{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.04.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00546_21-04-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216238&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac9276e72f776013bcd7189a185a53da"}, "Num": [" VB.2015.00546"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00546"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00546"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00546"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grenzmutation | [Die streitbetroffenen Fahrzeugabstellpl\u00e4tze sollen auf einem Fremdgrundst\u00fcck erstellt werden, welches \u00fcber eine Privatstrasse erschlossen wird. Zu Gunsten des Fremdgrundst\u00fccks, nicht aber zu jenen des Grundst\u00fccks, welchem die Parkpl\u00e4tze zur Nutzung zugewiesen werden, besteht eine Dienstbarkeit, die ein Fuss- und Fahrwegrecht an der Privatstrasse beinhaltet.] Verfahrensvereinigung (E. 1). Art. 730 ZGB und \u00e4hnlich lautende Bestimmungen sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht im Sinn des Utilit\u00e4tsprinzips, wonach eine Grunddienstbarkeit nur Vorteile einr\u00e4umen d\u00fcrfe, welche dem berechtigten Grundst\u00fcck als solches dienen, auszulegen. Vielmehr erstreckt sich das Interesse f\u00fcr das berechtigte Grundst\u00fcck auch auf das pers\u00f6nliche Interesse des berechtigten Grundeigent\u00fcmers an der Aus\u00fcbung der Dienstbarkeit gem\u00e4ss deren Inhalt und Umfang. Dass die umstrittenen Parkpl\u00e4tze vorliegend nicht im Interesse des herrschenden Grundst\u00fccks erstellt werden sollen, beeinflusst daher - und weil auch keine \u00fcberm\u00e4ssige Beanspruchung des Dienstbarkeitsrechts anzunehmen ist - deren Zug\u00e4nglichkeit nicht (E. 3, insb. E. 3.6). Vorliegend gilt es nicht, die Zweckbestimmung von auf einem Fremdgrundst\u00fcck erstellten Pflichtabstellpl\u00e4tzen zu erhalten, sondern besteht ein Interesse daran, dass einem Grundst\u00fcck auch in Zukunft auf einem Fremdgrundst\u00fcck erstellte Abstellpl\u00e4tze angerechnet werden, nachdem eine allf\u00e4llige sp\u00e4tere Bewilligung bzw. Erstellung weiterer Parkpl\u00e4tze auf diesem Grundst\u00fcck oder einem anderen Fremdgrundst\u00fcck bei Ausserachtlassung der bereits erstellten Abstellpl\u00e4tze zu einer \u00dcberschreitung der in der kommunalen Bauordnung statuierten Maximalzahl zul\u00e4ssiger Fahrzeugabstellpl\u00e4tze f\u00fchren k\u00f6nnte (E. 4.2). Die damit einhergehende dauerhafte Einschr\u00e4nkung der Befugnisse des Grundeigent\u00fcmers ist im Grundbuch anzumerken. Weitere Massnahmen, wie namentlich die Begr\u00fcndung dinglicher Rechte an den streitbetroffenen Fahrzeugabstellpl\u00e4tzen bzw. die Eintragung solcher Rechte imGrundbuch sind nicht erforderlich, um dem aus der vorliegenden Nutzungszuweisung resultierenden Bed\u00fcrfnis nach Transparenz gerecht zu werden (E. 4.3).\r\rAbweisung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2015.00546.\rGutheissung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2015.00548."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:41", "Checksum": "45605d7656d7f6b6deb1d12020a6f646"}