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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00551
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch B und C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Primarschulpflege Embrach,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kindergartenzuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Die Schulleitung(en) der "PrimarSchule Embrach"
teilte(n) B und C mit Schreiben vom 19. Mai 2015 mit, dass deren im Jahr
2010 geborene Tochter A ab dem Schuljahr 2015/2016 dem Kindergarten Dreispitz
der Schuleinheit Ebnet zugeteilt worden sei.
II.
B und C liessen dagegen im Namen ihrer Tochter beim
Bezirksrat Bülach rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei A dem Kindergarten Dorf 3, eventualiter demjenigen
am Kindergartenweg (Kindergarten Dorf 1+2) zuzuteilen; sub- bzw.
subsubeventualiter sei die Schulgemeinde Embrach zu verpflichten, einen Schultransport
bzw. Begleitdienst zwischen Wohnort, dem Kindergarten Dreispitz und dem Hort zu
organisieren und zu finanzieren. Sodann seien die Eltern für die zwischen
Schuljahresbeginn und Umteilung bzw. Einführung eines Transportdienstes privat
durchgeführten Transportfahrten zu entschädigen. Der Bezirksrat Bülach wies den
Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2015 im Sinn der Erwägungen ab und
auferlegte A bzw. ihren Eltern die Kosten des Rekursverfahrens.
III.
In Namen ihrer Tochter liessen B und C am
10./14. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
folgende Anträge stellen:
" 1. Der Beschluss […] des Bezirksrates Bülach vom 15. Juli
2015 und der Entscheid […] der Schulleitung Embrach vom 19. Mai 2015 seien
aufzuheben.
2. […] A sei dem Kindergarten Dorf 3
zuzuteilen. Eventualiter sei A dem Kindergarten Dorf 1+2 zuzuteilen.
Subeventualiter habe die Schulgemeinde Embrach für A einen
unentgeltlichen Transport zwischen Wohnort und dem Kindergarten Dreispitz und
dem Hort zu organisieren und zu finanzieren. Subsubeventualiter habe die
Schulgemeinde Embrach für A einen Begleitdienst zum Kindergarten Dreispitz und
zwischen Hort und Kindergarten Dreispitz zu organisieren und zu finanzieren.
4. Für den Zeitraum zwischen Beginn des
Schuljahres und Umteilung bzw. Einführung eines Transportdienstes, seien die
Eltern für ihre privat durchgeführten Transportdienste mit mindestens
Fr. 1.- km zu entschädigen (Fr. 3.- pro Weg bzw. Fr. 6.- pro
Halbtag).
5. Der von der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin verursachte Mehraufwand (Parteikosten) sei von den
Verursachern zu tragen.
6. Die vorinstanzlichen Kosten und
Entschädigungen seien neu zu verlegen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
eventualiter zu Lasten des Staates."
Der Bezirksrat Bülach wies am 2./5. Oktober 2015
darauf hin, dass er die Distanzberechnungen mittels des geografischen
Informationssystems des Kantons Zürich vorgenommen habe, und verzichtete auf weitere
Vernehmlassung. Die Primarschulpflege Embrach beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 6./8. Oktober 2015 die Abweisung des Rechtsmittels. B und C hielten am
21. Oktober 2015 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
1.1.1
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen
bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit eine fehlte und die
Vorinstanz trotzdem materiell entschieden hat, gilt es die Beschwerde im Sinn
der Erwägungen abzuweisen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a, N. 57; ferner VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00562,
E. 2.1).
1.1.2
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) können Anordnungen der Schulpflege
mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Anordnungen der Schulleitung
müssen nicht schriftlich begründet werden und erwachsen in Rechtskraft, wenn
nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird (§ 74
Abs. 1 VSG). Anordnungen der Schulleitung können mit anderen Worten
nicht direkt mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden.
1.1.3
Nach § 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) ist die Schulpflege für die
Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen zuständig. Für die
Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen ist demgegenüber
die Schulleitung gemäss § 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 VSG in
eigener Kompetenz zuständig. Es ist der Schulpflege nach § 44 Abs. 2
der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)
verwehrt, die ihr in § 42 Abs. 3 VSG zugewiesenen Aufgaben an ein
anderes Organ zu delegieren (Satz 1). Sie kann die Vorbereitung ihrer
Geschäfte einer Schulleitung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, dem
Schulsekretariat oder einer anderen von ihr angestellten Person übertragen
(Satz 2).
Die Beschwerdeführerin bzw. vormalige Rekurrentin strebt
die Umteilung an eine andere Schule bzw. an einen einer anderen Schule
zugehörigen Kindergarten an; streitig ist folglich die Schulzuteilung.
Die Ausgangsverfügung der Schulleitungen regelt sowohl die Schul- als auch die
Klassenzuteilung; nach dem Gesagten wäre indes die Schulleitung lediglich für
die Klassenzuweisung kompetent gewesen, während für die Zuweisung zur Schule
nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen wäre. Die Ausgangsverfügung
wurde somit bezüglich der umstrittenen Schulzuweisung von einer unzuständigen
Behörde erlassen und ist insofern mit einem Mangel behaftet. Dieser Mangel
betrifft indes die sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden
Behörde, nicht aber die funktionale Zuständigkeit der Rekursbehörde (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 12 ff. und 21 ff.).
Auch wiegt der Mangel namentlich unter Berücksichtigung des Interesses an der
Rechtssicherheit vorliegend nicht so schwer, dass Nichtigkeit der Zuteilungsverfügung
anzunehmen wäre, weshalb der Bezirksrat Bülach mit Bezug auf die umstrittene
Schulzuteilung zu Recht auf den Rekurs eingetreten ist und einen Sachentscheid
gefällt hat.
1.2 Rekursentscheide
des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 VSG und
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, 19a sowie 19b
Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]). Streitigkeiten betreffend die Zuteilung von
Schülerinnen und Schülern zu einer Schule fallen nicht unter eine der in
§§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.3 Die
Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht, wie sie es bereits im Rekursverfahren
getan hat, sie sei für die im Zeitraum vom Schulbeginn bis zu einer Umteilung
bzw. Einführung eines Transportdienstes privat durchgeführten Transportdienste
zu entschädigen. Ein solcher Entschädigungsanspruch wurde indes in der Ausgangsverfügung
offensichtlich nicht geregelt und konnte folglich nicht Gegenstand des
Rekursverfahrens sein. Aus selbigem Grund kann auch das Verwaltungsgericht
nicht über einen solchen Entschädigungsanspruch befinden; vielmehr hat die
Beschwerdeführerin allenfalls zunächst ein entsprechendes Ersuchen an die
Beschwerdegegnerin zu richten und ist auf Beschwerdeantrag 4 nicht einzutreten.
Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines
Gutachtens. Sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht besitzen
genügend Sachkenntnis, um über die Zumutbarkeit eines Schulwegs zu entscheiden,
zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (VGr, 21. Dezember 2011,
VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2). Auf die Einholung eines Gutachtens
konnte bzw. kann daher verzichtet werden.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Es besteht nur dann eine
Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3, und
10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr,
23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1; Plüss, § 7
N. 79). Welche Gefahren auf dem Schulweg bestehen sollen, hatte die
Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren in genügender Detailliertheit
vorgebracht. Auch liessen bzw. lassen die bereits vorhandenen Akten, namentlich
die von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichten Fotografien,
eine genügende Beurteilung der geltend gemachten Gefahren des Schulwegs zu und
ergab bzw. ergibt sich die Länge des Schulwegs ebenfalls aus den Akten bzw. aus
online verfügbaren Informationen (vgl. hinten E. 3.4 ff.). Auf die
Durchführung eines Augenscheins durfte die Vorinstanz daher und lässt sich auch
im vorliegenden Verfahren verzichten.
3.
3.1 Bei der
Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen hat die Schulpflege auf
die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene
Zusammensetzung zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VSV). Berücksichtigt
werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche
Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter
(Satz 2). Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss
§ 21 Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der
Regel die Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten
werden.
Fällt die Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie
mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur Garantie eines ausreichenden
Unterrichts gehört unter anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw.
nicht übermässig erschwert ist. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. Sandor Horvath,
Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg,
ZBl 108/2007, S. 633 ff., 639; VGr, 5. November 2014,
VB.2014.00448, E. 2.1 Abs. 2, und 15. April 2009, VB.2009.00024,
E. 3.2).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die
Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Weges und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGr, 27. März
2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2. A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der
Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am
Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen
ungefährlich ist (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2,
auch zum Nachstehenden). Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden
Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit
besteht.
Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der
Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege
auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1
VSV). Sie verfügt diesfalls über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss
auszuüben hat (vgl. VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1).
Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen
kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von
Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende
Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen
bei gefährlichen Strassen infrage (Horvath, S. 662 f.; Regula
Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2014,
Art. 19 Rz. 54).
3.2 Die
Beschwerdegegnerin legte in der Rekursantwort vom 11. Juni 2015 dar, dass
die Kinder aus dem Quartier Halde – und damit auch die Beschwerdeführerin – für
das Schuljahr 2015/2016 in den Kindergarten Dreispitz eingeteilt worden seien,
weil die Kinder aus dem oberen und mittleren Dorfteil die Kindergärten
Dorf 1, 2 und 3 auslasteten. Sie erachte den Schulweg als zumutbar,
weshalb sich weitere Massnahmen erübrigten. Zum Zeitpunkt der Zuteilung sei sie
nicht im Besitz einer Bestätigung darüber gewesen, dass die Beschwerdeführerin
dreimal wöchentlich den Hort besuche, weshalb der Hortbesuch nicht
berücksichtigt worden sei. Sollte die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich
den Hort besuchen, biete sie (die Beschwerdegegnerin) einen Transport zwischen
dem Hort "Gwundertrucke" und dem Kindergarten Dreispitz an. Dieses
Angebot hatte die Beschwerdegegnerin den Eltern der Beschwerdeführerin auch mit
Schreiben vom 26. Mai 2015 unterbreitet.
3.3 Entgegen
dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin
nach dem oben 3.1 Ausgeführten bei der Zuteilung auch die zulässigen Klassengrössen
zu beachten und folglich deren zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossene Überschreitung
(vgl. § 22 VSV) zu vermeiden. Dass dies unter Berücksichtigung aller Kindergartenklassen,
wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, vorliegend in geeigneter Weise
durch Zuteilung aller im selben Quartier wie die Beschwerdeführerin wohnenden
Kinder zum Kindergarten Dreispitz erfolgen konnte, ist angesichts der aus den
Akten ersichtlichen Schülerzahlen anzunehmen und wird von der
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Zuteilung der
Beschwerdeführerin (und ihrer Nachbarskinder) zum Kindergarten Dreispitz beruht
damit auf einem sachlichen Grund.
3.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Schulweg sei ihr aufgrund seiner Länge
und Gefährlichkeit nicht zumutbar. Dies gelte sowohl für den 1,43 km
langen Weg zwischen ihrem Wohnort und dem Kindergarten Dreispitz als auch bzw.
erst recht für den 2,2 km langen Weg zwischen dem Hort und dem
Kindergarten Dreispitz.
3.5
3.5.1
Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort der
Beschwerdeführerin und dem Kindergarten Dreispitz beginnt an der Tannenstrasse,
verläuft hernach entlang der Haldenstrasse, bevor man via Riedweg auf den
Wildbachweg, einen Fussweg, gelangt (vgl. maps.google.ch). Bezüglich der
Distanz ist festzuhalten, dass hierfür keine abstrakten Grenzen der
Zumutbarkeit festgelegt werden können; vielmehr sind stets die gesamten
konkreten Umstände, namentlich auch allfällige Höhenunterschiede und die
Siedlungsstruktur zu berücksichtigen. Nur schon aus diesem Grund bzw. den
unterschiedlichen Siedlungsstrukturen und Verkehrsverhältnissen kann die
Beschwerdeführerin nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten, dass die
Schulbehörden der Stadt Zürich eine Praxis pflegen mögen, wonach ein
Kindergartenweg von mehr als einem Kilometer ohne weiteren Nachweis als
unzumutbar gelte.
3.5.2
Die Beschwerde geht sodann davon aus, dass der hier interessierende
Schulweg innert 40 Minuten bewältigt werden könne; sie nimmt mithin eine
Gehgeschwindigkeit von gut 2 km/h an. Die veranschlagte Zeitdauer scheint
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als zu hoch: Der Schulweg
verläuft eben und teils auf einem Fussweg ohne motorisierten Verkehr (vgl.
maps.zh.ch), weshalb sich die Annahme rechtfertigt, dass er von einem Kindergartenkind
in einem halbstündigen Fussmarsch zurückgelegt werden kann. Solches ist einem
Kind im Alter der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar.
3.5.3
Die Beschwerdegegnerin fährt die Kindergartenkinder seit Mitte
September 2015 in den Nachmittagsunterricht, weil sonst zu wenig Zeit für
das Mittagessen bleibe. Auch unter der Annahme, dass für die Bewältigung des
Kindergartenwegs 40 Minuten aufgewendet werden müssten, verbleibt damit
nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Mittagspause von 40 Minuten, was
noch als genügend lang zu bezeichnen ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht
einräumt. Erst recht erscheint die Mittagspause somit als ausreichend, wenn
unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse von einer höheren Gehgeschwindigkeit
(oben 3.5.2) ausgegangen wird. Der Schulweg führt somit jedenfalls unter
Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin nunmehr zur Verfügung
gestellten Fahrdienstes für den Nachmittagsunterricht nicht zu einer unzulässig
kurzen Mittagspause. Entgegen der Beschwerde erfolgt dieser Transport nicht
"bloss auf Zusehen hin", sondern soll er bis Ende des laufenden Schuljahrs
durchgeführt werden. Folglich kann offenbleiben, ob auch genügend Zeit für das
Mittagessen verbliebe, wenn der Schulweg ohne Transport in den Nachmittagsunterricht
bewältigt werden müsste. Wie dargelegt bildet sodann die Frage, ob die
Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern für die im laufenden Schuljahr privat
durchgeführten Transporte zu entschädigen sind, nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens (oben 1.3).
3.5.4
Zur geltend gemachten übermässigen Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es
Folgendes zu berücksichtigen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ist die Kreuzung der Tannen- und Haldenstrasse übersichtlich und mittels
aufgemalter Strassenmarkierungen von Weitem erkennbar. Auch wenn die
erforderliche Querung der Tannenstrasse wie geltend gemacht ohne
Fussgängerstreifen oder Mittelinsel erfolgen muss, ist nicht von einer damit
verbundenen Gefährlichkeit auszugehen, welche einem fünfjährigen Kind nicht zumutbar
wäre. Selbiges gilt für die Überquerung der einmündenden Stichstrasse Haldenstrasse.
Der anschliessend bis zur Einmündung des Riedwegs zu passierende, rund
30 Meter lange Abschnitt der Haldenstrasse weist kein Trottoir auf;
Fussgänger passieren hinter Parkplätzen bzw. vor einer Garagenausfahrt (vgl.
maps.google.ch). Auch dies scheint einem fünfjährigen Kind jedenfalls auf einer
– wie vorliegend – als kurz und übersichtlich zu wertenden Strecke zumutbar.
Beim anschliessend zurückzulegenden Riedweg handelt es sich um eine Sackgasse,
welche in einen Fussweg, den Wildbachweg, mündet. Die Beschwerdeführerin bringt
vor, diese Wegstrecke führe an einem Bach entlang, der Hochwasser führen könne;
auch müsse ein Wald passiert werden. Diesbezüglich ist der Beschwerde zunächst
entgegenzuhalten, dass gelegentlich auftretende witterungsbedingte Erschwernisse
den Schulweg nicht unzumutbar machen (vgl. Horvath, S. 652). Die Beschwerdeführerin
müsste sodann den Schulweg nicht allein, sondern könnte diesen zusammen mit
einer Gruppe von Kindern aus der unmittelbaren Nachbarschaft zurücklegen. Auch
dieser Abschnitt erscheint somit nicht als unzumutbar; vielmehr bietet er
zufolge der Abwesenheit motorisierten Verkehrs den Kindergartenkindern gerade
die Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Dass sich die Kinder hier nicht auf den
Verkehr und die damit verbundenen Gefahren konzentrieren müssen, führt sodann
dazu, dass sie sich auf diesem Wegstück erholen können, bevor auf dem letzten
Teilstück des Schulwegs die Aufmerksamkeit wieder auf den Strassenverkehr
gerichtet werden muss. Die Überquerung der Bülacherstrasse ist sodann durch
einen Verkehrslotsendienst gesichert. Der hier geltend gemachten Gefährlichkeit
trägt die Beschwerdegegnerin mithin bereits Rechnung.
3.5.5
Der umstrittene Schulweg weist nach dem Gesagten hinsichtlich der
Gefährlichkeit keine unzumutbaren Passagen auf und ist einem fünfjährigen Kind
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der weiteren Umstände auch
hinsichtlich der Länge zumutbar.
Im Übrigen hat auch der zuständige Verkehrsinstruktor der
Kantonspolizei Zürich auf Anfrage des Vaters zum hier interessierenden Schulweg
Stellung genommen. Hinweise auf verkehrstechnisch begründete Gefahren dieses
Schulwegs enthält diese Stellungnahme nicht; die Beschwerdeführerin solle aber
angewiesen werden, nicht am oder im Wildbach zu spielen. Letzteres leuchtet
ohne Weiteres ein, nachdem der unbeaufsichtigte Aufenthalt von Kindergartenkindern
in Gewässern oder an deren Ufern stets mit Gefahren verbunden ist. Dies lässt
freilich nicht darauf schliessen, dass Schul- bzw. Kindergartenwege entlang
bzw. in der Nähe von (fliessenden) Gewässern generell nicht zumutbar seien.
Vielmehr obliegt es den Eltern, dem Kind entsprechende Verhaltensregeln – zum
Beispiel, es dürfe den Weg nicht verlassen – aufzuerlegen.
3.6 Mit Bezug
auf den Weg zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz ergibt sich
Folgendes: Aus den Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den
Hort "Gwundertrucke" an der Amtshausgasse 10 an drei Tagen pro
Woche besucht. Den Weg zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz
erachtet die Beschwerdeführerin aufgrund seiner von ihr angenommenen Länge von
2,2 Kilometern als unzumutbar; besondere Gefahren macht sie demgegenüber
nicht geltend. Vorliegend erscheint fraglich, ob der Weg zwischen dem Hort und
dem Kindergarten Dreispitz tatsächlich so lange ist, wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht. Wird die vielbefahrene Dorfstrasse vermieden und der Schulweg
vom Hort aus via Jakob-Bosshard-Strasse, Schützenhausstrasse, Alte
Schützenhausstrasse, Grundstrasse und Eichenweg zurückgelegt, so beträgt er
gemäss Google Maps vielmehr 1,4 km (vgl. maps.google.ch). Wie es sich
damit und mit der Gefährlichkeit dieses Wegs verhält, kann indes offenbleiben,
nachdem die Beschwerdegegnerin für die Wege zwischen dem Hort und dem
Kindergarten Dreispitz einen Fahrdienst anbietet bzw. leistet. Die
Beschwerdeführerin macht jedoch grundsätzlich zu Recht geltend, dass die
Beschwerdegegnerin eine schulwegsichernde Massnahme nicht davon abhängig machen
darf, dass sie an mindestens drei Tagen pro Woche in Anspruch genommen wird
bzw. dass die Beschwerdeführerin den Hort an mindestens drei Tagen pro Woche
besucht. Sollte es zu einer Reduktion der Betreuungstage der Beschwerdeführerin
kommen, könnte die Beschwerdegegnerin daher den Transportdienst nicht ohne
Weiteres einstellen. Vielmehr hätte sie unter Berücksichtigung der Länge und
Gefährlichkeit des Schulwegs sowie des Alters der Beschwerdeführerin zu prüfen,
ob (weiterhin) eine schulwegsichernde Massnahme erforderlich sei, und
gegebenenfalls eine solche zu treffen. Weiter macht die Beschwerdeführerin
geltend, der Transportdienst könnte sich künftig als ungenügende bzw.
unzumutbare schulwegsichernde Massnahme erweisen, falls nämlich der Transport
zufolge des früheren Unterrichtsbeginns eines ebenfalls im Hort Gwundertrucke
betreuten Kindes so zeitig erfolgen würde, dass sie mehr als eine halbe Stunde
vor dem Kindergarten warten müsste. Die Frage, ob eine allenfalls erforderliche
schulwegsichernde Massnahme bei noch nicht eingetretener oder klar absehbarer
Veränderung der Verhältnisse noch als geeignet bzw. zumutbar erschiene, kann
bzw. braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. Dass ihr die
Inanspruchnahme des angebotenen Transportdienstes zwischen Hort und
Kindergarten auch unter den aktuell gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre,
macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
3.7 Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass der hier interessierende Schulweg einem
fünfjährigen Kind unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erbrachten
Sicherungsmassnahmen und der weiteren Umstände sowohl hinsichtlich der
Gefährlichkeit als auch bezüglich der Länge zumutbar ist.
Dass Schulwegsvarianten, beispielsweise jene via
Dorfstrasse, mit Gefahren, namentlich einem hohen Verkehrsaufkommen, verbunden
sein mögen, ändert daran nichts.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin beanstandet die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids
und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe die Rekursantwort unter
Missachtung des Vertretungsverhältnisses ihren Eltern zugestellt, weshalb ihr
Rechtsvertreter sich telefonisch an die Vorinstanz habe wenden müssen, um die
Eingabe der Beschwerde- bzw. Rekursgegnerin und hernach die zunächst nicht
mitgeschickten Beilagen erhältlich zu machen, was unnötigen Mehraufwand verursacht
habe. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Zuteilungsverfügung mit einer unklaren
Rechtsmittelbelehrung versehen, weshalb ihr Vertreter zeitgleich mit der
Rekurseingabe habe "ein Gesuch um Erlass eines Entscheides bzw. ein
zweites Wiedererwägungsgesuch" einreichen müssen, was ebenfalls unnötigen
Mehraufwand generiert habe. Schliesslich sei auch die Beantwortung dieses
Gesuchs unter Missachtung des Vertretungsverhältnisses ihren Eltern zugestellt
worden. Die Vorinstanz hätte diesen Mehraufwand bei den Kostenfolgen
berücksichtigen müssen.
4.2 Nach
§ 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten des Rekursverfahrens regelmässig
nach Massgabe des Unterliegens und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip
auferlegt; nicht ausgeschlossen ist sodann die Kostenauferlegung ohne
Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von
Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41).
Der Entscheidinstanz kommt bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein grosser
Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 N. 43).
4.3 Mit Bezug
auf die Kritik der Beschwerde am vorinstanzlichen Kostenentscheid gilt es
zunächst festzuhalten, dass im erstinstanzlichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren
keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (§ 17 Abs. 1 VRG;
Kaspar Plüss, § 17 N. 8). Ohnehin bildete der
Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin bzw. deren Weigerung, eine
Zuteilungsverfügung zu erlassen, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens. Auch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung
als korrekt, wird doch ausgeführt, dass gegen die in die Kompetenz der
Schulpflege fallende Schuleinheitszuteilung beim Bezirksrat Rekurs erhoben und
gegen die in die Kompetenz der Schulleitung fallende Klassenzuteilung
Einsprache bei der Primarschulpflege eingereicht werden könne (vgl. oben 1.1.2).
Dass die Ausgangsverfügung – in gewissem Widerspruch zu den Ausführungen der
darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – auch bezüglich der Schulzuteilung von
der sachlich hierfür nicht kompetenten Schulleitung erlassen wurde, ändert
nichts daran, dass sich der Rechtsweg betreffend die beanstandete Zuteilung
jedenfalls einer rechtskundigen Person aus der Konsultation der einschlägigen
Gesetzesgrundlagen erschliesst. Im Übrigen hat auch der Vertreter der Beschwerdeführerin
im Rekursverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schulleitung für die
Schulzuteilung nicht kompetent gewesen sei. Dass die Vorinstanz schliesslich
zufolge der telefonischen Anforderung der Rekursantwort bzw.
Rekursantwortsbeilagen keine besonderen Kostenfolgen anordnete, erscheint
angesichts des ihr bei der Verteilung der Verfahrenskosten zukommenden grossen
Ermessensspielraums nicht als rechtsverletzend. Damit hält der infrage
gestellte Kostenentscheid der Vorinstanz einer rechtlichen Überprüfung stand.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…