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VB.2015.00542
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig wies es A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz. II. Gegen diese Verfügung rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli 2015 abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. III. Hiergegen erhob A am 14. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizumessen. Am 15. September 2015 verfügte der Abteilungspräsident das Unterbleiben der Wegweisungsvollstreckung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres. Mit Eingabe vom 18. September 2015 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 3. Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2001 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin wurde ihm am 9. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Urteil vom 9. Januar 2009 wurde die Ehe geschieden. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung letztmals bis am 22. März 2013 verlängert. Mit Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 21. August 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Am 17. Februar 2015 wies das Migrationsamt ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens von zwei Widerrufsgründen, nämlich wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ab. 4. 4.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Nach Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund liegt weiter vor, wenn er oder sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). 4.2 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2.1). Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu drei Jahren und sechs Monaten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gegeben. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG erfüllt, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG führt nicht automatisch zum Verlust bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00437, E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu beachten. Nach der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR, 10. April 2012, Balogun gegen Vereinigtes Königreich, 60286/09, § 49 und 53). 5.2 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenhaltsbewilligung verhältnismässig sei. Auf die Begründung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 5.3 5.3.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist - im Fall des Widerrufsgrundes der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG - die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren impliziert nach der Rechtsprechung einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; BGr, 6. März 2014, 2C_844/2013, E. 5.7; BGr, 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.4). 5.3.2 Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe betrifft den im Ausländerrecht generell schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (vgl. BGr, 4. Juli 2014, 2C_1033/2013, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; BGE 129 II 215 E. 6 und 7; BGE 125 II 521 E. 4a; EGMR, 15. November 2012, Koffi gegen Schweiz, 38005/07, § 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV). Gemäss Strafurteil handelte der Beschwerdeführer aus Gewinnsucht, was umso schwerer wiegt als er über eine Aufenthaltsbewilligung und eine feste Arbeit verfügte. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei vor der Tat zwischen dem 3. November 2011 und dem 3./4. Dezember 2011 im Senegal in den Ferien gewesen und habe sich nach der Rückkehr durch die Knappheit an Geldmitteln zu den Betäubungsmitteldelikten hinreissen lassen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich der über eine feste Arbeit verfügende Beschwerdeführer nicht in einer finanziellen Notlage befand und aufgrund seiner zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz mit den hiesigen Wertvorstellungen ohne Weiteres vertraut gewesen sein musste. Überdies liegt kein Konsum des Beschwerdeführers vor. Weiter wurde der Beschwerdeführer am 27. März 2002 bzw. am 25. Oktober 2006 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit zwei Monaten bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, bzw. mit 90 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Nach dem Gesagten ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Vorinstanz und das Migrationsamt sind damit zu Recht von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen. 5.4 5.4.1 Bei der Interessenabwägung sind sodann die persönlichen Verhältnisse und der Integrationsgrad des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hierbei ist auch das Recht auf Achtung des Privatlebens zu beachten. 5.4.2 Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2001 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Er hält sich demnach bereits über 14 Jahre in der Schweiz auf. Hingegen erhielt er erst am 9. Juni 2005, rund drei Jahre und neun Monate nach seiner Einreise, infolge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Den Jahren, in welchen der Beschwerdeführer ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt hat, wird gemäss Praxis des Bundesgerichts kein grosses Gewicht beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_345/2013, E. 3.3.3; VGr, 22. April 2015, VB.2015.00056, E.3.2.2). Vorliegend ist von einer langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. 5.4.3 Der Beschwerdeführer arbeitete von September 2005 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern. Er hat vom 1. Mai 2006 bis am 31. März 2007 und vom 1. April 2009 bis am 30. Juni 2009 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 5'764.95 bezogen. Vom 1. Juli bis 31. Oktober 2014 ging der Beschwerdeführer erneut einer Arbeit nach, wobei ihm sein Arbeitgeber sehr gute Leistungen attestierte und ihn als freundlichen, hilfsbereiten und ausgeglichenen Mitarbeiter schätzte. Seit dem 3. November 2014 ist er bei einem neuen Arbeitgeber tätig. In den Akten finden sich weiter Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis September 2015. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Betreibung über Fr. 590.10 und er hat ausstehende Gerichtskosten von Fr. 15'036.15 zu begleichen. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann eine gewisse wirtschaftliche Integration bejaht werden. 5.4.5 Gemäss eigenen Angaben reist der Beschwerdeführer zweimal im Jahr in den Senegal. Im Jahr 2014 ist er für zwei Monate dort gewesen. Sonst geht er jeweils für zwei oder drei Wochen. Er hat im Senegal einen sieben Jahre alten Sohn, mit welchem er wöchentlich telefoniert. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder leben im Senegal. Ein weiterer Bruder lebt in Guinea. Er hat nach eigenen Angaben telefonischen Kontakt mit seinen Geschwistern und kontaktiert alle seine Angehörigen etwa einmal in der Woche. Seiner Mutter sendet er monatlich Fr. 300.-. Zudem sagte er aus, im Senegal viele Freunde zu haben und ein Haus im Dorf seiner Mutter zu besitzen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er sich im Senegal als Schneider oder als Verkäufer selbständig machen könnte. Er habe in der Schweiz und in Algerien Arbeit gefunden und habe keine Angst, im Senegal keine Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer spricht Peul und Wolof sowie Französisch und Arabisch. Er besuchte im Senegal für fünf oder sechs Jahre die französische Schule und hat dort nach eigenen Angaben insgesamt zehn Jahre als Schneider gearbeitet. Danach hat er in Algerien für vier Jahre als Textilschneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist somit mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache im Senegal bestens vertraut. Er hat im Senegal einen siebenjährigen Sohn, zu welchem er regelmässig Kontakt pflegt, sowie weitere nahe Verwandte. Eine Rückkehr in den Senegal ist dem Beschwerdeführer damit zumutbar. 5.4.6 Mit Blick auf Art. 8 EMRK bleibt anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner von ihm getrennt lebenden, früheren Ehefrau nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann. Zu prüfen bleibt damit ein mögliches Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 22. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5). Da beim Beschwerdeführer nicht von einer über das Normale hinausgehenden Integration auszugehen ist (vgl. E. 5.4.4), ist ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens zu verneinen. 5.4.7 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Rückfallgefahr könne bei einem Verbleib in der Schweiz nahezu ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass bei ausländischen Personen, die - wie hier - nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (BGr, 7. Juni 2012, 2C_932/2011, E. 3.2). In diesen Fällen gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten nicht den Ausschlag (BGr, 28. Januar 2013, 2C_695/2012, E. 3.2.1). Überdies ist hinsichtlich der seit dem Urteil vom 23. August 2013 vergangenen Zeit zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. April 2014 in Haft bzw. im Strafvollzug befand. 5.5 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen darzutun, welche die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich damit als verhältnismässig. Vollgzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 5.6 Auf die vom Beschwerdeführer gestützt auf § 59 VRG beantragte persönliche Anhörung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kann verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör mit der Anhörung durch die Kantonspolizei Zürich am 14. Oktober 2014 gewährt. Der rechtlich relevante Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers darüber hinaus entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Erkenntnis eine mündliche Befragung im Einzelnen bringen würde. Im Übrigen gewährt § 59 Abs. 1 VRG keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Zudem ist Art. 6 EMRK auf ausländerrechtliche Verfahren nicht anwendbar (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGr, 2. April 2013, 2C_1270/2012, E. 2.3), weshalb kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung besteht (BGr, 21. September 2011, 2C_344/2011, E. 3). 5.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. 7.1 Nachdem die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Vorliegend erscheint eine Ausreisefrist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen. 7.2 Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen (VGr, 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 8). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 und 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |