{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00550_02-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215820&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd34511821a0b951f8146e306e46e86d"}, "Num": [" VB.2015.00550"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00550"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00550"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00550"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Ehetrennung. [Der nigerianische Beschwerdef\u00fchrer trennte sich nach kurzer Ehedauer von seiner zweiten, inzwischen in der Schweiz eingeb\u00fcrgerten Ehefrau. Er macht geltend, dass er die Beziehung wieder aufnehmen wolle, formell weiterhin verheiratet sei und auch eine fr\u00fchere [kurze] Ehe mit einer Schweizerin und der damit verbundene Aufenthalt ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Zwischen seinen beiden Ehen lebte er mehrere Jahre im Ausland.] Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen und der dort angef\u00fchrten Rechtsprechung auseinander und gen\u00fcgt damit nur knapp dem Begr\u00fcndungserfordernis (E. 1.2). Der ausl\u00e4ndische Ehegatte einer Schweizer B\u00fcrgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Entscheidend ist dabei nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft. Aufgrund der langen Trennungsphase und der von der Schweizer Ehefrau ge\u00e4usserten Scheidungsabsichten ist nicht mehr von einer vor\u00fcbergehenden Ehetrennung auszugehen und die Ehe mit der Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft als aufgehoben zu betrachten (E. 2). Nacheheliche Aufenthaltsanspr\u00fcche (Art. 50 AuG): Aufgrund der kurzen Dauer der relevanten letzten Ehegemeinschaft und mangels ersichtlichen H\u00e4rtefalls bestehen keine nachehelichen Aufenthaltsanspr\u00fcche (E. 3 f.). Mangels gelebter Ehebeziehung und seiner bestenfalls nicht \u00fcber \u00fcbliche Erwartungen hinausgehenden Integration kann der Beschwerdef\u00fchrer seinen weiteren Aufenthalt auch nicht auf sein Recht auf Privat- und Familienleben st\u00fctzen (E. 5). Verneinung der Voraussetzungen f\u00fcr eine H\u00e4rtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Ermessensverletzung durch die Vorinstanz (E. 6). Verneinung von Vollzugshindernissen, insbesondere einer Verfolgungssituation im Heimatland (E. 7). Regelung der Kosten-und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:48", "Checksum": "a17ca78518208df528d52ce3238bf538"}