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Geschäftsnummer: VB.2015.00551  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kindergartenzuteilung


[zumutbarer Kindergartenweg]

Die zumutbare Länge des Kindergartenwegs lässt sich nicht abstrakt festlegen; vielmehr sind stets die gesamten konkreten Umstände, namentlich allfällige Höhenunterschiede und die Siedlungsstruktur, zu berücksichtigen (E. 3.5.1). Vorliegend erweist sich der Kindergartenweg unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten schulwegsichernden Massnahmen als zumutbar (E. 3.5.2-5). Eine schulwegsichernde Massnahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie an mindestens drei Tagen pro Woche in Anspruch genommen wird bzw. dass das Kindergartenkind an mindestens drei Tagen pro Woche den Hort besucht (E. 3.6).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
ZUMUTBARER SCHULWEG
ZUTEILUNG
Rechtsnormen:
Zus. 19 BV
Art. 62 Abs. II BV
Art. 8 Abs. III VerkehrssicherheitsV
Art. 25 Abs. I VerkehrssicherheitsV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00551

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B und C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Primarschulpflege Embrach,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kindergartenzuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Schulleitung(en) der "PrimarSchule Embrach" teilte(n) B und C mit Schreiben vom 19. Mai 2015 mit, dass deren im Jahr 2010 geborene Tochter A ab dem Schuljahr 2015/2016 dem Kindergarten Dreispitz der Schuleinheit Ebnet zugeteilt worden sei.

II.  

B und C liessen dagegen im Namen ihrer Tochter beim Bezirksrat Bülach rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei A dem Kindergarten Dorf 3, eventualiter demjenigen am Kindergartenweg (Kindergarten Dorf 1+2) zuzuteilen; sub- bzw. subsubeventualiter sei die Schulgemeinde Embrach zu verpflichten, einen Schultransport bzw. Begleitdienst zwischen Wohnort, dem Kindergarten Dreispitz und dem Hort zu organisieren und zu finanzieren. Sodann seien die Eltern für die zwischen Schuljahresbeginn und Umteilung bzw. Einführung eines Transportdienstes privat durchgeführten Transportfahrten zu entschädigen. Der Bezirksrat Bülach wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2015 im Sinn der Erwägungen ab und auferlegte A bzw. ihren Eltern die Kosten des Rekursverfahrens.

III.  

In Namen ihrer Tochter liessen B und C am 10./14. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1.  Der Beschluss […] des Bezirksrates Bülach vom 15. Juli 2015 und der Entscheid […] der Schulleitung Embrach vom 19. Mai 2015 seien aufzuheben.

   2.  […] A sei dem Kindergarten Dorf 3 zuzuteilen. Eventualiter sei A dem Kindergarten Dorf 1+2 zuzuteilen. Subeventualiter habe die Schulgemeinde Embrach für A einen unentgeltlichen Transport zwischen Wohnort und dem Kindergarten Dreispitz und dem Hort zu organisieren und zu finanzieren. Subsubeventualiter habe die Schulgemeinde Embrach für A einen Begleitdienst zum Kindergarten Dreispitz und zwischen Hort und Kindergarten Dreispitz zu organisieren und zu finanzieren.

   4.  Für den Zeitraum zwischen Beginn des Schuljahres und Umteilung bzw. Einführung eines Transportdienstes, seien die Eltern für ihre privat durchgeführten Transportdienste mit mindestens Fr. 1.- km zu entschädigen (Fr. 3.- pro Weg bzw. Fr. 6.- pro Halbtag).

   5.  Der von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin verursachte Mehraufwand (Parteikosten) sei von den Verursachern zu tragen.

   6.  Die vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen seien neu zu verlegen.

   7.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates."

 

Der Bezirksrat Bülach wies am 2./5. Oktober 2015 darauf hin, dass er die Distanzberechnungen mittels des geografischen Informationssystems des Kantons Zürich vorgenommen habe, und verzichtete auf weitere Vernehmlassung. Die Primarschulpflege Embrach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6./8. Oktober 2015 die Abweisung des Rechtsmittels. B und C hielten am 21. Oktober 2015 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1  

1.1.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit eine fehlte und die Vorinstanz trotzdem materiell entschieden hat, gilt es die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 57; ferner VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00562, E. 2.1).

1.1.2 Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) können Anordnungen der Schulpflege mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Anordnungen der Schulleitung müssen nicht schriftlich begründet werden und erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird (§ 74 Abs. 1 VSG). Anordnungen der Schulleitung können mit anderen Worten nicht direkt mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden.

1.1.3 Nach § 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) ist die Schulpflege für die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen zuständig. Für die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen ist demgegenüber die Schulleitung gemäss § 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 VSG in eigener Kompetenz zuständig. Es ist der Schulpflege nach § 44 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) verwehrt, die ihr in § 42 Abs. 3 VSG zugewiesenen Aufgaben an ein anderes Organ zu delegieren (Satz 1). Sie kann die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer Schulleitung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, dem Schulsekretariat oder einer anderen von ihr angestellten Person übertragen (Satz 2). 

Die Beschwerdeführerin bzw. vormalige Rekurrentin strebt die Umteilung an eine andere Schule bzw. an einen einer anderen Schule zugehörigen Kindergarten an; streitig ist folglich die Schulzuteilung. Die Ausgangsverfügung der Schulleitungen regelt sowohl die Schul- als auch die Klassenzuteilung; nach dem Gesagten wäre indes die Schulleitung lediglich für die Klassenzuweisung kompetent gewesen, während für die Zuweisung zur Schule nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen wäre. Die Ausgangsverfügung wurde somit bezüglich der umstrittenen Schulzuweisung von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist insofern mit einem Mangel behaftet. Dieser Mangel betrifft indes die sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde, nicht aber die funktionale Zuständigkeit der Rekursbehörde (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 12 ff. und 21 ff.). Auch wiegt der Mangel namentlich unter Berücksichtigung des Interesses an der Rechtssicherheit vorliegend nicht so schwer, dass Nichtigkeit der Zuteilungsverfügung anzunehmen wäre, weshalb der Bezirksrat Bülach mit Bezug auf die umstrittene Schulzuteilung zu Recht auf den Rekurs eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat.

1.2 Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 VSG und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Streitigkeiten betreffend die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu einer Schule fallen nicht unter eine der in §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht, wie sie es bereits im Rekursverfahren getan hat, sie sei für die im Zeitraum vom Schulbeginn bis zu einer Umteilung bzw. Einführung eines Transportdienstes privat durchgeführten Transportdienste zu entschädigen. Ein solcher Entschädigungsanspruch wurde indes in der Ausgangsverfügung offensichtlich nicht geregelt und konnte folglich nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Aus selbigem Grund kann auch das Verwaltungsgericht nicht über einen solchen Entschädigungsanspruch befinden; vielmehr hat die Beschwerdeführerin allenfalls zunächst ein entsprechendes Ersuchen an die Beschwerdegegnerin zu richten und ist auf Beschwerdeantrag 4 nicht einzutreten.

Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens. Sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht besitzen genügend Sachkenntnis, um über die Zumutbarkeit eines Schulwegs zu entscheiden, zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2). Auf die Einholung eines Gutachtens konnte bzw. kann daher verzichtet werden.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3, und 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1; Plüss, § 7 N. 79). Welche Gefahren auf dem Schulweg bestehen sollen, hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren in genügender Detailliertheit vorgebracht. Auch liessen bzw. lassen die bereits vorhandenen Akten, namentlich die von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichten Fotografien, eine genügende Beurteilung der geltend gemachten Gefahren des Schulwegs zu und ergab bzw. ergibt sich die Länge des Schulwegs ebenfalls aus den Akten bzw. aus online verfügbaren Informationen (vgl. hinten E. 3.4 ff.). Auf die Durchführung eines Augenscheins durfte die Vorinstanz daher und lässt sich auch im vorliegenden Verfahren verzichten.

3.  

3.1 Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen hat die Schulpflege auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VSV). Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der Regel die Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden.

Fällt die Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur Garantie eines ausreichenden Unterrichts gehört unter anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert ist. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. Sandor Horvath, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 639; VGr, 5. November 2014, VB.2014.00448, E. 2.1 Abs. 2, und 15. April 2009, VB.2009.00024, E. 3.2).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Weges und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich ist (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2, auch zum Nachstehenden). Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht.

Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Mass­nahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt diesfalls über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (Horvath, S. 662 f.; Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 19 Rz. 54).

3.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der Rekursantwort vom 11. Juni 2015 dar, dass die Kinder aus dem Quartier Halde – und damit auch die Beschwerdeführerin – für das Schuljahr 2015/2016 in den Kindergarten Dreispitz eingeteilt worden seien, weil die Kinder aus dem oberen und mittleren Dorfteil die Kindergärten Dorf 1, 2 und 3 auslasteten. Sie erachte den Schulweg als zumutbar, weshalb sich weitere Massnahmen erübrigten. Zum Zeitpunkt der Zuteilung sei sie nicht im Besitz einer Bestätigung darüber gewesen, dass die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich den Hort besuche, weshalb der Hortbesuch nicht berücksichtigt worden sei. Sollte die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich den Hort besuchen, biete sie (die Beschwerdegegnerin) einen Transport zwischen dem Hort "Gwundertrucke" und dem Kindergarten Dreispitz an. Dieses Angebot hatte die Beschwerdegegnerin den Eltern der Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom 26. Mai 2015 unterbreitet.

3.3 Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin nach dem oben 3.1 Ausgeführten bei der Zuteilung auch die zulässigen Klassengrössen zu beachten und folglich deren zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossene Überschreitung (vgl. § 22 VSV) zu vermeiden. Dass dies unter Berücksichtigung aller Kindergartenklassen, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, vorliegend in geeigneter Weise durch Zuteilung aller im selben Quartier wie die Beschwerdeführerin wohnenden Kinder zum Kindergarten Dreispitz erfolgen konnte, ist angesichts der aus den Akten ersichtlichen Schülerzahlen anzunehmen und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Zuteilung der Beschwerdeführerin (und ihrer Nachbarskinder) zum Kindergarten Dreispitz beruht damit auf einem sachlichen Grund.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Schulweg sei ihr aufgrund seiner Länge und Gefährlichkeit nicht zumutbar. Dies gelte sowohl für den 1,43 km langen Weg zwischen ihrem Wohnort und dem Kindergarten Dreispitz als auch bzw. erst recht für den 2,2 km langen Weg zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz.

3.5  

3.5.1 Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Kindergarten Dreispitz beginnt an der Tannenstrasse, verläuft hernach entlang der Haldenstrasse, bevor man via Riedweg auf den Wildbachweg, einen Fussweg, gelangt (vgl. maps.google.ch). Bezüglich der Distanz ist festzuhalten, dass hierfür keine abstrakten Grenzen der Zumutbarkeit festgelegt werden können; vielmehr sind stets die gesamten konkreten Umstände, namentlich auch allfällige Höhenunterschiede und die Siedlungsstruktur zu berücksichtigen. Nur schon aus diesem Grund bzw. den unterschiedlichen Siedlungsstrukturen und Verkehrsverhältnissen kann die Beschwerdeführerin nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten, dass die Schulbehörden der Stadt Zürich eine Praxis pflegen mögen, wonach ein Kindergartenweg von mehr als einem Kilometer ohne weiteren Nachweis als unzumutbar gelte.

3.5.2 Die Beschwerde geht sodann davon aus, dass der hier interessierende Schulweg innert 40 Minuten bewältigt werden könne; sie nimmt mithin eine Gehgeschwindigkeit von gut 2 km/h an. Die veranschlagte Zeitdauer scheint unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als zu hoch: Der Schulweg verläuft eben und teils auf einem Fussweg ohne motorisierten Verkehr (vgl. maps.zh.ch), weshalb sich die Annahme rechtfertigt, dass er von einem Kindergartenkind in einem halbstündigen Fussmarsch zurückgelegt werden kann. Solches ist einem Kind im Alter der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar.

3.5.3 Die Beschwerdegegnerin fährt die Kindergartenkinder seit Mitte September 2015 in den Nachmittagsunterricht, weil sonst zu wenig Zeit für das Mittagessen bleibe. Auch unter der Annahme, dass für die Bewältigung des Kindergartenwegs 40 Minuten aufgewendet werden müssten, verbleibt damit nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Mittagspause von 40 Minuten, was noch als genügend lang zu bezeichnen ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt. Erst recht erscheint die Mittagspause somit als ausreichend, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse von einer höheren Gehgeschwindigkeit (oben 3.5.2) ausgegangen wird. Der Schulweg führt somit jedenfalls unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin nunmehr zur Verfügung gestellten Fahrdienstes für den Nachmittagsunterricht nicht zu einer unzulässig kurzen Mittagspause. Entgegen der Beschwerde erfolgt dieser Transport nicht "bloss auf Zusehen hin", sondern soll er bis Ende des laufenden Schuljahrs durchgeführt werden. Folglich kann offenbleiben, ob auch genügend Zeit für das Mittagessen verbliebe, wenn der Schulweg ohne Transport in den Nachmittagsunterricht bewältigt werden müsste. Wie dargelegt bildet sodann die Frage, ob die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern für die im laufenden Schuljahr privat durchgeführten Transporte zu entschädigen sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (oben 1.3).

3.5.4 Zur geltend gemachten übermässigen Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Kreuzung der Tannen- und Haldenstrasse übersichtlich und mittels aufgemalter Strassenmarkierungen von Weitem erkennbar. Auch wenn die erforderliche Querung der Tannenstrasse wie geltend gemacht ohne Fussgängerstreifen oder Mittelinsel erfolgen muss, ist nicht von einer damit verbundenen Gefährlichkeit auszugehen, welche einem fünfjährigen Kind nicht zumutbar wäre. Selbiges gilt für die Überquerung der einmündenden Stichstrasse Haldenstrasse. Der anschliessend bis zur Einmündung des Riedwegs zu passierende, rund 30 Meter lange Abschnitt der Haldenstrasse weist kein Trottoir auf; Fussgänger passieren hinter Parkplätzen bzw. vor einer Garagenausfahrt (vgl. maps.google.ch). Auch dies scheint einem fünfjährigen Kind jedenfalls auf einer – wie vorliegend – als kurz und übersichtlich zu wertenden Strecke zumutbar. Beim anschliessend zurückzulegenden Riedweg handelt es sich um eine Sackgasse, welche in einen Fussweg, den Wildbachweg, mündet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Wegstrecke führe an einem Bach entlang, der Hochwasser führen könne; auch müsse ein Wald passiert werden. Diesbezüglich ist der Beschwerde zunächst entgegenzuhalten, dass gelegentlich auftretende witterungsbedingte Erschwernisse den Schulweg nicht unzumutbar machen (vgl. Horvath, S. 652). Die Beschwerdeführerin müsste sodann den Schulweg nicht allein, sondern könnte diesen zusammen mit einer Gruppe von Kindern aus der unmittelbaren Nachbarschaft zurücklegen. Auch dieser Abschnitt erscheint somit nicht als unzumutbar; vielmehr bietet er zufolge der Abwesenheit motorisierten Verkehrs den Kindergartenkindern gerade die Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Dass sich die Kinder hier nicht auf den Verkehr und die damit verbundenen Gefahren konzentrieren müssen, führt sodann dazu, dass sie sich auf diesem Wegstück erholen können, bevor auf dem letzten Teilstück des Schulwegs die Aufmerksamkeit wieder auf den Strassenverkehr gerichtet werden muss. Die Überquerung der Bülacherstrasse ist sodann durch einen Verkehrslotsendienst gesichert. Der hier geltend gemachten Gefährlichkeit trägt die Beschwerdegegnerin mithin bereits Rechnung.

3.5.5 Der umstrittene Schulweg weist nach dem Gesagten hinsichtlich der Gefährlichkeit keine unzumutbaren Passagen auf und ist einem fünfjährigen Kind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der weiteren Umstände auch hinsichtlich der Länge zumutbar.

Im Übrigen hat auch der zuständige Verkehrsinstruktor der Kantonspolizei Zürich auf Anfrage des Vaters zum hier interessierenden Schulweg Stellung genommen. Hinweise auf verkehrstechnisch begründete Gefahren dieses Schulwegs enthält diese Stellungnahme nicht; die Beschwerdeführerin solle aber angewiesen werden, nicht am oder im Wildbach zu spielen. Letzteres leuchtet ohne Weiteres ein, nachdem der unbeaufsichtigte Aufenthalt von Kindergartenkindern in Gewässern oder an deren Ufern stets mit Gefahren verbunden ist. Dies lässt freilich nicht darauf schliessen, dass Schul- bzw. Kindergartenwege entlang bzw. in der Nähe von (fliessenden) Gewässern generell nicht zumutbar seien. Vielmehr obliegt es den Eltern, dem Kind entsprechende Verhaltensregeln – zum Beispiel, es dürfe den Weg nicht verlassen – aufzuerlegen.

3.6 Mit Bezug auf den Weg zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz ergibt sich Folgendes: Aus den Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Hort "Gwundertrucke" an der Amtshausgasse 10 an drei Tagen pro Woche besucht. Den Weg zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz erachtet die Beschwerdeführerin aufgrund seiner von ihr angenommenen Länge von 2,2 Kilometern als unzumutbar; besondere Gefahren macht sie demgegenüber nicht geltend. Vorliegend erscheint fraglich, ob der Weg zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz tatsächlich so lange ist, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Wird die vielbefahrene Dorfstrasse vermieden und der Schulweg vom Hort aus via Jakob-Bosshard-Strasse, Schützenhausstrasse, Alte Schützenhausstrasse, Grundstrasse und Eichenweg zurückgelegt, so beträgt er gemäss Google Maps vielmehr 1,4 km (vgl. maps.google.ch). Wie es sich damit und mit der Gefährlichkeit dieses Wegs verhält, kann indes offenbleiben, nachdem die Beschwerdegegnerin für die Wege zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz einen Fahrdienst anbietet bzw. leistet. Die Beschwerdeführerin macht jedoch grundsätzlich zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine schulwegsichernde Massnahme nicht davon abhängig machen darf, dass sie an mindestens drei Tagen pro Woche in Anspruch genommen wird bzw. dass die Beschwerdeführerin den Hort an mindestens drei Tagen pro Woche besucht. Sollte es zu einer Reduktion der Betreuungstage der Beschwerdeführerin kommen, könnte die Beschwerdegegnerin daher den Transportdienst nicht ohne Weiteres einstellen. Vielmehr hätte sie unter Berücksichtigung der Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie des Alters der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob (weiterhin) eine schulwegsichernde Massnahme erforderlich sei, und gegebenenfalls eine solche zu treffen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Transportdienst könnte sich künftig als ungenügende bzw. unzumutbare schulwegsichernde Massnahme erweisen, falls nämlich der Transport zufolge des früheren Unterrichtsbeginns eines ebenfalls im Hort Gwundertrucke betreuten Kindes so zeitig erfolgen würde, dass sie mehr als eine halbe Stunde vor dem Kindergarten warten müsste. Die Frage, ob eine allenfalls erforderliche schulwegsichernde Massnahme bei noch nicht eingetretener oder klar absehbarer Veränderung der Verhältnisse noch als geeignet bzw. zumutbar erschiene, kann bzw. braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. Dass ihr die Inanspruchnahme des angebotenen Transportdienstes zwischen Hort und Kindergarten auch unter den aktuell gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der hier interessierende Schulweg einem fünfjährigen Kind unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Sicherungsmassnahmen und der weiteren Umstände sowohl hinsichtlich der Gefährlichkeit als auch bezüglich der Länge zumutbar ist.

Dass Schulwegsvarianten, beispielsweise jene via Dorfstrasse, mit Gefahren, namentlich einem hohen Verkehrsaufkommen, verbunden sein mögen, ändert daran nichts.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe die Rekursantwort unter Missachtung des Vertretungsverhältnisses ihren Eltern zugestellt, weshalb ihr Rechtsvertreter sich telefonisch an die Vorinstanz habe wenden müssen, um die Eingabe der Beschwerde- bzw. Rekursgegnerin und hernach die zunächst nicht mitgeschickten Beilagen erhältlich zu machen, was unnötigen Mehraufwand verursacht habe. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Zuteilungsverfügung mit einer unklaren Rechtsmittelbelehrung versehen, weshalb ihr Vertreter zeitgleich mit der Rekurseingabe habe "ein Gesuch um Erlass eines Entscheides bzw. ein zweites Wiedererwägungsgesuch" einreichen müssen, was ebenfalls unnötigen Mehraufwand generiert habe. Schliesslich sei auch die Beantwortung dieses Gesuchs unter Missachtung des Vertretungsverhältnisses ihren Eltern zugestellt worden. Die Vorinstanz hätte diesen Mehraufwand bei den Kostenfolgen berücksichtigen müssen.

4.2 Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten des Rekursverfahrens regelmässig nach Massgabe des Unterliegens und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt; nicht ausgeschlossen ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41). Der Entscheidinstanz kommt bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 N. 43).

4.3 Mit Bezug auf die Kritik der Beschwerde am vorinstanzlichen Kostenentscheid gilt es zunächst festzuhalten, dass im erstinstanzlichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (§ 17 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss, § 17 N. 8). Ohnehin bildete der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin bzw. deren Weigerung, eine Zuteilungsverfügung zu erlassen, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung als korrekt, wird doch ausgeführt, dass gegen die in die Kompetenz der Schulpflege fallende Schuleinheitszuteilung beim Bezirksrat Rekurs erhoben und gegen die in die Kompetenz der Schulleitung fallende Klassenzuteilung Einsprache bei der Primarschulpflege eingereicht werden könne (vgl. oben 1.1.2). Dass die Ausgangsverfügung – in gewissem Widerspruch zu den Ausführungen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – auch bezüglich der Schulzuteilung von der sachlich hierfür nicht kompetenten Schulleitung erlassen wurde, ändert nichts daran, dass sich der Rechtsweg betreffend die beanstandete Zuteilung jedenfalls einer rechtskundigen Person aus der Konsultation der einschlägigen Gesetzesgrundlagen erschliesst. Im Übrigen hat auch der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schulleitung für die Schulzuteilung nicht kompetent gewesen sei. Dass die Vorinstanz schliesslich zufolge der telefonischen Anforderung der Rekursantwort bzw. Rekursantwortsbeilagen keine besonderen Kostenfolgen anordnete, erscheint angesichts des ihr bei der Verteilung der Verfahrenskosten zukommenden grossen Ermessensspielraums nicht als rechtsverletzend. Damit hält der infrage gestellte Kostenentscheid der Vorinstanz einer rechtlichen Überprüfung stand.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…