentscheid mit hinreichender Deutlichkeit hervor, weshalb die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sind.

Die Argumentationen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz erweisen sich unter diesen Gesichtspunkten als nachvollziehbar. Art. 2.5.1 der BZO Hittnau hält fest, dass die traditionelle Umgebungsgestaltung zu erhalten ist. Anhand des Augenscheinprotokolls der Vorinstanz zeigt sich, dass der betroffene Abstellplatz mit den darauf befindlichen Wagen – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers – von aussen ohne Weiteres einsehbar und von einer gewissen Wuchtigkeit ist. Eine Freifläche bzw. ein freier Vorgarten, wie ihn die Beschwerdegegnerin in der Kernzone möglichst erhalten möchte, wird dadurch verhindert. Solche Freiflächen – welche nicht nur in begrünten Vorgärten bestehen – existieren aber durchaus mehrfach in der näheren Umgebung. Die Einordnung des wuchtigen Abstellplatzes des Beschwerdeführers erscheint in dieser Hinsicht als ungenügend.

Des Weiteren ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers aus dem Argument, er könne die Anhänger ja auf dem südlich an sein Haus angrenzenden Parkplatz abstellen, der nur teilweise in der Kernzone liege, und würde dadurch das Ortsbild noch viel mehr stören. Es ist nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin dem entgegenhält, es seien in der ohnehin engen dörflichen Siedlungsstruktur der Aussenwacht I eben gerade genügend Fahrzeugabstellplätze vorhanden und noch mehr würden das Ortsbild empfindlich stören. Dem Beschwerdeführer ist es somit freigestellt, seine Anhänger auf der südlichen Seite seines Hauses abzustellen.

Hieraus ergibt sich auch, dass Art. 2.6.1 der BZO Hittnau dem Entscheid der Vorinstanz nicht entgegensteht. Danach ist mässig störendes Gewerbe, wie dasjenige des Beschwerdeführers, zulässig. Es ist dem Beschwerdeführer angesichts der Gesamtstrukturen des Dorfkerns jedoch ohne Weiteres möglich, seinen Heimwerkermarkt zu betreiben und die – offenbar zumindest teilweise – dafür benötigten Anhänger auf den bewilligten Parkplätzen auf der südlichen Seite seines Hauses abzustellen.

Angesichts der vorgenommenen Rechtskontrolle erweist sich damit sowohl die Beurteilung der Beschwerdegegnerin als auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Abstellplatz für Anhänger entspreche nicht den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG, trotz wünschenswerter vertiefterer Begründung im vorliegenden Einzelfall noch als rechtmässig. Eine Angemessenheit hat das Verwaltungsgericht wie dargelegt nicht zu prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Verletzung der Verkehrssicherheit liege durch den streitbetroffenen Abstellplatz nicht in dem geltend gemachten grossen Umfang vor, wie ein privates Gutachten aufzeige. Mit weniger drastischen Massnahmen könnten die geringen Gefährdungen der Verkehrssicherheit abgewendet werden, so zum Beispiel mit einem Spiegel und einem Schild "Achtung Ausfahrt". Indem die Beschwerdegegnerin diese Massnahmen nicht getroffen habe, habe sie das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt.

6.2 Das Planungs- und Baugesetz hält ausdrücklich fest, dass Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein müssen (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG).

Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG die Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15. Juni 1983 (Verkehrssicherheitsverordnung [VSiV]) erlassen. Deren Anhang legt – je nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrsanlagen – die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest (insbesondere Ziff. 1). Beim Anhang der VSiV handelt es sich um Normalien im Sinn von § 360 PBG. Gemäss § 6 Abs. 2 lit. b VSiV sind Ausnahmen von den Mindestanforderungen zulässig, sofern bei Ausfahrten besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern.

6.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die technischen Anforderungen für Ausfahrten und namentlich die Sichtweiten, welche die Verkehrssicherheitsverordnung in § 6 Abs. 1 VSiV verlangt, unbestrittenermassen nicht eingehalten sind, wie das private "Gutachten Verkehrssicherheit" selbst einräumt. Auf dem Vorplatz beträgt die Sichtweite in Fahrtrichtung Süden nur einen Bruchteil der vorgeschriebenen 40–70 m. Automobilisten, die von der H-Strasse her mit Rechtsvortritt Richtung Norden fahren, können ein vom Vorplatz auf die C-Strasse gelangendes Gefährt erst im letzten Moment wahrnehmen. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin als auch der Vorinstanz, es handle sich um eine gefährliche Situation, welche sich nicht mit verkehrstechnischen Mitteln ausreichend entschärfen liesse, erscheint deshalb als nachvollziehbar und nicht als unverhältnismässig. Auch in der Höhe befestigte Spiegel erzielen erst eine Wirkung, nachdem die Verkehrsteilnehmer diese selber wahrnehmen. Die Situation an dieser Lage ist aufgrund der Enge, Sichtweite und der Platzverhältnisse zudem nicht mit anderen, vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemachten Verhältnisse in der Umgebung vergleichbar, wo zudem offenbar zum Zeitpunkt des Rekursentscheids teilweise auch noch ausstehende Baugesuche hängig waren oder sind.

Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. b VSiV Ausnahmen von den Mindestanforderungen zulässig sind, sofern bei Ausfahrten in Zufahrtswege und Zufahrtsstrassen besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer kann seine Wagen auch auf den bewilligten Parkplätzen auf der südlichen Seite seines Hauses abstellen, wie er selbst einräumt. Somit erscheint der Schluss als zulässig – entgegen dem privaten "Gutachten Verkehrssicherheit" –, dass keine Topografie oder ortsbaulichen Verhältnisse vorliegen, welche den streitbetroffenen Abstellplatz zwingend erfordern.

Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm des Weiteren keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …