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VB.2015.00550
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1968 geborene nigerianische Staatsangehörige A reiste am 21. September 1999 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nachdem er am 16. Juli 2001 in Zürich die Schweizerin C geheiratet hatte, wurde das vor Rechtsmittelinstanz hängige Asylverfahren abgeschrieben und ihm am 27. November 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, letztmals verlängert bis 15. Juli 2003. Mit Verfügung vom 7. April 2004 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da sich A hierfür rechtsmissbräuchlich auf seine nur noch formell bestehende Ehe mit einer Schweizerin berufe. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde am 31. Mai 2005 in letzter Instanz durch das Bundesgericht (2A_347/2005) gestützt. Am 4. November 2005 liess sich C von A scheiden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 weitete das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2005 an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) am 10. Juli 2006 letztinstanzlich abgewiesen. Im Mai 2006 meldete sich A beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich nach unbekannt ab und hielt sich in der Folge offenbar im Vereinigten Königreich auf. Am 29. Mai 2012 ersuchte er beim BFM um die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Da er den Aufenthaltszweck nicht bekanntgab und seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachkam, wurde das Gesuch am 9. Oktober 2012 als gegenstandslos abgeschrieben. Am 14. Januar 2013 reiste A erneut in die Schweiz und ersuchte gleichentags wieder um Asyl. Das BFM trat am 9. April 2013 auf das gestellte Asylgesuch nicht ein, eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2013 (D-2134/2013) abgewiesen. A liess in der Folge eine ihm vom BFM bis zum 23. August 2013 angesetzte Ausreisefrist verstreichen und ersuchte stattdessen am 17. September 2013 um die Erteilung einer Kurzaufenhaltsbewilligung zur Ehevorbereitung. Ihm wurde sodann am 31. Oktober 2013 durch das BFM mitgeteilt, dass sein Aufenthalt für diesen Zweck während "längstens" dreier Monate geduldet werde. Am 13. November 2013 heiratete A in Zürich die (damals noch) nigerianische Staatsangehörige D und erhielt gestützt auf diese Ehe eine neue und bis zum 12. November 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung. Seine Ehefrau wurde am 7. August 2014 in der Schweiz eingebürgert. Nachdem mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 13. November 2014 von der Trennung der Ehegatten per 8. September 2014 Vormerk genommen wurde, wies das Migrationsamt am 25. Mai 2015 das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2015 an. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. August 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 19. Oktober 2015. III. Mit Beschwerde vom 10. September 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die angefochtenen (vorinstanzlichen) Entscheide aufzuheben und das Migrationsamt zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung einzuladen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nachdem A mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen liess und diese ihm mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2015 verweigert wurde, leistete er eine ihm auferlegte Kaution fristgerecht. Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 3.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Die vorliegende Beschwerde vermag dem Begründungserfordernis nur knapp zu genügen. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen und der dort angeführten Rechtsprechung auseinander, wenngleich die Beschwerde insgesamt gerade noch ausreichend begründet erscheint, um darauf einzutreten. 2. 2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, dem Ehepartner einer Schweizer Bürgerin so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die frühere Rechtslage). 2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist inzwischen eingebürgert worden, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen berufen kann. Die Ehegatten leben jedoch gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2014 seit dem 8. September 2014 getrennt. Gemäss Auszugsmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers hat dieser die eheliche Wohnung auf dasselbe Datum hin verlassen bzw. wurde von dieser aus der ehelichen Wohnung geworfen, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 äusserte die Ehefrau sodann Scheidungsabsichten und vermutete, dass der Beschwerdeführer sie nur zu Aufenthaltszwecken geehelicht habe. Aufgrund der langen Trennungsphase und der seitens der Ehefrau klar artikulierten Scheidungsabsichten ist nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auszugehen und die Ehe ist im Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit dem am 8. September 2014 erfolgten Auszug des Beschwerdeführers als aufgehoben zu betrachten. Hingegen ist der formelle Fortbestand der Ehe und der einseitige Wille des Beschwerdeführers, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen, für die ausländerrechtliche Beurteilung irrelevant. 3. 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist allein auf die Dauer derjenigen ehelichen Gemeinschaft abzustellen, aus der das Verbleiberecht unmittelbar abgeleitet wird, während mehrere kürzere Ehegemeinschaften zur Fristwahrung nicht zusammengerechnet werden können (BGE 140 II 289 E. 3.7). 3.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist damit allein auf die letzte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers abzustellen, während Bestand und Dauer seiner ersten Ehegemeinschaft mit C für die Fristberechnung irrelevant erscheint. Seine letzte Ehegemeinschaft hat höchstens vom 13. November 2013 bis zur Trennung am 8. September 2014 und somit weniger als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Da das Erfordernis einer erfolgreichen Integration allein noch keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch vermittelt, sondern kumulativ zum Erfordernis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft hinzutritt, vermögen auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Integrationsfortschritte keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln. 4. 4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen. 4.2 Der Beschwerdeführer hat in den Jahren vor seiner letzen Heirat hauptsächlich im Ausland gelebt oder durfte sich in der Schweiz nur aufgrund der von ihm initiierten Asyl- und Rechtsmittelverfahren aufhalten. Teilweise hielt er sich auch ohne gültigen Aufenthaltstitel im Land auf. Einem derart prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 14. Juni 2011, 2C_803/2010, E. 2.3.4). Auch während seiner kurzen Ehegemeinschaft mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau hat offenkundig keine besonders tiefgreifende, über normale Integrationserwartungen hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden, welche einer Reintegration in Nigeria entgegenstünde. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria aufgewachsen und hat dort bis zu seinem 31. Lebensjahr gelebt. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er dort auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnte. Er dürfte damit mit den Gegebenheiten in seiner Heimat hinreichend vertraut sein, um sich dort wieder einzugliedern. Auch sein Gesundheitszustand und seine Ausbildung sprechen nicht gegen eine Rückkehr nach Nigeria. Die pauschal gehaltenen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt und sich (auch) aufgrund seiner langen Landesabwesenheit dort nicht mehr integrieren könne, vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. So wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr) vom 5. August 2013 (D-2134/2013) rechtskräftig abgewiesen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mangels Hinweisen auf Verfolgung oder Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung abgelehnt. Es wird vor Verwaltungsgericht (erneut) nicht näher substanziiert, weshalb dem Beschwerdeführer dennoch Schutz in der Schweiz gewährt werden müsste. Auch wenn ihm aufgrund seiner langen Heimatabwesenheit und der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Nigeria eine Reintegration nicht leicht fallen dürfte, ist ihm gleichwohl eine Heimkehr zuzumuten, zumal die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in seiner Heimat nur teilweise im Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz stehen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Situation seit dem erwähnten Entscheid des BVGr vom 5. August 2013 entscheidend verändert hat. Erst recht vermittelt ein anstehendes Scheidungsverfahren keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt, wobei hierfür auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, mit welchen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinandergesetzt hat. Damit ist ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG weder hinreichend substanziiert worden noch ersichtlich. 5. Eine unter dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht seine nicht mehr gelebte und nur noch formell aufrechterhaltene Ehe zu einer Schweizerin nicht mehr unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner bestenfalls nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration kann der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in den selben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen, würde dies doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine solche Verwurzelung ist vorliegend bereits aufgrund des grösstenteils prekären und über mehrere Jahre unterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. 6. Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach Nigeria nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre. 7. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG werden nicht substanziiert geltend gemacht, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht belegt und ihm bereits rechtskräftig Asyl und vorläufige Aufnahme verweigert wurde. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |