{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00538_2016-01-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215933&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7ee7edae06c26d365b3887f3494d102f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00538"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.01.2016  VB.2015.00538"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.01.2016  VB.2015.00538"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.01.2016  VB.2015.00538"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Er\u00f6ffnung einer Verf\u00fcgung und Nichtigkeit. Motivsubstitution. Gen\u00fcgende Einordnung. Verkehrssicherheit. Die fehlende Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung an die Miteigent\u00fcmerin f\u00fchrt im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der Verf\u00fcgung, da die Miteigent\u00fcmerin im Baugesuch nicht ausgewiesen war. Des Weiteren erwuchs weder dem Beschwerdef\u00fchrer noch der Miteigent\u00fcmerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein rechtlicher Nachteil, da die Miteigent\u00fcmerin die im gleichen Haushalt lebende Partnerin des Beschwerdef\u00fchrers ist und somit Kenntnis des streitbetroffenen Entscheids hatte (E. 2.). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor. Die Vorinstanz durfte im Rahmen des Streitgegenstands eine Motivsubstitution vornehmen (E. 4). Die Einsch\u00e4tzung der Vorinstanz hinsichtlich ungen\u00fcgender Einordnung nach \u00a7 238 PBG ist nicht zu beanstanden. Der betroffene Abstellplatz ist von aussen einsehbar und verhindert in seiner Wuchtigkeit einen freien Vorgarten (E. 5.) Eine Verletzung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips in Hinsicht auf die Verkehrssicherheit ist ebenfalls nicht festzustellen. Die technischen Anforderungen f\u00fcr Ausfahrten, namentlich die Sichtweiten, sind unbestritten nicht eingehalten und die Argumentation der Vorinstanz, es handle sich um eine gef\u00e4hrliche Situation, welche sich nicht mit milderen Mitteln als einem Parkplatzverbot beseitigen lasse, ist nachvollziehbar (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:40:13", "Checksum": "812827b79dddab52ac2e4762d2f97da4"}